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BGBl II 430/2019

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

430. Verordnung: Pflanzenschutzverordnung 2019

430. Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen (Pflanzenschutzverordnung 2019)

Auf Grund des § 3 Abs. 4, des § 8 Abs. 9, des § 9 Abs. 5 und 7, des § 10 Abs. 1, des § 12 Abs. 3 sowie des § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 40/2018, wird verordnet:

1. Abschnitt

Überwachung und Kontrolle

Registrierung und Ermächtigung

§ 1. (1) Die Anträge auf Eintragung in das amtliche Unternehmerregister im Sinne des Artikel 65 der Verordnung (EU) 2016/2031 , ABl. Nr. L 317 vom 23.11.2016, S.4, und die Ermächtigungung zur Verwendung von Pflanzenpässen im Sinne des Artikel 89 der Verordnung (EU) 2016/2031 sowie zur Anbringung von Markierungen im Sinne des Artikel 98 der Verordnung (EU) 2016/2031 sind schriftlich einzubringen.

(2) Beim Bundesamt für Ernährungssicherheit ist ein Gesamtverzeichnis der in das amtliche Unternehmerregister eingetragenen Unternehmer zu führen. Die zur erstmaligen Erstellung des Gesamtverzeichnisses erforderlichen Daten sind dem Bundesamt für Ernährungssicherheit von der örtlich jeweils zuständigen Behörde gemäß § 4 des Pflanzenschutzgesetzes 2018, BGBl. I Nr.40/2018, bis spätestens 31. März 2020, danach folgende Änderungen sind dem Bundesamt für Ernährungssicherheit von der örtlich jeweils zuständigen Behörde gemäß § 4 des Pflanzenschutzgesetzes 2018 quartalsweise gesammelt zu übermitteln.

Anforderungen an Kontrollorgane

§ 2. (1) Die Kontrollorgane haben die fachliche Kompetenz und die erforderliche Sachkenntnis für die Identifizierung von Pflanzenschädlingen aufzuweisen.

(2) Als Kontrollorgane, die die Vollziehung des Pflanzenschutzgesetzes 2018 für andere als forstliche Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse gemäß dem Anhang des Forstgesetzes 1975, BGBl. 440/1975, zu besorgen haben (im Folgenden „landwirtschaftlicher Bereich“), können nur Personen mit nachfolgend angeführter Ausbildung bestellt werden:

  1. 1. Absolventen von Universitäten oder Fachhochschulen der Studienrichtungen Landwirtschaft, Gartenbau, Obst- und Weinbau oder Biologie,
  2. 2. Absolventen berufsbildender höherer Schulen der Fachrichtungen Landwirtschaft, Wein- und Obstbau, Gartenbau, Garten- und Landschaftsgestaltung, Landtechnik, Landwirtschaft und Ernährung, Lebensmittel- und Biotechnologie, Umwelt- und Ressourcenmanagment,
  3. 3. Absolventen einschlägiger Fachschulen, Landwirtschaftsmeister sowie Gärtnermeister mit jeweils nachweislich mindestens dreijähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Pflanzenproduktion einschließlich des Pflanzenschutzes oder der Pflanzengesundheitsprüfung, oder
  4. 4. Absolventen anderer Studienrichtungen, anderer höherer Schulen (beispielsweise AHS) oder sonstige Personen, jeweils mit nachweislich mindestens fünfjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Pflanzenproduktion einschließlich des Pflanzenschutzes oder der Pflanzengesundheitsprüfung.

(3) Als Kontrollorgane, die die Vollziehung des Pflanzenschutzgesetzes 2018 für forstliche Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse gemäß dem Anhang des Forstgesetzes 1975 zu besorgen haben (im Folgenden: „forstlicher Bereich“), können nur Personen mit nachfolgend angeführter Ausbildung bestellt werden:

  1. 1. Universitätsabsolventen der Studienrichtung Forstwirtschaft,
  2. 2. Absolventen von berufsbildenden höheren Schulen (Fachrichtung Forstwirtschaft),
  3. 3. Absolventen von Forstfachschulen (Forstwarte, Forstwirtschaftsmeister), oder
  4. 4. Absolventen anderer Studienrichtungen, anderer höherer Schulen (beispielsweise AHS) oder sonstige Personen, jeweils mit nachweislich mindestens fünfjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Pflanzenproduktion einschließlich des Pflanzenschutzes oder der Pflanzengesundheitsprüfung.

(4) Eine fachgerechte Grundausbildung für Kontrollorgane, die vor Aufnahme der Kontrolltätigkeit zu erfolgen hat, hat Kenntnisse

  1. 1. der einschlägigen gesetzlichen Regelungen,
  2. 2. über Schadorganismen (Symptome, Erkennungsmerkmale, Wirtspflanzen, Biologie, Verbreitung),
  3. 3. des organisatorischen sowie praktischen Ablaufes der Kontrolltätigkeit,
  4. 4. der Überprüfung durchgeführter Maßnahmen, sowie
  5. 5. der Dokumentation der amtlichen Kontrolle

    zu vermitteln und hat für den landwirtschaftlichen Bereich durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit, für den forstlichen Bereich durch das Bundesamt für Wald zu erfolgen.

(5) Eine fachliche Weiterbildung bzw. Nachschulung der Kontrollorgane hat unter Berücksichtigung der aktuellen phytosanitären Situation und mit schwerpunktartigen Themenbereichen regelmäßig, nach Möglichkeit jedoch jährlich, zu erfolgen. Die Weiterbildung kann für den landwirtschaftlichen Bereich auch bei der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, im forstlichen Bereich auch im Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft erfolgen.

Durchführung amtlicher Inspektionen

§ 3. (1) Die amtliche Inspektion hat im Betrieb, vorzugsweise an der Produktionsstätte stattzufinden und ist hinsichtlich der maßgeblichen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, die angebaut, erzeugt oder verwendet werden oder anderweitig im Betrieb vorhanden sind, vorzunehmen.

(2) Einzelheiten über die Durchführung der amtlichen Inspektion betreffend Häufigkeit, Zeitpunkt und Methodik der amtlichen Inspektion, einschließlich einer allfälligen Probennahme betreffend den landwirtschaftlichen Bereich sind vom Bundesamt für Ernährungssicherheit in der Richtlinie „Amtliche Pflanzengesundheitsuntersuchung im Betrieb -Landwirtschaftlicher Bereich“ (Kurzbezeichnung „Richtlinie LW“), welche in den „Amtlichen Nachrichten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit“ kundzumachen ist, festzulegen.

(3) Einzelheiten über die Durchführung der amtlichen Inspektion betreffend Häufigkeit, Zeitpunkt und Methodik der amtlichen Inspektion, einschließlich einer allfälligen Probennahme betreffend den forstlichen Bereich, insbesondere bei Unternehmen, die Verpackungsholz erzeugen oder behandeln, sind vom Bundesamt für Wald in der Richtlinie „Amtliche Pflanzengesundheitsuntersuchung im Betrieb -Forstlicher Bereich“ (Kurzbezeichnung „Richtlinie Forst“), welche im Amtsblatt des Bundesamtes für Wald kundzumachen ist, festzulegen.

(4) Im Zuge der amtlichen Inspektion vor Ort sind bei Betrieben, die im amtlichen Unternehmerregister gemäß Artikel 65 der Verordnung (EU) 2016/2031 eingetragen sind, risikobasiert und mit einer Häufigkeit, die insbesondere von der Art des Betriebes (beispielsweise Einführer, Ausführer, Erzeuger oder Bereitsteller von Informationen) abhängig ist, Kontrollen hinsichtlich der Einhaltung der einschlägigen rechtlichen Anforderungen durchzuführen.

(5) Im Zuge der amtlichen Inspektion vor Ort sind bei Betrieben, die gemäß

  1. 1. Artikel 89 der Verordnung (EU) 2016/2031 zur Ausstellung von Pflanzenpässen ermächtigt sind, die Einhaltung der Vorgaben des Autorisierungsbescheides, insbesondere hinsichtlich der Art des Betriebes, der Anwendung der Reichweite der Autorisierung (beispielsweise Pflanzenpass, Schutzgebiets-Pflanzenpass, Austausch-Pflanzenpass) sowie von Bedingungen und Auflagen zu überprüfen,
  2. 2. Artikel 98 der Verordnung (EU) 2016/2031 eine Markierung auf Verpackungsholz anbringen, das sie erzeugt oder behandelt haben, sind entsprechend den Vorgaben der Richtlinie Forst die Lager- und Produktionsräume, insbesondere die Produktionsstätten wie Hitzebehandlungseinrichtungen oder Trockenkammern zu kontrollieren.

    Jede Änderung ist, sofern sie nicht schon vom Betrieb selbst gemeldet wurde, der zuständigen Behörde des jeweiligen Bundeslandes zu melden. Diese Inspektionen haben mindestens einmal jährlich stattzufinden. Bei Vorliegen eines genehmigten Risikomanagementplanes ist die Inspektion jedoch nur einmal in zwei Jahren durchzuführen.

(6) Das Kontrollorgan hat bei den Inspektionen gemäß Abs. 5 gegebenenfalls die Vorlage

  1. 1. eines auf den neuesten Stand gebrachten Plans der Betriebsstätte, insbesondere der einzelnen Quartiere,
  2. 2. von Anbauplänen der vorangegangenen bzw. kommenden Saison (das heißt in Einzelfällen mindestens zwei Saisonen vor der amtlichen Untersuchung),
  3. 3. von Büchern mit vollständigen Angaben über die Produktion, Lagerung, Versendung und Details über Zukäufe (Drittländer, Binnenmarkt) der zu kontrollierenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände,
  4. 4. von Resultaten eingesendeter Proben, die in amtlichen Labors nach internationalen Standards getestet worden sind,
  5. 5. von Listen betriebseigener Bonitierungen,
  6. 6. von Aufzeichnungen der ausgestellten Pflanzenpässe, Schutzgebiets-Pflanzenpässe oder Austausch-Pflanzenpässe des vergangenen Jahres,
  7. 7. Aufzeichnungen der aus Zukäufen erhaltenen Pflanzenpässe des vergangenen Jahres und
  8. 8. eines Nachweises, dass allfällige zusätzliche Auflagen im Bescheid erfüllt wurden,
  9. 9. von Prüfprotokollen von Hitzebehandlungseinrichtungen oder Trockenkammern,

    zu verlangen.

(7) Das Kontrollorgan hat anhand des Betriebsplanes und entsprechend den Vorgaben der Richtlinie LW oder der Richtlinie Forst die Lager- und Produktionsräume, Glashäuser, Felder und sonstige Produktionsstätten zu kontrollieren. Das Hauptaugenmerk ist dabei auf jene Quartiere zu legen, in denen pflanzenpasspflichtige Ware produziert wird. Gleichzeitig ist festzustellen, ob es sich bei den Pflanzenbeständen um eigene Produktion oder um Zukäufe aus Mitgliedstaaten oder aus Drittländern handelt. Bei Betrieben, die gemäß Art. 98 der Verordnung (EU) 2016/2031 Markierungen anbringen, ist das Hauptaugenmerk auf die ordnungsgemäße Behandlung und Markierung des Holzes zu legen. Gleichzeitig ist festzustellen, ob behandeltes Holz frei von lebenden Schädlingen ist.

(8) Nach Abschluss der amtlichen Inspektion ist ein Inspektionsprotokoll, das alle Daten über die Kontrolle und deren Ergebnisse - einschließlich allfälliger angeordneter amtlicher Maßnahmen - enthält, zu verfassen. Gegebenenfalls sind zusätzliche Informationen, wie beispielsweise bei optischen Symptomen der Befallszustand oder das Wachstumsstadium der Pflanze in das Inspektionsprotokoll aufzunehmen.

(9) Das Protokoll ist vom Kontrollorgan zu unterzeichnen und von der verantwortlichen Person des Betriebes gegenzuzeichnen. Das Kontrollorgan hat das Protokoll an die zuständige Amtliche Stelle gemäß § 2 des Pflanzenschutzgesetzes 2018 weiterzuleiten; dort ist das Protokoll aufzubewahren.

2. Abschnitt

Pflanzenschutzmaßnahmen

Voraussetzungen und Anordnung

§ 4. (1) Führen die Untersuchungen gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2017/625 zu dem Ergebnis, dass an Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen anlässlich des Verbringens im Gemeinsamen Markt die Anwesenheit von Quarantäneschädlingen festgestellt wird, und erweist sich, dass das Risiko einer Ausbreitung solcher Schädlinge besteht, so hat das Kontrollorgan unter besonderer Berücksichtigung der Anforderungen an das Verbringen in Schutzgebiete oder innerhalb von Schutzgebieten und unter Berücksichtigung der Biologie des Schadorganismus und dessen Ausbreitungsrisikos eine oder mehrere der in den §§ 5 und 6 dieser Verordnung angeführten Maßnahmen nach Anhörung der verantwortlichen Person des Betriebes anzuordnen.

(2) Das Kontrollorgan hat über angeordnete Maßnahmen eine Niederschrift anzufertigen, wobei eine Ausfertigung der Niederschrift der verantwortlichen Person des Betriebs auszufolgen ist.

(3) Die Kosten für angeordnete Maßnahmen sind vom Betrieb zu tragen.

Behandlung

§ 5. (1) Wenn an Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, oder Gegenständen anlässlich der Untersuchung gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2017/625 die Anwesenheit von Quarantäneschädlingen festgestellt wird, dürfen diese unter amtlicher Überwachung mit geeigneten Pflanzenschutzmaßnahmen, insbesondere mit geeigneten, zugelassenen Pflanzenschutzmitteln behandelt werden, um eine Ausbreitung von Quarantäneschädlingen zu verhindern. Im Anschluss an eine effektive Behandlung darf ein entsprechender Pflanzenpass ausgestellt werden, wenn als Folge der Behandlung die Bedingungen des Artikels 5 der Verordnung (EU) 2016/2031 als erfüllt angesehen werden können.

(2) Derartige Behandlungen dürfen unter folgenden Voraussetzungen durchgeführt werden:

  1. 1. Die Behandlung ist so oft durchzuführen, bis angenommen werden kann, dass der betreffende Schadorganismus nicht mehr lebt, wobei der Betrieb das Risiko des Erfolges der Behandlung bzw. der Lebenserhaltung der Pflanzen während der Behandlung trägt;
  2. 2. Die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder Gegenstände sind einer neuerlichen Untersuchung zu unterziehen;
  3. 3. Wird anlässlich dieser durchzuführenden Untersuchung, gegebenenfalls mit einem dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechenden Laborverfahren, die Anwesenheit des betreffenden Schadorganismus nochmals festgestellt, so ist für die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder Gegenstände die Ausstellung eines Pflanzenpasses nicht möglich, da in diesem Fall eine Ausbreitung des betreffenden Schadorganismus nicht ausgeschlossen werden kann.

Verbringung zu Stätten der industriellen Verarbeitung

§ 6. Pflanzenerzeugnisse, bei denen anlässlich der Untersuchung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/2031 die Anwesenheit eines oder mehrerer Quarantäneschädlinge, oder von Schädlingen, die vorläufig als Quarantäneschädlinge geführt sind, festgestellt wird, dürfen unter folgenden Bedingungen einer industriellen Verarbeitung zugeführt werden:

  1. 1. Mit dem amtlichen Pflanzenschutzdienst des betreffenden Bestimmungs-Bundeslandes oder des betreffenden Mitgliedstaates ist, sofern die Stätte der industriellen Verarbeitung in einem anderen Bundesland oder in einem anderen Mitgliedstaat liegt, vor Abtransport der betreffenden Sendung das Einvernehmen über den Transport herzustellen, wobei Details wie beispielsweise der Inhalt der Sendung, der Grund des Verbringens oder der Empfänger des Transportes in einer geeigneten Art und Weise bekanntzugeben sind;
  2. 2. Die Transporteinheiten sind von einer amtlichen Stelle gemäß § 2 des Pflanzenschutzgesetzes 2018 vor dem Transport zu versiegeln;
  3. 3. Die Transporteinheiten sind unverzüglich zum vorgesehenen Ort in geschlossenen, unbeschädigten Umhüllungen zu verbringen;
  4. 4. Reste aus der Verarbeitung, wie beispielsweise Pressrückstände oder sonstige feste Teile der betreffenden Pflanzenerzeugnisse, sind zur Verhinderung der Verbreitung von Schadorganismen unter Überwachung einer Amtlichen Stelle gemäß § 2 des Pflanzenschutzgesetzes 2018 entweder unschädlich zu beseitigen oder thermisch zu behandeln (Dämpfung), wobei die Reste aus der Verarbeitung ausschließlich nach einer thermischen Behandlung verfüttert oder kompostiert werden dürfen.

3. Abschnitt

Ausfuhr in Drittländer

Pflanzengesundheitszeugnis

§ 7. (1) Für die Ausstellung von bei der Ausfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen in Drittländer zu verwendenden Pflanzengesundheitszeugnissen ist das in Anhang 1 festgelegte Muster zu verwenden.

(2) Das Pflanzengesundheitszeugnis ist auf der Vorderseite in deutscher und englischer Sprache abzufassen. Auf der Rückseite ist dem Zeugnis eine Übersetzung des Inhaltes in französischer, russischer und spanischer Sprache beizufügen.

(3) Das Zeugnis hat als Sicherheitsmerkmal ein Wasserzeichen in der Form des Bundeswappens aufzuweisen, dessen Abmessung von den Zinnen der Mauerkrone bis zu den Fängen 100 Millimeter sowie zwischen den äußeren Federspitzen 90 Millimeter zu betragen hat.

(4) In der Rubrik 2 ist nach der Wortfolge „Nr. EU/AT/ No. EU/AT/“ eine fortlaufende, einmalig zuordenbare Seriennummer einzudrucken.

(5) Die Farbe des Zeugnispapiers hat weiß zu sein, wogegen der vorgedruckte Inhalt sowie der Rahmen in grüner Farbe zu sein haben. Die Farbe des Bundeswappens gemäß dem Wappengesetz, BGBl. Nr. 159/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/2013, sowie des Europaemblems hat jedoch schwarz auf weißem Untergrund zu sein.

Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr

§ 8. (1) Für die Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen für die Wiederausfuhr bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen, die aus einem Drittland in das Bundesgebiet verbracht worden sind und anschließend aus dem Bundesgebiet in ein Drittland ausgeführt werden sollen, ist das in Anhang 2 festgelegte Muster zu verwenden.

(2) Das Pflanzengesundheitszeugnis ist auf der Vorderseite in deutscher und englischer Sprache abzufassen. Auf der Rückseite ist dem Zeugnis eine Übersetzung des Inhaltes in französischer, russischer und spanischer Sprache beizufügen.

(3) Das Zeugnis hat als Sicherheitsmerkmal ein Wasserzeichen in der Form des Bundeswappens aufzuweisen, dessen Abmessung von den Zinnen der Mauerkrone bis zu den Fängen 100 Millimeter sowie zwischen den äußeren Federspitzen 90 Millimeter zu betragen hat.

(4) In der Rubrik 2 ist nach der Wortfolge „Nr. EU/AT/ No. EU/AT/“ eine fortlaufende, einmalig zuordenbare Seriennummer einzudrucken.

(5) Die Farbe des Zeugnispapiers hat weiß zu sein, wogegen der vorgedruckte Inhalt sowie der Rahmen in brauner Farbe zu sein haben. Die Farbe des Bundeswappens gemäß dem Wappengesetz sowie des Europaemblems hat jedoch schwarz auf weißem Untergrund zu sein.

Vorausfuhrzeugnis

§ 9. Für die Ausstellung von Vorausfuhrzeugnissen im Sinne des Artikels 102 der Verordnung (EU) 2016/2031 ist das in Anhang 3 festgelegte Muster zu verwenden.

Amtlicher Stempel

§ 10. (1) Für die amtliche Beglaubigung der in den §§ 7 bis 9 angeführten Zeugnisse haben die amtlichen Kontrollorgane das in Abs. 2 angeführte Rundsiegel zu verwenden.

(2) Das Rundsiegel hat aus einem äußeren Kreis mit einem Durchmesser von 35 Millimetern mit der Wortfolge „Amtlicher Österreichischer Pflanzenschutzdienst“ in Blockbuchstaben sowie einem gemäß Abs. 3 codierten Hinweis auf das jeweils örtlich zuständige Bundesland oder das Bundesamt für Ernährungssicherheit im unteren Kreisbogenabschnitt sowie einem inneren Kreis mit 20 Millimetern Durchmesser mit dem Bundeswappen gemäß dem Wappengesetz zu bestehen. Die Anordnung der Elemente zueinander ist in Anhang 4 dargestellt.

(3) Der Code für das jeweilige Bundesland wird für das Bundesland

  1. 1. Burgenland mit der Ziffer 1,
  2. 2. Kärnten mit der Ziffer 2,
  3. 3. Niederösterreich mit der Ziffer 3,
  4. 4. Oberösterreich mit der Ziffer 4,
  5. 5. Salzburg mit der Ziffer 5,
  6. 6. Steiermark mit der Ziffer 6,
  7. 7. Tirol mit der Ziffer 7,
  8. 8. Vorarlberg mit der Ziffer 8,
  9. 9. Wien mit der Ziffer 9, sowie
  10. 10. für das Bundesamt für Ernährungssicherheit mit der Ziffer 0

    festgelegt.

Kennzeichnung von Verpackungsholz

§ 11. (1) Die Kennzeichnung von Verpackungsholz hat einem der Muster gemäß Anhang 5 zu entsprechen, wobei jedoch nur entrindetes Holz verwendet werden darf. Entrindung ist jener Vorgang, bei dem Rinde von Rundholz entfernt wird, wobei das Holz nicht notwendigerweise vollständig rindenfrei wird; Es dürfen kleine Stücke von Rinde auf dem Holz verbleiben, wobei jedoch keines der Stücke größer als 3 cm in der Breite sein darf oder, falls eines der Stücke größer als 3 cm in der Breite ist, die Gesamtfläche kleiner als 50 Quadratzentimeter zu sein hat.

(2) Die Kennzeichnung hat Folgendes zu enthalten:

  1. 1. das seitens der FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen) geschützte Symbol (jeweils linke Spalte der Abbildung im Anhang 6, Wortbildmarke mit dem Wortbestandteil „IPPC“);
  2. 2. den zweistelligen ISO Ländercode (AT), gefolgt von einer zuordenbaren Nummer, die die örtlich jeweils zuständige Behörde dem Erzeuger oder Behandler des Verpackungsholzes, der verantwortlich dafür ist, dass geeignetes, richtig gekennzeichnetes Holz benutzt wird, gemäß § 9 des Pflanzenschutzgesetzes 2018 zuteilt (jeweils rechte Spalte der Abbildung im Anhang 5); diese Nummer ist vom ISO-Ländercode jedenfalls durch einen Bindestrich zu trennen und hat mit einem Buchstabencode für das jeweilige Bundesland zu beginnen, in der Folge die Ziffer 8 als Codierung des Pflanzenschutzbereiches Holz zu enthalten und mit einer den jeweiligen Betrieb identifizierenden Ziffernkombination zu enden;
  3. 3. Die Abkürzung für die jeweils angewandte anerkannte Maßnahme (jeweils rechte Spalte der Abbildung im Anhang 5):
    1. a) HT (Heat treatment) für konventionelle Hitzebehandlung,
    2. b) DH (Dielectric heating) für dielektrische Erwärmungsbehandlung,
    3. c) MB (Methyl bromide) für Begasung mit Methylbromid und
    4. d) SF (Sulphuryl fluoride) für Begasung mit Sulfurylfluorid.

(3) Innerhalb der Kennzeichnung dürfen keine anderen Informationen enthalten sein. Erzeuger oder Behandler können Kontrollnummern oder andere Informationen zur Identifizierung bestimmter Partien außerhalb der Kennzeichnung hinzufügen, sofern sichergestellt ist, dass sie nicht verwirren, irreführen oder täuschen. Die Kennzeichnung darf in keinem Falle von Hand vorgenommen werden.

(4) Die Kennzeichnung

  1. 1. hat rechteckig oder quadratisch zu sein,
  2. 2. muss für Kontrollorgane ohne Hilfsmittel sichtbar und lesbar sowie dauerhaft und nicht übertragbar angebracht sein,
  3. 3. muss an einer Stelle angebracht werden, die bei der Verwendung als Verpackungsholz sichtbar bleibt, und zwar vorzugsweise an mindestens zwei gegenüberliegenden Seiten des zu kennzeichnenden Verpackungsholzes, und
  4. 4. darf nicht in den Farben rot oder orange ausgeführt werden.

(5) Bei der Anwendung der in Abs. 2 Z 3 angeführten Maßnahmen gelten folgende Begriffsbestimmungen und Anforderungen:

  1. 1. HT: Hitzebehandlung ist jener Vorgang, bei der das Holzverpackungsmaterial unter Nutzung einer konventionellen Hitze- oder Trockungskammer erhitzt wird;
  2. 2. DH: dielektrische Erwärmungsbehandlung ist jener Vorgang, bei dem das Holzverpackungsmaterial unter Nutzung einer dielektrischen Erwärmung (wie Mikrowellen oder Funkwellen) erwärmt wird;
  3. 3. MB: eine Begasung mit Methylbromid ist eine ausschließlich in Drittstaaten durchgeführte Behandlung des Holzverpackungsmaterials;
  4. 4. SF: eine Begasung mit Sulfurylfluorid ist eine Behandlung von Holzverpackungsmaterial von nicht mehr als 20 cm Querschnitt im kleinsten Bestandteil und einem Feuchtigkeitsgehalt von nicht mehr als 75 % (Trockenmasse);

    Es ist dabei jeweils sicherzustellen, dass die in Anhang 1 des Internationalen Standards für Phytosanitäre Maßnahmen Nr. 15 (FAO, Rom, 2018) für die jeweilige Behandlungsmaßnahme vorgeschriebenen Behandlungsmethoden eingehalten worden sind.

(6) Repariertes Verpackungsholz ist Verpackungsholz, das zu höchstens einem Drittel neue Bestandteile erhält. Dabei sind die neuen Bestandteile des Verpackungsholzes entsprechend der durchgeführten Behandlung einzeln zu kennzeichnen.

(7) Wiederhergestelltes Verpackungsholz ist Verpackungsholz, das zu mehr als einem Drittel neue Bestandteile erhält. Dabei sind alle bisherigen Kennzeichnungen durch Abschleifen oder Überstreichen mit deckender Farbe zu entfernen und ist das Verpackungsholz zur Gänze neu zu kennzeichnen.

(8) Bei der Kennzeichnung von Stauholz ist wie folgt vorzugehen:

  1. 1. Verpackungsholz, das zur Verwendung als Stauholz bestimmt ist, ist entlang seiner gesamten Länge in sehr kurzen Abständen zu kennzeichnen, um beim Zuschnitt das Vorhandensein der Kennzeichnung sicherzustellen;
  2. 2. Stauholz, das bereits nachweislich behandelt ist, ist von registrierten Erzeugern an gut sichtbarer Stelle nachträglich zu kennzeichnen. Holz, dessen Beschaffenheit, insbesondere aufgrund zu geringer Abmessungen, eine ordnungsgemäße Kennzeichnung nicht zulässt, darf nicht als Stauholz verwendet werden.

Behandlungsbestätigung

§ 12. Für die Bestätigung der Durchführung der Behandlung von Verpackungsholz gemäß den Artikeln 96 bis 98 der Verordnung (EU) 2016/2031 ist das Formblatt gemäß Anhang 6 zu verwenden.

4. Abschnitt

Sonstige Bestimmungen

Gebühren

§ 13. (1) Für Tätigkeiten der jeweils zuständigen Behörde ist, ausgenommen für die Tätigkeiten der in Abs. 3 angeführten Behörden, eine Gebühr nach Maßgabe des im Anhang 7 dieser Verordnung enthaltenen Tarifs zu entrichten.

(2) Reisekosten, die im Zusammenhang mit Tätigkeiten der jeweils zuständigen Behörde anfallen, sind - sofern es sich um Bundesbedienstete handelt - nach der Maßgabe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, in den übrigen Fällen unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift 1955 zu ersetzen. Diese Bestimmung findet in den Fällen, in denen nach den jeweiligen Rechtsvorschriften der Gebietskörperschaften vergleichbare Gebühren erhoben werden, auf die Bediensteten dieser Gebietskörperschaften keine Anwendung.

(3) Die Gebühr für Tätigkeiten des Bundesamtes für Wald richtet sich nach dem gemäß § 3 Abs. 6 des BFWG-Gesetzes, BGBl. I Nr. 83/2004, erlassenen Tarif, jene für Tätigkeiten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit nach dem gemäß § 6 Abs. 6 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 63/2002, erlassenen Tarif.

(4) Gebühren für sonstige Tätigkeiten sind im Einzelfall nach den erbrachten Aufwendungen (Personal- und Sachaufwand) zu verrechnen; diese sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG, BGBl. Nr. 51/1991.

(5) Bei der Verrechnung der Gebühren ist die Endsumme auf volle 10 Eurocent abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 4 Eurocent abgerundet, Beträge ab 5 Eurocent aufgerundet.

(6) Werden Gebühren nicht ohne weiteres entrichtet, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben. Gebühren, die für Tätigkeiten der Behörde anlässlich der Vollziehung des § 3 Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes 2018 einzuheben sind, sind jedenfalls mit Bescheid vorzuschreiben.

(7) Soweit Tätigkeiten im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung durchgeführt werden, verbleibt ein Gebührenanteil von 80 % bei der amtlichen Stelle, welche diese Untersuchungen durchgeführt hat; der verbleibende Anteil von 20 % ist eine Einnahme des Bundesamtes für Ernährungssicherheit. Diese Aufteilung gilt nicht für Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.

(8) Die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, und der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl. Nr. 24/1983, bleiben unberührt.

Ausnahmeregelungen

§ 14. Als „unmittelbare Nähe“ für das Verbringen zwischen Betriebsstätten eines registrierten Unternehmers gemäß Artikel 82 der Verordnung (EU) 2016/2031 wird das Bundesgebiet festgelegt.

Grenzkontrollstellen

§ 15. (1) Die Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen geregelten Gegenständen ist nur über eine Grenzkontrollstelle zulässig, die den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1014 mit detaillierten Bestimmungen betreffend die Mindestanforderungen an Grenzkontrollstellen, einschließlich Kontrollzentren, und das Format, die Kategorien und die Abkürzungen, die bei der Auflistung der Grenzkontrollstellen und der Kontrollstellen zu verwenden sind, ABl. Nr. L 165 vom 21.6.2019 S. 10, entspricht und für die Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und andereren geregelten Gegenständen zugelassen ist.

(2) Grenzkontrollstellen für die Vornahme pflanzengesundheitlicher Kontrollen bei der Einfuhr aus Drittstaaten in die Union sind von der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zu benennen. Diese Grenzkontrollstellen sind auf der Homepage des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus zu veröffentlichen.

Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

§ 16. (1) Diese Verordnung tritt mit 14. Dezember 2019 in Kraft.

(2) Mit Inkraftreten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen außer Kraft:

  1. 1. die Pflanzenschutzverordnung 2011, BGBl. II Nr. 299/2011, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 249/2019;
  2. 2. die Pflanzenschutz-Formular-Verordnung, BGBl. II Nr. 123/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2018;
  3. 3. die Pflanzenschutz-Maßnahmen-Verordnung, BGBl. II Nr. 195/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2018;
  4. 4. die Eintrittstellen-Verordnung 2014, BGBl. II Nr. 30/2014.

(3) Pflanzengesundheitszeugnisse und Pflanzengesundheitszeugnisse für die Wiederausfuhr, die den Vorgaben der Pflanzenschutz-Formular-Verordnung entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2020 weiter verwendet werden.

Anlage 1

Anlage 1 

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