63. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Festlegung von Personengruppen (Personengruppenverordnung 2018 - PersGV 2018)
Auf Grund des § 52d Abs. 3 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2018, und des § 65 Abs. 3 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2019, wird verordnet:
Personengruppen
§ 1. Für die Ermittlung des Vorliegens der besonderen Universitätsreife im Rahmen des Zulassungsverfahrens gelten Reifezeugnisse folgender Personen als in Österreich ausgestellt:
- 1. Personen, die in Österreich auf Grund staatsvertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen Privilegien und Immunitäten genießen, sowie Personen, die sich zum Zeitpunkt des Erwerbes des Reifeprüfungszeugnisses im Auftrag der Republik Österreich im Ausland aufhalten und dort auf Grund staatsvertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen Privilegien und Immunitäten genießen, sowie deren Ehegattinnen und Ehegatten bzw. eingetragene Partnerinnen und Partner und deren Kinder;
- 2. in Österreich akkreditierte und hier hauptberuflich tätige Auslandsjournalistinnen und Auslandsjournalisten sowie ihre Ehegattinnen und Ehegatten bzw. eingetragenen Partnerinnen und Partner und ihre Kinder;
- 3. Personen, die entweder selbst wenigstens fünf zusammenhängende Jahre unmittelbar vor der erstmaligen Antragstellung auf Zulassung zu einem Studium an einer Pädagogischen Hochschule oder einer Universität oder einer Fachhochschule in Österreich ihren Hauptwohnsitz in Österreich hatten oder die mindestens eine gesetzliche Unterhaltspflichtige oder einen gesetzlichen Unterhaltspflichtigen haben, bei der oder bei dem dies der Fall ist;
- 4. Personen, die ein Stipendium für das angestrebte Studium entweder auf Grund staatsvertraglicher Bestimmungen oder in gleicher Höhe aus jenen Mitteln einer österreichischen Gebietskörperschaft erhalten, die gemäß den Finanzvorschriften dieser Gebietskörperschaft ausdrücklich für Stipendien zu verwenden sind;
- 5. Inhaberinnen und Inhaber von Reifeprüfungszeugnissen oder Reife- und Diplomprüfungszeugnissen österreichischer Auslandsschulen oder Inhaberinnen und Inhaber von staatlichen Abschlussprüfungen deutsch- oder ladinischsprachiger Südtiroler Sekundarschulen zweiten Grades, sofern damit nicht in Italien ohnehin der unmittelbare Hochschulzugang verbunden ist;
- 6. Personen, die auf Grund der §§ 3, 8, 13 oder 75 Abs. 5 und 6 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2017, oder nach früheren asylrechtlichen Bestimmungen, zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 2. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und ist auf Anträge auf Zulassung zu einem Studium anzuwenden, die für das Wintersemester 2019/2020 und die Folgesemester gestellt werden; gleichzeitig tritt die Personengruppenverordnung 2014, BGBl. II Nr. 340/2013, außer Kraft.
Übergangsbestimmung
§ 3. Die Personengruppenverordnung 2014, BGBl. II Nr. 340/2013, ist weiterhin auf alle bis einschließlich für das Sommersemester 2019 gestellten Anträge auf Zulassung zu einem Studium anzuwenden.
Faßmann
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)