117. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung betreffend elektronische Labormeldungen in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten geändert wird
Auf Grund von § 4 Abs. 15 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2020, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit betreffend elektronische Labormeldungen in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten, BGBl. II Nr. 184/2013, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Zur Bekämpfung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 ist der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister ermächtigt, diese Tätigkeiten durchzuführen.“
2. § 4 wird folgender Absatz angefügt:
„(3) Die Änderungen in § 3 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 117/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit 13. April 2020 außer Kraft.“
Anschober
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)