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BGBl II 474/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

474. Verordnung: Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2008 - VEVO 2008
[CELEX-Nr.: 31964L0432, 31988L0407, 31989L0556, 31989L0662, 31990L0425, 31990L0426, 31990L0429, 31990L0539, 31991L0067, 31991L0068, 31992L0065, 31992L0118, 31993L0119, 31996L0022, 31996L0023, 31996L0093, 31997L0012, 31997L0078, 31997L0079, 32002L0099, 32003L0099, 32004L0068, 32006L0088]

474. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Familie und Jugend über die veterinärbehördliche Grenzkontrolle von Tieren, Waren und Gegenständen (Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2008 - VEVO 2008)

Auf Grund der §§ 4, 4a und 4b des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2008, sowie der §§ 49 und 50 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes-LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2008, und § 2 Abs. 1 bis 3 des Tiergesundheitsgesetzes (TGG), BGBl. I Nr. 133/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2006, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, verordnet:

INHALTSVERZEICHNIS

§ 1 Sachlicher Geltungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Veröffentlichungen auf der Homepage des Ministeriums

§ 4 Verweisungen und umgesetzte gemeinschaftsrechtliche Vorschriften

§ 5 Kontrollpflicht

§ 6 Veterinärabkommen

§ 7 Sonderbestimmungen für Tiere

§ 8 Sonderbestimmungen für Waren und Gegenstände

§ 9 Bescheinigungen

§ 10 Formulare

§ 11 Anforderungen an kontrollpflichtige Sendungen

§ 12 Bewilligungsfreie Einfuhr

§ 13 Bewilligungspflichtige Einfuhr

§ 14 Ein- und Durchfuhrbewilligungen

§ 15 Zulassung von Herkunftsbetrieben

§ 16 Zulassung von Bestimmungsbetrieben

§ 17 Ein- und Durchfuhrverbote

§ 18 Besondere Ein- und Durchfuhrverbote

§ 19 Einfuhrverbote wegen Verstoßes gegen die Vorschriften des Bestimmungsstaates

§ 20 Durchfuhr von Tieren

§ 21 Durchfuhr von Waren und Gegenständen

§ 22 Wiedereinfuhr von Tieren

§ 23 Wiedereinfuhr von Waren und Gegenständen

§ 24 Transportmittel und -behältnisse

§ 25 Transport zum und Maßnahmen am Bestimmungsort bei lebenden Tieren

§ 26 Transport von Waren und Gegenständen an den Bestimmungsort und Maßnahmen am Bestimmungsort

§ 27 Ort der Grenzkontrolle

§ 28 Kontrollorgane

§ 29 Gebühren

§ 30 Anmeldung von Sendungen

§ 31 Grenztierärztliche Untersuchung

§ 32 Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und physische Untersuchung bzw. Warenuntersuchung

§ 33 Grenztierärztliche Zulassung zur Ein- und Durchfuhr

§ 34 Zurückweisung

§ 35 Einfuhr von Waren und Gegenständen in Freizonen, Freilager, Zolllager oder in Lager von Schiffsausstattern

§ 36 Tiere, Waren und Gegenstände, die nicht der grenztierärztlichen Kontrolle gestellt wurden

§ 37 Packstück- und Raumverschlüsse

§ 38 Weiterreichende Kontrollbefugnisse der Behörde

§ 39 Pflichten des Verfügungsberechtigten

§ 40 Befugnisse und Aufgaben der Zollbehörde

§ 41 Unberührt bleibende Vorschriften

§ 42 Personenbezogene Angaben

§ 43 Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Vorschriften

ANLAGE 1 Kontrollpflichtige Sendungen

ANLAGE 2 Gebiete der Europäischen Gemeinschaft und Gebiete des EWR und Gebiete mit besonderen Verträgen im Veterinärbereich

ANLAGE 3 Anforderungen an Transportmittel und -behältnisse

ANLAGE 4 Dienstsiegel der Grenztierärzte

ANLAGE 5 Dienstabzeichen der Grenztierärzte

ANLAGE 6 Grenzkontrollgebühren und Betriebsgebühren

ANLAGE 7 Warenuntersuchung

ANLAGE 8 Bedingungen für veterinärbehördlich zugelassene Freizonen, Freilager und Zolllager

ANLAGE 9 Zulassungsbedingungen für Bestimmungsbetriebe

ANLAGE 10 Tierseuchen, die Ein- und Durchfuhrverbote zur Folge haben

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Sachlicher Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Einfuhr, Wiedereinfuhr und Durchfuhr von in den Anlagen genannten

  1. 1. lebenden Tieren (im Folgenden genannt „Tiere“),
  2. 2. toten Tieren, deren Teile und deren Abfälle, tierischen Produkten und Nebenprodukten, Erzeugnissen tierischen Ursprungs und Erregern von Tierkrankheiten (im Folgenden genannt „Waren“) und
  3. 3. Gegenständen, die Träger eines Ansteckungsstoffes einer Tierseuche sein können oder die menschliche Gesundheit gefährden können (im Folgenden genannt „Gegenstände“).

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. 1. Abfertigungsbescheinigung: Gemeinsames Veterinärdokument für die Einfuhr gemäß der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission (GVDE-Ware) vom 22. Januar 2004 mit Verfahren für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 21 vom 28. Jänner 2004, S. 11; oder Gemeinsames Veterinärdokument für die Einfuhr gemäß der Verordnung (EG) Nr. 282/2004 der Kommission (GVDE-Tiere) zur Festlegung eines Dokuments für die Zollanmeldung und Veterinärkontrolle von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren, ABl. Nr. L 49 vom 19. Februar 2004, S. 11;
  2. 2. amtlicher Tierarzt: der von der zuständigen Zentralbehörde des Versandlandes so bezeichnete Tierarzt;
  3. 3. Anmelder: die Person, die in eigenem Namen eine Zollanmeldung abgibt, oder die Person, in deren Namen eine Zollanmeldung abgegeben wird;
  4. 4. Austrittsgrenzkontrollstelle: veterinärbehördliche Grenzkontrollstelle, an der eine Durchfuhrsendung bei Austritt aus dem Gebiet gemäß Anlage 2 kontrolliert wird;
  5. 5. Bescheinigungsbefugter: amtlicher Tierarzt oder, falls die veterinärrechtlichen Vorschriften dies vorsehen, jede andere Person, die von der zuständigen Behörde zur Unterzeichnung der in den genannten Vorschriften vorgesehenen Bescheinigungen befugt ist;
  6. 6. Beteiligter: eine natürliche oder juristische Person im Sinne des Art. 2 Abs. 2 lit. e der Richtlinie 97/78/EG ;
  7. 7. Dokumentenprüfung: amtliche Prüfung der die Tiere und Waren begleitenden Bescheinigungen oder Dokumente;
  8. 8. Drittstaat: Staat, der nicht in der Anlage 2 bezeichnet ist;
  9. 9. Durchfuhr: das Verbringen von Sendungen aus einem Drittstaat nach Österreich mit anschließender Verbringung in einen Drittstaat, sowohl direkt als auch über einen anderen in der Anlage 2 bezeichneten Staat;
  10. 10. Einfuhr: jede Beförderung einer veterinärbehördlich kontrollpflichtigen Sendung unabhängig von ihrer zollrechtlichen Bestimmung von einem in einem Drittstaat gelegenen Ort
    1. a) zu einem in Österreich gelegenen Bestimmungsort oder
    2. b) über Österreich zu einem Bestimmungsort, der in einem Gebiet gemäß Anlage 2 gelegen ist;
  11. 11. Einführer: jede natürliche oder juristische Person, welche die kontrollpflichtige Sendung zur Einfuhr- oder Durchfuhrkontrolle stellt;
  12. 12. Einhufer: Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Zebras und Zebroide;
  13. 13. Eintagsküken: Geflügel in einem Alter von jünger als 72 Stunden, sofern die Tiere noch nicht gefüttert wurden; davon abweichend dürfen aber Flugentenküken gefüttert worden sein;
  14. 14. Eintrittsgrenzkontrollstelle: veterinärbehördliche Grenzkontrollstelle, an der eine Durchfuhrsendung bei Eintritt in das Gebiet gemäß Anlage 2 abgefertigt wird;
  15. 15. Geflügel: Hühner, Truthühner, Perlhühner, Enten, Gänse, Wachteln, Tauben, Fasane und Rebhühner sowie Laufvögel;
  16. 16. Grenzkontrollstelle: amtliche Stelle, an welcher der Grenztierarzt die grenztierärztliche Kontrolle entweder an der Grenze zu einem Drittstaat oder in einem Hafen beziehungsweise Flughafen durchzuführen hat;
  17. 17. Grenztierarzt: der von der zuständigen Zentralbehörde eines Staates mit der Durchführung der grenztierärztlichen Kontrolle beauftragte Tierarzt;
  18. 18. grenztierärztliche Kontrolle: Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und physische Untersuchung gemäß der Richtlinie 97/78/EG und der Richtlinie 91/496/EWG , sowie sonstige, anlässlich des Grenzübertrittes im Rahmen gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen von Grenztierärzten durchzuführende Kontrollen und Untersuchungen;
  19. 19. harmonisierte Einfuhr: Einfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. a) die Sendung muss aus einem Drittstaat oder Landesteil eines Drittstaates stammen, der durch einen Rechtsakt der Gemeinschaft zum Export in die Gemeinschaft zugelassen ist, und
    2. b) für die betreffenden Tiere, Waren oder Gegenstände und für den jeweiligen Verwendungszweck müssen in Rechtsakten der Gemeinschaft Bescheinigungen oder Dokumente vorgeschrieben sein, und
    3. c) die Sendungen müssen, soweit die Gemeinschaftsvorschriften dies vorsehen, aus zugelassenen Betrieben stammen;
  20. 20. Heimtiere: Tiere der Arten Hunde, Katzen, Frettchen, Nagetiere, Hauskaninchen, Aquarienfische (tropische Zierfische), Amphibien, Reptilien und Wirbellose (ausgenommen Bienen und Krebstiere) sowie Vögel (ausgenommen Geflügel), die ihren Eigentümer oder eine andere natürliche Person, die während der Verbringung oder Einfuhr oder Wiedereinfuhr im Auftrag des Eigentümers für die Tiere verantwortlich ist, begleiten und die nicht dazu bestimmt sind, Gegenstand eines Verkaufs oder einer Eigentumsübertragung zu sein;
  21. 21. Heimtierfutter: Material der Kategorie 3 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 enthaltendes Futter für Hunde, Katzen, Frettchen, Nagetiere, Hauskaninchen, Aquarienfische (tropische Zierfische), Amphibien, Reptilien und Wirbellose (ausgenommen Bienen und Krebstiere) sowie Vögel (ausgenommen Geflügel);
  22. 22. Huftiere: Einhufer, Klauentiere einschließlich Schwielensohler, Tapire, Elefanten, Nashörner und Flusspferde;
  23. 23. Imkereierzeugnisse: Honig, Wachs, Gelee Royale, Kittharz und Pollen, wenn dieses Material ausschließlich zur Verwendung in der Imkerei bestimmt ist;
  24. 24. innergemeinschaftliches Verbringen: das Einbringen von Sendungen aus den in Anlage 2 genannten Gebieten nach Österreich und das Verbringen von Sendungen aus Österreich in Gebiete gemäß Anlage 2, ausgenommen das Ein- und Verbringen zum Zwecke der Durchfuhr gemäß Z 8;
  25. 25. Klauentiere: Wiederkäuer und Schweine;
  26. 26. Krankheitserreger: jede Ansammlung oder Kultur von Organismen oder deren Abkömmlingen, isoliert oder als Kombination solcher Ansammlungen oder Kulturen von Organismen, die bei Tieren eine Krankheit hervorrufen können, sowie alle veränderten Abkömmlinge solcher Organismen, die Träger oder Überträger von Tierkrankheiten sein können, ausgenommen die zugelassenen immunologischen Tierarzneimittel;
  27. 27. Nämlichkeitskontrolle: amtliche Prüfung der Übereinstimmung von Sendungen mit den sie begleitenden Bescheinigungen und Dokumenten sowie Prüfung der vorgeschriebenen Kennzeichnung von Tieren beziehungsweise der vorgeschriebenen Stempel und Kennzeichen auf den tierischen Erzeugnissen;
  28. 28. physische Untersuchung: unmittelbar am Tier vorgenommene Untersuchung durch die Grenztierärzte, auch mit Probennahme und Laboruntersuchung dieser Proben;
  29. 29. registrierte Einhufer: alle Einhufer (Equiden), die registriert sind und durch ein Dokument identifiziert werden können;
  30. 30. Rücknahmeerklärung: schriftliche Verpflichtung des Verfügungsberechtigten, die Sendung von Tieren, Waren oder Gegenständen bei einer Zurückweisung durch den nächstfolgenden Drittstaat zu übernehmen und aus dem Gebiet der Gemeinschaft zu verbringen oder unschädlich beseitigen zu lassen;
  31. 31. Schlachttiere: Tiere, die zur Schlachtung innerhalb der festgelegten Fristen bestimmt sind;
  32. 32. Schutzmaßnahmen: von der Gemeinschaft oder von einem Mitgliedstaat erlassene Maßnahmen, die Einfuhrbeschränkungen für Tiere, Waren oder Gegenstände festlegen;
  33. 33. Sendung: eine Anzahl von Tieren der gleichen Art oder eine Anzahl gleichartiger tierischer Produkte oder Erzeugnisse tierischer Herkunft, für welche die gleiche Veterinärbescheinigung oder das gleiche Veterinärdokument gilt und die mit ein- und demselben Beförderungsmittel transportiert werden und die aus dem gleichen Staat oder Teilgebiet eines Staates stammen;
  34. 34. Sperre: alle durch eine österreichische Behörde verfügten Maßnahmen, um das In-Verkehr-Bringen einer Sendung zu verhindern; diese Maßnahmen umfassen insbesondere Verkehrsbeschränkungen, Quarantäne oder Schlacht- sowie Tötungsanordnungen, die Anordnung der Vernichtung, die Behandlung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 oder das Außer-Landes-Verbringen;
  35. 35. tierische Nebenprodukte: ganze Tierkörper, Tierkörperteile oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 , die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind;
  36. 36. TRACES: das integrierte EDV-System der Gemeinschaft für das Veterinärwesen zur Information bei der Einfuhr und im innergemeinschaftlichen Handel;
  37. 37. Transporteur: die natürliche oder juristische Person, welche über das Transportmittel verfügungsberechtigt ist, mit dem die lebenden Tiere, Waren oder Gegenstände an der Grenzkontrollstelle aus dem Drittland einlangen;
  38. 38. Verfügungsberechtigter: jene Person, die berechtigt ist, über die Behandlung der Sendung (insbesondere über die Maßnahmen bei deren Beförderung) zu bestimmen;
  39. 39. Wiedereinfuhr: die Rückbringung von aus in Anlage 2 genannten Gebieten stammenden Sendungen, die in einen Drittstaat gebracht wurden;
  40. 40. Zollkodex: Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(2) Im Sinne dieser Verordnung gelten auch alle Begriffsbestimmungen in den anwendbaren Rechtsakten der EG als Begriffsbestimmungen dieser Verordnung.

(3) Sofern in den Abs. 1 und 2 nicht ausdrücklich anders geregelt, gelten die Begriffsbestimmungen gemäß dem LMSVG und gemäß den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen als Begriffsbestimmungen im Sinne dieser Verordnung.

Veröffentlichungen auf der Homepage des Ministeriums

§ 3. Veröffentlichungen in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ sind im Internet auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend unentgeltlich allgemein zugänglich kundzumachen.

Verweisungen und umgesetzte gemeinschaftsrechtliche Vorschriften

§ 4. (1) Soweit in dieser Verordnung auf andere Bundesgesetze oder -verordnungen oder auf Bestimmungen in Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft (EG) verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Durch diese Verordnung werden die Bestimmungen folgender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt, sofern sie die Ein- und Durchfuhr und die veterinärbehördliche Grenzkontrolle betreffen:

  1. 1. Richtlinie 64/432/EWG vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. Nr. L 121 vom 29.07.1964, S. 1977/64)
  2. 2. Richtlinie 88/407/EWG vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Rindern und dessen Einfuhr (ABl. Nr. L 125 vom 23.05.1988, S. 10);
  3. 3. Richtlinie 89/556/EWG vom 25. September 1988 über viehseuchenrechtliche Fragen beim Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern (ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1989, S. 10);
  4. 4. Richtlinie 89/662/EWG vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (ABl. Nr. L 395 vom 30.12.1989, S. 13);
  5. 5. Richtlinie 90/425/EWG vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (ABl. Nr. L 224 vom 18.08.1990, S. 29);
  6. 6. Richtlinie 90/426/EWG vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für die Einfuhr aus Drittländern (ABl. Nr. L 224 vom 18.08.1990, S. 42);
  7. 7. Richtlinie 90/429/EWG vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr (ABl. Nr. L 224 vom 18.08.1990, S. 62);
  8. 8. Richtlinie 90/539/EWG vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. Nr. L 303 vom 31.10.1990, S 6);
  9. 9. Richtlinie 91/67/EWG vom 28. Jänner 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (ABl. Nr. L 46 vom 19.02.1991, S. 1);
  10. 10. Richtlinie 91/68/EWG vom 28. Jänner 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen (ABl. Nr. L 46 vom 19.02.1991, S. 19);
  11. 11. Richtlinie 91/496/EWG vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (ABl. Nr. L 268 vom 26.09.1991, S. 56);
  12. 12. Richtlinie 92/65/EWG vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. Nr. L 268 vom 14.09.1992, S. 54);
  13. 13. Richtlinie 92/118/EWG vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in Bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. Nr. L 62 vom 15.03.1993, S. 49);
  14. 14. Richtlinie 93/119/EWG vom 22. Dezember 1993 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung (ABl. Nr. L 340 vom 31.12.1993, S. 21);
  15. 15. Richtlinie 96/22/EG vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von β-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG (ABl. Nr. L 125 vom 23.05.1996, S. 3);
  16. 16. Richtlinie 96/23/EG vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. Nr. L 125 vom 23.05.96, S. 10);
  17. 17. Richtlinie 96/93/EG vom 17. Dezember 1996 über Bescheinigungen für Tiere und tierische Erzeugnisse (ABl. Nr. L 13 vom 16.01.1997, S. 28);
  18. 18. Richtlinie 97/12/EG vom 17. März 1997 zur Änderung und Aktualisierung der Richtlinie 64/432/EWG zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. Nr. L 109 vom 25.04.1997, S. 1);
  19. 19. Richtlinie 97/78/EG vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. Nr. L 24 vom 30.01.1998, S. 9);
  20. 20. Richtlinie 97/79/EG vom 18. Dezember 1997 zur Änderung der Richtlinien 71/118/EWG, 72/462/EWG, 85/73/EWG, 91/67/EWG, 91/492/EWG, 91/493/EWG, 92/45/EWG und 92/118/EWG hinsichtlich der Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. Nr. L 24 vom 30.01.1998, S. 31);
  21. 21. Richtlinie 2002/99/EG vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 18 vom 23.01.2003, S. 11);
  22. 22. Richtlinie 2003/99/EG vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 93/117/EWG des Rates (ABl. Nr. L 325 vom 12.12.2003, S. 31);
  23. 23. Richtlinie 2004/68/EG vom 26. April 2004 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft, zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG (ABl. Nr. L 226 vom 25.06.2004, S. 128);
  24. 24. Richtlinie 2006/88/EG vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (ABl. Nr. L 328 vom 24.11.2006, S. 14)

(3) Durch diese Verordnung werden für folgende unmittelbar anwendbare Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft und deren Änderungsverordnungen Vollzugsbestimmungen erlassen:

  1. 1. Verordnung (EG) Nr. 999/2001 vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. Nr. L 147 vom 31.05.2001, S. 1);
  2. 2. Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vom 28. Jänner 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. Nr. L 31 vom 01.02.2002, S. 1);
  3. 3. Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte Nebenprodukte (ABl. Nr. L 273 vom 10.10.2002, S. 1);
  4. 4. Verordnung (EG) Nr. 998/2003 vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (ABl. Nr. L 146 vom 13.06.2003, S. 1);
  5. 5. Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (ABl. L Nr. 325 vom 12.12.2003, S. 1);
  6. 6. Verordnung (EG) Nr. 136/2004 vom 22. Januar 2004 mit Verfahren für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 21 vom 28.01.2004, S. 11);
  7. 7. Verordnung (EG) Nr. 282/2004 vom 18. Februar 2004 zur Festlegung eines Dokuments für die Zollanmeldung und Veterinärkontrolle von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren (ABl. Nr. L 49 vom 19.02.2004, S. 11);
  8. 8. Verordnung (EG) Nr. 745/2004 vom 16. April 2004 mit Einfuhrvorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs zum persönlichen Verbrauch (ABl. Nr. L 122 vom 26.04.2004, S. 1);

9. Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. Nr. L 226 vom 26.06.2004, S. 3);

  1. 10. Verordnung (EG) Nr. 853/2004 vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004, S. 55, berichtigt durch ABl. Nr. L 226 vom 25.06.2004, S. 22);
  2. 11. Verordnung (EG) Nr. 854/2004 vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004, S. 206, berichtigt durch ABl. Nr. L 226 vom 25.06.2004, S. 82);
  3. 12. Verordnung (EG) Nr. 878/2004 vom 29. April 2004 mit Übergangsregelungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 hinsichtlich bestimmter tierischer Nebenprodukte, die als Material der Kategorien 1 und 2 eingestuft werden und für technische Verwendungszwecke bestimmt sind (ABl. Nr. L 162 vom 30.04.2004, S. 62);
  4. 13. Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. Nr. L 191 vom 28.05.2004, S. 1);
  5. 14. Verordnung (EG) Nr. 1/2005 vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. Nr. L 3 vom 05.01.2005, S. 1);
  6. 15. Verordnung (EG) Nr. 1688/2005 vom 14. Oktober 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich zusätzlicher Garantien betreffend Salmonellen bei Sendungen bestimmten Fleischs und bestimmter Eier nach Finnland und Schweden (ABl. Nr. L 271 vom 15.10.2005, S. 17);
  7. 16. Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. Nr. L 338 vom 22.12.2005, S. 1);
  8. 17. Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für bestimmte unter die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fallende Erzeugnisse und für die in den Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen amtlichen Kontrollen, zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 (ABl. Nr. L 338 vom 22.12.2005, S. 27);
  9. 18. Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 vom 5. Dezember 2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. Nr. L 338 vom 22.12.2005, S. 60);
  10. 19. Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Übergangsregelungen für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 (ABl. Nr. L 338 vom 22.12.2005, S. 83);
  11. 20. Verordnung (EG) Nr. 2007/2006 vom 22. Dezember 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einfuhr und Durchfuhr bestimmter aus Material der Kategorie 3 gewonnener Zwischenerzeugnisse für technische Verwendungszwecke in Medizinprodukten, In-vitro-Diagnostika und Laborreagenzien sowie zur Änderung der genannten Verordnung (ABl. Nr. L 379 vom 28.12.2006, S. 98);
  12. 21. Verordnung (EG) Nr. 318/2007 der Kommission vom 23. März 2007 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr bestimmter Vogelarten in die Gemeinschaft sowie der dafür geltenden Quarantänebedingungen (ABl. L Nr. 84 vom 24.3.2007, S. 7).

(4) Für jene Rechtsakte der Gemeinschaft, die in ihren Bestimmungen auf die in den Abs. 1 bis 3 genannten umgesetzten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften Bezug nehmen, gelten alle Vollzugsvorschriften dieser Verordnung.

2. Hauptstück

Spezielle Bestimmungen

1. Abschnitt

Kontrollpflicht und Ausnahmebestimmungen

Kontrollpflicht

§ 5. (1) Sendungen gemäß der Anlage 1 unterliegen der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle (kontrollpflichtige Sendungen).

(2) Sendungen, die nachweislich aus dem zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft stammen und die ohne Unterbrechung des Transportweges über das Gebiet eines Drittstaates wieder in das Gebiet der Anlage 2 verbracht werden, unterliegen nicht der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle.

Veterinärabkommen

§ 6. (1) Für die Einfuhr und die Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen aus Drittstaaten, die einem Abkommen mit der Gemeinschaft über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren, Waren und Gegenständen unterliegen, gelten die Bestimmungen dieses Abkommens. Die einem solchen Abkommen widersprechenden Bestimmungen dieser Verordnung sind diesfalls nicht anzuwenden.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat Abkommen gemäß Abs. 1 unbeschadet der für die Kundmachung dieser Abkommen geltenden Bestimmungen in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen.

Sonderbestimmungen für Tiere

§ 7. Von der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle gemäß § 5 sind ausgenommen:

  1. 1. die Einfuhr von Heimtieren, Blindenführhunden sowie Hunden im Rettungsdienst und im Katastropheneinsatz, Diensthunden des Bundesheeres, der Zollverwaltung, des Wachkörpers Bundespolizei und der Justizwache, wenn sie die in der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 festgelegten Bedingungen erfüllen;
  2. 2. die Durchfuhr von Tieren gemäß der Z 1, wenn sie die für sie geltenden Einfuhrbestimmungen erfüllen.

Sonderbestimmungen für Waren und Gegenstände

§ 8. Nicht der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle gemäß § 5 unterliegen:

  1. 1. Säuglingsnahrung einschließlich Milchpulvermischungen und aus medizinischen Gründen erforderliche Spezialnahrung im persönlichen Gepäck von Reisenden, wenn es sich um originalverpackte nicht kühlpflichtige Markenprodukte handelt;
  2. 2. Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen, Pferden, Geflügel, Zuchtwild (Farmwild) und Jagdwild sowie Milch und Milcherzeugnisse bis zu maximal fünf Kilogramm pro Person im persönlichen Gepäck von Reisenden aus den Staaten Färöer, Grönland, Island, Liechtenstein und der Schweiz;
  3. 3. Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen, Pferden, Geflügel, Zuchtwild (Farmwild) und Jagdwild sowie Milch und Milcherzeugnisse im persönlichen Gepäck von Reisenden aus den Staaten Andorra, Norwegen, San Marino und Vatikanstadt;
  4. 4. Fleisch, tierische Erzeugnisse und Erzeugnisse tierischen Ursprungs, wenn diese Waren zur Verpflegung des Personals und der Fahrgäste in Beförderungsmitteln im grenzüberschreitenden Verkehr mitgeführt werden, sofern diese Waren nicht im Gebiet gemäß Anlage 2 entladen werden. Werden diese Waren oder hieraus entstandener Küchenabfall ausgeladen, so gelten sie als Material der Kategorie 1 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 und sind nach den Bestimmungen dieser gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift unschädlich zu beseitigen;
  5. 5. Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, Konsumeier, Honig, Honigerzeugnisse, Bienenwachs, Gelee Royale, Propolis, Pollen und Erzeugnisse daraus, wenn die betreffende Menge ein Kilogramm nicht übersteigt und wenn sie im persönlichen Gepäck von Reisenden für deren eigenen Verbrauch mitgeführt werden oder in Form von Kleinsendungen an Privatpersonen adressiert sind, sofern diese Einfuhren nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgen. Die Waren dürfen nur aus Drittstaaten stammen aus denen auch die gewerbliche Einfuhr gestattet ist;
  6. 6. Tierfutterkonserven oder tierische Nebenprodukte enthaltendes Trockenfutter sowie Heu und Stroh, sofern derartige Waren und Gegenstände von Reisenden oder aus Gründen einer Wohnsitzverlegung in angemessener Menge zur Verfütterung an gleichzeitig mitgeführte Tiere eingeführt oder durchgeführt werden;
  7. 7. Für den menschlichen Genuss bestimmte Erzeugnisse, die aus verschiedenen Bestandteilen bestehen, wenn der Gehalt an hitzebehandelter Milch, Milcherzeugnissen oder Honig oder Eiprodukten oder Fischereierzeugnissen nicht mehr als 50% beträgt, wenn sie bei Umgebungstemperatur haltbar sind, sowie deutlich als für den menschlichen Verzehr bestimmt gekennzeichnet und in sauberen Behältnissen sicher verpackt oder versiegelt sind. Sie müssen ein Handelsdokument in deutscher Sprache mitführen und auch in dieser Sprache gekennzeichnet sein. Die Sendungen dürfen nur aus Drittstaaten stammen aus denen auch die Einfuhr aufgrund der entsprechenden Länderlisten gestattet ist;
  8. 8. Kekse, Brot, Kuchen, Schokolade, leere Gelatinekapseln;
  9. 9. Nahrungsergänzungsmittel, die geringe Bestandteile von tierischen Erzeugnissen enthalten (ausgenommen Fleischerzeugnisse) und Nahrungsergänzungsmittel, die Glukosamine, Chondroitin oder Chitosan enthalten;
  10. 10. Fleischextrakte und Fleischkonzentrate sowie mit Fisch gefüllte Oliven;
  11. 11. Nudeln, die nicht mit Fleischerzeugnissen gefüllt oder mit solchen gemischt sind;
  12. 12. Suppenpulver für den Endverbraucher verpackt, die Fleischextrakt, Fleischkonzentrat, tierisches Fett, Fischöle, Pulver oder Extrakte enthalten;
  13. 13. Jagdtrophäen von anderen Tieren als Huftieren und Vögeln sowie vollständig taxidermisch behandelte Jagdtrophäen;
  14. 14. bearbeitete Eierschalen, gekrempelte oder gekämmte Wolle und Tierhaare sowie Garne und Gewebe daraus;
  15. 15. zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn und Daunen sowie Schmuckfedern und Federn, die im Reiseverkehr zur eigenen Verwendung mitgeführt oder als Sendungen an Privatpersonen zu nichtgewerblichen Zwecken eingeführt werden;
  16. 16. Leder und vollständig gegerbte, gepickelte, gekalkte Häute und Häute im Zustand „wet blue“;
  17. 17. Bulkware, fertige Arzneimittel und immunologische Tierarzneimittel (Waren im Sinne des § 1 Abs. 1 des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 28/2002), ausgenommen lebende Tiere, deren Eier und Embryonen.

2. Abschnitt

Allgemeine Ein- und Durchfuhrbestimmungen

Bescheinigungen

§ 9. (1) Bescheinigungen sind von der zuständigen Behörde des Ursprungsstaates ausgestellte Zeugnisse, in denen die nach dieser Verordnung zu beurkundenden Umstände bescheinigt werden (Tiergesundheitsbescheinigung, Genusstauglichkeitsbescheinigung und sonstige Zeugnisse).

(2) Bescheinigungen müssen der Behörde oder bei der grenztierärztlichen Abfertigung im Original oder in beglaubigter Kopie vorgelegt werden und in deutscher Sprache ausgestellt oder mit einer amtlich beglaubigten deutschen Übersetzung versehen sein. Wenn im Gemeinschaftsrecht festgelegt, müssen Bescheinigungen für Sendungen, die für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind, zusätzlich in einer Amtssprache dieses Mitgliedstaates ausgestellt sein.

(3) Wenn im Gemeinschaftsrecht erlaubt, können Bescheinigungen in einer anderen Sprache der Gemeinschaft anerkannt werden, sofern eine Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen möglich ist; ein Rechtsanspruch auf diese Anerkennung besteht nicht.

(4) Falls nichts anderes behördlich verfügt wurde, ist die Gültigkeit der Bescheinigungen für lebende Tiere mit zehn Tagen, gerechnet vom Ausstellungstag an, begrenzt. Erfolgt der Transport auf einem Schiff, so verlängert sich die Gültigkeit um die Dauer des Schiffstransportes.

(5) Bescheinigungen müssen entweder aus einem einzelnen Blatt oder aus einem einzelnen Bogen bestehen oder die einzelnen Blätter müssen dokumentenecht miteinander verbunden sein. Sie müssen mit einem Stempelabdruck und einer Unterschrift des Bescheinigungsbefugten versehen sein, die sich farblich vom Textvordruck abheben.

(6) Bescheinigungen müssen so ausgestellt sein, dass sie den Regeln und Grundsätzen der Richtlinie 96/93/EG des Rates entsprechen. Soweit Bescheinigungen, Muster oder Vordrucke bestehen und diese Alternativen vorsehen, muss jeweils das Vorliegen mindestens einer der Alternativen bescheinigt sein. Weglassen von Teilen oder Absätzen der EG-Bescheinigungsmuster ist bei der Ausstellung der Bescheinigung nicht zulässig, ausgenommen dies ist in den gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakten ausdrücklich vorgesehen; nicht ausgefüllte Felder sind zu streichen, weitere Streichungen in den Bescheinigungen sind nur zulässig, wenn diese Streichungen im Bescheinigungsmuster vorgesehen sind.

(7) Betrifft die Beförderung mehrere Bestimmungsorte, so müssen die Sendungen in so viele Einheiten aufgeteilt werden, wie es Bestimmungsorte gibt. Jede Einheit muss mit einer eigenen Originalbescheinigung versehen sein.

(8) Bescheinigungen sind, unbeschadet anderer rechtlicher Bestimmungen, vom darin ausgewiesenen Empfänger der Sendung mindestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.

(9) Ist auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen die Erfüllung zusätzlicher Garantien beim innergemeinschaftlichen Verbringen in das Gebiet eines Mitgliedstaates vorgeschrieben, so muss auch bei Einfuhren aus Drittstaaten in diesen Bestimmungsmitgliedstaat die Bescheinigung nach Abs. 1 um eine Erklärung eines Bescheinigungsbefugten des Ursprungsstaates ergänzt werden, aus der sich ergibt, dass auch diese Voraussetzungen erfüllt sind.

Formulare

§ 10. (1) Die Bescheinigungen müssen den Mustern oder Vordrucken entsprechen, die in den in § 11 Abs. 1 angeführten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vorgesehen sind.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat die gemäß Abs. 1 zu verwendenden Muster und Vordrucke in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen.

Anforderungen an kontrollpflichtige Sendungen

§ 11. (1) Bei der Ein- und Durchfuhr von kontrollpflichtigen Sendungen sind die nachstehenden, jeweils zutreffenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften samt der auf ihnen beruhenden Entscheidungen einzuhalten und die hierin vorgeschriebenen Bescheinigungen mitzuführen:

  1. 1. Richtlinie 88/407/EWG ;
  2. 2. Richtlinie 89/556/EWG ;
  3. 3. Richtlinie 90/426/EWG ;
  4. 4. Richtlinie 90/429/EWG ;
  5. 5. Richtlinie 90/539/EWG ;
  6. 6. Richtlinie 91/67/EWG ;
  7. 7. Richtlinie 92/65/EWG ;
  8. 8. Richtlinie 92/118/EWG ;
  9. 9. Richtlinie 96/22/EG ;
  10. 10. Richtlinie 96/23/EG ;
  11. 11. Richtlinie 96/93/EG ;
  12. 12. Richtlinie 2002/99/EG ;
  13. 13. Richtlinie 2003/99/EG ;
  14. 14. Richtlinie 2004/68/EG ;
  15. 15. Richtlinie 2006/88/EG ;
  16. 16. Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 ;
  17. 17. Verordnung (EG) Nr. 998/2003 ;
  18. 18. Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 ;
  19. 19. Verordnung (EG) Nr. 745/2004 ;
  20. 20. Verordnung (EG) Nr. 853/2004 ;
  21. 21. Verordnung (EG) Nr. 854/2004 ;
  22. 22. Verordnung (EG) Nr. 878/2004 ;
  23. 23. Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 ;
  24. 24. Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 ;
  25. 25. Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 ;
  26. 26. Verordnung (EG) Nr. 2007/2006 ;
  27. 27. Verordnung (EG) Nr. 318/2007 .

(2) Tiere müssen gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 transportiert werden.

(3) Frisches Fleisch muss von Tieren stammen, die gemäß der Richtlinie 93/119/EWG geschlachtet oder getötet wurden.

Bewilligungsfreie Einfuhr

§ 12. (1) Die harmonisierte Einfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen, die gemäß § 5 der veterinärbehördlichen Kontrollpflicht unterliegen, bedarf keiner Bewilligung gemäß § 14.

(2) Laborreagenzien und In-Vitro-Diagnostika dürfen ohne Bewilligung gemäß § 14 eingeführt werden, wenn

  1. 1. die Einzelpackung 100 ml nicht überschreitet und
  2. 2. der Anmelder der Sendung eine schriftliche Erklärung des Empfängers vorlegt, wonach dieser sich zu Folgendem verpflichtet:
    1. a) die Laborreagenzien oder die In-Vitro-Diagnostika werden ausschließlich für Laborzwecke in einer Weise verwendet, dass eine Gefährdung von Tieren oder Menschen auszuschließen ist,
    2. b) sie werden keinesfalls an Menschen oder Tieren angewendet,
    3. c) Verpackungsmaterial, nicht verwendete Laborreagenzien und In-Vitro-Diagnostika oder Reste dieser Materialien nach der ordnungsgemäßen Verwendung werden unschädlich und seuchensicher beseitigt,
    4. d) eine unterfertigte Kopie der Empfängererklärung wird gemeinsam mit der Abfertigungsbescheinigung zumindest ein Jahr lang ab Empfang aufbewahrt und den behördlichen Kontrollorganen auf deren Verlangen jederzeit zur Einsicht vorgelegt.

(3) Monoklonale und polyklonale Antikörper, Zelllinien von tierischen Zellen, tierische Zellen und Gewebe dürfen ohne Bewilligung gemäß § 14 eingeführt werden, wenn der Anmelder der Sendung eine Bestätigung vorlegt, dass

  1. 1. die Sendung keinerlei infektiöses Material oder Erreger von Tierkrankheiten enthält und
  2. 2. die Sendung ausschließlich für Laborzwecke in einer Weise verwendet wird, dass eine Gefährdung von Tieren oder Menschen auszuschließen ist.

(4) Probenmaterial darf ohne Bewilligung gemäß § 14 eingeführt werden, wenn es in Formalin fixiert, bestrahlt oder in anderer Weise behandelt wurde, die geeignet ist, eventuell enthaltene Erreger abzutöten, und sofern der Anmelder der Sendung eine Bestätigung über die Behandlung vorlegt.

(5) Wirbellose Tiere (Invertebrata) ausgenommen Bienen (Apis mellifera) und jene Tiere, die in einer anderen als der Richtlinie 92/65/EWG geregelt sind, dürfen ohne Bewilligung gemäß § 14 aus Drittstaaten in die EG eingeführt werden, wenn die Bedingungen des Artikels 4 der Richtlinie 92/65/EWG eingehalten werden.

Bewilligungspflichtige Einfuhr

§ 13. (1) Tiere, Waren und Gegenstände, die gemäß § 5 grenztierärztlich kontrollpflichtig sind und für die nicht die bewilligungsfreie Einfuhr gemäß § 12 vorgesehen ist, dürfen nur mit Bewilligung gemäß § 14 eingeführt werden.

(2) Jedenfalls bewilligungspflichtig sind Sendungen von

  1. 1. Embryonen von Hausrindern, die vor dem 1. Jänner 1991 aufbereitet worden sind,
  2. 2. Samen von Hausrindern, der vor dem 1. Jänner 1990 aufbereitet worden ist,
  3. 3. Samen von Hausschweinen, der vor dem 1. Jänner 1992 aufbereitet worden ist,
  4. 4. Krankheitserreger, ausgenommen immunologische Tierarzneimittel.

Ein- und Durchfuhrbewilligungen

§ 14. (1) Ein- und Durchfuhrbewilligungen sind auf Antrag vom Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend zu erteilen, wenn mit der Einfuhr oder der Durchfuhr der in Betracht kommenden Sendung die Gefahr der Einschleppung von Tierseuchen nicht verbunden ist und wenn der jeweilige Drittstaat oder der jeweilige Landesteil durch einen Rechtsakt der Gemeinschaft zur Einfuhr zugelassen ist und die Einfuhr oder Durchfuhr den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen nicht widerspricht.

(2) Unbeschadet der Gemeinschaftsvorschriften über die Tiergesundheit in Drittstaaten kann die Einfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen für wissenschaftliche Zwecke, für besondere Untersuchungen oder Analysen, für Ausstellungszwecke, Vorführungen oder Messen bewilligt werden, wenn gewährleistet ist, dass die Tiere, Waren oder Gegenstände nach Beendigung der wissenschaftlichen Arbeit, Untersuchung, Analyse, Ausstellung, Vorführung oder Messe unverzüglich entweder aus dem Gebiet der Gemeinschaft verbracht oder - bei Tieren nach deren Tötung - unschädlich beseitigt werden.

(3) Anträge gemäß Abs. 1 und 2 haben folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. den Namen und die Anschrift des Antragstellers,
  2. 2. den Einfuhrgegenstand, bei lebenden Tieren zusätzlich die Stückzahl,
  3. 3. den Ursprungsstaat und den Herkunftsstaat,
  4. 4. die Beförderungsart (Bahn, Lastkraftwagen oder dergleichen),
  5. 5. den nächstfolgenden Drittstaat bei der Durchfuhr,
  6. 6. den Bestimmungsort mit Angabe der genauen Anschrift bei der Einfuhr und
  7. 7. den Bestimmungsstaat bei der Durchfuhr,
  8. 8. im Falle des Abs. 2 Angaben über den Bestimmungsort, den Transportweg, die Verwendung, allfällige Sicherheitsmaßnahmen und Angaben über die Sicherstellung der Beseitigung.

(4) Soweit es veterinärpolizeilich erforderlich ist, sind in der Bewilligung die hiefür notwendigen Bedingungen und Auflagen, insbesondere die Freiheit von bestimmten Krankheitserregern, die Anwendung bestimmter diagnostischer Verfahren, die Grenzkontrollstelle und der Bestimmungsort bei der Einfuhr, die Grenzkontrollstelle und die Grenzaustrittstelle bei der Durchfuhr und das Verkehrsmittel sowie allfällige Entsorgungswege festzulegen.

(5) Sind für bewilligungspflichtige Sendungen Übernahmeerklärungen ausländischer Behörden vorgeschrieben, so dürfen veterinärbehördliche Bewilligungen nur nach Abgabe dieser Erklärungen erteilt werden. Die jeweilige Erklärung ist vom Antragsteller dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend vorzulegen.

(6) In einer Bewilligung können Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 27 bis 32 dieser Verordnung für die Einfuhr von Heu und Stroh, sowie für die Wiedereinfuhr von Tieren, die sich in Grenznähe und lediglich vorübergehend in einem unmittelbar angrenzenden Drittstaat zu Arbeits- oder Weidezwecken aufgehalten haben, gewährt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. 1. Ursprungsort und Bestimmungsort der Sendung dürfen jeweils nicht weiter als 5 km von der Zollgrenze entfernt gelegen sein,
  2. 2. sowohl die Liegenschaft des Ursprungsortes als auch jene des Bestimmungsortes muss dem Betriebsinhaber zum Betrieb oder zur Nutzung dienen und
  3. 3. gegen diese Erleichterungen dürfen keine veterinärpolizeilichen Bedenken bestehen.

(7) Veterinärbehördliche Bewilligungen für die Einfuhr von Tieren, Waren oder Gegenständen, die von einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft ausgestellt wurden, werden unter folgenden Voraussetzungen anerkannt:

  1. 1. Die Bewilligung wurde von einer amtlich autorisierten Stelle in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft ausgestellt,
  2. 2. die Bewilligung ist in deutscher Sprache ausgestellt, oder es ist eine beglaubigte deutsche Übersetzung angeschlossen,
  3. 3. die Bewilligung wird dem Grenztierarzt im Original oder in beglaubigter Kopie vorgelegt,
  4. 4. die Bewilligung ist gültig und deren Inhalt ist sachlich zutreffend und widerspricht nicht den österreichischen Rechtsvorschriften.

Zulassung von Herkunftsbetrieben

§ 15. Soweit bei der Einfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen in den Gemeinschaftsvorschriften die Verpflichtung zur Herkunft aus zugelassenen Betrieben vorgesehen ist, müssen diese Betriebe vom jeweiligen Drittstaat zugelassen sein und auf der Homepage der Europäischen Kommission oder auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend veröffentlicht sein.

Zulassung von Bestimmungsbetrieben

§ 16. (1) Für Bestimmungsbetriebe gemäß Anlage 9 im Gebiet der Anlage 2 dürfen Sendungen von Tieren, Waren und Gegenständen nur abgefertigt werden, wenn diese Betriebe vom jeweiligen Bestimmungsstaat zugelassen und veröffentlicht sind.

(2) Bestimmungsbetriebe gemäß Anlage 9 in Österreich bedürfen, sofern sie nicht bereits nach anderen veterinär- oder lebensmittelrechtlichen Bestimmungen zugelassen sind, der bescheidmäßigen Bewilligung (Zulassung) durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die in der Anlage 9 angeführten Zulassungsbedingungen des Gemeinschaftsrechts erfüllt werden. Die bewilligten Betriebe sind dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend im Wege des Landeshauptmannes zu melden und von diesem auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend zu veröffentlichen. Die Bewilligung ist erst mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend gültig. Die bewilligten Betriebe sind mindestens einmal jährlich durch den Amtstierarzt auf die Einhaltung der Zulassungs- und Betriebsbedingungen zu kontrollieren. Werden hierbei Mängel festgestellt, so ist die Beseitigung innerhalb einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. Die Bewilligung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde durch Bescheid zu entziehen, wenn die in der Anlage 9 genannten Zulassungs- und Betriebsbedingungen trotz eines Mängelbehebungsauftrages nicht fristgerecht erfüllt werden.

(3) Bei Bestimmungsbetrieben in anderen Mitgliedsstaaten sind anlässlich der Grenzkontrolle vom Verfügungsberechtigten die diesbezüglichen Unterlagen vorzulegen, aus denen die Zulassung des Betriebes hervorgeht.

3. Abschnitt

Besondere Ein- und Durchfuhrbestimmungen

Ein- und Durchfuhrverbote

§ 17. Die Ein- oder Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen der in Anlage 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke, die nicht unter die Bestimmungen der §§ 7 und 8 fallen oder nicht gemäß § 12 bewilligungsfrei eingeführt werden dürfen oder für die keine veterinärbehördliche Einfuhrbewilligung gemäß § 14 vorgelegt wird, ist verboten.

Besondere Ein- und Durchfuhrverbote

§ 18. (1) Gelangt der Ausbruch einer Tierseuche gemäß Anlage 10 in einem Drittstaat dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend zur amtlichen Kenntnis, ist die Ein- und Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen, durch die die Einschleppung der Tierseuche erfolgen könnte, aus dem betreffenden Drittstaat bis zum Zeitpunkt, zu dem die Gemeinschaft entsprechende Maßnahmen trifft, verboten.

(2) Die Ein- oder Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen der in Anlage 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke ist verboten, wenn und soweit deren Ein- oder Durchfuhr durch eine Maßnahme, welche die Gemeinschaft für den betreffenden Drittstaat oder den betreffenden Gebietsteil eines Drittstaates erlassen hat, beschränkt oder ausgeschlossen wurde.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat die nationalen Maßnahmen nach Abs. 1 sowie deren Aufhebung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend zu veröffentlichen.

(4) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend darf die Ein- und Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen der in Anlage 1 genannten Arten aus einem Drittstaat schon vor der Veröffentlichung der Bekanntmachung nach Abs. 1 durch unmittelbare Zwangsgewalt verhindern, sobald ihm der Seuchenausbruch in diesem Drittstaat amtlich zur Kenntnis gebracht worden ist, wenn diese Maßnahme zur Abwendung einer Gefahr der Verbreitung von Tierseuchen notwendig ist.

Einfuhrverbote wegen Verstoßes gegen Vorschriften des Bestimmungsstaates

§ 19. Die Einfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen, die für einen anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft bestimmt sind, ist verboten, wenn die Sendung den veterinär- und hygienerechtlichen Vorschriften des Bestimmungsstaates nicht entspricht.

Durchfuhr von Tieren

§ 20. (1) Die Durchfuhr von Tieren ist zu gestatten, wenn der Ursprungsstaat der Sendung die veterinärpolizeilichen Bedingungen für eine Einfuhr in die Gemeinschaft oder die Durchfuhrbedingungen gemäß geltendem Gemeinschaftsrecht erfüllt.

(2) Die Durchfuhr von Tieren muss unter zollamtlicher Überwachung erfolgen.

(3) Abs. 2 gilt nicht für die Durchfuhr bei Zwischenlandungen im Luftverkehr und bei der Durchfuhr im Schiffsverkehr.

(4) Hinsichtlich der Ausfuhrkontrolle für lebende Tiere gelten bei der Durchfuhr die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 282/2004 .

(5) Der Grenztierarzt der Eintrittsgrenzkontrollstelle hat den Grenztierarzt der Austrittsgrenzkontrollstelle mittels TRACES von der Abfertigung zu verständigen.

(6) Der Grenztierarzt der Austrittsgrenzkontrollstelle hat auf der Abfertigungsbescheinigung zu bestätigen, dass die betreffende Sendung das Gebiet gemäß Anlage 2 verlassen hat, und hat mittels TRACES oder auf andere Weise an die Eintrittsgrenzkontrollstelle eine Kopie dieses Dokuments zu übermitteln.

Durchfuhr von Waren und Gegenständen

§ 21. (1) Die Durchfuhr von Waren und Gegenständen von einem Drittstaat in einen anderen Drittstaat durch Österreich ist zu gestatten, wenn:

  1. 1. die Sendungen aus einem Drittstaat stammen, dessen Erzeugnisse nicht mit einem Einfuhrverbot für die in Anlage 2 genannten Gebiete belegt sind und wenn die Sendungen für einen anderen Drittstaat bestimmt sind und
  2. 2. die gemäß Gemeinschaftsrecht vorgeschriebenen Bescheinigungen bei der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle dem österreichischen Grenztierarzt der Eintrittsgrenzkontrollstelle vorgelegt werden und
  3. 3. sich der Verfügungsberechtigte anlässlich der veterinärbehördlichen Kontrolle schriftlich verpflichtet, die Sendung bei einer Zurückweisung zu übernehmen und wieder aus dem Gebiet gemäß Anlage 2 zu verbringen oder unschädlich beseitigen zu lassen

oder wenn die Durchfuhr von einem Grenztierarzt eines Mitgliedstaates, in dem die Sendung erstmals in das Gebiet gemäß Anlage 2 gelangt ist, gestattet wurde.

(2) Wenn für eine Sendungsart im Gemeinschaftsrecht kein Bescheinigungsmuster festgelegt ist, darf die Durchfuhr vom österreichischen Grenztierarzt der Eintrittsgrenzkontrollstelle nur gestattet werden, wenn den Sendungen Bescheinigungen gemäß § 9 beiliegen, in welchen der Ursprung der Sendung und deren Freiheit von Seuchen gemäß der Anlage 10 beurkundet wird.

(3) Im Fall einer Durchfuhr durch die in der Anlage 2 genannten Gebiete auf der Straße, auf der Schiene oder auf dem Wasserweg gelten folgende Bedingungen:

  1. 1. Die Sendung muss unter zollamtlicher Überwachung im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren oder in einem anderen externen Versandverfahren gemäß Art. 91 Abs. 2 des Zollkodex bis zur Austrittsgrenzkontrollstelle verbracht werden. Dabei müssen die Bescheinigungen gemäß Abs. 2 und die Abfertigungsbescheinigung mit Angabe der Grenzkontrollstelle, an der die Sendung das Gebiet gemäß Anlage 2 verlässt, mitgeführt werden.
  2. 2. Die Sendung muss ohne Umladen oder Teilen der Sendung nach Verlassen der Eintrittsgrenzkontrollstelle in amtlich verplombten Fahrzeugen oder Behältnissen bis zur Austrittsgrenzkontrollstelle befördert werden.
  3. 3. Die Sendung muss innerhalb von höchstens 30 Tagen nach Abfertigung an der Eintrittsgrenzkontrollstelle das Gebiet gemäß Anlage 2 über eine veterinärbehördlich zugelassene Grenzkontrollstelle verlassen.

(4) Der Grenztierarzt der Eintrittsgrenzkontrollstelle hat den Grenztierarzt der Austrittsgrenzkontrollstelle mittels TRACES von der Abfertigung zu verständigen.

(5) Der Grenztierarzt der Austrittsgrenzkontrollstelle hat auf der Abfertigungsbescheinigung zu bestätigen, dass die betreffende Sendung das Gebiet gemäß Anlage 2 verlassen hat, und hat mittels TRACES oder auf andere Weise an die Eintrittsgrenzkontrollstelle eine Kopie dieses Dokuments zu übermitteln.

(6) Ist der Grenztierarzt der Eintrittsgrenzkontrollstelle nicht darüber unterrichtet worden, dass die Sendung das Gebiet gemäß Anlage 2 innerhalb von 30 Tagen verlassen hat, so hat er dies nach Ablauf dieser Frist dem Zollamt, in dessen örtlichen Zuständigkeitsbereich die Eintrittsgrenzkontrollstelle liegt, zwecks Durchführung aller notwendigen Nachforschungen zur Feststellung des tatsächlichen Verbleibes der Sendung zu melden.

Wiedereinfuhr von Tieren

§ 22. Die Wiedereinfuhr von Tieren ist nur unter den Bedingungen der harmonisierten Einfuhr oder mit einer veterinärbehördlichen Bewilligung gemäß § 14 gestattet. In der Bewilligung sind die veterinärpolizeilich erforderlichen Bedingungen festzulegen.

Wiedereinfuhr von Waren und Gegenständen

§ 23. (1) Die Wiedereinfuhr von Sendungen mit Ursprung im Gebiet gemäß Anlage 2, die von einem Drittstaat zurückgewiesen wurden, ist unter folgenden Bedingungen gestattet:

  1. 1. Die Sendungen müssen von nachstehenden Dokumenten begleitet sein: In jedem Fall das Originalzeugnis des Ursprungsmitgliedstaates oder eine von der Behörde des zurückweisenden Staates beglaubigte Kopie davon und entweder
    1. a) eine Bescheinigung der Behörde des zurückweisenden Staates mit folgenden Angaben:
      1. aa) Gründe für die Zurückweisung, und
      2. bb) Bestätigung, dass die Bedingungen für die Lagerung und den Transport der Sendung eingehalten worden sind, und
      3. cc) Bestätigung, dass die betreffenden Erzeugnisse keinerlei Behandlung erfahren haben,
    2. b) bei Behältnissen, die von der zuständigen Behörde des Gebietes gemäß Anlage 2 originalverplombt sind, eine Bestätigung des Frachtunternehmens, in der bescheinigt wird, dass der Inhalt nicht behandelt oder entladen worden ist.

oder

  1. 2. Die betreffenden Sendungen müssen der Dokumentenprüfung, der Nämlichkeitskontrolle und bei Verdacht auf Verstoß gegen Veterinärvorschriften und Zweifel an der Identität auch der Warenuntersuchung unterzogen werden. Diese Prüfungen und Untersuchungen dürfen keine Beanstandungsgründe ergeben.
  2. 3. Die betreffenden Sendungen müssen unter behördlicher Überwachung unmittelbar in den Ursprungsbetrieb im Gebiet gemäß Anlage 2, in dem die veterinärbehördliche Bescheinigung ausgestellt worden ist, zurückgebracht werden. Im Fall der Durchfuhr durch einen anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft muss diese Durchfuhr zuvor vom Grenztierarzt der Grenzkontrollstelle, an der die Sendung zuerst in ein Gebiet gemäß Anlage 2 gelangt ist, für alle Durchfuhrmitgliedstaaten gestattet worden sein.

(2) Die Wiedereinfuhr einer von einem Drittstaat zurückgewiesenen Sendung mit Ursprung im Gebiet gemäß Anlage 2 ist zu gestatten, wenn die zuständige Behörde, die die Originalbescheinigung ausgestellt hat, in die Rücknahme der Sendung eingewilligt hat und die Bedingungen gemäß Abs. 1 erfüllt sind.

(3) Die Weiterbeförderung der Sendung bis zum Ursprungsbetrieb hat unter behördlicher Aufsicht in dichten Transportmitteln zu erfolgen, die behördlich gekennzeichnet und behördlich so verplombt werden müssen, dass die Plomben bei einer Öffnung der Behältnisse zerstört werden.

(4) Der Grenztierarzt der Grenzkontrollstelle hat die für den Bestimmungsort zuständige Behörde mittels TRACES über die Wiedereinfuhr der Sendung zu informieren.

Transportmittel und -behältnisse

§ 24. (1) Tiere, Waren und Gegenstände der in Anlage 3 genannten Arten oder Verwendungszwecke dürfen nur in Transportmitteln und -behältnissen eingeführt werden, die den in dieser Anlage genannten Anforderungen entsprechen.

(2) Geflügel und Bruteier von Geflügel dürfen nur in Transportbehältnissen eingeführt werden, die ausschließlich Tiere oder Bruteier derselben Art enthalten, demselben Verwendungszweck dienen und aus demselben Betrieb stammen.

(3) Die Transportmittel oder -behältnisse für Waren oder Gegenstände müssen so ausgestattet sein, dass ein zollamtlicher Verschluss der Sendung möglich ist.

Transport zum und Maßnahmen am Bestimmungsort bei lebenden Tieren

§ 25. (1) Eingeführte Tiere sind unmittelbar an ihren Bestimmungsort zu befördern. Der Empfänger der in Abs. 4 angeführten Tiere hat das Eintreffen der Sendung am Bestimmungsort unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Die grenztierärztliche Abfertigungsbescheinigung ist mit der Sendung mitzuführen und der für den Bestimmungsort zuständigen Behörde im Original vorzulegen.

(2) Zur Schlachtung bestimmte Klauentiere und Einhufer dürfen nur unmittelbar in Schlachtbetriebe gebracht werden, die gemäß § 10 Abs. 1 LMSVG zugelassen sind. Die Tiere sind dort - sofern nicht eine kürzere Frist bestimmt wird - spätestens 72 Stunden nach ihrem Eintreffen zu schlachten.

(3) Schlachtgeflügel muss auf direktem Weg in einen Schlachtbetrieb, der gemäß § 10 Abs. 1 LMSVG zugelassen ist, gebracht und spätestens 72 Stunden nach dem Eintreffen geschlachtet werden.

(4) Nach Österreich eingeführte Klauentiere und Einhufer (ausgenommen vorübergehend eingeführte registrierte Einhufer), Geflügel zu Zucht- und Nutzzwecken, Wildgeflügel, Ziervögel sowie Primaten (Affen) sind am Bestimmungsort abgesondert zu halten und unterliegen der Beobachtung durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Die Tiere dürfen während des gemäß dem Gemeinschaftsrecht oder von der Behörde festgesetzten Beobachtungszeitraumes nicht aus dem Betrieb verbracht werden.

(5) Aus Drittstaaten eingeführte Zucht- und Nutztiere unterliegen ab ihrer Aufnahme in dem in der Abfertigungsbescheinigung festgelegten Bestimmungsbetrieb den inländischen Vorschriften und dürfen innerhalb des Gebietes gemäß Anlage 2 nur nach den Vorschriften über das innergemeinschaftliche Verbringen verbracht werden.

(6) Wird auf Grund von Ergebnissen von Laboruntersuchungen, die anlässlich der grenztierärztlichen Kontrolle eingeleitet wurden, nachträglich festgestellt, dass die Tiere nicht den Einfuhrvorschriften entsprechen, so sind von der örtlich zuständigen Behörde die jeweils geltenden Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Verkehr anzuwenden.

(7) Hinsichtlich allfälliger Kosten für veterinärpolizeiliche Maßnahmen am Inlandsbestimmungsort gilt § 4c Abs. 2 TSG.

(8) Bei Tieren, die auf Grund von gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen nur zu festgelegten Bestimmungsorten wie Schlachthof, Quarantänestation für die Einfuhr von Ziervögeln gemäß der Verordnung (EG) Nr. 318/2007 , zugelassene Einrichtung gemäß der Richtlinie 92/65/EWG , zugelassene Einfuhrzentren gemäß der Entscheidung 2003/858/EG oder der Entscheidung 2003/804/EG verbracht werden dürfen, ist der Amtstierarzt der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zusätzlich zu den sonstigen Bestimmungen des § 25 verpflichtet zu prüfen, ob die Sendung in quantitativer und qualitativer Hinsicht mit den Angaben in der von der Grenzeintrittstelle übermittelten Abfertigungsbescheinigung übereinstimmt. Bei Nichtübereinstimmung hat er wie folgt vorzugehen:

  1. 1. Wenn die Sendung nicht eingetroffen ist, ist der Teil 3 der mit TRACES übermittelten Abfertigungsbescheinigung auszufüllen und an die Grenzkontrollstelle zu übermitteln.
  2. 2. Wenn die Anzahl der Tiere mit den Angaben in der Abfertigungsbescheinigung nicht übereinstimmt oder der Verdacht auf eine Erkrankung der Tiere besteht, ist der Teil 3 der Abfertigungsbescheinigung auszufüllen und an die Grenzkontrollstelle zu übermitteln. Über die Sendung ist bis zur Abklärung eine Sperre zu verfügen.
  3. 3. Über eine Sendung, die ohne TRACES-Mitteilung eintrifft, ist eine Sperre zu verfügen, und es ist anhand der vorliegenden Dokumente zur Abklärung mit der Grenzkontrollstelle oder mit dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend Kontakt aufzunehmen.

Transport von Waren und Gegenständen an den Bestimmungsort und Maßnahmen am Bestimmungsort

§ 26. (1) Der Bestimmungsort von Waren und Gegenständen muss so beschaffen sein, dass alle veterinär- und hygienerechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft für die Lagerung der gegenständlichen Sendung gegeben sind und eine Stichprobenkontrolle durch die örtlich zuständige Behörde durchgeführt werden kann.

(2) Bei der Beförderung von Waren und Gegenständen, die gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen beim Transport von der Grenzkontrollstelle an den Bestimmungsort überwacht werden müssen, sind folgende Bedingungen zu erfüllen:

  1. 1. Die Beförderung der betreffenden Sendungen hat zwischen der Grenzkontrollstelle und dem Betrieb am Bestimmungsort unter behördlicher Aufsicht in behördlich verplombten, dichten Fahrzeugen oder Behältnissen zu erfolgen. Die Sendungen müssen im Sinne des Teils IVa der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) von einem Kontrollexemplar T5 begleitet werden und bis zu dem in der Abfertigungsbescheinigung festgelegten Bestimmungsort unter zollamtlicher Überwachung verbleiben. Am Bestimmungsort ist die veterinärbehördliche Abfertigungsbescheinigung der Zoll- und der Veterinärbehörde im Original vorzulegen. In der Abfertigungsbescheinigung müssen die zugelassene zollrechtliche Bestimmung und gegebenenfalls die Art der vorgesehenen Verarbeitung angegeben sein.
  2. 2. Der Grenztierarzt der Grenzkontrollstelle hat der Veterinärbehörde, die für den Betrieb am Bestimmungsort zuständig ist, mittels TRACES die Herkunft und den Bestimmungsort der Sendung mitzuteilen.
  3. 3. Der für den Bestimmungsort beziehungsweise für das Zwischenlager zuständige amtliche Tierarzt hat den Grenztierarzt der Grenzkontrollstelle innerhalb von 15 Tagen über das Eintreffen der Sendung am Bestimmungsort zu informieren; weiters hat er darüber hinaus regelmäßig Kontrollen durchzuführen, um - insbesondere im Wege einer Kontrolle der Eingangsregister - sicherzustellen, dass die angekündigten Sendungen im Bestimmungsbetrieb angekommen sind.

(3) Wird von der örtlich zuständigen Behörde festgestellt, dass eine Sendung gemäß Abs. 2 nicht am Bestimmungsort eingetroffen ist, so hat sie die Grenzkontrollstelle zu verständigen und alle erforderlichen Maßnahmen zur Ausforschung der Sendung zu ergreifen.

(4) Aus Drittstaaten eingeführte Waren und Gegenstände unterliegen nach Eintreffen am Bestimmungsort den Vorschriften über das innergemeinschaftliche Verbringen.

(5) Wird auf Grund von Ergebnissen von Laboruntersuchungen, die anlässlich der grenztierärztlichen Kontrolle eingeleitet wurden, nachträglich festgestellt, dass die Waren oder Gegenstände nicht den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen, so sind von der örtlich zuständigen Behörde die jeweils geltenden Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Verkehr anzuwenden.

(6) Hinsichtlich allfälliger Kosten für veterinärpolizeiliche Maßnahmen am Inlandsbestimmungsort gilt § 4c Abs. 2 TSG.

4. Abschnitt

Veterinärbehördliche Grenzkontrolle

Ort der Grenzkontrolle

§ 27. (1) Die Einfuhr und die Durchfuhr von kontrollpflichtigen Sendungen ist nur über eine Grenzkontrollstelle zulässig, die gemäß der Richtlinie 97/78/EG oder der Richtlinie 91/496/EWG für die jeweiligen Sendungsarten zugelassen ist.

(2) Unbeschadet des Abs. 1 kann die Austrittskontrolle gemäß § 21 Abs. 5 an jeder zugelassenen Grenzkontrollstelle erfolgen. Diese Bestimmung gilt nicht für Grenzkontrollstellen, die ausschließlich Fischereierzeugnisse abfertigen dürfen.

(3) Österreichische Grenzkontrollstellen für die Vornahme grenztierärztlicher Kontrollen bei der Einfuhr aus Drittstaaten in die Gemeinschaft werden vom Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend entsprechend den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft geführt. Die Grenzkontrollstellen sind auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend zu veröffentlichen.

Kontrollorgane

§ 28. (1) Die grenztierärztlichen Kontrollen sind durch Grenztierärzte, die vom Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend bestellt worden sind, durchzuführen. Die fachliche Aufsicht über die grenztierärztliche Kontrolle ist vom Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend wahrzunehmen.

(2) Der Grenztierarzt hat bei seiner dienstlichen Tätigkeit das Dienstabzeichen gemäß Anlage 5 mitzuführen.

(3) Grenztierärztliche Abfertigungsbescheinigungen sind vom Grenztierarzt zu unterfertigen und mit Dienstsiegelabdruck nach Muster der Anlage 4 zu versehen.

Gebühren

§ 29. (1) Für die Vornahme der grenztierärztlichen Kontrolle sowie für den Aufwand des Betriebes und der Erhaltung der Grenzkontrollstellen, insbesondere für das Ausladen und Einladen kontrollpflichtiger Sendungen sowie für eine allfällige Verwahrung von Waren und eine Verwahrung und Versorgung von lebenden Tieren bis zum Abschluss des Untersuchungsverfahrens haben der Einführer, Absender, Transporteur und der Empfänger als Gesamtschuldner Gebühren gemäß Anlage 6 zu entrichten.

(2) Die Grenzkontrollgebühr ist dem Anmelder oder, wenn keine Zollanmeldung vorliegt, der Person, die die Verpflichtung nach Art. 38 Abs. 1 Zollkodex zu erfüllen hat, mit Bescheid vorzuschreiben.

(3) Sind in Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Drittstaaten die vorgesehenen Gebühren besonders geregelt, so sind die Bestimmungen des Abkommens anzuwenden.

Anmeldung von Sendungen

§ 30. (1) Der Einführer hat die voraussichtliche Ankunftszeit der zur Einfuhr oder Durchfuhr bestimmten Tiere, Waren oder Gegenstände mindestens einen Werktag vorher bei der Grenzkontrollstelle anzumelden. Hierbei sind die Art und die Zahl der Tiere beziehungsweise die Menge der Waren oder Gegenstände bekannt zu geben.

(2) Erfolgt die Berufung des Grenztierarztes zu einer Sendung, die nicht gemäß Abs. 1 angemeldet wurde, so ist zuzüglich zur Grenzkontrollgebühr eine Bereitstellungsgebühr gemäß Anlage 6 zu verrechnen.

(3) Wenn eine kontrollpflichtige Sendung vorliegt, so hat dies der Einführer

  1. 1. bei Sendungen im Straßenverkehr anlässlich des Grenzübertritts dem Zollamt, in dessen örtlichen Zuständigkeitsbereich die Grenzkontrollstelle liegt, und
  2. 2. bei Sendungen im Schienen-, Luft- oder Schiffsverkehr vor Übergabe der Sendung dem Beförderungsunternehmen (Beförderer) bekannt zu geben.

Vom Einlangen einer kontrollpflichtigen Sendung an der Grenzkontrollstelle hat im Straßenverkehr das Zollamt, sonst das Verkehrsunternehmen umgehend den Grenztierarzt zu verständigen.

(4) Der Einführer hat für die Meldungen gemäß Abs. 1 die auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend zu diesem Zweck bereitgestellten Formulare zu verwenden. Die Anmeldung gemäß Abs. 1 ist in deutscher Sprache auszufüllen.

Grenztierärztliche Untersuchung

§ 31. (1) Tiere, Waren und Gegenstände nach Anlage 1 unterliegen bei der Einfuhr und Durchfuhr der Dokumentenprüfung, der Nämlichkeitskontrolle und der physischen Untersuchung beziehungsweise der Warenuntersuchung durch den Grenztierarzt.

(2) Der Umfang der Kontrollen wird

  1. 1. bei lebenden Tieren gemäß dem Verfahren nach Art. 16 der Richtlinie 91/496/EWG und
  2. 2. bei Waren und Gegenständen gemäß dem Verfahren nach Art. 10 der Richtlinie 97/78/EG festgelegt.

Dieser Kontrollumfang wird in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht.

(3) Jede Sendung von Waren und Gegenständen, die für einen Mitgliedstaat oder ein Gebiet bestimmt ist, für den oder das nach dem Gemeinschaftsrecht besondere Anforderungen bestehen, sowie jede Sendung, bei der es sich um für bestimmte Verwendungen genehmigte Einfuhren handelt, ist an der Grenzkontrollstelle der Dokumentenprüfung, der Nämlichkeitskontrolle und der Warenuntersuchung zu unterziehen, wobei insbesondere festzustellen ist, ob die Sendung den Vorschriften für den betreffenden Bestimmungsmitgliedstaat oder für das betreffende Bestimmungsgebiet entspricht.

(4) Eingeführtes Fleisch von Wild in der Decke unterliegt einer Dokumentenkontrolle, einer Nämlichkeitskontrolle und einer Warenuntersuchung, ausgenommen die Kontrolle auf Genusstauglichkeit und die Untersuchung auf Rückstände. Die Untersuchung auf Genusstauglichkeit und auf Rückstände ist durch den amtlichen Tierarzt in jenem Bestimmungsbetrieb vorzunehmen, in den diese Sendung unter zollamtlicher Überwachung zu verbringen ist; das Ergebnis dieser Untersuchung ist der Grenzkontrollstelle mitzuteilen, an der die Abfertigung dieser Sendung erfolgt ist. Diese Meldung hat über TRACES zu erfolgen.

(5) Sendungen von Waren und Gegenständen, deren zollrechtliche Bestimmung gemäß des Zollkodex sich von der zollrechtlichen Bestimmung nach Art. 7 und Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 97/78/EG unterscheidet, sind einer Nämlichkeitskontrolle und einer Warenuntersuchung zu unterziehen, um zu gewährleisten, dass die Sendungen die Einfuhrbedingungen erfüllen, es sei denn, die Sendungen werden unschädlich beseitigt oder zurückgewiesen.

(6) Die Bescheinigungen und Dokumente, die im Zuge der grenztierärztlichen Kontrolle vorgelegt werden, sind an der Grenzkontrollstelle einzuziehen und die Originale und eine Kopie der Abfertigungsbescheinigung sind drei Jahre aufzubewahren. Bei der Durchfuhr verbleiben die Originalbescheinigungen bei der Sendung.

(7) Die vorgelegten veterinärbehördlichen Bescheinigungen sind als beglaubigte Kopien der grenztierärztlichen Abfertigungsbescheinigung beizulegen, sofern in den diesbezüglichen Entscheidungen der Gemeinschaft nichts anderes festgelegt ist.

Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und physische Untersuchung bzw. Warenuntersuchung

§ 32. (1) Die Vorgangsweise bei der Dokumentenprüfung und der Nämlichkeitskontrolle hat bei Tieren gemäß dem Verfahren nach Art. 4 der Richtlinie 91/496/EWG und bei Waren und Gegenständen gemäß dem Verfahren nach Art. 8 der Richtlinie 97/78/EG zu erfolgen. Diese Vorgangsweise ist vom Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen.

(2) Bei Tieren, Waren und Gegenständen nach Anlage 1, für die eine Gesundheitsbescheinigung oder eine Genusstauglichkeitsbescheinigung nicht vorgeschrieben ist, hat sich die Dokumentenprüfung auf die Überprüfung sonstiger, die Sendung begleitender Dokumente zu erstrecken.

(3) Die physische Untersuchung von Tieren, die unter die Bestimmungen des § 12 fallen (bewilligungsfreie Einfuhr), hat nach dem Verfahren gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 91/496/EWG zu erfolgen. Die Vorgangsweise bei derartigen Untersuchungen ist vom Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen.

(4) Die Warenuntersuchung von Waren und Gegenständen, die unter § 12 fallen (bewilligungsfreie Einfuhr), hat gemäß Anlage 7 zu erfolgen.

(5) Die physische Untersuchung von Tieren und die Warenuntersuchung von Waren und Gegenständen, für die eine veterinärbehördliche Einfuhrbewilligung gemäß § 14 erforderlich ist, haben nach jenem Verfahren zu erfolgen, das in der jeweiligen Bewilligung festgelegt ist.

(6) Von der Nämlichkeitskontrolle und der physischen Untersuchung von Tieren kann im See- und Luftverkehr an der erstberührten Grenzkontrollstelle abgesehen werden, wenn der Verfügungsberechtigte dies wünscht und

  1. 1. die Dokumentenkontrolle keinen Grund zur Beanstandung ergeben hat und
  2. 2. der Hafen oder Flughafen, an dem die veterinärbehördliche Grenzkontrolle weitergeführt werden soll, für die Abfertigung dieser Sendungsart zugelassen ist und
  3. 3. kein Verkehrsmittelwechsel vorgesehen ist.

Der Grenztierarzt der Grenzkontrollstelle, an der die Dokumentenkontrolle durchgeführt wurde, hat die Grenzkontrollstelle, an der die Nämlichkeitskontrolle und die physische Untersuchung durchgeführt werden wird, mittels TRACES zu verständigen.

(7) Von der Dokumentenprüfung, der Nämlichkeitskontrolle und der Warenuntersuchung für Waren und Gegenstände kann im See- und Luftverkehr an der Grenzkontrollstelle abgesehen werden, wenn die Sendung

  1. 1. nicht entladen wird oder
  2. 2. innerhalb von zwölf Stunden von einem Flugzeug in ein anderes Flugzeug beziehungsweise innerhalb von sieben Tagen von einem Schiff in ein anderes Schiff am Amtsplatz desselben Flughafens beziehungsweise Hafens umgeladen wird.

In diesen Fällen hat sich die Kontrolle des Grenztierarztes auf die Prüfung des Bordmanifests zu beschränken. Dieses ist dem Grenztierarzt von den Betreibern des Flughafens beziehungsweise Hafens unmittelbar nach Eintreffen der Sendung zur Verfügung zu stellen. Im Falle der Umladung hat der Betreiber den geplanten Umladezeitpunkt und den eventuellen Lagerungsort anzugeben.

(8) Dauert die Umladung beziehungsweise die Zwischenlagerung am Amtsplatz im Flugverkehr länger als zwölf Stunden, höchstens jedoch 48 Stunden, und im Schiffsverkehr länger als sieben Tage, höchstens jedoch 20 Tage, hat der Grenztierarzt eine Dokumentenprüfung durchzuführen. Die Anmeldung zur grenztierärztlichen Kontrolle hat vor Ablauf der Mindestzeiträume (zwölf Stunden beziehungsweise sieben Tage) zu erfolgen.

(9) Nach Ablauf der Höchstzeiträume von 48 Stunden beziehungsweise 20 Tagen sind auch die Nämlichkeitskontrolle und die Warenuntersuchung durchzuführen.

(10) In Ausnahmefällen, in denen eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder ein Verdacht auf Unregelmäßigkeiten besteht, hat der Grenztierarzt zusätzlich eine Warenuntersuchung durchzuführen.

Grenztierärztliche Zulassung zur Ein- oder Durchfuhr

§ 33. (1) Führen die grenztierärztlichen Untersuchungen und Kontrollen zu dem Ergebnis, dass die Tiere, Waren oder Gegenstände den Einfuhr- bzw. Durchfuhrvorschriften entsprechen, so hat dies der Grenztierarzt auf der grenztierärztlichen Abfertigungsbescheinigung zu bescheinigen.

(2) Die zuständige Behörde des Bestimmungsortes ist vom Grenztierarzt mittels TRACES gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 90/425/EWG zu unterrichten.

(3) Die Abfertigungsbescheinigung hat die Waren und Gegenstände

  1. 1. solange die Sendung unter zollamtlicher Überwachung steht, und
  2. 2. falls die Sendung unter zollrechtlicher Überwachung eingeführt wird, bis zum Eintreffen im ersten Betrieb gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 89/662/EWG oder im ersten Zentrum oder der ersten Einrichtung gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 90/425/EWG , für den, das beziehungsweise die sie bestimmt ist,

zu begleiten.

(4) Die Abfertigungsbescheinigung hat die Tiere bis zur zuständigen Zollbehörde und dann an den in der Abfertigungsbescheinigung angegebenen Bestimmungsort zu begleiten.

(5) Bei Sendungen, die in mehreren Teilen grenztierärztlich abgefertigt werden, gelten die Bestimmungen des Abs. 3 oder Abs. 4 für jede Teilsendung.

(6) Führt die Dokumentenprüfung gemäß § 32 zum Ergebnis, dass die Dokumente den Ein- und Durchfuhrvorschriften nicht entsprechen, so ist die grenztierärztliche Kontrolle auszusetzen. Dem Verfügungsberechtigten ist eine angemessene Frist zu geben, um den Mangel beheben zu lassen. Während der Frist darf die Sendung den Amtsplatz nicht verlassen. Im Falle lebender Tiere hat der Verfügungsberechtigte die tierschutzgerechte Versorgung und Betreuung sicherzustellen. Nach Verstreichen der Frist ist die Abfertigung mit den zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Dokumenten fortzusetzen.

Zurückweisung

§ 34. (1) Führen die grenztierärztlichen Untersuchungen und Kontrollen zu dem Ergebnis, dass Waren oder Gegenstände den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen, so hat der Grenztierarzt nach Anhörung des Verfügungsberechtigten oder seines Vertreters Folgendes anzuordnen:

  1. 1. die unverzügliche Rückbeförderung der betreffenden Sendung; in diesem Falle sind die vorgelegten Bescheinigungen vom Grenztierarzt mit der Aufschrift „zurückgewiesen“ zu kennzeichnen; oder
  2. 2. nach vorheriger Zustimmung des Bundesministers für Gesundheit, Familie und Jugend die Einfuhr zur unverzüglichen unschädlichen Beseitigung der betreffenden Sendung in der der Grenzkontrollstelle nächstgelegenen, für diesen Zweck vorgesehenen Einrichtung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 , wenn eine Rückbeförderung nicht möglich ist oder wenn der Rückbeförderung veterinär- oder sanitätspolizeiliche Bedenken entgegenstehen;
  3. 3. nach vorheriger Zustimmung des Bundesministers für Gesundheit, Familie und Jugend die Einfuhr zur unverzüglichen Bearbeitung der betreffenden Sendung in einer, für diesen Zweck vorgesehenen und zugelassenen Einrichtung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 , sofern diese Behandlung keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellt; ein Rechtsanspruch auf die Behandlung besteht nicht;
  4. 4. wurde die Sendung nicht rückbefördert, ist sie nach dem Ablauf einer Frist von 60 Tagen nach der Zurückweisung durch den Grenztierarzt in jedem Falle auf Kosten des Beteiligten gemäß Z 2 unschädlich zu beseitigen.

(2) Führen die grenztierärztlichen Untersuchungen und Kontrollen zu dem Ergebnis, dass die Tiere den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen, so hat der Grenztierarzt nach Anhörung des Verfügungsberechtigten oder seines Vertreters Folgendes anzuordnen:

  1. 1. die unverzügliche Rückbeförderung der betreffenden Sendung; in diesem Falle sind die vorgelegten Bescheinigungen vom Grenztierarzt mit der Aufschrift „zurückgewiesen“ zu kennzeichnen; oder
  2. 2. nach vorheriger Zustimmung des Bundesministers für Gesundheit, Familie und Jugend die Einfuhr
    1. a) zur unverzüglichen Schlachtung oder Tötung und unschädlichen Beseitigung oder
    2. b) zur Unterbringung in der nächstgelegenen vorschriftsmäßig eingerichteten Quarantänestation nach Anhang B der Richtlinie 91/496/EWG , die ausreichende Kapazitäten zur Aufnahme aller Tiere der Sendung zur Verfügung stellen kann, oder
    3. c) sofern es sich nicht um Huftiere oder Geflügel handelt, zur Quarantäne am Bestimmungsort der Tiere,

zuzulassen, wenn eine Rückbeförderung nicht möglich ist oder der Rückbeförderung veterinär- oder sanitätspolizeiliche Bedenken entgegenstehen oder eine Tötung und unschädliche Beseitigung aus veterinärpolizeilichen Gründen erforderlich ist oder eine Weiterbeförderung der Tiere einschließlich Rückbeförderung aus Gründen des Tierschutzes nicht zugelassen werden kann.

(3) Quarantänestationen im Sinne des Abs. 2 Z 2 lit. b bedürfen einer Bewilligung des Bundesministers für Gesundheit, Familie und Jugend als Quarantänestation für die entsprechende Tierart. Diese Bewilligung ist bescheidmäßig zu erteilen, wenn die Zulassungsbedingungen gemäß Anhang B der Richtlinie 91/496/EWG erfüllt werden. Die bewilligten Quarantänestationen sind vom Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend zu veröffentlichen. Die bewilligten Quarantänestationen sind mindestens einmal jährlich durch einen Grenztierarzt auf die Einhaltung der Zulassungs- und Betriebsbedingungen zu kontrollieren. Werden hierbei Mängel festgestellt, so ist die Beseitigung innerhalb einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. Die Bewilligung ist vom Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend durch Bescheid zu entziehen, wenn die genannten Zulassungs- und Betriebsbedingungen trotz eines Mängelbehebungsauftrages nicht fristgerecht erfüllt werden.

(4) Der Grenztierarzt hat die Zulassung der Sendung zur Einfuhr oder Durchfuhr zu verweigern, wenn er außerstande ist, die Untersuchung ohne Hilfeleistung durch andere Personen durchzuführen, weder der Absender noch der Empfänger für eine solche Hilfeleistung vorgesorgt hat und der Einführer oder Beförderer diese Hilfe nicht leisten kann oder zu leisten ablehnt.

(5) Der Grenztierarzt hat die Zulassung der Sendung zur Einfuhr oder Durchfuhr zu verweigern, wenn die Sendung an einer Grenzkontrollstelle gestellt wird, die nicht zur Abfertigung dieser Sendungsart zugelassen ist. Auf Antrag des Verfügungsberechtigten ist die Sendung gebührenpflichtig zurückzuweisen.

(6) Im Falle einer Zurückweisung kann der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend über Ansuchen des Verfügungsberechtigten zusätzliche, über die Verfahren nach § 31 und § 32 hinausgehende Nachforschungen und Kontrollen durchführen bzw. veranlassen und einem neuerlichen grenztierärztlichen Kontrollverfahren zustimmen.

(7) Die Kosten für die Rückbeförderung der Sendung, für die unschädliche Beseitigung von Waren und Gegenständen, für die Schlachtung oder Tötung und unschädliche Beseitigung von Tieren, für die anderweitige Verwendung der Sendung, für die Unterbringung, Beaufsichtigung sowie die Behandlung von Tieren sowie für die Desinfektion sind vom Einführer und Verfügungsberechtigten als Gesamtschuldner zu tragen.

(8) Das Ergebnis der Untersuchung ist in der Abfertigungsbescheinigung festzuhalten, Maßnahmen nach Abs.2 sind in die Abfertigungsbescheinigung einzutragen und die für den Bestimmungsort zuständige Behörde ist mittels TRACES zu informieren.

Einfuhr von Waren und Gegenständen in Freizonen, Freilager, Zolllager oder in Lager von Schiffsausstattern

§ 35. (1) Bei Sendungen von Waren und Gegenständen aus Drittstaaten, die für eine Freizone, ein Freilager oder ein Zolllager im Sinne des Zollkodex oder ein Lager zur Ausstattung von Schiffen oder zur unmittelbaren Versorgung von Schiffen zur Bordverpflegung des Personals und der Reisenden (Schiffsausstatter) bestimmt sind, darf der Grenztierarzt den Eingang in eine solche Zone beziehungsweise in ein solches Lager oder die Einfuhr nur gestatten, wenn der Verfügungsberechtigte vorher die endgültige zollrechtliche Bestimmung dieser Sendungen deklariert. Dabei ist zu klären, ob die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in einem der in Anlage 2 aufgeführten Gebiete vorgesehen ist oder ob es sich um eine noch festzulegende andere endgültige zollrechtliche Bestimmung handelt. Weiters hat der Verfügungsberechtigte bekannt zu geben, ob die Sendungen die Einfuhrbedingungen erfüllen beziehungsweise nicht erfüllen. Wenn keine endgültige zollrechtliche Bestimmung angegeben ist, müssen die Sendungen so behandelt werden, als ob sie für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in einem der in Anlage 2 aufgeführten Gebiete bestimmt wären.

(2) Sendungen nach Abs. 1 müssen in der erstberührten Grenzkontrollstelle der Dokumentenprüfung, der Nämlichkeitskontrolle und der Warenuntersuchung unterzogen werden, um zu ermitteln, ob diese Sendungen die Einfuhrbedingungen nach dieser Verordnung erfüllen beziehungsweise nicht erfüllen. Die Warenuntersuchung ist - außer wenn begründeter Verdacht auf Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier besteht - nicht erforderlich, wenn bereits die Dokumentenprüfung ergibt, dass die betreffende Sendung nicht den Vorschriften entspricht.

(3) Wird bei den Kontrollen nach Abs. 2 festgestellt, dass die Vorschriften erfüllt sind, so gelten diese Sendungen veterinärrechtlich als für die spätere Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr geeignet.

(4) Wird jedoch bei den Kontrollen nach Abs. 2 festgestellt, dass die Sendungen die Vorschriften nicht erfüllen, so dürfen die Zollbehörden und die Grenztierärzte der Grenzkontrollstelle den Eingang der Sendungen in eine Freizone, in ein Freilager, in ein Zolllager oder in ein Lager eines Schiffsausstatters nur gestatten, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. 1. Die Erzeugnisse in der Sendung aus dem Drittstaat dürfen nicht mit einem tierseuchenrechtlichen Einfuhrverbot belegt sein.
  2. 2. Die Freizonen, Freilager oder Zolllager müssen von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates für die Lagerung nicht den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften konformer Sendungen anerkannt und veröffentlicht sein.
  3. 3. Die österreichischen Freizonen, Freilager und Zolllager müssen für die Lagerung der Sendung zugelassen sein. Für die Zulassung der Lager für nicht gemeinschaftsrechtskonforme Sendungen gelten die Bedingungen von Anlage 8. Für das Zulassungsverfahren gilt § 16 Abs. 2 sinngemäß.
  4. 4. Schiffsausstatter müssen den Bedingungen des Art. 13 der Richtlinie 97/78/EG entsprechen.

(5) Die Sendungen sind unter Zollverschluss in die Freizonen, Freilager oder Zolllager zu verbringen.

(6) Sendungen nach Abs. 4 dürfen ein Freilager, ein Zolllager oder eine Freizone nur verlassen, wenn sie entweder in einen Drittstaat oder in ein Lager eines Schiffsausstatters verbracht oder zur unschädlichen Beseitigung bestimmt werden. Dabei gilt Folgendes:

  1. 1. Sollen die Sendungen in einen Drittstaat ausgeführt werden, so sind die Bestimmungen des Art. 11 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 lit. a, c, d und e der Richtlinie 97/78/EG anzuwenden.
  2. 2. Sollen die Sendungen in ein Lager eines Schiffsausstatters verbracht werden, so hat dies im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren oder in einem anderen externen Versandverfahren gemäß Art. 91 Abs. 2 des Zollkodex zu erfolgen. In der Abfertigungsbescheinigung sind die genauen Angaben über dieses Lager einzutragen.
  3. 3. Die Beförderung zu einem Ort, an dem die Sendungen unschädlich beseitigt werden sollen, darf erst nach der Denaturierung (z.B. durch Einfärben) der betreffenden Waren und Gegenstände erfolgen. Die Weiterbeförderung der betreffenden Sendungen hat ohne Umladung unter behördlicher Aufsicht in behördlich verplombten, dichten Fahrzeugen oder Behältnissen zu erfolgen.

(7) Ein Transport der Sendung zwischen Freizonen, Freilagern und Zolllagern ist nicht zulässig.

Tiere, Waren und Gegenstände, die nicht der grenztierärztlichen Kontrolle gestellt wurden

§ 36. (1) Kontrollpflichtige Tiere, Waren und Gegenstände, die ohne veterinärbehördliche Grenzkontrolle auf österreichisches Gebiet verbracht wurden, müssen unter behördlicher Aufsicht unverzüglich an die nächste geeignete Grenzkontrollstelle zur Vornahme der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle gebracht werden. Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend kann auf die Verbringung an die Grenzkontrollstelle verzichten, wenn der Verfügungsberechtigte eine Vernichtung der Sendung unter amtlicher Aufsicht auf seine Kosten beantragt.

(2) Wird bei der Kontrolle festgestellt, dass die Waren oder Gegenstände nicht den Einfuhrbedingungen genügen, so ist nach Anhörung des Verfügungsberechtigten oder seines Vertreters eine der folgenden Maßnahmen anzuordnen:

  1. 1. Die Rücksendung über eine vorzuschreibende Grenzkontrollstelle innerhalb einer Frist von 60 Tagen aus den in Anlage 2 aufgeführten Gebieten, sofern dieser Maßnahme auf Grund der Ergebnisse der Veterinärkontrolle nichts entgegensteht, oder
  2. 2. die unschädliche Beseitigung der Sendung in einer für diesen Zweck vorgesehenen Einrichtung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 , sofern die Rücksendung nicht möglich oder die unter Z 1 genannte Frist von 60 Tagen überschritten ist oder der Beteiligte sein Einverständnis erklärt.

(3) Bis zur Rücksendung der unter diese Bestimmung fallenden Waren oder Gegenstände oder bis zum sonstigen Abschluss des Verfahrens sind die betreffenden Sendungen unter veterinärbehördlicher Aufsicht auf Kosten des Beteiligten seuchensicher zu lagern.

(4) Der Verfügungsberechtigte hat die Kosten für die Rücksendung, die unschädlichen Beseitigung der Sendung beziehungsweise die Kosten der Zwischenlagerung bis zur Rücksendung oder Beseitigung zu tragen.

(5) Wird bei der Kontrolle festgestellt, dass die Tiere nicht den Einfuhrbedingungen genügen, so ist nach § 34 Abs. 2 bis 8 vorzugehen.

Packstück- und Raumverschlüsse

§ 37. (1) Der Grenztierarzt hat im Rahmen der grenztierärztlichen Kontrolle Packstück- beziehungsweise Raumverschlüsse in folgenden Fällen anzulegen:

  1. 1. bei Sendungen, bei denen dies durch die anzuwendenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist; und
  2. 2. bei Sendungen, bei denen die Anbringung aus veterinärpolizeilichen Erwägungen notwendig ist, um den Transport an den Bestimmungsort sicherzustellen.

(2) Die im Rahmen der grenztierärztlichen Untersuchung angelegten Packstück- und Raumverschlüsse dürfen nur am Bestimmungsort und nur von dafür befugten Personen geöffnet und abgenommen werden.

(3) Zur Abnahme von Packstück- und Raumverschlüssen im Sinne des Abs. 1 sind befugt:

  1. 1. Grenztierärzte;
  2. 2. der in der Abfertigungsbescheinigung ausgewiesene Empfänger beziehungsweise dessen Beauftragter;
  3. 3. Organe der Zollverwaltung und der für den Bestimmungsort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde in Ausübung ihres Dienstes.

Sofern es erforderlich ist, kann bei der grenztierärztlichen Kontrolle die Befugnis zum Abnehmen der Packstück- und Raumverschlüsse auf bestimmte Personen eingeschränkt werden. Dies ist auf der grenztierärztlichen Abfertigungsbescheinigung zu vermerken.

(4) Abgenommene Packstück- und Raumverschlüsse sind gemeinsam mit den Begleitpapieren der Sendung bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.

(5) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 dürfen für Zwecke der Zollabfertigung oder in Notfällen während des Transportes die im Rahmen der grenztierärztlichen Kontrolle angelegten Packstück- und Raumverschlüsse durch die Organe der Zollverwaltung und der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde oder durch behördliche Sicherheitsorgane geöffnet werden. Derartige Sendungen sind nach Beendigung der behördlichen Tätigkeit wieder amtlich zu verschließen. Dies ist von den behördlichen Organen auf der grenztierärztlichen Abfertigungsbescheinigung zu vermerken.

5. Abschnitt

Kontrollbefugnisse der Behörde

Weiterreichende Kontrollbefugnisse der Behörde

§ 38. (1) Transporte von kontrollpflichtigen Sendungen dürfen auch nach Abschluss der Einfuhruntersuchung von Amtstierärzten, Grenztierärzten sowie amtlichen Tierärzten im Sinne des TSG, des LMSVG oder des TGG sowie von Tierschutzkontrollorganen und Tiertransportinspektoren im Sinne des Tiertransportgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 54/2007, jederzeit angehalten und untersucht werden, wenn ein Verdacht auf Verstöße gegen Veterinär-, Tierschutz- oder Tiertransportvorschriften besteht.

(2) Die Grenztierärzte sind berechtigt, die Schiffs- und Flugmanifeste und deren Übereinstimmung mit den veterinärbehördlichen Abfertigungsbescheinigungen und Dokumenten zu kontrollieren.

(3) Sendungen, die nicht kontrollpflichtig sind, dürfen bei Verdacht auf Verstöße gegen Veterinärvorschriften oder bei Zweifel an der Nämlichkeit der Sendung im jeweils erforderlichen Umfang behördlich überprüft werden.

(4) Sendungen gemäß den §§ 7 und 8 dürfen vom Grenztierarzt auf Einhaltung der Veterinärvorschriften überprüft werden.

Pflichten des Verfügungsberechtigten

§ 39. Der Verfügungsberechtigte hat die Maßnahmen und Kontrollen nach dem 4. und 5. Abschnitt dieses Hauptstückes zu dulden, die hierbei nötige Hilfe zu leisten und auf Verlangen der Behörde alle diesbezüglichen Bescheinigungen und sonstigen Unterlagen vorzulegen.

Befugnisse und Aufgaben der Zollbehörde

§ 40. (1) Das Zollamt, in dessen örtlichen Zuständigkeitsbereich die Grenzkontrollstelle liegt, hat die zulässige zollrechtliche Bestimmung der Sendungen entsprechend der veterinärbehördlichen Abfertigungsbescheinigung zu gestatten.

(2) Die Zollbehörde hat die Einfuhr von Sendungen unbeschadet der zollrechtlichen Bestimmungen erst dann zu gestatten, wenn nachgewiesen ist, dass die Ergebnisse der betreffenden Veterinärkontrollen zufriedenstellend sind, die Abfertigungsbescheinigung ausgestellt wurde und wenn die Bezahlung der in Anlage 6 dieser Verordnung vorgesehenen Grenzkontroll- und Betriebsgebühren gemäß den dort vorgesehenen Bestimmungen sichergestellt ist.

(3) Zur Anfertigung beglaubigter Kopien gemäß Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 bei einer Sendung, die noch unter zollamtlicher Überwachung steht und aufgeteilt werden soll, auf denen die Angaben über das Gewicht und die Menge entsprechend geändert werden, ist die Zollbehörde berechtigt.

3. Hauptstück

Schlussbestimmungen

Unberührt bleibende Vorschriften

§ 41. Durch diese Verordnung werden nicht berührt:

  1. 1. Verbote und Beschränkungen auf Grund der §§ 2c und 5 TSG;
  2. 2. zwischenstaatliche Tierseuchenübereinkommen.

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 42. Alle in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.

Inkrafttreten und Außerkreten von Vorschriften

§ 43. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2008 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 30. November 2008 treten außer Kraft:

  1. 1. die §§ 5 bis 43 der Veterinärbehördlichen Einfuhr- und Binnenmarktverordnung 2001 (EBVO 2001), BGBl. II Nr. 355/2001, sowie die §§ 2 bis 4, soweit sie die Ein- und Durchfuhr und die grenztierärztliche Kontrolle betreffen;
  2. 2. die Kundmachung der Bundesministerin für Gesundheit und Konsumentenschutz GZ 39.421/1-III/A/5/95, veröffentlicht in den Amtlichen Veterinärnachrichten Nr. 4 vom 19. Mai 1995;
  3. 3. die Kundmachung der Bundesministerin für Gesundheit und Konsumentenschutz GZ 39.400/45-III/A/5/95, veröffentlicht in den Amtlichen Veterinärnachrichten Nr. 4 vom 19. Mai 1995;
  4. 4. die Kundmachung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz GZ 39.400/53-VI/A/5/99, veröffentlicht in den Amtlichen Veterinärnachrichten Nr. 1a vom 15. März 1999;
  5. 5. die Kundmachung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz GZ 39.400/102-VI/A/5/99, veröffentlicht in den Amtlichen Veterinärnachrichten Nr. 3 vom 20. April 1999;
  6. 6. die Kundmachung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen GZ 39.400/119-IX/A/5/01, veröffentlicht in den Amtlichen Veterinärnachrichten Nr. 9a vom 24. Oktober 2001;
  7. 7. die Kundmachung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen GZ 39.430/192-IX/A/5/a/2001, veröffentlicht in den Amtlichen Veterinärnachrichten Nr. 11a vom 17. Dezember 2001;
  8. 8. die Kundmachung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz GZ 39.517/34-VI/10/99, veröffentlicht in den Amtlichen Veterinärnachrichten Nr. 11 vom 14. Dezember 1999.

Anlage 1

Anlage 

Kdolsky

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