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BGBl III 36/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

36. Kundmachung: Geltungsbereich des Abkommens über den Straßenverkehr vom 19. September 1949

36. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Abkommens über den Straßenverkehr vom 19. September 1949

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Abkommen über den Straßenverkehr vom 19. September 1949 (BGBl. Nr. 222/1955, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. III Nr. 61/1998) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der

Beitrittsurkunde:

Burkina Faso

31. August 2009

Island

22. Juli 1983

Nigeria

3. Februar 2011

Anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde hat Island gemäß Art. 2 Abs. 1 des Abkommens die Erklärung abgegeben, dass es den Anhang 1 des Abkommens nicht anwenden werde.

Ferner hat Portugal am 24. September 1999 den Geltungsbereich des Abkommens auf Macao ausgedehnt und am 1. November 1999 eine Erklärung nach Anhang 6 Abschnitt IV lit. b des Abkommens abgegeben.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge findet auf Grund von Erklärungen Portugals und der Volksrepublik China das Abkommen auf die Sonderverwaltungsregion Macao mit Wirksamkeit vom 20. Dezember 1999 weiterhin Anwendung.

Die Regierung der Volksrepublik China hat gemäß Anhang 6 Abschnitt IV lit. b des Abkommens erklärt, dass die Sonderverwaltungsregion Macao an Zugfahrzeugen nur einen und an Sattelfahrzeugen keinen Anhänger zulässt, und dass zur Personenbeförderung keine Sattelfahrzeuge zulässig sind.

Nach weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben nachstehende Staaten das zuvor entsprechend Abs. 3 des Anhangs 4 gewählte Unterscheidungszeichen wie folgt geändert:

- Botsuana am 15. Mai 2003 auf die Buchstabengruppe „BW“,

- Kambodscha am 18. November 2009 auf die Buchstabengruppe „KH“ und

- Kirgisistan am 17. Dezember 2015 auf die Buchstabengruppe „KG“.

Ostermayer

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