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BGBl II 118/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

118. Verordnung: Zulassung von Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe im Zusammenhang mit der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19

118. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend, mit der Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe im Zusammenhang mit der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 zugelassen werden

Auf Grund des § 12 Abs. 1 Z 1 des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2019, wird verordnet:

§ 1. (1) Im Zusammenhang mit vorläufigen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des COVID-19 dürfen Arbeitnehmer/innen über die in der Anlage zur Arbeitsruhegesetz-Verordnung, BGBl. Nr. 149/1984, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 98/2019, enthaltenen Ausnahmen hinaus während der Wochenend- und Feiertagsruhe mit folgenden Tätigkeiten beschäftigt werden:

  1. 1. Lieferservice im Lebensmittelhandel sowie von Drogerien und Drogeriemärkten
    1. a) Entgegennahme, Bearbeitung und Weiterleitung von Bestellungen;
    2. b) Kommissionieren von Waren;
    3. c) Übergabe der Waren an Zusteller/innen.
  2. 2. Güterbeförderung

    Zustellung von beim Lieferservice des Lebensmittelhandels sowie von Drogerien und Drogeriemärkten bestellten Waren zu den Kund/innen.

    1. Zustellung von beim Lieferservice des Lebensmittelhandels sowie von Drogerien und Drogeriemärkten bestellten Waren zu den Kund/innen.

§ 2. (1) Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den zugelassenen Arbeiten stehen oder ohne die diese nicht durchführbar wären, sind zugelassen, soweit sie nicht vor oder nach der Wochenend- oder Feiertagsruhe vorgenommen werden können.

(2) Die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer/innen ist auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken.

§ 3. Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 27 des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983, bestraft.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Mai 2020 außer Kraft. Sie ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem Außerkrafttreten ereignet haben.“

Aschbacher

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