428. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung über die Führung von Fahrzeugen auf Binnengewässern (Schiffsführerverordnung - SchFVO) geändert wird
Auf Grund der §§ 119 Abs. 2, 122 Abs. 2, 124 Abs. 1 und 2, 125 Abs. 3, 128 Abs. 2 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2018, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über die Führung von Fahrzeugen auf Binnengewässern (Schiffsführerverordnung - SchFVO), BGBl. II Nr. 298/2013, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 32/2019, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 2 lautet:
„(2) Für die Führung von Verbänden ist ein Befähigungsausweis erforderlich, dessen Berechtigungsumfang hinsichtlich der Fahrzeuglänge der Länge des Verbandes entspricht. Abweichend davon ist die Fahrzeuglänge ausschlaggebend bei Verbänden,
- 1. bei denen zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 38 Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes ein Dienstfahrzeug der Schifffahrtsaufsicht als verbandsführendes Fahrzeug eingesetzt wird, oder
- 2. wenn es sich beim verbandführenden Fahrzeug um ein Dienstfahrzeug der Feuerwehr mit einer Länge bis zu 10 m bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß den Feuerwehrgesetzen der Länder handelt und die Verbandslänge weniger als 20 m beträgt. Die Landesfeuerwehrverbände haben die Ausbildung ihrer Schiffsführer so zu gestalten, dass eine sichere Führung des Verbandes gewährleistet ist. Nach Absolvierung einer Prüfung ist eine entsprechende Bestätigung auszustellen, die der schiffsführende Feuerwehrmann neben einem Befähigungsausweis nach § 2 Abs. 1 und dem Feuerwehrdienstpass mit sich zu führen hat.“
2. § 4 Abs. 2 Z 4 lautet:
- „4. für ein Kapitänspatent, das Schiffsführerpatent - 20 m, das Schiffsführerpatent - 20 m - Seen und Flüsse oder das Schiffsführerpatent - 10 m die erforderliche Fahrpraxis (§ 7) für die Führung eines Fahrzeugs nachgewiesen hat;“
3. In § 7 Abs. 1 werden in Z 4 die Wortfolge „2 Monate“ durch „30 Tage, darin enthalten eine Nachtfahrt, eine Schleusenfahrt sowie eine Fahrt im Verband“ und in Z 5 die Wortfolge „ein Monat“ durch „15 Tage, darin enthalten eine Nachtfahrt sowie eine Fahrt im Verband“ ersetzt.
4. In § 7 Abs. 1 wird am Ende der Z 5 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 angefügt:
- „6. eine Schleusenfahrt für das Schiffsführerpatent - 10 m.“
5. In § 7 Abs. 1 wird nach Z 6 folgender Satz angefügt:
„Bei einer Nachtfahrt handelt es sich um eine Fahrt zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang entsprechend Anhang 4 WVO.“
6. § 7 Abs. 2 lautet:
„(2) Beantragt die Bewerberin bzw. der Bewerber für ein Kapitänspatent mit einer Befähigung zur Beförderung von Fahrgästen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. d eine Einschränkung auf die entsprechende Fahrzeuglänge, so reduziert sich die gemäß Abs. 1 Z 1 bzw. Z 3 nachzuweisende Fahrpraxis auf die Hälfte.“
7. In § 7 Abs. 4 wird am Ende der Z 4 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 angefügt:
- „5. Abweichend von Z 3 können von der vorgeschriebenen Fahrpraxis im Falle des Schiffsführerpatentes - 20 m bis zu 10 Tage und im Falle des Schiffsführerpatentes - 20 m - Seen und Flüsse bis zu 5 Tage auf einem Fahrzeug mit einer Länge bis zu 10 m erbracht werden.“
8. In § 13 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 2 Z 4, § 7 Abs. 1 Z 4 bis 6 und Abs. 4 Z 5 in der Fassung BGBl. II Nr. 428/2019 treten mit Ablauf von zwei Monaten ab dem Tag der Kundmachung von BGBl. II Nr. 428/2019 in Kraft.“
9. Anlage 3 lautet: siehe Anlage 3
10. Anlage 4 lautet: siehe Anlage 4
10. Anlage 5 lautet: siehe Anlage 5
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Reichhardt
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