35. Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits
35.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits
[Abkommen in der fehlerberichtigten deutschen1 Sprachfassung siehe Anlagen]
[Abkommen in englischer Sprachfassung siehe Anlagen]
[Geschehensklausel siehe Anlagen]
[Unterschriftenseiten siehe Anlagen]
Die Notifikation Österreichs gemäß Art. 281 Abs. 1 des Abkommens wurde am 25. April 2017 beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt; nach Mitteilung des Generalsekretärs ist das Abkommen gemäß seinem Art. 281 Abs. 1 mit 1. März 2020 in Kraft getreten.
Mit Inkrafttreten dieses Abkommens wird gemäß seinem Art. 281 Abs. 7 das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits, BGBl. III Nr. 146/1999, beendet.
Das Abkommen wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 29 vom 4.2.2016 S. 3, veröffentlicht.
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Kurz
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