vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 195/2007

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

195. Verordnung: Pflanzenschutz-Maßnahmen-Verordnung

195. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Einzelheiten und Bedingungen der Durchführung der amtlichen Maßnahmen nach dem 3. und 4. Abschnitt des Pflanzenschutzgesetzes 1995 (Pflanzenschutz-Maßnahmen-Verordnung)

Auf Grund der §§ 19 Abs. 3, 30 Abs. 1 und 42 des Pflanzenschutzgesetzes 1995, BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2005, wird verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Führen die Untersuchungen gemäß dem 3. Abschnitt des Pflanzenschutzgesetzes 1995 zu dem Ergebnis, dass an Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder Nährsubstrat anlässlich des Verbringens im Gemeinsamen Markt die Anwesenheit von Schadorganismen festgestellt wird, und erweist sich, dass das Risiko einer Ausbreitung von Schadorganismen besteht, so hat das Kontrollorgan unter besonderer Berücksichtigung der Anforderungen an das Verbringen gemäß Anhang IV Teil A Abschnitt II oder gegebenenfalls Anhang IV Teil B des Pflanzenschutzgesetzes 1995 und unter Berücksichtigung der Biologie des Schadorganismus und dessen Ausbreitungsrisikos eine oder mehrere der in den §§ 3 bis 5 dieser Verordnung angeführten Maßnahmen nach Anhörung der verantwortlichen Person des Betriebes anzuordnen.

(2) Das Kontrollorgan hat über angeordnete Maßnahmen eine Niederschrift anzufertigen, wobei eine Ausfertigung der Niederschrift der verantwortlichen Person des Betriebs auszufolgen ist.

(3) Die Kosten für angeordnete Maßnahmen sind vom Betrieb zu tragen.

§ 2. (1) Führen die Untersuchungen gemäß dem 4. Abschnitt des Pflanzenschutzgesetzes 1995 zu dem Ergebnis, dass Sendungen oder Teile von Sendungen oder herrenlose Gegenstände aus Drittländern bei der Verbringung in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft den Voraussetzungen gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 nicht entsprechen, so hat das Kontrollorgan unter besonderer Berücksichtigung der Anforderungen an das Verbringen gemäß Anhang IV Teil A Abschnitt I oder gegebenenfalls Anhang IV Teil B des Pflanzenschutzgesetzes 1995 und unter Berücksichtigung der Biologie des Schadorganismus und dessen Ausbreitungsrisikos eine oder mehrere der in den §§ 6 bis 11 dieser Verordnung angeführten Maßnahmen nach Anhörung des Anmelders gemäß § 27 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 anzuordnen.

(2) Das Kontrollorgan hat über angeordnete Maßnahmen eine Niederschrift anzufertigen, wobei eine Ausfertigung der Niederschrift dem Anmelder auszufolgen ist.

(3) Die Kosten für angeordnete Maßnahmen sind vom Anmelder zu tragen.

2. Abschnitt

Amtliche Maßnahmen nach dem 3. Abschnitt des Pflanzenschutzgesetzes 1995

§ 3. (1) Wenn an Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, oder Gegenständen anlässlich der Untersuchung gemäß den §§ 13 Abs. 1, 20 und 21 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 die Anwesenheit von Schadorganismen festgestellt wird, dürfen diese unter amtlicher Überwachung mit geeigneten Pflanzenschutzmaßnahmen, insbesondere mit geeigneten, zugelassenen Pflanzenschutzmitteln behandelt werden, um eine Ausbreitung von Schadorganismen zu verhindern. Im Anschluss an eine effektive Behandlung darf ein entsprechender Pflanzenpass ausgestellt werden, wenn als Folge der Behandlung die Bedingungen der §§ 11 oder 12 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 als erfüllt angesehen werden können.

(2) Derartige Behandlungen dürfen unter folgenden Voraussetzungen durchgeführt werden:

  1. 1. Die Behandlung ist so oft durchzuführen, bis angenommen werden kann, dass der betreffende Schadorganismus nicht mehr lebt, wobei der Betrieb das Risiko des Erfolges der Behandlung bzw. der Lebenserhaltung der Pflanzen während der Behandlung trägt;
  2. 2. Die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder Gegenstände sind einer neuerlichen Untersuchung gemäß § 13 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 zu unterziehen;
  3. 3. Wird anlässlich dieser durchzuführenden Untersuchung, gegebenenfalls mit einem dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechenden Laborverfahren, die Anwesenheit des betreffenden Schadorganismus nochmals festgestellt, so ist für die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder Gegenstände die Ausstellung eines Pflanzenpasses nicht möglich, da in diesem Fall eine Ausbreitung des betreffenden Schadorganismus nicht ausgeschlossen werden kann.

§ 4. (1) Wirtspflanzen von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al., die entgegen den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen in ein Schutzgebiet gemäß Anhang IV Teil B Z 21 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 verbracht wurden, dürfen unter folgenden Bedingungen in Gebiete ohne Anerkennung als Schutzgebiet für diesen Schadorganismus transportiert werden, soweit sie weder beim Transport noch am Bestimmungsort ein phytosanitäres Risiko darstellen:

  1. 1. Mit dem amtlichen Pflanzenschutzdienst des betreffenden Bestimmungs-Bundeslandes oder des betreffenden Mitgliedstaates ist, sofern der Bestimmungsort in einem anderen Bundesland oder in einem anderen Mitgliedstaat liegt, vor Abtransport der betreffenden Sendung das Einvernehmen über die Modalitäten des Transports herzustellen, wobei Details wie beispielsweise der Inhalt der Sendung, der Grund des Verbringens oder der Empfänger des Transportes in einer geeigneten Art und Weise bekanntzugeben sind;
  2. 2. Die Transporteinheiten sind von einer amtlichen Stelle gemäß § 3 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 vor dem Transport zu versiegeln;
  3. 3. Die Transporteinheiten sind anschließend unverzüglich in das vorgesehene Gebiet in geschlossenen, unbeschädigten Umhüllungen zu verbringen.

(2) Die Anordnung der in Abs. 1 angeführten amtlichen Maßnahmen ist bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit des in Abs. 1 angeführten Verbringens in ein Schutzgebiet in allfälligen Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des § 36 Abs. 1 Z 14 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 nicht zu berücksichtigen.

§ 5. Unbeschadet des § 3 Abs. 3 der Pflanzenschutzverordnung dürfen Pflanzenerzeugnisse, bei denen anlässlich der Untersuchung gemäß § 13 Abs. 1 oder den §§ 20 und 21 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 die Anwesenheit eines Schadorganismus oder mehrerer Schadorganismen gemäß Anhang I oder Anhang II des Pflanzenschutzgesetzes 1995, oder von Schadorganismen, die nicht in Anhang I oder Anhang II des Pflanzenschutzgesetzes 1995 aufgeführt sind, festgestellt wird, unter folgenden Bedingungen einer industriellen Verarbeitung zugeführt werden:

  1. 1. Mit dem amtlichen Pflanzenschutzdienst des betreffenden Bestimmungs-Bundeslandes oder des betreffenden Mitgliedstaates ist, sofern die Stätte der industriellen Verarbeitung in einem anderen Bundesland oder in einem anderen Mitgliedstaat liegt, vor Abtransport der betreffenden Sendung das Einvernehmen über den Transport herzustellen, wobei Details wie beispielsweise der Inhalt der Sendung, der Grund des Verbringens oder der Empfänger des Transportes in einer geeigneten Art und Weise bekanntzugeben sind;
  2. 2. Die Transporteinheiten sind von einer amtlichen Stelle gemäß § 3 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 vor dem Transport zu versiegeln;
  3. 3. Die Transporteinheiten sind unverzüglich zum vorgesehenen Ort in geschlossenen, unbeschädigten Umhüllungen zu verbringen;
  4. 4. Reste aus der Verarbeitung, wie beispielsweise Pressrückstände oder sonstige feste Teile der betreffenden Pflanzenerzeugnisse, sind zur Verhinderung der Verbreitung von Schadorganismen unter Überwachung einer amtlichen Stelle gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 entweder unschädlich zu beseitigen oder thermisch zu behandeln (Dämpfung), wobei die Reste aus der Verarbeitung ausschließlich nach einer thermischen Behandlung verfüttert oder kompostiert werden dürfen.

3. Abschnitt

Amtliche Maßnahmen nach dem 4. Abschnitt des Pflanzenschutzgesetzes 1995

§ 6. (1) Sendungen oder Teile von Sendungen oder herrenlose Gegenstände aus Drittländern, die anlässlich der Verbringung in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft den Voraussetzungen gemäß § 23 Abs.1 Z 2 und Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz 1995 nicht entsprechen, sind zur Einfuhr in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft nicht zuzulassen, wenn

  1. 1. diese Schadorganismen gemäß Anhang I Teil A des Pflanzenschutzgesetzes 1995 enthalten,
  2. 2. diese für Schutzgebiete bestimmt sind und Schadorganismen gemäß Anhang I Teil B des Pflanzenschutzgesetzes 1995 enthalten,
  3. 3. diese Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse enthalten, die mit einem der in Anhang II Teil A des Pflanzenschutzgesetzes 1995 mit Bezug auf sie genannten Schadorganismen befallen sind,
  4. 4. diese für Schutzgebiete bestimmt sind und Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse enthalten, die von einem der in Anhang II Teil B des Pflanzenschutzgesetzes 1995 mit Bezug auf sie genannten Schadorganismen befallen sind,
  5. 5. diese Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse enthalten, die gemäß Anhang III Teil A des Pflanzenschutzgesetzes 1995 einem Einfuhrverbot unterliegen,
  6. 6. diese für Schutzgebiete bestimmt sind und Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse enthalten, die gemäß Anhang III Teil B des Pflanzenschutzgesetzes 1995 einem Einfuhrverbot unterliegen,
  7. 7. diese Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse enthalten, die in Anhang IV Teil A des Pflanzenschutzgesetzes 1995 angeführt sind und diese nicht den in diesem Teil des Anhangs mit Bezug auf sie genannten besonderen Anforderungen entsprechen,
  8. 8. diese für Schutzgebiete bestimmt sind und Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse enthalten, die in Anhang IV Teil B des Pflanzenschutzgesetzes 1995 angeführt sind und diese nicht den in diesem Teil des Anhangs mit Bezug auf sie genannten besonderen Anforderungen entsprechen,
  9. 9. diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände enthalten, die in Anhang V Teil B des Pflanzenschutzgesetzes 1995 angeführt sind und entgegen § 23 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 in das Bundesgebiet verbracht werden sollen,
  10. 10. der Anmelder gemäß Art. 4 Z 18 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften seinen Pflichten entgegen § 27 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 nicht nachkommt,
  11. 11. die Sendung Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß Anhang V Teil B des Pflanzenschutzgesetzes 1995 enthält und der Einführer nicht im amtlichen Verzeichnis gemäß § 14 Z 4 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 eingetragen ist,
  12. 12. den gemäß § 40 Abs. 1 bis 4, 6 und 8 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 angeordneten vorläufigen Schutzmaßnahmen nicht nachgekommen wird,
  13. 13. diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände enthalten, von denen angenommen wird, dass sie eine unmittelbare Gefahr der Ausbreitung von Schadorganismen gemäß Anhang I oder Anhang II des Pflanzenschutzgesetzes 1995 mit sich bringen, oder
  14. 14. aus anderen als den in den Z 1 bis 13 angeführten Gründen die Gefahr der Ausbreitung von Schadorganismen in der Gemeinschaft besteht; dies gilt insbesondere für das Auftreten von bisher in der Gemeinschaft nicht angesiedelten Schadorganismen.

(2) Unter den in den §§ 7 bis 11 angeführten Bedingungen kann abweichend von Abs. 1 jedoch die Durchführung einer oder mehrerer der dort angeführten Maßnahmen angeordnet werden, sofern diese Maßnahmen dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend fachlich gerechtfertigt und anwendbar sind.

§ 7. Unbeschadet der Maßnahmen gemäß § 6 dürfen Sendungen, insbesondere weitergeleitete Sendungen gemäß § 29 des Pflanzenschutzgesetzes 1995, sofern keine Gefahr des Ausbreitens von Schadorganismen gemäß Anhang I und Anhang II des Pflanzenschutzgesetzes 1995 besteht, an einen Ort außerhalb der Gemeinschaft unter folgenden Bedingungen verbracht werden:

  1. 1. Mit dem amtlichen Pflanzenschutzdienst des betreffenden Drittlandes ist in einer geeigneten Art und Weise vor Abtransport der betreffenden Sendung über Details, wie beispielsweise den Inhalt der Sendung, den Grund des Verbringens aus der Gemeinschaft oder den Empfänger das Einvernehmen herzustellen;
  2. 2. Nach Herstellung des Einvernehmens mit dem amtlichen Pflanzenschutzdienst des betreffenden Drittlandes sind diese Sendungen unverzüglich unter zollamtlicher Überwachung, d.h. in geschlossenen, unbeschädigten Umhüllungen oder in plombierten Wagen zu transportieren.

§ 8. Unbeschadet der Maßnahmen gemäß § 6 dürfen einzelne Partien, bei denen anlässlich der Gesundheitskontrolle gemäß § 23 Abs. 2 Ziffer 1 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 die Anwesenheit von Schadorganismen der Anhänge I oder II des Pflanzenschutzgesetzes 1995 festgestellt wurde, unter folgenden Voraussetzungen aus Sendungen entfernt werden:

  1. 1. Alle verbleibenden Partien der betreffenden Sendung sind zur Sicherstellung der Abwesenheit von Schadorganismen einer Gesundheitsuntersuchung, die mit geeigneten, dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechenden Laborverfahren durchzuführen ist, zu unterziehen;
  2. 2. Partien, die aufgrund der Gesundheitsuntersuchung gemäß Z 1 ein positives Laborergebnis aufweisen, sind einer Vernichtung gemäß § 9 zuzuführen;
  3. 3. Partien, die aufgrund der Gesundheitsuntersuchung gemäß Z 1 ein negatives Laborergebnis aufweisen, dürfen gemäß § 33 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 zur zollamtlichen Abfertigung freigegeben werden.

§ 9. (1) Unbeschadet der Maßnahmen gemäß § 6 sind Sendungen oder Partien von Sendungen, wenn die Verbringung an einen Ort außerhalb der Gemeinschaft entweder untunlich oder nicht angebracht ist oder die Ausbreitung eines Schadorganismus oder mehrerer Schadorganismen befürchtet werden muss, durch unschädliche Beseitigung zu vernichten.

(2) Unter folgenden Voraussetzungen dürfen Partien oder Sendungen vernichtet werden:

  1. 1. Die unschädliche Beseitigung hat an dafür zugelassenen, geeigneten Orten (zB in Betrieben zur Entsorgung von biogenen Materialien) zu erfolgen;
  2. 2. Der Transport zu den zugelassenen, geeigneten Orten hat unter zollamtlicher Überwachung, das heißt in geschlossenen, unbeschädigten Umhüllungen oder in plombierten Wagen zu erfolgen.

§ 10. (1) Unbeschadet der Maßnahmen gemäß § 6 darf für Pflanzen, die zum Anpflanzen bestimmt sind, unter folgenden Bedingungen eine Quarantäne auferlegt werden:

  1. 1. Die Pflanzen aus der betreffenden Partie oder aus der betreffenden Sendung sind, bis die Ergebnisse der amtlichen Untersuchungen gemäß § 28 Abs. 4 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 vorliegen, in einer Quarantänestation einer amtlichen Stelle gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 zu halten;
  2. 2. Der Anmelder hat das Risiko der Lebenserhaltung der Pflanzen während der Zeit der Quarantäne zu tragen, sofern dem Träger der Quarantänestation nicht zumindest grobe Fahrlässigkeit anzulasten ist.

(2) Werden Pflanzen, denen eine Quarantäne gemäß Abs. 1 auferlegt worden ist, nach Ablauf der Quarantänefrist und einer allfälligen, nach der Biologie der Pflanzen zu bestimmenden Nachfrist, vom Anmelder nicht abgeholt, so sind die Pflanzen auf Kosten des Anmelders der Vernichtung gemäß § 9 zuzuführen.

§ 11. (1) Unbeschadet der Maßnahmen gemäß § 6 dürfen Pflanzen, bei denen anlässlich der Untersuchung gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 die Anwesenheit eines Schadorganismus oder mehrerer Schadorganismen gemäß Anhang I oder Anhang II des Pflanzenschutzgesetzes 1995, oder von Schadorganismen, die nicht in Anhang I oder Anhang II des Pflanzenschutzgesetzes 1995 aufgeführt sind, festgestellt werden, unter amtlicher Überwachung mit einem geeigneten, zugelassenen Pflanzenschutzmittel behandelt werden, wenn dadurch gewährleistet ist, dass eine Ausbreitung von Schadorganismen vermieden wird.

(2) Behandlungen gemäß Abs. 1 dürfen unter folgenden Voraussetzungen durchgeführt werden:

  1. 1. Die Behandlung ist so oft durchzuführen, bis angenommen werden kann, dass der betreffende Schadorganismus nicht mehr lebt, wobei der Anmelder das Risiko des Erfolges der Behandlung bzw. der Lebenserhaltung der Pflanzen während der Behandlung zu tragen hat;
  2. 2. Vor der Freigabe zur zollamtlichen Abfertigung sind die Pflanzen einer neuerlichen Untersuchung gemäß § 23 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 zu unterziehen;
  3. 3. Wird anlässlich dieser Untersuchung, die mit einem dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechenden Laborverfahren durchzuführen ist, die Anwesenheit der betreffenden Schadorganismen nochmals festgestellt, so sind die Pflanzen anschließend einer Vernichtung gemäß § 9 zuzuführen.

Pröll

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)