429. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Abgeltung der dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger erwachsenden Kosten für die im Wege seiner EDV erfolgende Mitwirkung an der Durchführung der dem Arbeitsmarktservice gesetzlich übertragenen Aufgaben geändert wird
Auf Grund des § 82 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2019, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Abgeltung der dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger erwachsenden Kosten für die im Wege seiner EDV erfolgende Mitwirkung an der Durchführung der dem Arbeitsmarktservice gesetzlich übertragenen Aufgaben, BGBl. Nr. 857/1992, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 542/1995, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift und im § 1 wird jeweils der Ausdruck „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch den Ausdruck „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.
2. Im § 2 wird das Wort „Hauptverband“ durch das Wort „Dachverband“ ersetzt.
3. Der bisherige Text des § 3 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Die Überschrift sowie die §§ 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 429/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“
Zarfl
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