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BGBl III 36/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

36. Kundmachung: Geltungsbereich des Abkommens über den Straßenverkehr vom 19. September 1949

36. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Abkommens über den Straßenverkehr vom 19. September 1949

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Brunei Darussalam am 12. März 2020 seine Beitrittsurkunde zum Abkommen über den Straßenverkehr vom 19. September 1949 (BGBl. Nr. 222/1955, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. III Nr. 36/2016) hinterlegt und dabei folgenden Vorbehalt angebracht und folgende Erklärung abgegeben:

„Gemäß Art. 2 des Übereinkommens erklärt die Regierung von Brunei Darussalam, die Anwendung von Anhang 1 und Anhang 2 des Übereinkommens auszuschließen.

Die Regierung von Brunei Darussalam erachtet sich nicht an Art. 33 des Abkommens gebunden und behält sich das Recht vor, diesem oder einem anderen Streitbeilegungsforum zuzustimmen.“

Edtstadler

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