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BGBl II 415/2019

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

415. Verordnung: Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2019 - VEVO 2019

415. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über die veterinärbehördliche Grenzkontrolle von Tieren, Waren und Gegenständen (Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2019 - VEVO 2019)

Auf Grund der §§ 4, 4a und 4b des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, sowie der §§ 49 und 50 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, und § 2 Abs. 1 bis 3 des Tiergesundheitsgesetzes (TGG), BGBl. I Nr. 133/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, verordnet:

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

Sachlicher Geltungsbereich

§ 2.

Begriffsbestimmungen

§ 3.

Veröffentlichungen des Ministeriums

§ 4.

Verweisungen und umgesetzte unionsrechtliche Vorschriften

2. Hauptstück
Spezielle Bestimmungen

1. Abschnitt
Kontrollpflicht und Ausnahmebestimmungen

§ 5.

Kontrollpflicht

§ 6.

Veterinärabkommen

§ 7.

Sonderbestimmungen für Tiere

§ 8.

Sonderbestimmungen für Waren und Gegenstände

2. Abschnitt
Allgemeine Ein- und Durchfuhrbestimmungen

§ 9.

Bescheinigungen

§ 10.

Formulare

§ 11.

Anforderungen an kontrollpflichtige Sendungen

§ 12.

Bewilligungsfreie Einfuhr

§ 13.

Bewilligungspflichtige Einfuhr

§ 14.

Ein- und Durchfuhrbewilligungen

§ 15.

Zulassung von Herkunftsbetrieben

§ 16.

Zulassung von Bestimmungsbetrieben

3. Abschnitt
Besondere Ein- und Durchfuhrbestimmungen

§ 17.

Ein- und Durchfuhrverbote

§ 18.

Besondere Ein- und Durchfuhrverbote

§ 19.

Einfuhrverbote wegen Verstoßes gegen Vorschriften des Bestimmungsstaates

§ 20.

Durchfuhr von Tieren

§ 21.

Durchfuhr von Waren und Gegenständen

§ 22.

Wiedereinfuhr von Tieren

§ 23.

Wiedereinfuhr von Waren und Gegenständen

§ 24.

Transportmittel und -behältnisse

§ 25.

Transport zum und Maßnahmen am Bestimmungsort bei lebenden Tieren

§ 26.

Transport von Waren und Gegenständen an den Bestimmungsort und Maßnahmen am Bestimmungsort

4. Abschnitt
Veterinärbehördliche Grenzkontrolle

§ 27.

Ort der Grenzkontrolle

§ 28.

Kontrollorgane

§ 29.

Gebühren

§ 30.

Anmeldung von Sendungen

§ 31.

Grenztierärztliche Kontrolle

§ 32.

Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle. Warenuntersuchung

§ 33.

Grenztierärztliche Zulassung zur Ein- oder Durchfuhr

§ 34.

Zurückweisung

§ 35.

Einfuhr von Waren und Gegenständen in Freizonen, Zolllager oder in Lager von Schiffsausstattern

§ 36.

Tiere, Waren und Gegenstände, die nicht der grenztierärztlichen Kontrolle gestellt wurden

§ 37.

Packstück- und Raumverschlüsse

5. Abschnitt
Kontrollbefugnisse der Behörde

§ 38.

Weiterreichende Kontrollbefugnisse der Behörde

§ 39.

Pflichten des Unternehmers oder des Verfügungsberechtigten

§ 40.

Befugnisse und Aufgaben der Zollbehörde

3. Hauptstück
Schlussbestimmungen

§ 41.

Unberührt bleibende Vorschriften

§ 42.

Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Vorschriften

Anlagen

Anlage 1

Umgesetzte Vorschriften des Unionsrechts und Vollzugsvorschriften zu unmittelbar anwendbaren Rechtsakten des Unionsrechts

Anlage 2

Gebiete der Europäischen Union und Gebiete des EWR und Gebiete mit besonderen Verträgen im Veterinärbereich

Anlage 3

Anforderungen an Transportmittel und -behältnisse

Anlage 4

Dienstsiegel der Grenztierärztinnen und Grenztierärzte

Anlage 5

Dienstabzeichen der Grenztierärztinnen und Grenztierärzte

Anlage 6

Grenzkontrollgebühren und Betriebsgebühren

Anlage 7

Bedingungen für veterinärbehördlich zugelassene Freizonen und Zolllager

Anlage 8

Zulassungsbedingungen für Bestimmungsbetriebe

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Sachlicher Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Einfuhr, Wiedereinfuhr und Durchfuhr von

  1. 1. lebenden Tieren (im Folgenden genannt „Tiere“),
  2. 2. toten Tieren, deren Teile und deren Abfälle, tierischen Produkten und Nebenprodukten, Erzeugnissen tierischen Ursprungs und Erregern von Tierkrankheiten (im Folgenden genannt „Waren“) und
  3. 3. Gegenständen, die Träger eines Ansteckungsstoffes einer Tierseuche sein können oder die menschliche Gesundheit gefährden können (im Folgenden genannt „Gegenstände“).

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. 1. Austrittsgrenzkontrollstelle: veterinärbehördliche Grenzkontrollstelle, an der eine Durchfuhrsendung bei Austritt aus dem Gebiet gemäß Anlage 2 kontrolliert wird;
  2. 2. Dokumentenprüfung: amtliche Prüfung der die Tiere und Waren begleitenden Bescheinigungen oder Dokumente;
  3. 3. Drittstaat: Staat, der nicht in der Anlage 2 bezeichnet ist;
  4. 4. Durchfuhr: das Verbringen von Sendungen aus einem Drittstaat nach Österreich mit anschließender Verbringung in einen Drittstaat, sowohl direkt als auch über einen anderen in der Anlage 2 bezeichneten Staat;
  5. 5. Einfuhr: jede Beförderung einer veterinärbehördlich kontrollpflichtigen Sendung unabhängig von ihrer zollrechtlichen Bestimmung von einem in einem Drittstaat gelegenen Ort
    1. a) zu einem in Österreich gelegenen Bestimmungsort oder
    2. b) über Österreich zu einem Bestimmungsort, der in einem Gebiet gemäß Anlage 2 gelegen ist;
  6. 6. Einhufer: Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Zebras und Zebroide;
  7. 7. Eintagsküken: Geflügel in einem Alter von weniger als 72 Stunden, sofern
    1. a) die Tiere noch nicht gefüttert wurden oder
    2. b) es sich um Flugenten handelt;
  8. 8. Eintrittsgrenzkontrollstelle: veterinärbehördliche Grenzkontrollstelle, an der eine Durchfuhrsendung bei Eintritt in das Gebiet gemäß Anlage 2 abgefertigt wird;
  9. 9. Geflügel: Hühner, Truthühner, Perlhühner, Enten, Gänse, Wachteln, Tauben, Fasane und Rebhühner sowie Laufvögel;
  10. 10. GGED: das gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) 2017/625 vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen (ABl. Nr. L 95 vom 7.4.2017, S. 1) geschaffene Gemeinsame Gesundheitseingangsdokument;
  11. 11. Grenzkontrollstelle: amtliche Stelle, an welcher die Grenztierärztin oder der Grenztierarzt die grenztierärztliche Kontrolle entweder an der Grenze zu einem Drittstaat oder in einem Hafen beziehungsweise Flughafen durchzuführen hat;
  12. 12. Grenztierarzt: die von der zuständigen Zentralbehörde eines Staates mit der Durchführung der grenztierärztlichen Kontrolle beauftragte Tierärztin oder der von der zuständigen Zentralbehörde eines Staates mit der Durchführung der grenztierärztlichen Kontrolle beauftragte Tierarzt;
  13. 13. grenztierärztliche Kontrolle: Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und physische Untersuchung gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 und den dazu erlassenen Rechtsakten der Union, sowie sonstige, anlässlich des Grenzübertrittes im Rahmen gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen von Grenztierärztinnen und Grenztierärzten durchzuführende Kontrollen und Untersuchungen;
  14. 14. harmonisierte Einfuhr: Einfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen, wenn
    1. a) die Sendung aus einem Drittstaat oder Landesteil eines Drittstaates stammt, der durch einen Rechtsakt der Union zum Export in die Union zugelassen ist, und
    2. b) für die betreffenden Tiere, Waren oder Gegenstände und für den jeweiligen Verwendungszweck in Rechtsakten der Union Bescheinigungen oder Dokumente vorgeschrieben sind, und
    3. c) die Sendungen, soweit die unionsrechtlichen Vorschriften dies vorsehen, aus zugelassenen Betrieben stammen;
  15. 15. Heimtierfutter: Material der Kategorie 3 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 vom 21. Oktober 2009 über tierische Nebenprodukte (ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009, S. 1) enthaltendes Futter für Hunde, Katzen, Frettchen, Nagetiere, Hauskaninchen, Aquarienfische (tropische Zierfische), Amphibien, Reptilien und Wirbellose (ausgenommen Bienen und Krebstiere) sowie Vögel (ausgenommen Geflügel);
  16. 16. Huftiere: Einhufer, Klauentiere einschließlich Schwielensohler, Tapire, Elefanten, Nashörner und Flusspferde;
  17. 17. IMSOC: das zum computergestützten Austausch von Informationen zwischen Behörden und zur Erhöhung der Transparenz von Kontrollergebnissen sowie von amtlichen Entscheidungen geschaffene Informations-Management-System, in das auch bestehende Informationssysteme wie zum Beispiel das Trade Control and Expert System (TRACES) und das Rapid Alert System for Food and Feed (RASFF) integriert werden;
  18. 18. Imkereierzeugnisse: Honig, Wachs, Gelee Royale, Kittharz und Pollen, wenn dieses Material ausschließlich zur Verwendung in der Imkerei bestimmt ist;
  19. 19. innergemeinschaftliches Verbringen: das Einbringen von Sendungen aus den in Anlage 2 genannten Gebieten nach Österreich und das Verbringen von Sendungen aus Österreich in Gebiete gemäß Anlage 2, ausgenommen das Ein- und Verbringen zum Zwecke der Durchfuhr gemäß Z 4;
  20. 20. Klauentiere: Wiederkäuer und Schweine;
  21. 21. Krankheitserreger: jede Ansammlung oder Kultur von Organismen oder deren Abkömmlingen, isoliert oder als Kombination solcher Ansammlungen oder Kulturen von Organismen, die bei Tieren eine Krankheit hervorrufen können, sowie alle veränderten Abkömmlinge solcher Organismen, die Träger oder Überträger von Tierkrankheiten sein können, ausgenommen die zugelassenen immunologischen Tierarzneimittel;
  22. 22. Rücknahmeerklärung: schriftliche Verpflichtung des verantwortlichen Unternehmers, die Sendung von Tieren, Waren oder Gegenständen bei einer Zurückweisung durch den nächstfolgenden Drittstaat zu übernehmen und aus dem Gebiet der Union zu verbringen oder unschädlich beseitigen zu lassen;
  23. 23. Schlachttiere: Tiere, die zur Schlachtung zertifiziert sind;
  24. 24. Schutzmaßnahmen: von der Union oder von einem Mitgliedstaat erlassene Maßnahmen, die Einfuhrbeschränkungen für Tiere, Waren oder Gegenstände festlegen;
  25. 25. Sperre: alle durch eine österreichische Behörde verfügten Maßnahmen, um das Inverkehrbringen einer Sendung zu verhindern; diese Maßnahmen umfassen insbesondere Verkehrsbeschränkungen, Quarantäne oder Schlacht- sowie Tötungsanordnungen, die Anordnung der Vernichtung, die Behandlung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 oder das Außer-Landes-Verbringen;
  26. 26. Unionszollkodex: Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013, S. 1);
  27. 27. Unternehmer: alle natürlichen oder juristischen Personen, für die eine oder mehrere Pflichten nach den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 der VO (EU) 2017/625 gelten;
  28. 28. Verfügungsberechtigter: jene Person im Sinne des Artikel 3 lit. c und d der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. Nr. L 178 vom 28.6.2013, S. 1), die berechtigt ist, über die Behandlung der Sendung eines Heimtieres oder von Heimtieren zu bestimmen;
  29. 29. VIS: das gemäß § 8 TSG eingerichtete elektronische Veterinärregister;
  30. 30. Wiedereinfuhr: die Rückbringung von aus in Anlage 2 genannten Gebieten stammenden Sendungen, die in einen Drittstaat gebracht wurden.

(2) Im Sinne dieser Verordnung gelten auch alle Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) 2017/625 und in den anderen anwendbaren Rechtsakten der Union als Begriffsbestimmungen dieser Verordnung.

(3) Sofern in den Abs. 1 und 2 nicht ausdrücklich anders geregelt, gelten die Begriffsbestimmungen gemäß dem LMSVG und gemäß den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen als Begriffsbestimmungen im Sinne dieser Verordnung.

Veröffentlichungen des Ministeriums

§ 3. Veröffentlichungen in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ werden im Internet im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) unentgeltlich allgemein zugänglich gemacht.

Verweisungen und umgesetzte unionsrechtliche Vorschriften

§ 4. (1) Soweit in dieser Verordnung auf andere Bundesgesetze oder -verordnungen oder auf Bestimmungen in Vorschriften der Europäischen Union (EU) verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Durch diese Verordnung werden Bestimmungen von Rechtsakten der Europäischen Union umgesetzt, sofern sie die Ein- und Durchfuhr und die veterinärbehördliche Grenzkontrolle betreffen und in Anlage 1 genannt sind.

(3) Durch diese Verordnung werden für die in der Anlage 1 genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union und deren Änderungsverordnungen Vollzugsbestimmungen erlassen.

(4) Für jene Rechtsakte der Union, die in ihren Bestimmungen auf die in den Abs. 1 bis 3 genannten umgesetzten unionsrechtlichen Vorschriften Bezug nehmen, gelten alle Vollzugsvorschriften dieser Verordnung.

2. Hauptstück

Spezielle Bestimmungen

1. Abschnitt

Kontrollpflicht und Ausnahmebestimmungen

Kontrollpflicht

§ 5. (1) Sendungen, die gemäß der Entscheidung 2007/275/EG (ABl. Nr. L 8 vom 13.1.2007, S. 29) oder der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 vom 18. November 2019 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2017/625 in Bezug auf die Liste der Tiere, der Erzeugnisse tierischen Ursprungs, des Zuchtmaterials, der tierischen Nebenprodukte und der Folgeprodukte sowie des Heus und des Strohs, die an Grenzkontrollstellen amtlich zu kontrollieren sind, und zur Änderung der Entscheidung 2007/275/EG (ABl. Nr. L 312 vom 3.12.2019, S. 1) als kontrollpflichtig gelten, unterliegen der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle (kontrollpflichtige Sendungen).

(2) Sendungen, die nachweislich aus dem zollrechtlich freien Verkehr der Union stammen und die ohne Unterbrechung des Transportweges über das Gebiet eines Drittstaates wieder in das Gebiet der Anlage 2 verbracht werden, unterliegen nicht der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle.

Veterinärabkommen

§ 6. (1) Für die Einfuhr und die Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen aus Drittstaaten, die einem Abkommen mit der Europäischen Union über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren, Waren und Gegenständen unterliegen, gelten die Bestimmungen dieses Abkommens. Die einem solchen Abkommen widersprechenden Bestimmungen dieser Verordnung sind diesfalls nicht anzuwenden.

(2) Abkommen gemäß Abs. 1 werden, unbeschadet der für die Kundmachung dieser Abkommen geltenden Bestimmungen, von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht.

Sonderbestimmungen für Tiere

§ 7. (1) Von der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle gemäß § 5 sind ausgenommen:

  1. 1. alle in Artikel 48 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Tiere, wenn die in den dazu erlassenen Rechtsakten festgelegten Bedingungen eingehalten werden;
  2. 2. die Einfuhr von Heimtieren, Blindenführhunden sowie Hunden im Rettungsdienst und im Katastropheneinsatz, Diensthunden des Bundesheeres, der Zollverwaltung, des Wachkörpers Bundespolizei und der Justizwache, wenn sie die in der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 und in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 vom 28. Juni 2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 (ABl. Nr. L 178 vom 28.6.2013, S. 109) festgelegten Bedingungen erfüllen; Tiere die diese Bedingungen nicht erfüllen, unterliegen nicht der Grenzkontrolle, wenn sie das Bundesgebiet innerhalb von 12 Stunden über die Grenzkontrollstelle, an der die Kontrolle stattfindet, wieder verlassen;
  3. 3. die Durchfuhr von Tieren gemäß der Z 2, wenn sie die für sie geltenden Einfuhrbestimmungen erfüllen.

(2) Die Kontrolle der im Abs. 1 genannten Tiere im Reiseverkehr erfolgt durch die Zollbehörden.

(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 unterliegen Heimtiere im Reiseverkehr der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle durch die Grenztierärztin oder den Grenztierarzt, sofern dies in einem Rechtsakt der Union ausdrücklich vorgesehen ist.

Sonderbestimmungen für Waren und Gegenstände

§ 8. (1) Nicht der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle gemäß § 5 unterliegen alle in Artikel 48 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Waren, wenn die in den dazu erlassenen Rechtsakten festgelegten Bedingungen eingehalten werden.

(2) Die Kontrolle der in Abs. 1 angeführten Waren und Gegenstände - auch im Reiseverkehr - erfolgt durch die Zollbehörden.

2. Abschnitt

Allgemeine Ein- und Durchfuhrbestimmungen

Bescheinigungen

§ 9. (1) Bescheinigungen sind von der zuständigen Behörde des Ursprungsstaates ausgestellte Dokumente, in denen die nach dieser Verordnung zu beurkundenden Umstände bescheinigt werden und die von einer oder einem Bescheinigungsbefugten unterzeichnet sind (Tiergesundheitsbescheinigung, Genusstauglichkeitsbescheinigung und sonstige Zeugnisse).

(2) Bescheinigungen müssen der Behörde oder bei der grenztierärztlichen Abfertigung im Original oder in beglaubigter Kopie vorgelegt werden und in deutscher Sprache ausgestellt oder mit einer amtlich beglaubigten deutschen Übersetzung versehen sein. Wenn im Unionsrecht festgelegt, müssen Bescheinigungen für Sendungen, die für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind, zusätzlich in einer Amtssprache dieses Mitgliedstaates ausgestellt sein.

(3) Wenn im Unionsrecht erlaubt, können Bescheinigungen in einer anderen Sprache der Union anerkannt werden, sofern eine Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen möglich ist; ein Rechtsanspruch auf diese Anerkennung besteht nicht.

(4) Falls nichts anderes behördlich verfügt wurde, ist die Gültigkeit der Bescheinigungen für lebende Tiere mit zehn Tagen, gerechnet vom Ausstellungstag an, begrenzt. Erfolgt der Transport auf einem Schiff, so verlängert sich die Gültigkeit um die Dauer des Schiffstransportes.

(5) Bescheinigungen müssen entweder aus einem einzelnen Blatt oder aus einem einzelnen Bogen bestehen oder die einzelnen Blätter müssen dokumentenecht miteinander verbunden sein. Sie müssen mit einem Stempelabdruck und einer Unterschrift der oder des Bescheinigungsbefugten versehen sein, die sich farblich vom Textvordruck abheben.

(6) Bescheinigungen müssen so ausgestellt sein, dass sie den Regeln und Grundsätzen des Kapitel VII der Verordnung (EU) 2017/625 entsprechen. Soweit Bescheinigungen, Muster oder Vordrucke bestehen und diese Alternativen vorsehen, muss jeweils das Vorliegen mindestens einer der Alternativen bescheinigt sein. Weglassen von Teilen oder Absätzen der EU-Bescheinigungsmuster ist bei der Ausstellung der Bescheinigung nicht zulässig, ausgenommen dies ist in den unionsrechtlichen Rechtsakten ausdrücklich vorgesehen; nicht ausgefüllte Felder sind zu streichen, weitere Streichungen in den Bescheinigungen sind nur zulässig, wenn diese Streichungen im Bescheinigungsmuster vorgesehen sind.

(7) Betrifft die Beförderung mehrere Bestimmungsorte, so müssen die Sendungen in so viele Einheiten aufgeteilt werden, wie es Bestimmungsorte gibt. Jede Einheit muss mit einer eigenen Originalbescheinigung versehen sein.

(8) Bescheinigungen sind, unbeschadet anderer rechtlicher Bestimmungen, vom verantwortlichen Unternehmer mindestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.

(9) Ist auf Grund unionsrechtlicher Bestimmungen die Erfüllung zusätzlicher Garantien beim innergemeinschaftlichen Verbringen in das Gebiet eines Mitgliedstaates vorgeschrieben, so muss auch bei Einfuhren aus Drittstaaten in diesen Bestimmungsmitgliedstaat die Bescheinigung nach Abs. 1 um eine Erklärung einer oder eines Bescheinigungsbefugten des Ursprungsstaates ergänzt werden, aus der sich ergibt, dass auch diese Voraussetzungen erfüllt sind.

(10) Wenn im Unionsrecht so festgelegt und an der Grenzkontrollstelle für die kontrollierende Behörde technisch möglich, können Bescheinigungen auch in elektronischer Form vorgelegt werden. Für Bescheinigungen in elektronischer Form gelten die Abs. 2 und 5 nicht.

Formulare

§ 10. (1) Die Bescheinigungen müssen den Mustern oder Vordrucken entsprechen, die in den in § 11 Abs. 1 angeführten unionsrechtlichen Vorschriften vorgesehen sind.

(2) Die gemäß Abs. 1 zu verwendenden Muster und Vordrucke werden von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht.

Anforderungen an kontrollpflichtige Sendungen

§ 11. (1) Bei der Ein- und Durchfuhr von kontrollpflichtigen Sendungen sind amtliche Bescheinigungen mitzuführen, die wie in der Verordnung (EU) 2019/628 festgelegt erstellt und unterzeichnet wurden und gemäß der in der Anlage 1 genannten, jeweils zutreffenden unionsrechtlichen Vorschriften samt der auf ihnen beruhenden Verordnungen oder Entscheidungen vorgeschrieben sind. Diese Bescheinigungen sind anlässlich der grenztierärztlichen Kontrolle dem Kontrollorgan im Original oder - wenn im Unionsrecht vorgesehen - elektronisch vorzulegen.

(2) Tiere müssen gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. Nr. L 3 vom 05.01.2005, S. 1) transportiert werden.

(3) Frisches Fleisch muss von Tieren stammen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. Nr. L 303 vom 18.11.2009, S. 1) geschlachtet oder getötet wurden.

Bewilligungsfreie Einfuhr

§ 12. (1) Die Einfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen gemäß § 1 bedarf keiner Bewilligung gemäß § 14, sofern hiefür harmonisierte Regelungen des Unionsrechts vorhanden sind.

(2) Laborreagenzien und In-Vitro-Diagnostika dürfen ohne Bewilligung gemäß § 14 eingeführt werden, wenn es sich dabei um ein Medizinprodukt handelt, das als Reagenz, Reagenzprodukt, Kalibriermaterial, Kontrollmaterial, Kit, Instrument, Apparat, Gerät oder System - einzeln oder in Verbindung miteinander - nach der vom Hersteller festgelegten Zweckbestimmung zur In-vitro-Untersuchung von aus dem menschlichen Körper stammenden Proben, einschließlich Blut- und Gewebespenden, verwendet wird und ausschließlich oder hauptsächlich dazu dient, Informationen zu liefern

  1. über physiologische oder pathologische Zustände oder
  2. über angeborene Anomalien oder
  3. zur Prüfung auf Unbedenklichkeit und Verträglichkeit bei den potentiellen Empfängern oder
  4. zur Überwachung therapeutischer Maßnahmen.

    Probenbehältnisse (luftleere wie auch sonstige Medizinprodukte, die von ihrem Hersteller speziell dafür gefertigt werden, aus dem menschlichen Körper stammende Proben unmittelbar nach ihrer Entnahme aufzunehmen und im Hinblick auf eine In-vitro-Diagnose aufzubewahren) gelten ebenfalls als In-vitro-Diagnostika. Davon ausgenommen sind Erzeugnisse für den allgemeinen Laborbedarf, es sei denn, sie sind aufgrund ihrer Merkmale nach ihrer vom Hersteller festgelegten Zweckbestimmung speziell für In-vitro-Untersuchungen zu verwenden.

Bewilligungspflichtige Einfuhr

§ 13. (1) Tiere, Waren und Gegenstände gemäß § 1, für die nicht die bewilligungsfreie Einfuhr gemäß § 12 vorgesehen ist, dürfen, wenn der Bestimmungsort in Österreich liegt, nur mit Bewilligung gemäß § 14 eingeführt werden.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind folgende Sendungen jedenfalls bewilligungspflichtig:

  1. 1. Tiere, Waren und Gegenstände für die in einem Rechtsakt der Union die Bewilligungspflicht ausdrücklich vorgesehen ist,
  2. 2. Erreger von Tierkrankheiten oder erregerhaltiges Material, ausgenommen immunologische Tierarzneimittel.
  3. 3. Untersuchungsmaterial das Krankheitserreger enthält oder enthalten kann;
  4. 4. infizierte Tiere für wissenschaftliche Untersuchungen.

Ein- und Durchfuhrbewilligungen

§ 14. (1) Ein- und Durchfuhrbewilligungen sind auf Antrag von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu erteilen, wenn mit der Einfuhr oder der Durchfuhr der in Betracht kommenden Sendung die Gefahr der Einschleppung von Tierseuchen nicht verbunden ist und wenn der jeweilige Drittstaat oder der jeweilige Landesteil durch einen Rechtsakt der Union zur Einfuhr zugelassen ist und die Einfuhr oder Durchfuhr den unionsrechtlichen Bestimmungen nicht widerspricht.

(2) Anträge gemäß Abs. 1 haben folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. den Namen und die Anschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers,
  2. 2. den Einfuhrgegenstand, bei lebenden Tieren zusätzlich die Stückzahl,
  3. 3. den Ursprungsstaat und den Herkunftsstaat,
  4. 4. die Beförderungsart (Bahn, Lastkraftwagen oder dergleichen),
  5. 5. den nächstfolgenden Drittstaat bei der Durchfuhr,
  6. 6. den Bestimmungsort mit Angabe der genauen Anschrift bei der Einfuhr und
  7. 7. den Bestimmungsstaat bei der Durchfuhr.

(3) Soweit es veterinärpolizeilich erforderlich ist, sind in der Bewilligung die hiefür notwendigen Bedingungen und Auflagen, insbesondere die Freiheit von bestimmten Krankheitserregern, die Anwendung bestimmter diagnostischer Verfahren, die Grenzkontrollstelle und der Bestimmungsort bei der Einfuhr, die Grenzkontrollstelle und die Grenzaustrittstelle bei der Durchfuhr und das Verkehrsmittel sowie allfällige Entsorgungswege festzulegen.

(4) Sind für bewilligungspflichtige Sendungen Übernahmeerklärungen ausländischer Behörden vorgeschrieben, so dürfen veterinärbehördliche Bewilligungen nur nach Abgabe dieser Erklärungen erteilt werden. Die jeweilige Erklärung ist von der Antragstellerin oder vom Antragsteller dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz vorzulegen.

(5) In einer Bewilligung können Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 27 bis 32 dieser Verordnung für die Einfuhr von Heu und Stroh, sowie für die Wiedereinfuhr von Tieren, die sich in Grenznähe und lediglich vorübergehend in einem unmittelbar angrenzenden Drittstaat zu Arbeits- oder Weidezwecken aufgehalten haben, gewährt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. 1. Ursprungsort und Bestimmungsort der Sendung dürfen jeweils nicht weiter als 5 km von der Zollgrenze entfernt gelegen sein,
  2. 2. sowohl die Liegenschaft des Ursprungsortes als auch jene des Bestimmungsortes muss der Betriebsinhaberin oder dem Betriebsinhaber zum Betrieb oder zur Nutzung dienen und
  3. 3. gegen diese Erleichterungen dürfen keine veterinärpolizeilichen Bedenken bestehen.

(6) Eine veterinärbehördliche Bewilligung für die Einfuhr von Tieren, Waren oder Gegenständen, die von einem Mitgliedstaat der Union ausgestellt wurde, kann anerkannt werden, wenn

  1. 1. die Bewilligung von einer amtlich autorisierten Stelle in einem Mitgliedstaat der Union ausgestellt wurde, und
  2. 2. die Bewilligung in deutscher Sprache ausgestellt, oder in Form einer beglaubigten deutschen Übersetzung angeschlossen ist, und
  3. 3. die Bewilligung der Grenztierärztin oder dem Grenztierarzt im Original oder in beglaubigter Kopie vorgelegt wird, und
  4. 4. die Bewilligung gültig und deren Inhalt sachlich zutreffend ist und den österreichischen Rechtsvorschriften nicht widerspricht.

Zulassung von Herkunftsbetrieben

§ 15. Soweit bei der Einfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen in den Rechtsvorschriften der Union die Verpflichtung zur Herkunft aus zugelassenen Betrieben vorgesehen ist, müssen diese Betriebe vom jeweiligen Drittstaat zugelassen sein und auf der Homepage der Europäischen Kommission veröffentlicht sein.

Zulassung von Bestimmungsbetrieben

§ 16. (1) Für Bestimmungsbetriebe gemäß Anlage 8 im Gebiet der Anlage 2 dürfen Sendungen von Tieren, Waren und Gegenständen nur abgefertigt werden, wenn diese Betriebe vom jeweiligen Bestimmungsstaat zugelassen und veröffentlicht sind.

(2) Bestimmungsbetriebe gemäß Anlage 8 in Österreich bedürfen, sofern sie nicht bereits nach anderen veterinär- oder lebensmittelrechtlichen Bestimmungen zugelassen sind, der Bewilligung (Zulassung) mit Bescheid durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die in der Anlage 8 angeführten Zulassungsbedingungen des Unionsrechts erfüllt werden. Die bewilligten Betriebe sind vom Landeshauptmann im VIS zu veröffentlichen. Die Bewilligung ist erst mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung gültig. Die bewilligten Betriebe sind mindestens einmal jährlich durch die Amtstierärztin oder den Amtstierarzt auf die Einhaltung der Zulassungs- und Betriebsbedingungen zu kontrollieren. Werden hierbei Mängel festgestellt, so ist die Beseitigung innerhalb einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. Die Bewilligung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde durch Bescheid zu entziehen, wenn die in der Anlage 8 genannten Zulassungs- und Betriebsbedingungen trotz eines Mängelbehebungsauftrages nicht fristgerecht erfüllt werden.

(3) Bei Bestimmungsbetrieben in anderen Mitgliedstaaten sind anlässlich der Grenzkontrolle vom verantwortlichen Unternehmer die diesbezüglichen Unterlagen vorzulegen, aus denen die Zulassung des Betriebes hervorgeht.

3. Abschnitt

Besondere Ein- und Durchfuhrbestimmungen

Ein- und Durchfuhrverbote

§ 17. Die Ein- oder Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen der in § 5 genannten Arten oder Verwendungszwecke, die nicht unter die Bestimmungen der §§ 7 und 8 fallen oder nicht gemäß § 12 bewilligungsfrei eingeführt werden dürfen oder für die keine veterinärbehördliche Einfuhrbewilligung gemäß § 14 vorgelegt wird, ist verboten.

Besondere Ein- und Durchfuhrverbote

§ 18. (1) Gelangt der Ausbruch einer Tierseuche gemäß den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. Nr. L 308 vom 4.12.2018, S. 21) oder des § 16 TSG in einem Drittstaat der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur amtlichen Kenntnis, ist die Ein- und Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen, durch die die Einschleppung der Tierseuche erfolgen könnte, aus dem betreffenden Drittstaat bis zum Zeitpunkt, zu dem die Union entsprechende Maßnahmen trifft, verboten.

(2) Die Ein- oder Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen der in § 5 genannten Arten oder Verwendungszwecke ist verboten, wenn und soweit deren Ein- oder Durchfuhr durch eine Maßnahme, welche die Union für den betreffenden Drittstaat oder den betreffenden Gebietsteil eines Drittstaates erlassen hat, beschränkt oder ausgeschlossen wurde.

(3) Nationale Maßnahmen nach Abs. 1 sowie deren Aufhebung werden von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht.

(4) Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz darf die Ein- und Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen der in § 1 genannten Arten aus einem Drittstaat schon vor der Veröffentlichung der Bekanntmachung nach Abs. 1 durch unmittelbare Zwangsgewalt verhindern, sobald ihr der Seuchenausbruch in diesem Drittstaat amtlich zur Kenntnis gebracht worden ist, wenn diese Maßnahme zur Abwendung einer Gefahr der Verbreitung von Tierseuchen notwendig ist.

Einfuhrverbote wegen Verstoßes gegen Vorschriften des Bestimmungsstaates

§ 19. Die Einfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen, die für einen anderen Mitgliedstaat der Union bestimmt sind, ist verboten, wenn die Sendung den veterinär- und hygienerechtlichen Vorschriften des Bestimmungsstaates nicht entspricht.

Durchfuhr von Tieren

§ 20. (1) Die Durchfuhr von Tieren ist zu gestatten, wenn der Ursprungsstaat der Sendung die veterinärpolizeilichen Bedingungen für eine Einfuhr in die Union oder die Durchfuhrbedingungen gemäß geltendem Unionsrecht erfüllt.

(2) Die Durchfuhr von Tieren muss unter zollamtlicher Überwachung erfolgen.

(3) Abs. 2 gilt nicht für die Durchfuhr bei Zwischenlandungen im Luftverkehr und bei der Durchfuhr im Schiffsverkehr.

(4) Die Grenztierärztin oder der Grenztierarzt der Eintrittsgrenzkontrollstelle hat die Grenztierärztin oder den Grenztierarzt der Austrittsgrenzkontrollstelle mittels IMSOC von der Abfertigung zu verständigen.

(5) Die Grenztierärztin oder der Grenztierarzt der Austrittsgrenzkontrollstelle hat auf dem GGED zu bestätigen, dass die betreffende Sendung das Gebiet gemäß Anlage 2 verlassen hat und hat mittels IMSOC oder auf andere Weise an die Eintrittsgrenzkontrollstelle eine Kopie dieses Dokuments zu übermitteln.

Durchfuhr von Waren und Gegenständen

§ 21. (1) Die Durchfuhr von Waren und Gegenständen von einem Drittstaat in einen anderen Drittstaat durch Österreich ist zu gestatten, wenn:

  1. 1. die Sendungen aus einem Drittstaat stammen, dessen Erzeugnisse nicht mit einem Einfuhrverbot für die in Anlage 2 genannten Gebiete belegt sind und wenn die Sendungen für einen anderen Drittstaat bestimmt sind und
  2. 2. die gemäß Unionsrecht vorgeschriebenen Bescheinigungen bei der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle der österreichischen Grenztierärztin oder dem österreichischen Grenztierarzt der Eintrittsgrenzkontrollstelle vorgelegt werden und
  3. 3. sich der verantwortliche Unternehmer anlässlich der veterinärbehördlichen Kontrolle schriftlich verpflichtet, die Sendung bei einer Zurückweisung zu übernehmen und wieder aus dem Gebiet gemäß Anlage 2 zu verbringen oder unschädlich beseitigen zu lassen

    oder wenn die Durchfuhr von einer Grenztierärztin oder einem Grenztierarzt eines Mitgliedstaates, in dem die Sendung erstmals in das Gebiet gemäß Anlage 2 gelangt ist, gestattet wurde.

(2) Wenn für eine Sendungsart im Unionsrecht kein Bescheinigungsmuster festgelegt ist, darf die Durchfuhr von der österreichischen Grenztierärztin oder vom österreichischen Grenztierarzt der Eintrittsgrenzkontrollstelle nur gestattet werden, wenn den Sendungen Bescheinigungen gemäß § 9 beiliegen, in welchen der Ursprung der Sendung und deren Freiheit von Seuchen beurkundet wird.

(3) Im Fall einer Durchfuhr durch die in der Anlage 2 genannten Gebiete auf der Straße, auf der Schiene oder auf dem Wasserweg gelten folgende Bedingungen:

  1. 1. Die Sendung muss unter zollamtlicher Überwachung im externen Versandverfahren gemäß Art. 226 des Unionszollkodex bis zur Austrittsgrenzkontrollstelle verbracht werden. Dabei müssen die Bescheinigungen gemäß Abs. 2 und das GGED mit Angabe der Grenzkontrollstelle, an der die Sendung das Gebiet gemäß Anlage 2 verlässt, mitgeführt werden.
  2. 2. Die Sendung muss ohne Umladen oder Teilen der Sendung nach Verlassen der Eintrittsgrenzkontrollstelle in amtlich verplombten Fahrzeugen oder Behältnissen bis zur Austrittsgrenzkontrollstelle befördert werden.
  3. 3. Die Sendung muss innerhalb von höchstens 30 Tagen nach Abfertigung an der Eintrittsgrenzkontrollstelle das Gebiet gemäß Anlage 2 über eine veterinärbehördlich zugelassene Grenzkontrollstelle verlassen.

(4) Die Grenztierärztin oder der Grenztierarzt der Eintrittsgrenzkontrollstelle hat die Grenztierärztin oder den Grenztierarzt der Austrittsgrenzkontrollstelle mittels IMSOC von der Abfertigung zu verständigen.

(5) Die Grenztierärztin oder der Grenztierarzt der Austrittsgrenzkontrollstelle hat auf dem GGED zu bestätigen, dass die betreffende Sendung das Gebiet gemäß Anlage 2 verlassen hat, und hat mittels IMSOC oder auf andere Weise an die Eintrittsgrenzkontrollstelle eine Kopie dieses Dokuments zu übermitteln.

(6) Ist die Grenztierärztin oder der Grenztierarzt der Eintrittsgrenzkontrollstelle nicht darüber unterrichtet worden, dass die Sendung das Gebiet gemäß Anlage 2 innerhalb von 30 Tagen verlassen hat, so hat sie bzw. er dies nach Ablauf dieser Frist der Zollstelle, in deren Zuständigkeitsbereich die Eintrittsgrenzkontrollstelle liegt, zwecks Durchführung aller notwendigen Nachforschungen zur Feststellung des tatsächlichen Verbleibes der Sendung zu melden.

Wiedereinfuhr von Tieren

§ 22. Die Wiedereinfuhr von Tieren ist nur unter den Bedingungen der harmonisierten Einfuhr oder mit einer veterinärbehördlichen Bewilligung gemäß § 14 gestattet. In der Bewilligung sind die veterinärpolizeilich erforderlichen Bedingungen festzulegen.

Wiedereinfuhr von Waren und Gegenständen

§ 23. (1) Die Wiedereinfuhr von Sendungen mit Ursprung im Gebiet gemäß Anlage 2, die von einem Drittstaat zurückgewiesen wurden, ist unter folgenden Bedingungen gestattet:

  1. 1. Die Sendungen müssen von nachstehenden Dokumenten begleitet sein: In jedem Fall das Originalzeugnis des Ursprungsmitgliedstaates oder eine von der Behörde des zurückweisenden Staates beglaubigte Kopie davon und entweder
    1. a) eine Bescheinigung der Behörde des zurückweisenden Staates mit folgenden Angaben:

      oder

      1. oder
    2. b) bei Behältnissen, die von der zuständigen Behörde des Gebietes gemäß Anlage 2 originalverplombt sind, eine Bestätigung des Frachtunternehmens, in der bescheinigt wird, dass der Inhalt nicht behandelt oder entladen worden ist.

aa) Gründe für die Zurückweisung, und

bb) Bestätigung, dass die Bedingungen für die Lagerung und den Transport der Sendung eingehalten worden sind, und

cc) Bestätigung, dass die betreffenden Erzeugnisse keinerlei Behandlung erfahren haben,

  1. 2. Die betreffenden Sendungen müssen der Dokumentenprüfung, der Nämlichkeitskontrolle und bei Verdacht auf Verstoß gegen Veterinärvorschriften und Zweifel an der Identität auch der Warenuntersuchung unterzogen werden. Diese Prüfungen und Untersuchungen dürfen keine Beanstandungsgründe ergeben.
  2. 3. Die betreffenden Sendungen müssen unter behördlicher Überwachung unmittelbar in den Ursprungsbetrieb im Gebiet gemäß Anlage 2, in dem die veterinärbehördliche Bescheinigung ausgestellt worden ist, zurückgebracht werden. Im Fall der Durchfuhr durch einen anderen Mitgliedstaat der Union muss diese Durchfuhr zuvor von der Grenztierärztin oder vom Grenztierarzt der Grenzkontrollstelle, an der die Sendung zuerst in ein Gebiet gemäß Anlage 2 gelangt ist, für alle Durchfuhrmitgliedstaaten gestattet worden sein.

(2) Die Wiedereinfuhr einer von einem Drittstaat zurückgewiesenen Sendung mit Ursprung im Gebiet gemäß Anlage 2 ist zu gestatten, wenn die zuständige Behörde, die die Originalbescheinigung ausgestellt hat, in die Rücknahme der Sendung eingewilligt hat und die Bedingungen gemäß Abs. 1 erfüllt sind.

(3) Die Weiterbeförderung der Sendung bis zum Ursprungsbetrieb hat unter behördlicher Aufsicht in dichten Transportmitteln zu erfolgen, die behördlich gekennzeichnet und behördlich so verplombt werden müssen, dass die Plomben bei einer Öffnung der Behältnisse zerstört werden.

(4) Die Grenztierärztin oder der Grenztierarzt der Grenzkontrollstelle hat die für den Bestimmungsort zuständige Behörde mittels IMSOC über die Wiedereinfuhr der Sendung zu informieren.

Transportmittel und -behältnisse

§ 24. (1) Tiere, Waren und Gegenstände der in Anlage 3 genannten Arten oder Verwendungszwecke dürfen nur in Transportmitteln und -behältnissen eingeführt werden, die den in dieser Anlage genannten Anforderungen entsprechen.

(2) Geflügel und Bruteier von Geflügel dürfen nur in Transportbehältnissen eingeführt werden, die ausschließlich Tiere oder Bruteier derselben Art enthalten, demselben Verwendungszweck dienen und aus demselben Betrieb stammen.

(3) Die Transportmittel oder -behältnisse für Waren oder Gegenstände müssen so ausgestattet sein, dass ein zollamtlicher Verschluss der Sendung möglich ist.

Transport zum und Maßnahmen am Bestimmungsort bei lebenden Tieren

§ 25. (1) Eingeführte Tiere sind unmittelbar an ihren Bestimmungsort zu befördern. Der die Sendung empfangende verantwortliche Unternehmer der in Abs. 4 angeführten Tiere hat das Eintreffen der Sendung am Bestimmungsort unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Das GGED ist mit der Sendung mitzuführen und der für den Bestimmungsort zuständigen Behörde im Original vorzulegen.

(2) Zur Schlachtung bestimmte Klauentiere und Einhufer dürfen nur unmittelbar in Schlachtbetriebe gebracht werden, die gemäß § 10 Abs. 1 LMSVG zugelassen sind. Die Tiere sind dort - sofern nicht eine kürzere Frist bestimmt wird - spätestens 72 Stunden nach ihrem Eintreffen zu schlachten.

(3) Schlachtgeflügel muss auf direktem Weg in einen Schlachtbetrieb, der gemäß § 10 Abs. 1 LMSVG zugelassen ist, gebracht und spätestens 72 Stunden nach dem Eintreffen geschlachtet werden.

(4) Nach Österreich eingeführte Klauentiere und Einhufer (ausgenommen vorübergehend eingeführte registrierte Einhufer), Geflügel zu Zucht- und Nutzzwecken, Wildgeflügel, Ziervögel sowie Primaten (Affen) sind am Bestimmungsort abgesondert zu halten und unterliegen der Beobachtung durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Die Tiere dürfen während des gemäß dem Unionsrecht oder von der Behörde festgesetzten Beobachtungszeitraumes nicht aus dem Betrieb verbracht werden.

(5) Aus Drittstaaten eingeführte Zucht- und Nutztiere unterliegen ab ihrer Aufnahme in dem im GGED festgelegten Bestimmungsbetrieb den inländischen Vorschriften und dürfen innerhalb des Gebietes gemäß Anlage 2 nur nach den Vorschriften über das Verbringen innerhalb der Union verbracht werden.

(6) Wird auf Grund von Ergebnissen von Laboruntersuchungen, die anlässlich der grenztierärztlichen Kontrolle eingeleitet wurden, nachträglich festgestellt, dass die Tiere nicht den Einfuhrvorschriften entsprechen, so sind von der örtlich zuständigen Behörde die jeweils geltenden Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Verkehr anzuwenden.

(7) Hinsichtlich allfälliger Kosten für veterinärpolizeiliche Maßnahmen am Inlandsbestimmungsort gilt § 4c Abs. 2 TSG.

(8) Bei Tieren, die auf Grund von unionsrechtlichen Bestimmungen nur zu festgelegten Bestimmungsorten wie Schlachthof, Quarantänestation für die Einfuhr von Ziervögeln gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 139/2013 vom 7. Januar 2013 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr bestimmter Vogelarten in die Union sowie der dafür geltenden Quarantänebedingungen (ABl. Nr. L 47 vom 20.2.2013, S. 1), zugelassene Einrichtung gemäß der Richtlinie 92/65/EWG vom 13. Juli 1993 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. Nr. L 268 vom 14.09.1992, S. 54), zugelassene Einfuhrzentren gemäß Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 vom 12. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates hinsichtlich der Bedingungen und Bescheinigungsvorschriften für das Inverkehrbringen und die Einfuhr in die Gemeinschaft von Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen sowie zur Festlegung einer Liste von Überträgerarten (ABl. Nr. L 337 vom 16.12.2008, S. 41) verbracht werden dürfen, ist die Amtstierärztin oder der Amtstierarzt der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zusätzlich zu den sonstigen Bestimmungen des § 25 verpflichtet zu prüfen, ob die Sendung in quantitativer und qualitativer Hinsicht mit den Angaben in dem von der Grenzkontrollstelle übermittelten GGED übereinstimmt. Bei Nichtübereinstimmung hat sie oder er wie folgt vorzugehen:

  1. 1. Wenn die Sendung nicht eingetroffen ist, ist der Teil 3 des mit IMSOC übermittelten GGED auszufüllen und an die Grenzkontrollstelle zu übermitteln.
  2. 2. Wenn die Anzahl der Tiere mit den Angaben im GGED nicht übereinstimmt oder der Verdacht auf eine Erkrankung der Tiere besteht, ist der Teil 3 der GGED auszufüllen und an die Grenzkontrollstelle zu übermitteln. Über die Sendung ist bis zur Abklärung eine Sperre zu verfügen.
  3. 3. Über eine Sendung, die ohne IMSOC-Mitteilung eintrifft, ist eine Sperre zu verfügen, und es ist anhand der vorliegenden Dokumente zur Abklärung mit der Grenzkontrollstelle Kontakt aufzunehmen.

Transport von Waren und Gegenständen an den Bestimmungsort und Maßnahmen am Bestimmungsort

§ 26. (1) Der Bestimmungsort von Waren und Gegenständen muss so beschaffen sein, dass alle veterinär- und hygienerechtlichen Vorschriften der Union für die Lagerung der gegenständlichen Sendung gegeben sind und eine Stichprobenkontrolle durch die örtlich zuständige Behörde durchgeführt werden kann.

(2) Bei der Beförderung von Waren und Gegenständen, die gemäß den unionsrechtlichen Bestimmungen beim Transport von der Grenzkontrollstelle an den Bestimmungsort überwacht werden müssen, sind folgende Bedingungen zu erfüllen:

  1. 1. Die Beförderung der betreffenden Sendungen hat zwischen der Grenzkontrollstelle und dem Betrieb am Bestimmungsort unter behördlicher Aufsicht in behördlich verplombten, dichten Fahrzeugen oder Behältnissen zu erfolgen. Die Sendungen müssen wie im Artikel 77 der Verordnung (EU) 2017/625 festgelegt von einem Zolldokument begleitet werden und bis zu dem im GGED festgelegten Bestimmungsort unter zollamtlicher Überwachung verbleiben. Am Bestimmungsort ist das GGED der Zoll- und der Veterinärbehörde im Original vorzulegen. Im GGED müssen die zugelassene zollrechtliche Bestimmung und gegebenenfalls die Art der vorgesehenen Verarbeitung angegeben sein.
  2. 2. Die Grenztierärztin oder der Grenztierarzt der Grenzkontrollstelle hat der Veterinärbehörde, die für den Betrieb am Bestimmungsort zuständig ist, mittels IMSOC die Herkunft und den Bestimmungsort der Sendung mitzuteilen.
  3. 3. Die oder der für den Bestimmungsort beziehungsweise für das Zwischenlager zuständige amtliche Tierärztin oder Tierarzt hat die Grenztierärztin oder den Grenztierarzt der Grenzkontrollstelle innerhalb von 15 Tagen über das Eintreffen der Sendung am Bestimmungsort zu informieren; weiters hat sie oder er darüber hinaus regelmäßig Kontrollen durchzuführen, um - insbesondere im Wege einer Kontrolle der Eingangsregister - sicherzustellen, dass die angekündigten Sendungen im Bestimmungsbetrieb angekommen sind.

(3) Wird von der örtlich zuständigen Behörde festgestellt, dass eine Sendung gemäß Abs. 2 nicht am Bestimmungsort eingetroffen ist, so hat sie die Grenzkontrollstelle zu verständigen und alle erforderlichen Maßnahmen zur Ausforschung der Sendung zu ergreifen.

(4) Aus Drittstaaten eingeführte Waren und Gegenstände unterliegen nach Eintreffen am Bestimmungsort den Vorschriften über das Verbringen innerhalb der Union.

(5) Wird auf Grund von Ergebnissen von Laboruntersuchungen, die anlässlich der grenztierärztlichen Kontrolle eingeleitet wurden, nachträglich festgestellt, dass die Waren oder Gegenstände nicht den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen, so sind von der örtlich zuständigen Behörde die jeweils geltenden Vorschriften für das Verbringen innerhalb der Union anzuwenden.

(6) Hinsichtlich allfälliger Kosten für veterinärpolizeiliche Maßnahmen am Inlandsbestimmungsort gilt § 4c Abs. 2 TSG.

4. Abschnitt

Veterinärbehördliche Grenzkontrolle

Ort der Grenzkontrolle

§ 27. (1) Die Einfuhr und die Durchfuhr von kontrollpflichtigen Sendungen ist nur über eine Grenzkontrollstelle zulässig, die den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1014 vom 12. Juni 2019 mit detaillierten Bestimmungen betreffend die Mindestanforderungen an Grenzkontrollstellen, einschließlich Kontrollzentren, und das Format, die Kategorien und die Abkürzungen, die bei der Auflistung der Grenzkontrollstellen und der Kontrollstellen zu verwenden sind (ABl. Nr. L 165 vom 21.6.2019, S. 10) entspricht und für die jeweiligen Sendungsarten zugelassen ist.

(2) Unbeschadet des Abs. 1 kann die Austrittskontrolle gemäß § 21 Abs. 5 an jeder zugelassenen Grenzkontrollstelle erfolgen.

(3) Österreichische Grenzkontrollstellen für die Vornahme grenztierärztlicher Kontrollen bei der Einfuhr aus Drittstaaten in die Union werden von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz entsprechend den Rechtsvorschriften der Europäischen Union geführt. Die österreichischen Grenzkontrollstellen sind auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu veröffentlichen.

Kontrollorgane

§ 28. (1) Die grenztierärztlichen Kontrollen sind durch Grenztierärztinnen und Grenztierärzte, die von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz bestellt worden sind, an den zugelassenen Grenzkontrollstellen durchzuführen. Die fachliche Aufsicht über die grenztierärztliche Kontrolle ist von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz wahrzunehmen.

(2) Die Grenztierärztin oder der Grenztierarzt hat bei der dienstlichen Tätigkeit das Dienstabzeichen gemäß Anlage 5 mitzuführen.

(3) Die GGED sind von der Grenztierärztin oder vom Grenztierarzt zu unterfertigen und mit Dienstsiegelabdruck nach Muster der Anlage 4 zu versehen.

Gebühren

§ 29. (1) Für die Vornahme der grenztierärztlichen Kontrolle sowie für den Aufwand des Betriebes und der Erhaltung der Grenzkontrollstellen, insbesondere für das Ausladen und Einladen kontrollpflichtiger Sendungen sowie für eine allfällige Verwahrung von Waren und eine Verwahrung und Versorgung von lebenden Tieren bis zum Abschluss des Untersuchungsverfahrens hat der verantwortliche Unternehmer Gebühren gemäß Anlage 6 zu entrichten.

(2) Die Grenzkontrollgebühr ist der Anmelderin oder dem Anmelder oder, wenn keine Zollanmeldung vorliegt, der Person, die die Verpflichtung nach Art. 135 Abs. 1 Unionszollkodex zu erfüllen hat, mit Bescheid vorzuschreiben.

(3) Sind in Abkommen zwischen der Union und Drittstaaten die vorgesehenen Gebühren besonders geregelt, so sind die Bestimmungen des Abkommens anzuwenden.

Anmeldung von Sendungen

§ 30. (1) Der für die Sendung verantwortliche Unternehmer hat die voraussichtliche Ankunftszeit der zur Einfuhr oder Durchfuhr bestimmten Tiere, Waren oder Gegenstände wie in der Verordnung (EU) 2019/1013 vom 16. April 2019 über die Vorabinformation über Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren, die in die Union verbracht werden (ABl. Nr. L 165 vom 21.06.2019, S. 8) festgelegt vorher bei der Grenzkontrollstelle durch ausfüllen des entsprechenden Teiles des GGEDs anzumelden.

(2) Erfolgt die Berufung der Grenztierärztin oder des Grenztierarztes zu einer Sendung, die nicht gemäß Abs. 1 angemeldet wurde, so ist zuzüglich zur Grenzkontrollgebühr eine Bereitstellungsgebühr gemäß Anlage 6 zu verrechnen.

(3) Vom Einlangen einer kontrollpflichtigen Sendung an der Grenzkontrollstelle hat der verantwortliche Unternehmer umgehend die Grenztierärztin oder den Grenztierarzt zu verständigen.

Grenztierärztliche Kontrolle

§ 31. (1) Tiere, Waren und Gegenstände der in § 5 genannten Arten oder Verwendungszwecke unterliegen bei der Einfuhr und Durchfuhr der Dokumentenprüfung, der Nämlichkeitskontrolle und der physischen Untersuchung beziehungsweise der Warenuntersuchung durch die Grenztierärztin oder den Grenztierarzt wie in den Artikeln 49 und 50 der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 festgelegt.

(2) Der Umfang der Kontrollen wird gemäß dem Verfahren nach Artikel 54 der Verordnung (EU) 2017/625 festgelegt.

(3) Jede Sendung von Waren und Gegenständen, die für einen Mitgliedstaat oder ein Gebiet bestimmt ist, für den oder das nach dem Unionsrecht besondere Anforderungen bestehen, sowie jede Sendung, bei der es sich um für bestimmte Verwendungen genehmigte Einfuhren handelt, ist an der Grenzkontrollstelle der Dokumentenprüfung, der Nämlichkeitskontrolle und der Warenuntersuchung zu unterziehen, wobei insbesondere festzustellen ist, ob die Sendung den Vorschriften für den betreffenden Bestimmungsmitgliedstaat oder für das betreffende Bestimmungsgebiet entspricht.

(4) Eingeführtes Fleisch von Wild in der Decke unterliegt einer Dokumentenkontrolle, einer Nämlichkeitskontrolle und einer Warenuntersuchung, ausgenommen die Kontrolle auf Genusstauglichkeit und die Untersuchung auf Rückstände. Die Untersuchung auf Genusstauglichkeit und auf Rückstände ist durch die amtliche Tierärztin oder den amtlichen Tierarzt in jenem Bestimmungsbetrieb vorzunehmen, in den diese Sendung unter zollamtlicher Überwachung zu verbringen ist; das Ergebnis dieser Untersuchung ist der Grenzkontrollstelle mitzuteilen, an der die Abfertigung dieser Sendung erfolgt ist. Diese Meldung hat über IMSOC zu erfolgen.

(5) Sendungen von Waren und Gegenständen, deren zollrechtliche Bestimmung gemäß des Unionszollkodex sich von der zollrechtlichen Bestimmung nach Artikel 57 und Artikel 77 der Verordnung (EU) 2017/625 unterscheidet, sind einer Nämlichkeitskontrolle und einer Warenuntersuchung zu unterziehen, um zu gewährleisten, dass die Sendungen die Einfuhrbedingungen erfüllen, es sei denn, die Sendungen werden unschädlich beseitigt oder zurückgewiesen.

(6) Die Bescheinigungen und Dokumente, die im Zuge der grenztierärztlichen Kontrolle vorgelegt werden, sind an der Grenzkontrollstelle einzuziehen und die Originale und eine Kopie des GGED sind drei Jahre aufzubewahren. Bei der Durchfuhr verbleiben die Originalbescheinigungen bei der Sendung.

(7) Die vorgelegten veterinärbehördlichen Bescheinigungen sind als beglaubigte Kopien des grenztierärztlichen GGED beizulegen, sofern in den diesbezüglichen Rechtsvorschriften der Union nichts anderes festgelegt ist.

(8) Abweichend von Abs. 6 und 7 ist bei der Vorlage und Aufbewahrung von elektronischen Bescheinigungen nach den Vorschriften jener Rechtsakte der Union, mit denen diese eingerichtet werden, vorzugehen.

Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle. Warenuntersuchung

§ 32. Die Vorgangsweise bei der Dokumentenprüfung, der Nämlichkeitskontrolle und der Warenuntersuchung hat bei Tieren und bei Waren und Gegenständen gemäß den Artikeln 49 bis 52, 55 bis 58, 66, 77 und 79 der Verordnung (EU) 2017/625 und den dazu erlassenen Rechtsakten der Union zu erfolgen. Diese Rechtsakte der Union werden von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht.

Grenztierärztliche Zulassung zur Ein- oder Durchfuhr

§ 33. (1) Führen die grenztierärztlichen Untersuchungen und Kontrollen zu dem Ergebnis, dass die Tiere, Waren oder Gegenstände den Einfuhr- bzw. Durchfuhrvorschriften entsprechen, so hat dies die Grenztierärztin oder der Grenztierarzt auf dem GGED zu bescheinigen.

(2) Die zuständige Behörde des Bestimmungsortes ist von der Grenztierärztin oder vom Grenztierarzt mittels IMSOC gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/625 zu unterrichten.

(3) Das GGED hat die Tiere, Waren und Gegenstände

  1. 1. solange die Sendung unter zollamtlicher Überwachung steht, und
  2. 2. falls die Sendung unter zollrechtlicher Überwachung eingeführt wird, bis zum Eintreffen im, im GGED festgelegten Betrieb bzw. Bestimmungsort

    zu begleiten.

(4) Bei Sendungen, die in mehreren Teilen grenztierärztlich abgefertigt werden, gelten die Bestimmungen des Abs. 3 für jede Teilsendung.

(5) Führt die Dokumentenprüfung gemäß § 32 zum Ergebnis, dass die Dokumente den Ein- und Durchfuhrvorschriften nicht entsprechen, so ist die grenztierärztliche Kontrolle auszusetzen. Dem verantwortlichen Unternehmer ist eine angemessene Frist zu geben, um den Mangel beheben zu lassen. Während dieser Frist darf die Sendung den Amtsplatz nicht verlassen. Im Falle lebender Tiere hat der verantwortliche Unternehmer die tierschutzgerechte Versorgung und Betreuung sicherzustellen. Nach Verstreichen der Frist ist die Abfertigung mit den zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Dokumenten fortzusetzen.

Zurückweisung

§ 34. (1) Führen die grenztierärztlichen Untersuchungen und Kontrollen zu dem Ergebnis, dass Waren oder Gegenstände den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen, so hat die Grenztierärztin oder der Grenztierarzt nach Anhörung des verantwortlichen Unternehmers oder seiner Vertreterin oder seines Vertreters Folgendes anzuordnen:

  1. 1. die unverzügliche Rückbeförderung der betreffenden Sendung; in diesem Falle sind die vorgelegten Bescheinigungen von der Grenztierärztin oder vom Grenztierarzt wie in den Rechtsakten der Union festgelegt zu kennzeichnen; oder
  2. 2. nach vorheriger Zustimmung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz die Einfuhr zur unverzüglichen unschädlichen Beseitigung der betreffenden Sendung in der der Grenzkontrollstelle nächstgelegenen, für diesen Zweck vorgesehenen Einrichtung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, wenn eine Rückbeförderung nicht möglich ist oder wenn der Rückbeförderung veterinär- oder sanitätspolizeiliche Bedenken entgegenstehen; oder
  3. 3. nach vorheriger Zustimmung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz die Einfuhr zur unverzüglichen Bearbeitung der betreffenden Sendung in einer, für diesen Zweck vorgesehenen und zugelassenen Einrichtung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, sofern diese Behandlung keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellt; ein Rechtsanspruch auf die Behandlung besteht nicht.

    Wurde die Sendung nicht rückbefördert, ist sie nach dem Ablauf einer Frist von 60 Tagen nach der Zurückweisung durch die Grenztierärztin oder den Grenztierarzt in jedem Falle auf Kosten des verantwortlichen Unternehmers gemäß Z 2 unschädlich zu beseitigen.

(2) Führen die grenztierärztlichen Untersuchungen und Kontrollen zu dem Ergebnis, dass die Tiere den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen, so hat die Grenztierärztin oder der Grenztierarzt nach Anhörung der oder des Verfügungsberechtigten oder des verantwortlichen Unternehmers oder seiner Vertreterin oder seines Vertreters Folgendes anzuordnen:

  1. 1. die unverzügliche Rückbeförderung der betreffenden Sendung; in diesem Falle sind die vorgelegten Bescheinigungen von der Grenztierärztin oder vom Grenztierarzt wie in den Rechtsakten der Union festgelegt zu kennzeichnen; oder
  2. 2. nach vorheriger Zustimmung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz die Einfuhr
    1. a) zur unverzüglichen Schlachtung oder Tötung und unschädlichen Beseitigung oder
    2. b) zur Unterbringung in der nächstgelegenen, nach den Vorschriften der gemäß Artikel 66 der Verordnung (EU) 2017/625 erlassenen Rechtsakten der Union eingerichteten, Quarantänestation, die ausreichende Kapazitäten zur Aufnahme aller Tiere der Sendung zur Verfügung stellen kann, oder
    3. c) sofern es sich nicht um Huftiere oder Geflügel handelt, zur Quarantäne, wie in den gemäß Artikel 66 der Verordnung (EU) 2017/625 erlassenen Rechtsakten der Union festgelegt,
    1. zuzulassen, wenn eine Rückbeförderung nicht möglich ist oder der Rückbeförderung veterinär- oder sanitätspolizeiliche Bedenken entgegenstehen oder eine Tötung und unschädliche Beseitigung aus veterinärpolizeilichen Gründen erforderlich ist oder eine Weiterbeförderung der Tiere einschließlich Rückbeförderung aus Gründen des Tierschutzes nicht zugelassen werden kann.

(3) Quarantänestationen im Sinne des Abs. 2 Z 2 lit. b bedürfen einer Bewilligung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz als Quarantänestation für die entsprechende Tierart. Diese Bewilligung ist mit Bescheid zu erteilen, wenn die Zulassungsbedingungen gemäß den diesbezüglichen Rechtsakten der Union erfüllt werden. Die bewilligten Quarantänestationen werden von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz veröffentlicht. Die bewilligten Quarantänestationen sind mindestens einmal jährlich durch eine Grenztierärztin oder einen Grenztierarzt auf die Einhaltung der Zulassungs- und Betriebsbedingungen zu kontrollieren. Werden hierbei Mängel festgestellt, so ist die Beseitigung innerhalb einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. Die Bewilligung ist von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz durch Bescheid zu entziehen, wenn die genannten Zulassungs- und Betriebsbedingungen trotz eines Mängelbehebungsauftrages nicht fristgerecht erfüllt werden.

(4) Die Grenztierärztin oder der Grenztierarzt hat die Zulassung der Sendung zur Einfuhr oder Durchfuhr zu verweigern, wenn sie oder er außerstande ist, die Untersuchung ohne Hilfeleistung durch andere Personen durchzuführen, der verantwortliche Unternehmer für eine solche Hilfeleistung nicht vorgesorgt hat und diese Hilfe nicht leisten kann oder zu leisten ablehnt.

(5) Die Grenztierärztin oder der Grenztierarzt hat die Zulassung der Sendung zur Einfuhr oder Durchfuhr zu verweigern, wenn die Sendung an einer Grenzkontrollstelle gestellt wird, die nicht zur Abfertigung dieser Sendungsart zugelassen ist. Auf Antrag des verantwortlichen Unternehmers ist die Sendung gebührenpflichtig zurückzuweisen.

(6) Im Falle einer Zurückweisung kann die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über Ansuchen des verantwortlichen Unternehmers zusätzliche, über die Verfahren nach § 31 und § 32 hinausgehende Nachforschungen und Kontrollen durchführen bzw. veranlassen und einem neuerlichen grenztierärztlichen Kontrollverfahren zustimmen.

(7) Die Kosten für die Rückbeförderung der Sendung, für die unschädliche Beseitigung von Waren und Gegenständen, für die Schlachtung oder Tötung und unschädliche Beseitigung von Tieren, für die anderweitige Verwendung der Sendung, für die Unterbringung, Beaufsichtigung sowie die Behandlung von Tieren sowie für die Desinfektion sind von der oder dem Verfügungsberechtigten oder vom verantwortlichen Unternehmer zu tragen.

(8) Das Ergebnis der Untersuchung ist im GGED festzuhalten, Maßnahmen nach Abs. 2 sind im GGED einzutragen und die für den Bestimmungsort zuständige Behörde ist mittels IMSOC zu informieren.

Einfuhr von Waren und Gegenständen in Freizonen, Zolllager oder in Lager von Schiffsausstattern

§ 35. (1) Bei Sendungen von Waren und Gegenständen aus Drittstaaten, die für eine Freizone, oder ein Zolllager im Sinne des Unionszollkodex oder ein Lager zur Ausstattung von Schiffen oder zur unmittelbaren Versorgung von Schiffen zur Bordverpflegung des Personals und der Reisenden (Schiffsausstatter) bestimmt sind, darf die Grenztierärztin oder der Grenztierarzt den Eingang in eine solche Zone beziehungsweise in ein solches Lager oder die Einfuhr nur gestatten, wenn der verantwortliche Unternehmer vorher die endgültige zollrechtliche Bestimmung dieser Sendungen deklariert. Dabei ist zu klären, ob die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in einem der in Anlage 2 aufgeführten Gebiete vorgesehen ist oder ob es sich um eine noch festzulegende andere endgültige zollrechtliche Bestimmung handelt. Weiters hat der verantwortliche Unternehmer bekannt zu geben, ob die Sendungen die Einfuhrbedingungen erfüllen beziehungsweise nicht erfüllen. Wenn keine endgültige zollrechtliche Bestimmung angegeben ist, müssen die Sendungen so behandelt werden, als ob sie für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in einem der in Anlage 2 aufgeführten Gebiete bestimmt wären.

(2) Sendungen nach Abs. 1 müssen in der erstberührten Grenzkontrollstelle der Dokumentenprüfung, der Nämlichkeitskontrolle und der Warenuntersuchung unterzogen werden, um zu ermitteln, ob diese Sendungen die Einfuhrbedingungen nach dieser Verordnung erfüllen beziehungsweise nicht erfüllen. Die Warenuntersuchung ist - außer wenn begründeter Verdacht auf Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier besteht - nicht erforderlich, wenn bereits die Dokumentenprüfung ergibt, dass die betreffende Sendung nicht den Vorschriften entspricht.

(3) Wird bei den Kontrollen nach Abs. 2 festgestellt, dass die Vorschriften erfüllt sind, so gelten diese Sendungen veterinärrechtlich als für die spätere Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr geeignet.

(4) Wird jedoch bei den Kontrollen nach Abs. 2 festgestellt, dass die Sendungen die Vorschriften nicht erfüllen, so dürfen die Zollbehörden und die Grenztierärztinnen oder Grenztierärzte der Grenzkontrollstelle den Eingang der Sendungen in eine Freizone, in ein Zolllager oder in ein Lager eines Schiffsausstatters nur gestatten, wenn die Voraussetzungen der gemäß Artikel 77 der Verordnung (EU) 2017/625 erlassenen Rechtsakte der Union erfüllt sind.

Tiere, Waren und Gegenstände, die nicht der grenztierärztlichen Kontrolle gestellt wurden

§ 36. (1) Kontrollpflichtige Tiere, Waren und Gegenstände, die ohne veterinärbehördliche Grenzkontrolle auf österreichisches Gebiet verbracht wurden, müssen unter behördlicher Aufsicht unverzüglich an die nächste geeignete österreichische Grenzkontrollstelle zur Vornahme der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle gebracht werden. Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz kann auf die Verbringung an die Grenzkontrollstelle verzichten, wenn der verantwortliche Unternehmer eine Vernichtung der Sendung unter amtlicher Aufsicht auf seine Kosten beantragt.

(2) Wird bei der Kontrolle festgestellt, dass die Waren oder Gegenstände nicht den Einfuhrbedingungen genügen, so ist die Sendung in amtliche Verwahrung zu nehmen und nach Anhörung des verantwortlichen Unternehmers eine der in Artikel 66 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/625 festgelegten Maßnahmen anzuordnen.

(3) Bis zur Rücksendung der unter diese Bestimmung fallenden Waren oder Gegenstände oder bis zum sonstigen Abschluss des Verfahrens sind die betreffenden Sendungen unter amtlicher Verwahrung und veterinärbehördlicher Aufsicht auf Kosten des verantwortlichen Unternehmers seuchensicher zu lagern.

(4) Der verantwortliche Unternehmer hat die Kosten für die Rücksendung, die unschädlichen Beseitigung der Sendung beziehungsweise die Kosten der Zwischenlagerung bis zur Rücksendung oder Beseitigung zu tragen.

(5) Heimtiere, die ohne die im Unionsrecht festgelegte Grenzkontrolle auf österreichisches Gebiet verbracht wurden, müssen unter behördliche Verwahrung gestellt und von jener Behörde, unter deren Verwahrung sie stehen, auf Kosten der oder des Verfügungsberechtigten unverzüglich an die nächste österreichische Grenzkontrollstelle zur Vornahme der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle gebracht werden.

(6) Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz kann auf die Verbringung an die Grenzkontrollstelle gemäß Abs. 5 verzichten, wenn dies vom Landeshauptmann schriftlich beantragt wird. Die weitere Vorgangsweise vor Ort ist von der die Abfertigung durchführenden Grenztierärztin oder dem die Abfertigung durchführenden Grenztierarzt zu koordinieren, jedenfalls hat die örtlich zuständige Amtstierärztin oder der örtlich zuständige Amtstierarzt in Zusammenarbeit mit der Grenztierärztin oder dem Grenztierarzt die oder der die Abfertigung durchführt, die entsprechenden Untersuchungen und Probenahmen vorzunehmen. Alle daraus erwachsenden Kosten sind von der oder dem Verfügungsberechtigten zu tragen und der Behörde zu erstatten der sie erwachsen sind.

(7) Wird bei der Kontrolle festgestellt, dass die Tiere nicht den Einfuhrbedingungen genügen, so ist nach § 34 Abs. 2 bis 8 vorzugehen.

Packstück- und Raumverschlüsse

§ 37. (1) Die Grenztierärztin oder der Grenztierarzt hat im Rahmen der grenztierärztlichen Kontrolle Packstück- beziehungsweise Raumverschlüsse in folgenden Fällen anzulegen:

  1. 1. bei Sendungen, bei denen dies durch die anzuwendenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist; und
  2. 2. bei Sendungen, bei denen die Anbringung aus veterinärpolizeilichen Erwägungen notwendig ist, um den Transport an den Bestimmungsort sicherzustellen.

(2) Die im Rahmen der grenztierärztlichen Untersuchung angelegten Packstück- und Raumverschlüsse dürfen nur am Bestimmungsort und nur von dafür befugten Personen geöffnet und abgenommen werden.

(3) Zur Abnahme von Packstück- und Raumverschlüssen im Sinne des Abs. 1 sind befugt:

  1. 1. Grenztierärztinnen und Grenztierärzte;
  2. 2. die im GGED ausgewiesene Empfängerin beziehungsweise deren Beauftragte oder Beauftragter, oder der im GGED ausgewiesene Empfänger beziehungsweise dessen Beauftragte oder Beauftragter;
  3. 3. Organe der Zollverwaltung und der für den Bestimmungsort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde in Ausübung ihres Dienstes.

    Sofern es erforderlich ist, kann bei der grenztierärztlichen Kontrolle die Befugnis zum Abnehmen der Packstück- und Raumverschlüsse auf bestimmte Personen eingeschränkt werden. Dies ist im GGED zu vermerken.

(4) Abgenommene Packstück- und Raumverschlüsse sind gemeinsam mit den Begleitpapieren der Sendung bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.

(5) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 dürfen für Zwecke der Zollabfertigung oder in Notfällen während des Transportes die im Rahmen der grenztierärztlichen Kontrolle angelegten Packstück- und Raumverschlüsse durch die Organe der Zollverwaltung und der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde oder durch behördliche Sicherheitsorgane geöffnet werden. Derartige Sendungen sind nach Beendigung der behördlichen Tätigkeit wieder amtlich zu verschließen. Dies ist von den behördlichen Organen im GGED zu vermerken.

5. Abschnitt

Kontrollbefugnisse der Behörde

Weiterreichende Kontrollbefugnisse der Behörde

§ 38. (1) Transporte von kontrollpflichtigen Sendungen dürfen auch nach Abschluss der Einfuhruntersuchung von Amtstierärztinnen und Amtstierärzten, Grenztierärztinnen und Grenztierärzten sowie amtlichen Tierärztinnen und Tierärzten im Sinne des TSG, des LMSVG oder des TGG sowie von Tierschutzkontrollorganen und Tiertransportinspektoren im Sinne des Tiertransportgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 54/2007, jederzeit angehalten und untersucht werden, wenn ein Verdacht auf Verstöße gegen Veterinär-, Tierschutz- oder Tiertransportvorschriften besteht.

(2) Die Grenztierärztinnen und Grenztierärzte sind berechtigt, die Schiffs- und Flugmanifeste und deren Übereinstimmung mit den GGED und Dokumenten zu kontrollieren.

(3) Sendungen, die nicht der Kontrollpflicht gemäß § 5 unterliegen dürfen bei Verdacht auf Verstöße gegen Veterinärvorschriften oder bei Zweifel an der Nämlichkeit der Sendung im jeweils erforderlichen Umfang behördlich überprüft werden.

(4) Sendungen gemäß den §§ 7 und 8 dürfen von der Grenztierärztin oder vom Grenztierarzt auf Einhaltung der Veterinärvorschriften überprüft werden.

Pflichten des Unternehmers oder des Verfügungsberechtigten

§ 39. Der verantwortliche Unternehmer oder - bei Heimtieren - der Verfügungsberechtigte hat die Maßnahmen und Kontrollen nach dem 4. und 5. Abschnitt dieses Hauptstückes zu dulden, die hierbei nötige Hilfe zu leisten und auf Verlangen der Behörde alle diesbezüglichen Bescheinigungen und sonstigen Unterlagen vorzulegen.

Befugnisse und Aufgaben der Zollbehörde

§ 40. (1) Die Zollbehörde hat nur die im GGED festgelegte zulässige zollrechtliche Bestimmung der Sendungen zu gestatten.

(2) Die Zollbehörde hat die Einfuhr von Sendungen unbeschadet der zollrechtlichen Bestimmungen erst dann zu gestatten, wenn nachgewiesen ist, dass die Ergebnisse der betreffenden Veterinärkontrollen zufriedenstellend sind, das GGED ausgestellt wurde und wenn die Bezahlung der in Anlage 6 dieser Verordnung vorgesehenen Grenzkontroll- und Betriebsgebühren gemäß den dort vorgesehenen Bestimmungen sichergestellt ist.

(3) Zur Anfertigung beglaubigter Kopien gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 bei einer Sendung, die noch unter zollamtlicher Überwachung steht und aufgeteilt werden soll, auf denen die Angaben über das Gewicht und die Menge entsprechend geändert werden, ist die Zollbehörde berechtigt.

(4) Wenn keine andere Behörde benannt ist nimmt die Zollbehörde die in Artikel 53 Abs. 1 Z d der Verordnung (EU) 2017/625 aufgelisteten Kontrollaufgaben war.

3. Hauptstück

Schlussbestimmungen

Unberührt bleibende Vorschriften

§ 41. Durch diese Verordnung werden nicht berührt:

  1. 1. Verbote und Beschränkungen auf Grund der §§ 2c und 5 TSG;
  2. 2. zwischenstaatliche Tierseuchenübereinkommen.

Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Vorschriften

§ 42. (1) Diese Verordnung tritt mit 14. Dezember 2019 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 13. Dezember 2019 tritt die Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2008 (VEVO 2008), BGBl. II Nr. 474/2008 außer Kraft.

Anlage 1

Anlage 1 

Zarfl

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