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BGBl III 37/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

37. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts

37. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Norwegen mit Wirkung vom 26. März 2020 seine nach Art. 2 des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts (BGBl. Nr. 321/1985, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 223/2017) bestimmte zentrale Behörde11 Kundgemacht in BGBl. Nr. 337/1989. wie folgt aktualisiert:

Norwegian Directorate for Children, Youth and Family Affairs

Department of International Services

P.O. Box 2233

3103 Tønsberg

Norway

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