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BGBl I 92/2018

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

92. Bundesgesetz: Änderung des Hagelversicherungs-Förderungsgesetzes
(NR: GP XXVI IA 437/A AB 335 S. 51 . BR: AB 10066 S. 886 .)

92. Bundesgesetz, mit dem das Hagelversicherungs-Förderungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz betreffend die Gewährung eines Bundeszuschusses zur Förderung der Hagelversicherung (Hagelversicherungs-Förderungsgesetz), BGBl. Nr. 64/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2016, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

„Bundesgesetz betreffend die Gewährung eines Bundeszuschusses zur Förderung von Prämienzahlungen für Versicherungen gegen Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen und an landwirtschaftlichen Nutztieren (Hagelversicherungs-Förderungsgesetz)“

2. § 1 lautet:

§ 1. Der Bund gewährt den Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmern für die Versicherungsprämien gegen Schäden

  1. 1. an landwirtschaftlichen Kulturen infolge widriger Witterungsverhältnisse wie Hagel, Frost, Dürre, Stürme sowie starke oder anhaltende Regenfälle und
  2. 2. an landwirtschaftlichen Nutztieren auf Grund von Tierseuchen und Tierkrankheiten, die in der Liste der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) enthalten oder unionsrechtlich oder in nationalen Tierseuchen- und Tiergesundheitsbestimmungen geregelt sind, sowie sonstigen Infektionskrankheiten,

    eine Förderung im Ausmaß von 27,5 % der Versicherungsprämien unter der Voraussetzung, dass das jeweilige Land jeweils eine Förderung in gleicher Höhe wie der Bund leistet. Die Förderungsmaßnahme des Bundes erfolgt aus Mitteln des Katastrophenfonds. Die Zuweisung der Mittel aus dem Katastrophenfonds ist an den Nachweis der Leistung der Landesmittel geknüpft.“

3. In § 2 Abs. 2 wird die Wortfolge „beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „beim Bundesminister oder der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus“ ersetzt.

4. In § 2 Abs. 4 wird die Wortfolge „den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „den Bundesminister oder die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus“ ersetzt.

5. In § 5 wird nach Abs. 2 folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2018 ist erstmals auf Versicherungsverträge, die im Jahr 2019 abgeschlossen werden oder bei davor abgeschlossenen Versicherungsverträgen auf den Prämienanteil der im Jahr 2019 liegenden Versicherungsperiode anzuwenden.“

6. In § 6 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „der Bundesminister oder die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus“ ersetzt.

Van der Bellen

Kurz

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