16. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend Korrekturen der dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) beigefügten Verordnung
Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003 idgF, wird kundgemacht:
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 21. Jänner 2020, C.N.34.2020.TREATIES-XI.D.6, wurden die nachstehenden Korrekturen an der dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) beigefügten Verordnung (BGBl. III Nr. 67/2008, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 23/2019) vorgenommen:
Corrections au Règlement annexé à l'ADN
Chapitre 1.2 | |
1.2.1 | définition de « Matériel électrique à risque limité d'explosion » Pour la définition existante lire Installations et équipements électriques à risque limité d'explosion: soit des installations et équipements électriques pour lesquels le fonctionnement normal ne produit pas d'étincelles et ne conduit pas à des températures de surface excédant 200 °C. Font partie de ces installations et équipements électriques par exemple: - les moteurs à rotor à cage en courant alternatif, - les génératrices sans balai avec excitation sans contact, - les fusibles à fusion enfermée, - les matériels électroniques sans contact, soit des installations et équipements électriques munis au moins d'une enveloppe protégée contre les jets d'eau (indice de protection IP55 ou supérieur), conçus de telle manière que leur température de surface n'excède pas 200 °C dans les conditions normales de fonctionnement; |
Chapitre 1.6 | |
1.6.7.2.2.2 | disposition transitoire pour le 9.3.3.52.1 Remplacer « installations électriques » par « installations et équipements électriques ». |
1.6.7.2.2.2 | disposition transitoire pour le 9.3.3.52.2 Remplacer « équipements électriques/émetteurs de sonar » par « installations et équipements électriques/émetteurs de sonar ». |
1.6.7.2.2.2 | disposition transitoire pour le 9.3.x.52.3, dernière phrase Remplacer « Déconnexion de ces installations depuis un emplacement centralisé » par « Déconnexion de ces installations et équipements depuis un emplacement centralisé ». |
1.6.7.2.2.2 | disposition transitoire pour les 9.3.1.53.1, 9.3.2.53.1 et 9.3.3.53.1, paragraphe d) Remplacer « après le 31 décembre1977 » par « avant le 31 décembre 1977 ». |
Chapitre 3.2 | |
3.2.3.3 | schéma A, en-tête de la troisième colonne Remplacer « Pression interne maximale à une température du liquide de 30 °C et une température de la phase gazeuse de 37,8 °C > 50 kPa » par « Pression interne maximale à une température du liquide de 30 °C et une température de la phase gazeuse de 37,8 °C ≤ 50 kPa ». |
Chapitre 7.2 | |
7.2.3.1.6 | Remplacer « On ne doit pénétrer dans une citerne à cargaison », par « On ne doit pénétrer dans une citerne à cargaison vide ». |
Chapitre 8.1 | |
8.1.2.1 e) | Remplacer « installations » par « installations et équipements ». |
Chapitre 8.6 | |
8.6.1.1 | modèle de certificat d'agrément, rubrique 4 Remplacer « Installations et équipements électriques et non électriques destinés à être utilisés dans des zones protégées » par « Installations et équipements électriques et non électriques stationnaires destinés à être utilisés dans des zones protégées ». |
8.6.1.2 | modèle de certificat d'agrément, rubrique 4 Remplacer « Installations et équipements électriques et non électriques destinés à être utilisés dans des zones protégées » par « Installations et équipements électriques et non électriques stationnaires destinés à être utilisés dans des zones protégées ». |
8.6.1.3 | modèle de certificat d'agrément, rubrique 9 Remplacer « Installations et équipements électriques » par « Installations et équipements électriques stationnaires ». |
8.6.1.4 | modèle de certificat d'agrément, rubrique 9 Remplacer « Installations et équipements électriques » par « Installations et équipements électriques stationnaires ». |
8.6.3 | liste de contrôle ADN, question 14, sixième alinéa Remplacer « toutes les installations électriques » par « toutes les installations et tous les équipements électriques ». |
Chapitre 9.3 | |
9.3.x.12.4 b) | i) Remplacer zone protégée par zone de cargaison. |
(Korrekturen an der deutschsprachigen Übersetzung der dem ADN beigefügten Verordnung)
Kapitel 1.1 | |
1.1.4.2.2 | „Wenn der Beförderung auf Binnenwasserstraßen eine See-, Straßen-, Eisenbahn- oder Luftbeförderung folgt oder vorausgeht, dürfen anstelle des Beförderungspapiers nach 5.4.1 auch die Beförderungspapiere, die für die See-, Straßen-, Eisenbahn- oder Luftbeförderung verwendet werden oder zu verwenden sind, vorausgesetzt, die darin enthaltenen Angaben den jeweils anwendbaren Vorschriften des IMDG-Codes, des ADR, des RID oder der Technischen Anweisungen der ICAO entsprechen und, wenn durch das ADN zusätzliche Angaben erforderlich sind, dass diese an der geeigneten Stelle eingetragen sind.“ ändern in: „Wenn der Beförderung auf Binnenwasserstraßen eine See-, Straßen-, Eisenbahn- oder Luftbeförderung folgt oder vorausgeht, dürfen anstelle des Beförderungspapiers nach 5.4.1 auch die Beförderungspapiere verwendet werden, die für die See-, Straßen-, Eisenbahn- oder Luftbeförderung verwendet werden oder zu verwenden sind, vorausgesetzt, dass die darin enthaltenen Angaben den jeweils anwendbaren Vorschriften des IMDG-Codes, des ADR, des RID oder der Technischen Anweisungen der ICAO entsprechen und, wenn durch das ADN zusätzliche Angaben erforderlich sind, dass diese an der geeigneten Stelle eingetragen sind.“. |
Kapitel 1.2 | |
1.2.1 | Begriffsbestimmung für „Bergegerät“ Den Begriff „Bergegerät:“ ändern in: „Rettungswinde:“. |
1.2.1 | Begriffsbestimmung für „Elektrische Einrichtung vom Typ „begrenzte Explosionsgefahr“ Die Begriffsbestimmung für „Elektrische Einrichtung vom Typ „begrenzte Explosionsgefahr“ erhält folgenden Wortlaut: „Elektrische Anlagen und Geräte vom Typ „begrenzte Explosionsgefahr: Elektrische Anlagen und Geräte, die so beschaffen sind, dass bei normalem Betrieb keine Funken erzeugt werden und keine Oberflächentemperaturen auftreten, die oberhalb 200 °C liegen. Hierzu gehören z. B. - Drehstromkäfigläufermotoren; - bürstenlose Generatoren mit kontaktlosen Erregereinrichtungen; - Sicherungen mit geschlossenem Schmelzraum; - kontaktlose elektronische Einrichtungen; oder - elektrische Anlagen und Geräte mit mindestens strahlwassergeschützter Kapselung (Schutzart IP 55 oder höher), die so beschaffen sind, dass bei normalem Betrieb keine Oberflächentemperaturen auftreten, die oberhalb 200 °C liegen.“. |
1.2.1 | Begriffsbestimmung für „Gerätekategorie“, 8. Absatz „Geräte dieser Kategorie sind zur Verwendung in Bereichen bestimmt, in denen damit zu rechnen ist, dass eine explosionsfähige Atmosphäre die aus einem Gemisch von Luft und Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Staub/ Luft-Gemischen gelegentlich auftritt.“ ändern in: „Geräte dieser Kategorie sind zur Verwendung in Bereichen bestimmt, in denen damit zu rechnen ist, dass eine explosionsfähige Atmosphäre, die aus einem Gemisch von Luft und Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Staub/ Luft-Gemischen besteht, gelegentlich auftritt.“. |
1.2.1 | Begriffsbestimmung für „Gerätekategorie“, 13. Absatz „Geräte dieser Kategorie sind zur Verwendung in Bereichen bestimmt, in denen nicht damit zu rechnen ist, dass eine explosionsfähige Atmosphäre die aus einem Gemisch von Luft und Gase, Dämpfe, Nebel oder Staub/ Luft-Gemischen auftritt, aber wenn sie dennoch auftritt, dann aller Wahrscheinlichkeit nach nur selten und während eines kurzen Zeitraums.“ ändern in: „Geräte dieser Kategorie sind zur Verwendung in Bereichen bestimmt, in denen nicht damit zu rechnen ist, dass eine explosionsfähige Atmosphäre, die aus einem Gemisch von Luft und Gasen, Dämpfen, Nebel oder Staub/ Luft-Gemischen besteht, auftritt, aber wenn sie dennoch auftritt, dann aller Wahrscheinlichkeit nach nur selten und während eines kurzen Zeitraums.“. |
1.2.1 | Begriffsbestimmung für „Schutzauskleidung“ „den Werkstoff des metallenen Tanks“ ändern in: „den metallenen Werkstoff des Tanks“. |
Kapitel 1.4 | |
1.4.3.3 p) |
ändern in:
|
Kapitel 1.6 | |
1.6.7.2.2.2 | Übergangsvorschrift für 9.3.3.52.1 „Elektrische Einrichtungen“ ändern in: „Elektrische Anlagen und Geräte“. |
1.6.7.2.2.2 | Übergangsvorschrift für 9.3.3.52.2 „Elektrische Einrichtungen / Echolotschwinger“ ändern in: „Elektrische Anlagen und Geräte / Echolotschwinger.“. |
1.6.7.2.2.2 | Übergangsvorschrift für 9.3.x.52.3, letzter Satz „Abschalten dieser Einrichtungen an einer zentralen Stelle“ ändern in: „Abschalten dieser elektrischen Anlagen und Geräte an einer zentralen Stelle.“. |
1.6.7.2.2.2 | Übergangsvorschrift für 9.3.1.53.1, 9.3.2.53.1, 9.3.3.53.1, d) [Die Änderung in der englischen und französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.] |
Kapitel 1.8 | |
1.8.3.12.4 b) | „Jeder Kandidat hat eine Fallstudie zu einer der in Unterabschnitt 1.8.3.3 aufgeführten Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten zu bearbeiten, bei der er nachweisen kann, dass er in der Lage ist, die Aufgaben eines Gefahrgutbeauftragten zu erfüllen.“ ändern in: „Jeder Kandidat hat eine Fallstudie in Zusammenhang mit den in Unterabschnitt 1.8.3.3 aufgeführten Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten zu bearbeiten, bei der er nachweisen kann, dass er in der Lage ist, die Aufgaben eines Gefahrgutbeauftragten zu erfüllen.“. |
1.8.3.13 | „Flugbenzin, das der UN-Nummer 1268 oder 1863 zugeordnet ist.“ ändern in: „Flugkraftstoff, welcher der UN-Nummer 1268 oder 1863 zugeordnet ist“. |
Kapitel 1.16 | |
1.16.2.1 | 3. Absatz „Prüfungsstellen“ ändern in: „Stellen“. |
Kapitel 2.2 | |
2.2.1.4 | Unter der Begriffsbestimmung von „SPRENGSTOFF, TYP E: UN-Nummern 0241, 0332“ im ersten Satz „als Hauptbestandteil“ ändern in: „als wesentlichen Bestandteil“. |
2.2.2.1.1 | In der Bem. 1 „UN 1052 Fluorwasserstoff“ ändern in: „UN 1052 FLUORWASSERSTOFF, WASSERFREI“. |
2.2.62.1.4.1 | In der Tabelle zu Bem. 3 unter „UN 2900 ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHER STOFF, nur GEFÄHRLICH FÜR TIERE“ „Aviäres Paramyxo-Virus Typ 1 - Virus der velogenen Newcastle-Krankheit (nur Kulturen)“ ändern in: „Aviäres Paramyxovirus Typ 1 - velogenes Newcastle-Disease-Virus (nur Kulturen)“. |
Kapitel 3.2 | |
3.2.1 | Tabelle A Bei der UN-Nr. 1017, in Spalte (5) „2.3+8+5.1“ ändern in: „2.3+5.1+8“. Bei der UN-Nr. 1080, in Spalte (6) „386“ ändern in: „662“. Bei der UN-Nr. 2008, VG III, in Spalte (6), vor „540“ einfügen: „524“. Bei der UN-Nr. 2870, zweite Eintragung (ALUMINIUMBORHYDRID IN GERÄTEN), in Spalte (6), streichen: „662“. Bei der UN-Nr. 3164, in Spalte (7b), einfügen: „E0“. |
3.2.3.3 | Schema A, Überschrift der dritten Spalte [Die Änderung in der englischen und französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.] |
3.2.4.3 | A. Spalten (6), (7) und (8): Bestimmung des Tankschiffstyps Ziffer 4, 2. Anstrich, 1. und 2. Punkt Bei Dampfdruck: Fußnote „2)“ in Fußnote „4)“ ändern. |
Kapitel 3.3 | |
3.3.1 | SV 241 Am Ende des zweiten Satzes „auf höchstens“ ändern in: „auf weniger als“. |
3.3.1 | SV 355, letzter Satz „Die versandfertigen Flaschen mit den eingebauten Auslösekartuschen müssen über eine wirksame Vorrichtung zum Schutz vor unbeabsichtigtem Auslösen versehen sein.“ ändern in: „Die versandfertigen Flaschen mit den eingebauten Auslösekartuschen müssen über eine wirksame Vorrichtung zum Schutz vor unbeabsichtigtem Auslösen verfügen.“. |
Kapitel 5.4 | |
5.4.1.1.20 | „Absatz 2.1.2.8“ ändern in: „Unterabschnitt 2.1.2.8“ (zweimal). „ABSCHNITT 2.1.2.8“ ändern in: „UNTERABSCHNITT 2.1.2.8“. |
Kapitel 7.2 | |
7.2.3.1.6 | [Die Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.] |
7.2.4.16.16 | „Soweit die Temperatur nicht gemäß Absatz 9.3.1.24.1 Buchstabe a oder Absatz 9.3.1.24.1 Buchstabe c überprüft wird, die die Nutzung des maximalen Boil-Off in jedem Betriebszustand sicherstellen, muss die Haltezeit vor dem Laden vom Schiffsführer oder in dessen Namen berechnet und während des Ladens vom Schiffsführer oder in dessen Namen bestätigt sowie an Bord dokumentiert werden.“ ändern in: „Soweit die Temperatur nicht gemäß Absatz 9.3.1.24.1 Buchstabe a) oder Absatz 9.3.1.24.1 Buchstabe c) kontrolliert wird, um die Nutzung des maximalen Boil-Off in jedem Betriebszustand sicherzustellen, muss die Haltezeit vor dem Laden vom Schiffsführer oder in dessen Namen berechnet und während des Ladens vom Schiffsführer oder in dessen Namen bestätigt sowie an Bord dokumentiert werden.“. |
Kapitel 8.1 | |
8.1.2.1 e) | „e) die in Unterabschnitt 8.1.7.1 vorgeschriebene Bescheinigung der Isolationswiderstände der elektrischen Einrichtungen und die nach Unterabschnitt 8.1.7.2 vorgeschriebenen Bescheinigungen über die Prüfung der Anlagen und Geräte und autonomen Schutzsysteme sowie zur Übereinstimmung der nach Absatz 8.1.2.2 e) bis h) bzw. 8.1.2.3 Buchstabe r) bis v) geforderten Unterlagen mit den Gegebenheiten an Bord;“ ändern in: „e) die in Unterabschnitt 8.1.7.1 vorgeschriebene Bescheinigung der Isolationswiderstände der elektrischen Anlagen und Geräte und die nach Unterabschnitt 8.1.7.2 vorgeschriebenen Bescheinigungen über die Prüfung der Anlagen und Geräte und autonomen Schutzsysteme sowie zur Übereinstimmung der nach Unterabschnitt 8.1.2.2 e) bis h) bzw. Unterabschnitt 8.1.2.3 r) bis v) geforderten Unterlagen mit den Gegebenheiten an Bord;“. |
8.1.2.3 c) | Am Anfang des zweiten Spiegelstriches, hinzufügen: „- die Intaktstabilitätsunterlagen sowie alle der Leckrechnung zu Grunde liegenden Intaktstabilitätsfälle in einer für den Schiffsführer verständlichen Form;“. |
8.1.5.1 | „Gebrauchsanweisung“ ändern in: „Betriebsanweisung“. |
8.1.7.2 | erster Satz „Diese Anlagen und Geräte und autonomen Schutzsysteme sowie die Übereinstimmung der nach Absatz 8.1.2.2 e) bis h) bzw. 8.1.2.3 Buchstabe r) bis v) geforderten Unterlagen mit den Gegebenheiten an Bord müssen bei jeder Erneuerung des Zulassungszeugnisses sowie innerhalb des dritten Jahres der Gültigkeit des Zulassungszeugnisses von einer hierfür von der Klassifikationsgesellschaft, die das Schiff klassifiziert hat oder der zuständigen Behörde zugelassenen Person geprüft werden.“ ändern in: „Diese Anlagen und Geräte und autonomen Schutzsysteme sowie die Übereinstimmung der nach Unterabschnitt 8.1.2.2 e) bis h) bzw. Unterabschnitt 8.1.2.3 r) bis v) geforderten Unterlagen mit den Gegebenheiten an Bord müssen bei jeder Erneuerung des Zulassungszeugnisses sowie innerhalb des dritten Jahres der Gültigkeit des Zulassungszeugnisses von einer hierfür von der Klassifikationsgesellschaft, die das Schiff klassifiziert hat, oder der zuständigen Behörde zugelassenen Person geprüft werden.“. |
Kapitel 8.2 | |
8.2.2.3.3.1 | erster Spiegelstrich unter Praxis „- Spülen der Ladetanks, wie z. B. Spülen bei Ladungswechsel, Spülen von Luft zu Ladung und Spülmethoden und Spülen vor Betreten der Ladetanks“ ändern in: „- Spülen der Ladetanks, wie z. B. Spülen bei Ladungswechsel, Zuführen von Luft zur Ladung, Spülmethoden (Entgasen) vor dem Betreten der Ladetanks“. |
Kapitel 8.6 | |
8.6.1.1 | Muster für das Zulassungszeugnis, Nr. 4 „Elektrische und nicht-elektrische Anlagen und Geräte für den Einsatz in geschützten Bereichen:“ ändern in: „Stationäre elektrische und nicht-elektrische Anlagen und Geräte für den Einsatz in geschützten Bereichen:“. |
8.6.1.2 | Muster des vorläufigen Zulassungszeugnisses, Nr. 4 „Elektrische und nicht-elektrische Anlagen und Geräte für den Einsatz in geschützten Bereichen:“ ändern in: „Stationäre elektrische und nicht-elektrische Anlagen und Geräte für den Einsatz in geschützten Bereichen:“. |
8.6.1.3 | Muster des Zulassungszeugnisses, Nr. 9 „Elektrische und nicht-elektrische Anlagen und Geräte zum Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen:“ ändern in: „Stationäre elektrische Anlagen und Geräte:“. |
8.6.1.4 | Muster des vorläufigen Zulassungszeugnisses, Nr. 9 „Elektrische und nicht-elektrische Anlagen und Geräte zum Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen:“ ändern in: „Stationäre elektrische Anlagen und Geräte:“. |
8.6.3 | Prüfliste, Frage 14, 6. Spiegelstrich „elektrischen Einrichtungen“ ändern in: „elektrischen Anlagen und Geräte“. |
Kapitel 9.3 | |
9.3.x.0.3 | Tabelle, vierte Zeile „lose Ausrüstungsgegenstände wie Feuerlöscher, mobile Gasspürgeräte, Bergegeräte usw.“ ändern in: „lose Ausrüstungsgegenstände wie Feuerlöscher, mobile Gasspürgeräte, Rettungswinde usw.“. |
9.3.x.8.4 | „Unteruntersuchungsstelle“ ändern in: „Untersuchungsstelle“. |
9.3.x.12.4 b) | (i) „vom geschützten Bereich“ ändern in: „vom Bereich der Ladung“. |
Kurz
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