93. Bundesgesetz, mit dem das Grenzkontrollgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des Grenzkontrollgesetzes
Das Grenzkontrollgesetz (GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 12a folgender Eintrag eingefügt:
„§ 12b. | Befugnisse der Organe der Landespolizeidirektionen“ |
2. In § 12 Abs. 1 wird nach dem Wort „Sicherheitsdienstes“ die Wortfolge „und der Landespolizeidirektion (§ 12b)“ eingefügt.
3. Nach § 12a wird folgender § 12b eingefügt:
„Befugnisse der Organe der Landespolizeidirektionen
§ 12b. (1) Der Landespolizeidirektor kann Bedienstete, die nicht Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind, zur Ausübung von nach § 12a vorgesehener Befehls- und Zwangsgewalt an der Außengrenze ermächtigen, sofern diese dafür geeignet und besonders geschult sind.
(2) Die Befugnisse des § 12a stehen auch dazu ermächtigten Organen der Landespolizeidirektionen (Abs. 1) an der Außengrenze zu. Für diese Organe gilt die Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erlassen werden - RLV, BGBl. Nr. 266/1993. § 47 Abs. 2 BFA-VG gilt für diese Organe sinngemäß.“
4. Dem § 18 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) § 12 Abs. 1 und § 12b sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 12b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2018 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
Van der Bellen
Kurz
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