vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 473/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

473. Verordnung: Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2008 - BVO 2008
[CELEX-Nr.: 31964L0432, 31988L0407, 31989L0556, 31989L0662, 31990L0425, 31990L0426, 31990L0429, 31990L0539, 31991L0068, 31992L0065, 31992L0118, 31996L0022, 31996L0023, 31996L0093, 31997L0012, 32002L0099, 32003L0099, 32006L0088]

473. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über das innergemeinschaftliche Verbringen von lebenden Tieren, Bruteiern, Samen, Eizellen, Embryonen und Gameten, sowie veterinärpolizeiliche Bestimmungen über das innergemeinschaftliche Verbringen von Waren und Gegenständen (Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2008 - BVO 2008)

Auf Grund der §§ 2 und 4 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2008, des § 2 Abs. 1 bis 3 des Tiergesundheitsgesetzes (TGG), BGBl. I Nr. 133/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2006, und des § 50 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2008, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, sowie dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Sachlicher Geltungsbereich und Anwendungsbereich

§ 2

Begriffsbestimmungen

§ 3

Veröffentlichungen auf der Homepage des Ministeriums

§ 4

Veterinärabkommen

§ 5

Bescheinigungen und Formulare

2. Hauptstück

Innergemeinschaftliches Verbringen von Tieren, Waren und Gegenständen

1. Abschnitt

Bedingungen für das innergemeinschaftliche Verbringen

§ 6

Allgemeine Bestimmungen für das innergemeinschaftliche Verbringen

§ 7

Allgemeine Bestimmungen für das innergemeinschaftliche Verbringen bestimmter Tierarten

§ 8

Transportmittel und -behältnisse

§ 9

Reinigung und Desinfektion beim innergemeinschaftlichen Verbringen

§ 10

Kennzeichnung

§ 11

Innergemeinschaftliches Verbringen nach Österreich

§ 12

Innergemeinschaftliches Verbringen aus Österreich

§ 13

Zulassungspflichtige Betriebe und Einrichtungen

§ 14

Genehmigung von Aquakulturbetrieben und Verarbeitungsbetrieben für Tiere der Aquakultur

§ 15

Registrierung von Zwischenhändlern für Geflügel

§ 16

Zulassungs-, Genehmigungs- und Registrierungsverfahren

§ 17

Bewilligungspflichtiges Verbringen

§ 18

Verbringungsbeschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen

§ 19

Maßnahmen bei Gefahr einer Seuchenverbreitung

§ 20

Maßnahmen bei Feststellung von Mängeln

2. Abschnitt

Spezielle Bestimmungen für das Verbringen von Tieren

§ 21

Innergemeinschaftliches Verbringen von Heimtieren im privaten Reiseverkehr

§ 22

Innergemeinschaftliches Verbringen von registrierten Equiden und kurzzeitige Grenzübertritte mit Equiden

§ 23

Innergemeinschaftliches Verbringen von Zirkustieren

§ 24

Alpenweideviehverkehr

§ 25

Ausfuhr von Tieren

3. Abschnitt

Kontrollbefugnisse der Behörde

§ 26

Behördliche Maßnahmen

§ 27

Pflichten des Verfügungsberechtigten beziehungsweise Betriebsinhabers

3. Hauptstück

Schlussbestimmungen

§ 28

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 29

Unberührt bleibende Vorschriften

§ 30

Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Vorschriften

§ 31

Verweisungen und umgesetzte gemeinschaftsrechtliche Vorschriften

 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Sachlicher Geltungsbereich und Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung ist anzuwenden auf das innergemeinschaftliche Verbringen von

  1. 1. in der Anlage 1 Spalte 1 genannten lebenden Tieren, Bruteiern, Samen, Eizellen, Embryonen und Gameten (im Folgenden „Tiere“ genannt),
  2. 2. in der Anlage 1 Spalte 1 genannten toten Tieren, deren Teilen und deren Abfällen, tierischen Rohstoffen, tierischen Nebenprodukten, tierischen Produkten, Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Erregern von Tierkrankheiten (im Folgenden „Waren“ genannt), die Träger eines Ansteckungsstoffes einer Tierseuche sein können oder die menschliche Gesundheit gefährden können sowie
  3. 3. Gegenständen, die Träger eines Ansteckungsstoffes einer Tierseuche sein können oder die menschliche Gesundheit gefährden können (im Folgenden „Gegenstände“ genannt).

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. 1. Alpenweideviehverkehr: Vereinbarungen zwischen angrenzenden Mitgliedstaaten oder mit der Schweiz über Verbringungen von Tieren zum Zweck der gemeinsamen Weidenutzung in angrenzende Bezirke diesseits sowie idente Verwaltungsbezirke jenseits der Staatsgrenze ohne Eigentumsübertragung der Tiere;
  2. 2. amtlicher Tierarzt: der von der zuständigen Zentralbehörde des Versand-, Durchfuhr- oder Bestimmungsstaates so bezeichnete Tierarzt;
  3. 3. Bescheinigungsbefugter: amtlicher Tierarzt, oder, falls die veterinärrechtlichen Vorschriften dies vorsehen, jede andere Person, die von der zuständigen Behörde zur Unterzeichnung der in den genannten Vorschriften vorgesehenen Bescheinigungen befugt ist;
  4. 4. Bienen: Bienenvölker oder Bienenköniginnen mit ihren Begleitbienen;
  5. 5. Dokumentenprüfung: amtliche Prüfung der die Tiere und Waren begleitenden Bescheinigungen oder Dokumente;
  6. 6. Drittstaat: Staat, der nicht in der Anlage 7 bezeichnet ist;
  7. 7. Einhufer: Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Zebras und Zebroide;
  8. 8. Eintagsküken: Geflügel, mit Ausnahme von Tauben, in einem Alter von jünger als 72 Stunden, sofern die Tiere noch nicht gefüttert wurden; davon abweichend dürfen aber Flugentenküken gefüttert worden sein;
  9. 9. Farmwild: Zuchtlaufvögel und Landsäugetiere mit Ausnahme von Haustieren der Gattung Rind (einschließlich Bubalus und Bison), Schwein, Schaf und Ziege sowie als Haustier gehaltene Einhufer, die in Gefangenschaft gezüchtet und/oder gehalten werden mit Ausnahme von Tieren die in zugelassenen Zoos sowie in zugelassenen Einrichtungen zum Zweck der Arterhaltung gehalten werden;
  10. 10. Geflügel: Hühner, Truthühner, Perlhühner, Enten, Gänse, Wachteln, Tauben, Fasane und Rebhühner sowie Laufvögel, wenn die Tiere für die Zucht, für die Erzeugung von Fleisch, von Konsumeiern oder für die Aufstockung von Wildbeständen in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden;
  11. 11. Handelseinrichtung: eine von einem Händler zur Aufstallung von Rindern, Schweinen, Schafen oder Ziegen genutzte Einrichtung, welche sich im Eigentum des Händlers befindet;
  12. 12. Händler: jede natürliche oder juristische Person, die Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen oder Einhufer zu Handelszwecken unmittelbar oder über Dritte kauft und verkauft, einen regelmäßigen Umschlag mit diesen Tieren erzielt, innerhalb von höchstens 29 Tagen für Schafe und Ziegen, von höchstens 30 Tagen für Rinder und Schweine nach dem Kauf die Tiere wieder verkauft oder sie aus der ersten Einrichtung in eine andere Einrichtung umsetzt oder unmittelbar in einen Schlachthof einbringt, die bzw. der nicht Eigentum des Händlers ist;
  13. 13. Heimtiere: Hunde, Katzen, Frettchen, Wirbellose (ausgenommen Bienen und Krebstiere), tropische Zierfische, Amphibien, Reptilien, Vögel (ausgenommen Geflügel) sowie Nager und Hauskaninchen, die ihre Eigentümer oder eine andere natürliche Person, die während der Verbringung im Auftrag des Eigentümers für die Tiere verantwortlich ist, begleiten und nicht dazu bestimmt sind, Gegenstand eines Verkaufs oder einer Eigentumsübertragung zu sein;
  14. 14. Herkunftsbetrieb: jeder Betrieb, in dem Tiere im Einklang mit den sie betreffenden gesetzlichen Bestimmungen ununterbrochen verblieben sind und in denen Nachweise über den Verbleib der Tiere geführt werden, die von den zuständigen Behörden überprüft werden können;
  15. 15. Huftiere: Einhufer, Wiederkäuer und Schweine (Klauentiere) einschließlich Schwielensohler, Tapire, Elefanten, Nashörner und Flusspferde;
  16. 16. innergemeinschaftliches Verbringen: umfasst auch den innergemeinschaftlichen Handel und regelt das Einbringen von Sendungen aus den in Anlage 7 lit. A, B und C genannten Gebieten nach Österreich und das Verbringen von Sendungen aus Österreich in die in Anlage 7 lit. A, B und C genannten Gebiete;
  17. 17. Krankheitserreger: jede Ansammlung oder Kultur von Organismen oder deren Abkömmlingen, isoliert oder als Kombination solcher Ansammlungen oder Kulturen von Organismen, die bei Lebewesen (ausgenommen ausschließlich bei Menschen) eine Krankheit hervorrufen können, sowie alle veränderten Abkömmlinge solcher Organismen, die Träger oder Überträger von Tierkrankheitserregern sein können, ausgenommen die zugelassenen immunologischen Tierarzneimittel;
  18. 18. Lebensmittel tierischen Ursprungs: die in der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 genannten Lebensmittel einschließlich Imkereierzeugnisse für den menschlichen Genuss;
  19. 19. Nämlichkeitskontrolle: amtliche Prüfung der Übereinstimmung von Sendungen mit den sie begleitenden Bescheinigungen und Dokumenten sowie Prüfung der vorgeschriebenen Kennzeichnung von lebenden Tieren, Bruteiern, Samen, Eizellen und Embryonen;
  20. 20. Nutz- und Zuchttiere: Tiere, die zur Zucht oder zur Gewinnung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs bestimmt sind, hievon ausgenommen sind Schlachttiere sowie registrierte Equiden, die keine Zuchttiere sind;
  21. 21. physische Untersuchung: unmittelbar am Tier vorgenommene Untersuchung durch den amtlichen Tierarzt, auch mit Probennahme und Laboruntersuchung dieser Proben;
  22. 22. registrierte Equiden: alle Equiden, die gemäß der Richtlinie 90/427/EWG registriert sind und durch ein Dokument identifiziert werden können; dieses Dokument muss gemäß den rechtlichen Bestimmungen der Gemeinschaft ausgestellt sein:
    1. a) von der Tierzuchtbehörde oder
    2. b) einer anderen zuständigen Behörde des Ursprungsstaates, die das Stutbuch oder das Zuchtregister des betreffenden Einhufers führt oder
    3. c) von einer internationalen Vereinigung oder Organisation, die Pferde für Rennen oder sonstige Wettkämpfe registriert;
  23. 23. Sammelstelle: jeder Ort (einschließlich Betriebe, Sammelplätze und Märkte), an dem Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Einhufer, ausgenommen Tiere gemäß der Richtlinie 92/65/EWG , aus verschiedenen Ursprungsbetrieben zur Bildung von Tierpartien (Einheiten) für das innergemeinschaftliche Verbringen zusammengeführt werden; sie darf nur zu diesem Zweck verwendet werden;
  24. 24. Schlachtgeflügel: Geflügel, das auf direktem Weg in das Schlachthaus gebracht wird, um dort innerhalb von 72 Stunden nach dem Eintreffen geschlachtet zu werden;
  25. 25. Schlachttiere: Tiere, die innerhalb der festgelegten Fristen zur Schlachtung bestimmt sind;
  26. 26. Sendung: eine Anzahl von Tieren der gleichen Art oder eine Anzahl gleichartiger tierischer Produkte, für welche die gleiche Veterinärbescheinigung gilt und die mit ein- und demselben Beförderungsmittel transportiert werden und die aus dem gleichen Mitgliedstaat oder Teilgebiet eines Mitgliedstaates stammen;
  27. 27. Tierische Nebenprodukte: die in der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 genannten tierischen Nebenprodukte, ausgenommen sind Samen, Eizellen, Embryonen und Gameten;
  28. 28. TRACES: Integriertes EDV-System das die für den Bestimmungsort zuständige Veterinärbehörde über das Einbringen von lebenden Tieren und bestimmten Waren und Gegenständen informiert;
  29. 29. Ursprungsbetrieb: andere Bezeichnung für Herkunftsbetrieb;
  30. 30. Verfügungsberechtigter: jene Person, die berechtigt ist, über die Behandlung der Sendung (insbesondere über die Maßnahmen bei deren Beförderung) zu bestimmen;
  31. 31. veterinärrechtliche Kontrolle: jede physische Kontrolle und/oder jede Verwaltungsformalität bei Tieren, Waren und Gegenständen gemäß Anlage 1 Spalte 1, die mittelbar oder unmittelbar den Schutz der menschlichen oder tierischen Gesundheit bezweckt;
  32. 32. Vögel: andere als die in Z 10 bezeichneten Vögel;
  33. 33. Zuchtwild: andere Bezeichnung für Farmwild.

(2) Im Sinne dieser Verordnung gelten auch alle Begriffsbestimmungen in den anwendbaren Rechtsakten der Gemeinschaft, insbesondere der in § 31 genannten, als Begriffsbestimmungen dieser Verordnung.

(3) Für Begriffe, die nicht in Abs. 1 oder 2 definiert sind, gelten die Begriffsbestimmungen gemäß dem LMSVG und gemäß den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen als Begriffsbestimmungen im Sinne dieser Verordnung.

Veröffentlichungen auf der Homepage des Ministeriums

§ 3. Kundmachungen in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ sind im Internet auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend unentgeltlich allgemein zugänglich zu veröffentlichen.

Veterinärabkommen

§ 4. (1) Für das Verbringen von Tieren, Waren und Gegenständen zur Ausfuhr in Drittstaaten, die einem Abkommen mit Österreich oder der Gemeinschaft über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren, Waren und Gegenständen unterliegen, gelten die Bestimmungen dieses Abkommens. Die einem solchen Abkommen widersprechenden Bestimmungen dieser Verordnung sind diesfalls nicht anzuwenden.

(2) Unbeschadet der für die Kundmachung dieser Abkommen geltenden Bestimmungen hat der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend Abkommen gemäß Abs. 1 in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen.

Bescheinigungen und Formulare

§ 5. (1) Bescheinigungen gemäß dieser Verordnung sind von der zuständigen Behörde oder einem von ihr beauftragten amtlichen Tierarzt des Ursprungsstaates beziehungsweise des Herkunftsstaates ausgestellte Dokumente, in denen die gemäß dieser Verordnung zu beurkundenden Umstände bescheinigt werden (z.B. Tiergesundheitsbescheinigung oder sonstige Zeugnisse).

(2) Bescheinigungen gemäß dieser Verordnung müssen den Formular- und Ausfertigungsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 599/2004 entsprechen. Ist der Versender oder Händler berechtigt, den Teil I (Angaben zur Sendung) des Bescheinigungsformulars für den innergemeinschaftlichen Handel auszufertigen, hat er diesen mittels TRACES mindestens zwei Werktage vor dem beabsichtigten Beginn des Versandes an die für den Abgangsort örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Auch in diesem Fall hat die ausstellende Behörde alle Angaben auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen.

(3) Beim Ausstellen von Bescheinigungen sind die Bestimmungen der Art. 3, 4 und 5 der Richtlinie 96/93/EG einzuhalten. Bescheinigungen dürfen nur durch den Bescheinigungsbefugten ausgestellt werden. Bescheinigungen dürfen nur ausgestellt werden, wenn alle für die betreffende Sendung vorgesehenen Anforderungen erfüllt sind. Soweit in Bescheinigungsmustern Alternativen vorgesehen sind, muss jeweils das Vorliegen mindestens einer der Alternativen bescheinigt sein. Streichungen in vorgegebenen Mustern sind nur zulässig, wenn diese Streichungen in den Bescheinigungsmustern, etwa durch eine Fußnote, vorgesehen sind. Von österreichischen Behörden ausgestellte Bescheinigungen für das innergemeinschaftliche Verbringen sind in deutscher Sprache und in der Sprache des Bestimmungsstaates auszustellen.

(4) Bescheinigungen gemäß dieser Verordnung müssen den amtlichen Kontrollorganen des Bestimmungsortes in Österreich im Original oder in beglaubigter Kopie vorgelegt werden und in deutscher Sprache ausgestellt oder mit einer amtlich beglaubigten deutschen Übersetzung versehen sein. Diese Bescheinigungen müssen beim Transport mitgeführt werden.

(5) Eine Bescheinigung gilt nur für Tiere, die aus demselben Betrieb stammen und in ein und demselben Fahrzeug und an ein und denselben Bestimmungsort befördert werden. Betrifft die Beförderung mehrere Bestimmungsorte, so müssen die Sendungen in so viele Einheiten aufgeteilt werden, wie es Bestimmungsorte gibt. Für jede Einheit muss eine eigene Bescheinigung vorhanden sein und mit der Einheit mitgeführt werden.

(6) Bescheinigungen müssen entweder aus einem einzelnen Blatt bestehen oder die einzelnen Blätter müssen dokumentenecht miteinander verbunden sein. Sie müssen mit einer laufenden Nummer versehen sein. Die Gültigkeit der Bescheinigung für lebende Tiere ist mit zehn Tagen ab dem Datum der Gesundheitsuntersuchung begrenzt, sofern das Gemeinschaftsrecht nichts anderes festlegt.

(7) Der Bescheinigungsbefugte darf eine Bescheinigung nur dann ausstellen, wenn ihm keine Umstände zur Kenntnis gebracht werden, die auf die Nichteinhaltung der entsprechenden Anforderungen schließen lassen. Ist für eine Bescheinigung die Bestätigung des Tierbesitzers über die Erfüllung von Kriterien erforderlich, so darf die Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn der Tierbesitzer dies schriftlich bestätigt.

(8) Bescheinigungen sind vom darin ausgewiesenen Empfänger der Sendung unbeschadet anderer innerstaatlicher oder direkt anwendbarer gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften mindestens drei Jahre, im Fall der Verbringung von Schafen und Ziegen mindestens sieben Jahre, geordnet und leicht überprüfbar aufzubewahren und den Behörden auf Verlangen vorzulegen.

(9) Zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung über Bescheinigungen sind sowohl der Bescheinigungsbefugte, als auch der Absender, der Verfügungsberechtigte und der Empfänger der Sendung verpflichtet.

2. Hauptstück

Innergemeinschaftliches Verbringen von Tieren, Waren und Gegenständen

1. Abschnitt

Bedingungen für das innergemeinschaftliche Verbringen

Allgemeine Bestimmungen für das innergemeinschaftliche Verbringen

§ 6. (1) Tiere gemäß Anlage 1 Spalte 1 dürfen innergemeinschaftlich nur dann verbracht werden, wenn sie von einer Bescheinigung gemäß Anlage 1 Spalte 4 begleitet werden und der bescheinigungsbefugte amtliche Tierarzt des Herkunftsbetriebes oder einer Sammelstelle bescheinigt, dass die Anforderungen der in der Anlage 1 Spalte 3 sowie gegebenenfalls Anlage 8 genannten Rechtsnormen eingehalten werden.

(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen Tiere mit Ursprung in einem Drittstaat innergemeinschaftlich zum ersten Bestimmungsort nur dann verbracht werden, wenn sie statt von der Bescheinigung nach der Anlage 1, Spalte 4 von einer grenztierärztlichen Abfertigungsbescheinigung begleitet sind.

(3) Beim innergemeinschaftlichen Verbringen hat die zuständige Behörde des Versandortes die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaates möglichst am Tag der Ausstellung der Bescheinigung, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Ausstellung der Bescheinigung, mittels TRACES zu verständigen.

(4) Bei der Ausfuhr in Drittstaaten hat die zuständige Behörde des Versandortes die zuständigen Behörden oder, bei gemeinschaftsrechtlich zugelassenen veterinärbehördlichen Grenzkontrollstellen, die veterinärbehördliche Grenzkontrollstelle unverzüglich mittels TRACES zu verständigen.

(5) Ist auf Grund einer Maßnahme der Gemeinschaft oder eines Mitgliedstaates - gestützt auf die entsprechende, in Anlage 1 Spalte 3 genannte Rechtsgrundlage - die Erfüllung zusätzlicher Voraussetzungen beim innergemeinschaftlichen Verbringen vorgeschrieben, so muss die Bescheinigung nach Abs. 1 um eine Erklärung des bescheinigungsbefugten amtlichen Tierarztes ergänzt werden, aus der sich ergibt, dass auch diese Voraussetzungen erfüllt sind.

(6) Die Tiere dürfen weder aus einem Betrieb oder einem Gebiet stammen, die hinsichtlich der betreffenden Tierart nach Maßgabe des gemeinschaftlichen und/oder einzelstaatlichen Tierseuchenrechts gesperrt sind oder für die andere einschlägige Beschränkungen gelten. Es dürfen auch Tiere, die im Rahmen eines Programms eines Mitgliedsstaats oder eines Gebiets zur Tilgung von ansteckenden Krankheiten oder Infektionskrankheiten getötet werden müssen oder Beschränkungen unterliegen, nicht innergemeinschaftlich verbracht werden.

(7) Tiere, denen Stoffe verabreicht wurden, die nach der Richtlinie 96/22/EG oder nach der Verordnung über die Anwendung von bestimmten Stoffen mit hormonaler oder thyreostatischer Wirkung und von Beta-Agonisten in der tierischen Erzeugung (Hormonverordnung), BGBl. II Nr. 352/2005, verboten sind, dürfen innergemeinschaftlich nicht verbracht werden, sofern das Gemeinschaftsrecht nichts anderes vorsieht. Ebenso ist das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren verboten, bei denen die Vorschriften über die Verwendung von Tierarzneimitteln nicht eingehalten worden sind.

Allgemeine Bestimmungen für das innergemeinschaftliche Verbringen bestimmter Tierarten

§ 7. (1) Werden Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen aus einem Drittstaat in einen österreichischen Betrieb eingebracht, dürfen innerhalb von 30 Tagen nach Einbringen keine Tiere aus diesem Betrieb innergemeinschaftlich oder innerösterreichisch verbracht werden, außer die eingebrachten Tiere werden völlig abgesondert von den anderen Tieren des Betriebs gehalten.

(2) Werden Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen, mit Ausnahme von Schlachtrindern und Schlachtschweinen, innergemeinschaftlich verbracht, müssen sie vor der Verbringung seit ihrer Geburt oder mindestens 30 Tage, im Falle der Verbringung von Schlachtschafen und Schlachtziegen mindestens 21 Tage, ununterbrochen im Herkunftsbetrieb gehalten worden sein.

(3) Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen dürfen nach dem Verlassen des Ursprungsbetriebs bis zur Ankunft am Bestimmungsort in einem anderen Mitgliedstaat zu keiner Zeit mit anderen Paarhufern in Berührung kommen, die nicht den gleichen tiergesundheitlichen Status haben.

(4) Rinder und Schweine können durch eine Sammelstelle im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats geführt werden, der nicht der Bestimmungsmitgliedstaat ist. In diesem Fall ist das Zeugnis gemäß Muster 1 oder 2 in Anhang F (einschließlich Abschnitt C) der Richtlinie 64/432/EWG von dem zuständigen amtlichen Tierarzt des Mitgliedstaats auszufüllen, aus dem die Tiere stammen. Der für die Sammelstelle zuständige amtliche Tierarzt stellt dem Bestimmungsmitgliedstaat der Tiere eine Bescheinigung in Form eines zweiten Zeugnisses gemäß Muster 1 oder 2 in Anhang F der Richtlinie 64/432/EWG aus, das er mit der laufenden Nummer des Originalzeugnisses versieht und dem Originalzeugnis oder der beglaubigten Kopie des Originalzeugnisses beifügt. In diesem Fall darf die kombinierte Gültigkeitsdauer der Zeugnisse die zehntägige Gültigkeitsdauer nicht übersteigen.

(5) Rinder, Schafe und Ziegen dürfen nur verbracht werden, wenn alle in der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 festgelegten Bedingungen eingehalten wurden.

(6) Es ist verboten, Tiere der Aquakultur innergemeinschaftlich zu verbringen, wenn sie nicht den Anforderungen des Kap. III der Richtlinie 2006/88/EG entsprechen, insbesondere dürfen die verbrachten Tiere den Gesundheitsstatus der Bestimmungs- und Durchfuhrorte nicht gefährden.

Transportmittel und -behältnisse

§ 8. (1) Bei der Beförderung von Tieren sind neben den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 auch die Bestimmungen des Art. 12 der Richtlinie 64/432/EWG und des Art. 8c der Richtlinie 91/68/EWG einzuhalten.

(2) Tiere gemäß Anlage 2 dürfen nur in Transportmitteln und -behältnissen innergemeinschaftlich verbracht werden, die zusätzlich zu den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 den in dieser Anlage genannten Anforderungen entsprechen.

Reinigung und Desinfektion beim innergemeinschaftlichen Verbringen

§ 9. (1) Jedes zum Tiertransport verwendete Fahrzeug oder jedes Behältnis, in welchem Tiere innergemeinschaftlich befördert worden sind, ist nach der Entladung zu reinigen und zu desinfizieren. Auch alle Geräte, die beim Transport unmittelbar mit den Tieren oder deren Ausscheidungen in Berührung gekommen sind, sind zu reinigen und zu desinfizieren.

(2) Tiertransportfahrzeuge, mit denen Tiere auf Sammelstellen, Handelseinrichtungen, Schlachthöfe und Tierschauen und Märkte verbracht worden sind, müssen, bevor sie diese Einrichtungen verlassen, gereinigt und desinfiziert werden. Davon kann abgesehen werden, wenn die Reinigung und Desinfektion in amtlichen zugelassenen Einrichtungen, die sich in unmittelbarer Nähe befinden müssen, durchgeführt werden.

(3) Die Reinigung und Desinfektion muss jedenfalls vor der nächsten Beladung, längstens jedoch 24 Stunden nach der Entladung beendet sein.

(4) Für die Reinigung und Desinfektion sind verantwortlich:

  1. 1. bei Tiertransportfahrzeugen der Fahrer;
  2. 2. bei Behältnissen und Gerätschaften der Benutzer;
  3. 3. bei nichtgewerblichen bestandseigenen Tiertransportfahrzeugen der Verfügungsberechtigte.

(5) Über die erfolgte Reinigung und Desinfektion sind Aufzeichnungen zu führen, wobei jedenfalls folgende Angaben festzuhalten sind:

  • Datum, Ort und Uhrzeit der Reinigung und Desinfektion sowie
  • verwendetes Desinfektionsmittel.

Die Aufzeichnungen sind im Transportfahrzeug oder Behältnis mitzuführen und sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzuweisen.

(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten entsprechend für Eisenbahnwaggons sowie Räume und Teile von Räumen in Eisenbahnwaggons, Flugzeugen und Schiffen, die zur Beförderung lebender Tiere benutzt worden sind.

(7) Die Abs. 1 bis 5 gelten nicht für Einmalbehältnisse. Einmalbehältnisse müssen nach der Verwendung auf eine Weise entsorgt werden, dass eine Seuchenverbreitung ausgeschlossen werden kann und etwa vorhandene Seuchenerreger abgetötet werden. Über die Entsorgung sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen.

(8) Vom Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend in Zeiten erhöhter Seuchengefahr festgelegte weitere Desinfektionsbedingungen sind in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundzumachen.

(9) Bei der Durchführung der Reinigung und Desinfektion sind die in Anlage 10 festgelegten allgemeinen Grundsätze zu beachten.

Kennzeichnung

§ 10. Tiere gemäß Anlage 4, Spalte 1 dürfen innergemeinschaftlich nur verbracht werden, wenn sie und/oder deren Transportbehältnisse in der nach Anlage 4, Spalte 2 vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.

Innergemeinschaftliches Verbringen nach Österreich

§ 11. (1) Die Empfänger von lebenden Tieren haben die voraussichtliche Ankunftszeit unter Angabe der Art und der Anzahl der Tiere mindestens einen Werktag vor der Ankunft der für den Bestimmungsort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen. Ausgenommen von dieser Mitteilungspflicht sind registrierte Pferde mit einem Dokument zu ihrer Identifizierung nach der Richtlinie 90/427/EWG .

(2) Stellt der Empfänger fest, dass Sendungen nicht den Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere jenen des § 6 Abs. 1 und 2, entsprechen, so darf die Sendung nicht übernommen und in den Betrieb eingebracht werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist hievon umgehend zur Veranlassung der notwendigen Maßnahmen, insbesondere die Maßnahmen nach § 19, zu verständigen. Tiere dürfen erst dann in den Bestimmungsbetrieb aufgenommen werden, wenn durch geeignete Maßnahmen amtlich festgestellt ist, dass diese Tiere den tiergesundheitlichen Status des Bestimmungsbetriebes nicht gefährden.

(3) In österreichische Tierbestände, die einem von der Gemeinschaft anerkannten Tiergesundheitsprogramm gemäß Anlage 1 Spalte 3 bzw. Anlage 8 unterliegen, dürfen Tiere nur dann eingebracht werden, wenn die im jeweiligen Tiergesundheitsprogramm vorgeschriebenen Untersuchungen ein negatives Ergebnis erbracht haben.

(4) Eine Sendung von zur Schlachtung bestimmten Tieren muss unmittelbar und ungeteilt in einen zugelassenen Schlachtbetrieb verbracht werden. Die Schlachtung der Tiere muss spätestens 72 Stunden nach ihrer dortigen Ankunft erfolgen.

(5) Eine Sendung von zur Schlachtung bestimmten Schafen oder Ziegen darf in eine gemäß § 13 zugelassene Schlachttiersammelstelle verbracht werden. Die Schlachtung dieser Tiere muss spätestens innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Ankunft in der Schlachttiersammelstelle in einem zugelassenen Schlachtbetrieb erfolgen.

(6) Alle Schlachttiere, die sich auf demselben Fahrzeug befinden, müssen denselben Bestimmungsschlachthof haben oder im Fall von Schafen und Ziegen zur selben zugelassenen Schlachttiersammelstelle verbracht werden. In den Bestimmungsschlachthof zur Schlachtung eingebrachte Tiere dürfen den Schlachthof nicht lebend verlassen.

(7) Tiere die zur Schlachtung bestimmt sind, dürfen vom Schlachtbetrieb nur übernommen werden, wenn die entsprechenden Bedingungen eingehalten worden sind. Die Prüfung dieser Bescheinigungen für das innergemeinschaftliche Verbringen von Schlachttieren auf Richtigkeit und Vollständigkeit ist im Zuge der Schlachttieruntersuchung vom amtlichen Tierarzt durchzuführen. Werden hierbei Mängel festgestellt, so ist die Schlachterlaubnis zu verweigern und die Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zu informieren.

Innergemeinschaftliches Verbringen aus Österreich

§ 12. (1) Der Verfügungsberechtigte hat das Verbringen von Tieren mindestens zwei Werktage vor dem beabsichtigten Beginn des Versandes der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat sich bei der Ausstellung der Bescheinigung für das innergemeinschaftliche Verbringen von lebenden Tieren insbesondere durch die schriftliche Erklärung des Halters, durch Überprüfung des Betriebsregisters oder durch andere amtliche Verbringungsdokumente zu vergewissern, ob die für die jeweilige Tierart im zutreffenden Bescheinigungsmuster geforderte Aufenthaltsdauer im Herkunftsbetrieb gegeben ist.

(3) Zusätzlich zu den Bestimmungen der §§ 6 und 7 sind die zu verbringenden Tiere, sofern das Gemeinschaftsrecht dies vorsieht, vor dem Verbringen von einem amtlichen Tierarzt einer Nämlichkeitskontrolle und in den letzten 24 Stunden vor Beginn des Versands einer physischen Untersuchung zu unterziehen, ob die Tiere frei von klinischen Krankheitsanzeichen sind. Das Gesundheitszeugnis gemäß Anlage 1 ist am Tag der Gesundheitskontrolle nach Abschluss der vorgesehenen Labor- und klinischen Untersuchungen und sonstigen Kontrollen auszustellen.

(4) Die Gesundheitskontrolle für die Ausstellung des Gesundheitszeugnisses, das die Tiersendung im Original begleiten muss, kann im Herkunftsbetrieb oder, wenn dies vom Gemeinschaftsrecht gestattet ist, an einer Sammelstelle des Versandlandes oder in einer zugelassenen Handelseinrichtung erfolgen.

(5) Für Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Einhufer, die aus zugelassenen Sammelstellen in Österreich (Ursprungsmitgliedsstaat) innergemeinschaftlich verbracht werden, darf die Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn ein amtliches Dokument, das alle einschlägigen Angaben enthält und von dem für den Ursprungsbetrieb zuständigen amtlichen Tierarzt ausgefüllt wurde, vorliegt.

(6) Der für die Sammelstelle zuständige amtliche Tierarzt hat unmittelbar nach der Ankunft der Tiere in der Sammelstelle alle notwendigen Kontrollen durchzuführen.

(7) Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Einhufer dürfen maximal sechs Tage an einer österreichischen Sammelstelle verbleiben.

(8) Jeder Betrieb, insbesondere landwirtschaftliche Betriebe, Sammelstellen, Handelseinrichtungen und Händler, der Tiere innergemeinschaftlich verbringt, hat Kopien der Bescheinigungen mindestens drei Jahre, für Schafe und Ziegen mindestens sieben Jahre, geordnet und leicht überprüfbar aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(9) Beim innergemeinschaftlichen Verbringen von Schlachttieren aus Handelseinrichtungen darf die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde die innergemeinschaftlichen Zeugnisse nur dann ausstellen, wenn ihr Vorzeugnisse der für die Herkunftsbetriebe zuständigen Behörden vorgelegt werden. Schlachttiere aus Handelseinrichtungen können in eine österreichische Sammelstelle zum Zweck der Weiterverbringung in den Bestimmungsschlachthof verbracht werden.

(10) Zucht- und Nutztiere dürfen aus Handelseinrichtungen nur mit einem gültigen Zeugnis, das von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde des Herkunftsbetriebes oder der zugelassenen Sammelstelle ausgestellt worden ist, innergemeinschaftlich verbracht werden. In diesem Fall darf die für die Handelseinrichtung örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde kein innergemeinschaftliches Zeugnis ausstellen. Die Verweildauer in der Handelseinrichtung ist durch die Gültigkeitsdauer des Zeugnisses begrenzt. Befinden sich Zucht- und Nutztiere länger als 30 Tage ununterbrochen in der Handelseinrichtung, so gilt diese als Herkunftsbetrieb. Keinesfalls jedoch dürfen Zucht- und Nutztiere von einer österreichischen Handelseinrichtung über eine österreichische Sammelstelle innergemeinschaftlich verbracht werden.

Zulassungspflichtige Betriebe und Einrichtungen

§ 13. (1) Tiere der in Anlage 3 Abschnitt I genannten Arten oder Verwendungszwecke dürfen innergemeinschaftlich nur dann in andere Mitgliedstaaten der Gemeinschaft verbracht werden, wenn sie aus einem Herkunftsbetrieb, einer zugelassenen Sammelstelle, Handelseinrichtung oder sonstigen zugelassenen Einrichtung stammen und gegebenenfalls durch einen zugelassenen Händler gehandelt werden.

(2) Zulassungspflichtige Betriebe und Einrichtungen dürfen nur dann zugelassen werden, wenn sie den Anforderungen gemäß Anlage 3 Abschnitt I, Spalte 2 und gegebenenfalls Anlage 9 entsprechen. Die Behörde muss regelmäßig, mindestens aber einmal im Jahr durch einen amtlichen Tierarzt überprüfen, ob die Zulassungsbedingungen weiterhin erfüllt sind. Bis Ende Februar des Folgejahres sind die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen im Wege des Landeshauptmannes an das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend zu übermitteln.

(3) Aufenthaltsorte (Kontrollstellen) gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 des Rates vom 25. Juni 1997 zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für Aufenthaltsorte und zur Anpassung des im Anhang der Richtlinie 91/628/EWG vorgesehenen Transportplans, ABl. Nr. L 174 vom 2.7.1997, S. 1, müssen zugelassen sein.

(4) Zulassungen von Betrieben nach anderen Veterinärvorschriften bleiben unberührt.

Genehmigung von Aquakulturbetrieben und Verarbeitungsbetrieben für Tiere der Aquakultur

§ 14. Tiere der in Anlage 3 Abschnitt II genannten Arten dürfen gewerbsmäßig nur von einem genehmigten Betrieb, der den Anforderungen der Richtlinie 2006/88/EG entspricht und gemäß Anlage 3 Spalte 2 genehmigt ist, innergemeinschaftlich verbracht werden.

Registrierung von Zwischenhändlern für Geflügel

§ 15. Zwischenhändler, die Geflügel gemäß Anlage 3 Abschnitt III innergemeinschaftlich nach Österreich verbringen, um Einheiten in Teilmengen aufzuteilen, umzuladen, oder umzuschlagen, sind gemäß Anlage 3 Spalte 2 zu registrieren.

Zulassungs-, Genehmigungs- und Registrierungsverfahren

§ 16. (1) Die Zulassung oder Genehmigung oder Registrierung von Betrieben und Einrichtungen, die einer Zulassung gemäß § 13 Abs. 1, einer Genehmigung gemäß § 14 oder einer Registrierung gemäß § 15 bedürfen, hat mittels Bescheid durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen hiefür gemäß Anlage 3, Spalte 2 und gegebenenfalls Anlage 9 erfüllt sind. Der Betriebsinhaber hat die Zulassung, Genehmigung oder Registrierung bei der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich zu beantragen. Sofern für die Zulassung, Genehmigung oder Registrierung ein elektronisches System zur Verfügung steht, ist dieses System gemäß den Vorgaben des Bundesministers für Gesundheit, Familie und Jugend zu verwenden. Eine Kopie des Zulassungs-, Genehmigungs- oder Registrierungsbescheides ist auf Verlangen des Bundesministers für Gesundheit, Familie und Jugend im Wege des Landeshauptmannes dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend zu übermitteln.

(2) Wird bei Kontrollen oder im Zuge amtlicher Tätigkeiten in zugelassenen, genehmigten oder registrierten Betrieben oder Einrichtungen festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zulassung, Genehmigung oder Registrierung nicht mehr gegeben sind, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde gegebenenfalls die Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen und die Zulassung, Genehmigung oder Registrierung auszusetzen, bei schweren Verstößen gegen tierseuchenrechtliche oder tierschutzrechtliche Bestimmungen jedoch die Zulassung, Genehmigung oder Registrierung unverzüglich zu entziehen. Für die Dauer des Aussetzens hat die Bezirksverwaltungsbehörde das innergemeinschaftliche Verbringen aus solchen Betrieben oder Einrichtungen jedenfalls zu untersagen. Weiters ist von der Bezirksverwaltungsbehörde ein Verbot für das innergemeinschaftliche Verbringen auszusprechen und die Zulassung, Genehmigung oder Registrierung durch Bescheid zu entziehen, wenn die Zulassungs-, Genehmigungs- oder Registrierungsbedingungen trotz eines Mängelbehebungsauftrages nicht fristgerecht erfüllt werden.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Landeshauptmann unverzüglich die Erteilung von Zulassungen, Genehmigungen und Registrierungen gemäß Abs. 1, das Ergebnis der Überprüfungen, Kontrollen und Verfahren sowie das Aussetzen und den Entzug von Zulassungen, Genehmigungen und Registrierungen gemäß Abs. 2 mitzuteilen. Dieser hat auf Verlangen des Bundesministers für Gesundheit, Familie und Jugend umgehend alle Änderungen mitzuteilen. Wird die Zulassung, Genehmigung oder Registrierung entzogen, ist auf Verlangen des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend eine Kopie des Bescheides im Wege des Landeshauptmannes dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend zu übermitteln.

(4) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat unter Maßgabe der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtes den elektronischen Zugang zur aktuellen Liste der zugelassenen, genehmigten und registrierten Betriebe und Einrichtungen auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend zu veröffentlichen, sowie bei erstmaliger Veröffentlichung dieses elektronischen Zugangs dies auch in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ bekannt zu machen.

(5) Zugelassene, genehmigte oder registrierte Betriebe sind von der Bezirksverwaltungsbehörde nach erfolgter Zulassung, Genehmigung oder Registrierung im TRACES einzutragen. Im Falle einer Streichung der Zulassung, Genehmigung oder Registrierung hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Betrieb im TRACES zu löschen. Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bereits bestehende, aber noch nicht in TRACES erfasste Zulassungen, Registrierungen oder Genehmigungen sind vor dem erstmaligen innergemeinschaftlichen Verbringen von Tieren, Waren oder Gegenständen, spätestens jedoch binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung von der Bezirksverwaltungsbehörde in TRACES einzutragen.

(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die Zulassung, Genehmigung oder Registrierung kurzfristig und vorübergehend aussetzen, falls gegen Bestimmungen des Tiertransportgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 54/2007, veterinärrechtliche Vorschriften gemäß Anhang A Kapitel I der Richtlinie 90/425/EWG oder des Kap. III der Richtlinie 2006/88/EG verstoßen wird. Die Zulassung, Genehmigung oder Registrierung ist dauernd zu entziehen, wenn der Betrieb länger als zwölf Monate durchgehend eingestellt ist.

Bewilligungspflichtiges Verbringen

§ 17. (1) Das innergemeinschaftliche Verbringen nach Österreich von:

  1. 1. Embryonen von Hausrindern, die vor dem 1. Jänner 1991 aufbereitet worden sind;
  2. 2. Samen von Hausrindern, der vor dem 1. Jänner 1990 aufbereitet worden ist;
  3. 3. Samen von Hausschweinen, der vor dem 1. Jänner 1992 aufbereitet worden ist;
  4. 4. Erreger von Tierkrankheiten und erregerhaltiges Material, ausgenommen immunologische Tierarzneimittel;
  5. 5. Untersuchungsmaterial das Krankheitserreger enthält oder enthalten kann sowie
  6. 6. infizierten Tieren für wissenschaftliche Untersuchungen

bedarf einer veterinärbehördlichen Bewilligung gemäß Abs. 3.

(2) Vom Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend aus tierseuchenrechtlichen Gründen getroffene Verfügungen, dass weitere Tiere, Waren und Gegenstände als bewilligungspflichtig erklärt werden oder legt weitere Ausnahmen von der Bewilligung fest, sind in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundzumachen.

(3) Veterinärbehördliche Bewilligungen sind vom Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend auf Antrag zu erteilen, wenn mit dem innergemeinschaftlichen Verbringen der in Betracht kommenden Sendung eine Gefahr der Einschleppung von Tierseuchen nicht verbunden ist und die Erteilung der Bewilligung gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen nicht widerspricht.

(4) Soweit es zur Verhinderung der Einschleppung von Tierseuchen erforderlich ist, sind in der Bewilligung die hiefür notwendigen Bedingungen und Auflagen, insbesondere für Transportbehältnis und Bestimmungsort, das Freisein von bestimmten Krankheitserregern und die Anwendung bestimmter diagnostischer Verfahren, vorzuschreiben.

Verbringungsbeschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen

§ 18. (1) Das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren, Waren und Gegenständen ist verboten, wenn und soweit:

  1. 1. diese auf Grund einer nach Art. 10 der Richtlinie 90/425/EWG oder nach Art. 9 der Richtlinie 89/662/EWG , oder Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2002/99/EG beschlossenen Maßnahme von der Gemeinschaft vom innergemeinschaftlichen Verbringen ausgeschlossen worden sind oder die auf Grund einer solchen Maßnahme erlassenen Auflagen nicht eingehalten werden, oder
  2. 2. dies auf Grund einer vom Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend gemäß § 2c oder § 5 TSG erlassenen Verordnung ausgeschlossen worden ist.

(2) Sofern bei Maßnahmen nach Abs. 1 Z 1 der Bestimmungs- oder Durchfuhrmitgliedstaat bestimmte Vorgangsweisen festlegen kann oder die Verbringung von Zustimmungserklärungen abhängig gemacht wird, hat der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend auch die nationale Umsetzung dieser Maßnahmen in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen.

(3) Werden für Erzeugnisse tierischen Ursprungs in einer Verordnung gemäß Abs. 1 Z 2 Ausnahmen vom Verbringungsverbot gewährt, müssen die Erzeugnisse tierischen Ursprungs einer der in der Anlage 5 für die jeweilige Erzeugnisart und Tierseuche vorgesehenen Behandlung unterzogen worden sein.

(4) Werden für Lebensmittel tierischen Ursprungs oder Tiere und Erzeugnisse der Aquakultur in einer Verordnung gemäß Abs. 1 Z 2 Ausnahmen vom Verbringungsverbot gewährt, wenn sie nicht aus einem seuchenverdächtigen Betrieb oder einem Betrieb stammen, der einer veterinärbehördlichen Sperre unterliegt, so müssen die Sendungen zusätzlich zu den durch andere Vorschriften gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen festgelegten Dokumenten tierärztliche Bescheinigungen mitführen, in denen diese Eigenschaft betätigt wird.

(5) Wird für Fleisch in einer Verordnung gemäß Abs. 1 Z 2 eine Ausnahme vom Verbringungsverbot gewährt, so müssen die Sendungen gemäß Anlage 6 gekennzeichnet sein.

Maßnahmen bei Gefahr einer Seuchenverbreitung

§ 19. (1) Stellt die Behörde im Zuge der Überwachung des innergemeinschaftlichen Verbringens bei Tieren, Waren oder Gegenständen Tatsachen fest, die auf die Gefahr einer Seuchenverbreitung schließen lassen, so hat sie Folgendes anzuordnen:

  1. 1. bei Tieren
    1. a) die Quarantäne in einer geeigneten Quarantänemöglichkeit und Durchführung erforderlicher tierseuchenrechtlicher Maßnahmen oder gegebenenfalls
    2. b) die Tötung und Beseitigung auf eine Weise, die gewährleistet, dass etwa vorhandene Seuchenerreger abgetötet werden;
  2. 2. bei Waren oder Gegenständen deren Behandlung oder Beseitigung auf eine Weise, die gewährleistet, dass etwa vorhandene Seuchenerreger abgetötet werden.

(2) Ist eine geeignete Quarantänemöglichkeit nicht vorhanden, so können die betroffenen Tiere im Zuge einer nach Abs. 1 Z 1 lit. a angeordneten Maßnahme in einer nach den Bestimmungen der Veterinärbehördlichen Einfuhrverordnung 2008 (VEVO 2008), BGBl. II Nr. 474/2008, zugelassenen Quarantänestation quarantänisiert werden.

Maßnahmen bei Feststellung von Mängeln

§ 20. (1) Stellt die für den Bestimmungsort zuständige Behörde fest, dass Tiere, Waren oder Gegenstände aus einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder einem in Anlage 7 lit. B und C genannten Gebieten nicht den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, wobei die Gefahr der Seuchenverbreitung aber nicht unmittelbar besteht, so kann sie deren Rücksendung anordnen, wenn

  1. 1. es sich nicht um Schlachttiere handelt, die bereits in den Schlachtbetrieb eingebracht wurden,
  2. 2. der Verfügungsberechtigte dem zustimmt,
  3. 3. der Herkunftsmitgliedstaat dies zulässt, und
  4. 4. andere von der Rücksendung betroffene Mitgliedstaaten der Gemeinschaft benachrichtigt worden sind.

(2) Besteht die Möglichkeit, dass der Mangel durch eine schriftliche Stellungnahme der für den Herkunftsort der betroffenen Sendung zuständigen Behörde beseitigt werden kann, so ist der Verfügungsberechtigte von der Behörde, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich sich die Sendung befindet, unter Setzung einer angemessenen Frist zur Beibringung dieser Stellungnahme aufzufordern.

(3) Die Rücksendung von Tieren, Waren oder Gegenständen nach Österreich, die in einen anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder in Anlage 7 lit. B und C genannten Gebiete verbracht wurden und dort aus tierseuchenrechtlichen Gründen beanstandet worden sind, bedarf der veterinärbehördlichen Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend.

(4) Tiere, Waren und Gegenstände, die in einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder den in Anlage 7 lit. B und C genannten Gebieten aus tierseuchenrechtlichen Gründen beanstandet wurden, dürfen durch Österreich nach einem anderen Mitgliedstaat nur dann verbracht werden, wenn für die Sendung von den zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedsstaaten oder Gebieten gemäß Anlage 7 lit. B und C eine schriftliche Zustimmung dazu vorliegt.

(5) Ist eine Rücksendung oder Behebung des Mangels gemäß Abs. 2 nicht möglich, so sind die Tiere, Waren oder Gegenstände auf Kosten des Verfügungsberechtigten gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zu behandeln.

(6) Von der unschädlichen Beseitigung von lebenden Tieren kann abgesehen werden, wenn der Verfügungsberechtigte der Schlachtung zustimmt und tierseuchenrechtliche Gründe oder andere gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen und die Tiere die Bedingungen für Schlachttiere erfüllen. Für Tiere, die die Bedingungen für Schlachttiere nicht erfüllen, ist eine angemessene Frist zu setzen um den Mangel beheben zu lassen. Die zuständige Behörde ist hievon unverzüglich zu verständigen. Kann der Mangel bis zum Ablauf der Frist nicht behoben werden, sind die Tiere zu töten und die Tierkörper gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zu entsorgen oder zu verwerten.

(7) Von der unschädlichen Beseitigung von lebenden Tieren, die nicht einer landwirtschaftlichen Nutzung, zur Gewinnung von Lebensmitteln oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs bestimmt sind, ist abzusehen, wenn tierseuchenrechtlichen Gründe oder andere gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen. Die Tiere sind in diesem Fall auf Kosten des Verfügungsberechtigten unter amtlicher Kontrolle zu halten und gegebenenfalls zu isolieren.

(8) Hinsichtlich allfälliger Kosten für veterinärpolizeiliche Maßnahmen am Inlandsbestimmungsort gilt § 4c Abs. 2 TSG.

(9) Wird bei einer behördlichen Kontrolle während der Verbringung festgestellt, dass die Bestimmungen dieser Verordnung nicht eingehalten wurden oder nicht eingehalten werden, so sind auf Kosten des Verfügungsberechtigten geeignete Maßnahmen sowohl zum Schutz der Gesundheit der Tiere als auch zur Verhinderung der Ausbreitung von Tierkrankheiten zu treffen. Diese Maßnahmen der zuständigen Behörde können je nach Einzelfall darin bestehen, dass die erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, um

  1. 1. den Transport der Tiere zu beenden oder sie auf dem kürzesten Weg zu ihrem Ausgangsort zurückzubefördern, sofern diese Maßnahme die Gesundheit oder das Wohlbefinden der Tiere nicht gefährdet;
  2. 2. die Tiere angemessen unterzubringen und für die im Fall einer Unterbrechung des Transports erforderliche Pflege der Tiere zu sorgen;
  3. 3. die Schlachtung oder Tötung der Tiere zu veranlassen, wenn aus seuchenpolizeilichen Gründen nichts entgegensteht.

Alle Maßnahmen sind mit der Behörde, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich die Kontrolle vorgenommen wurde, abzustimmen.

2. Abschnitt

Spezielle Bestimmungen für das Verbringen von Tieren

Innergemeinschaftliches Verbringen von Heimtieren im privaten Reiseverkehr

§ 21. (1) Das innergemeinschaftliche Verbringen von Heimtieren nach Österreich richtet sich nach den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 .

(2) Hunde, Katzen und Frettchen in einem Alter von unter 12 Wochen dürfen innergemeinschaftlich nach Österreich verbracht werden, wenn sie die Erfordernisse des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 erfüllen und dies von einem amtlichen Tierarzt des Herkunftsortes bestätigt wird.

(3) Zur Ausstellung des Heimtierausweises gemäß Verordnung (EG) Nr. 998/2003 in Verbindung mit der Entscheidung 2003/803/EG ist jeder freiberuflich tätige Tierarzt, der seinen Beruf rechtmäßig ausübt und seinen Berufssitz in Österreich hat, sowie die Veterinärmedizinische Universität Wien ermächtigt. Die Bestätigung der klinischen Untersuchung (Teil IX) und die Beglaubigung (Teil X) sind von dieser Ermächtigung nicht erfasst.

(4) Die Kosten für den Heimtierausweis gemäß Abs. 3 in der Höhe von € 15,- sind vom Tierhalter zu tragen.

Innergemeinschaftliches Verbringen von registrierten Equiden und kurzzeitige Grenzübertritte mit Equiden

§ 22. (1) Registrierte Equiden dürfen innergemeinschaftlich nur verbracht werden, wenn sie von einem Pass gemäß der Entscheidung 93/623/EWG einschließlich Änderung durch die Entscheidung 2000/68/EG begleitet sind und wenn das Kapitel VIII des Passes von einem amtlichen Tierarzt vor dem Transport bestätigt worden ist.

(2) Sollten registrierte Equiden gehandelt werden ist, zusätzlich zum Pass auch die Bescheinigung gemäß Anhang B der Richtlinie 90/426/EWG mitzuführen.

(3) Für Equiden gemäß Abs. 2 ist eine entsprechende TRACES-Meldung abzugeben.

(4) Für Equiden, die unter dem Sattel oder als Zugtiere österreichisches Staatsgebiet für einen höchstens 24-stündigen Aufenthalt betreten, ist ein Dokument zu ihrer Identifizierung, das zumindest die Kapitel I, II, III, IV und IX des Anhanges der Entscheidung 93/623/EWG beinhaltet, mitzuführen.

Innergemeinschaftliches Verbringen von Zirkustieren

§ 23. Das innergemeinschaftliche Verbringen von Zirkustieren richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1739/2005 , insbesondere

  1. 1. sind Zirkustiere nach zeitgerechter Einbringung eines schriftlichen Einbringungsantrages (mindestens 40 Arbeitstage), bevor ein Zirkus erstmalig in einen anderen Mitgliedstaat zieht, vom amtlichen Tierarzt zu registrieren;
  2. 2. sind für alle Zirkus- und Dressurtiere gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1739/2005 vorgesehene Pässe vom amtlichen Tierarzt auszustellen. Abweichend davon sind für Hunde, Katzen und Frettchen Pässe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 , für Zirkusequiden Pässe gemäß der Entscheidung 93/623/EWG auszustellen;
  3. 3. sind Zirkusgastspielregister vom amtlichen Tierarzt vor dem Weiterziehen des Zirkus in einen anderen Mitgliedstaat abzustempeln und zu unterzeichnen.

Alpenweideviehverkehr

§ 24. (1) Hat der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend mit den angrenzenden Mitgliedstaaten oder der Schweiz Vereinbarungen über den Alpenweideviehverkehr getroffen, gelten die Bestimmungen dieser Vereinbarung.

(2) Alle Tiere, die im Rahmen einer solchen Vereinbarung zum Weidegang nach Österreich verbracht werden und während des Aufenthaltes in Österreich geborene Tiere sind am Ende der Weideperiode in den Herkunftsmitgliedstaat zurück zu verbringen.

Ausfuhr von Tieren

§ 25. (1) Lebende Tiere, die zur Gewinnung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs verwendet werden können und zur Ausfuhr in Drittstaaten bestimmt sind, müssen bei der Verbringung bis zur Grenze des Gebiets der Gemeinschaft jedenfalls die Anforderungen für den innergemeinschaftlichen Handel für Schlachttiere, die für die jeweilige Tierart festgelegt sind, erfüllen.

(2) Jeder Betrieb (landwirtschaftlicher Betrieb, Sammelstelle, Handelseinrichtung, Händler, etc.), der Tiere gemäß Abs. 1 verbringt hat Kopien der Bescheinigungen mindestens drei Jahre, im Fall der Verbringung von Schafen und Ziegen mindestens sieben Jahre, geordnet und leicht überprüfbar aufzubewahren und den Behörden auf Verlangen vorzulegen.

3. Abschnitt

Kontrollbefugnisse der Behörde

Behördliche Maßnahmen

§ 26. (1) Behörde im Sinne dieser Verordnung ist, sofern nicht Besonderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde, Kontrollbehörde gemäß Abs. 3 bei Lebensmitteln tierischen Ursprungs der Landeshauptmann. Die Organe der Behörde haben im Rahmen der Überwachung des innergemeinschaftlichen Verbringens erforderlichenfalls auch

  1. 1. Untersuchungen von Tieren, Waren und Gegenständen,
  2. 2. Überprüfungen der mitgeführten Dokumente und Identität der Tiere, Waren und Gegenstände gemäß eines vom Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend vorgegebenen risikobasiertem Kontrollplans, sowie
  3. 3. regelmäßig - mindestens aber einmal jährlich - Kontrollen von gemäß § 15 zugelassenen Betrieben und sonstigen Einrichtungen nach den jeweiligen veterinärpolizeilichen Erfordernissen

durchzuführen.

(2) Transporte von Tieren, Waren und Gegenständen dürfen beim innergemeinschaftlichen Verbringen von Organen der Behörde gemäß Abs. 1 jederzeit angehalten und untersucht werden, sofern ein Verdacht auf Verstöße gegen veterinärrechtliche Vorschriften vorliegt.

(3) Innergemeinschaftlich nach Österreich verbrachte Tiere, Waren und Gegenstände sowie deren Transportmittel und -behältnisse müssen am Bestimmungsort stichprobenweise gemäß den Vorgaben des Bundesministers für Gesundheit, Familie und Jugend daraufhin untersucht werden, ob sie den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Die erfolgte Kontrolle von Tieren am Bestimmungsort ist in den Teil III (Kontrolle) der TRACES-Bescheinigung einzutragen und der Behörde des Abgangsortes mittels TRACES zu übermitteln.

(4) Organe anderer Behörden, die auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen im innergemeinschaftlichen Verkehr verbrachte Tiere, Waren und Gegenstände kontrollieren und anhand der Begleitpapiere Verstöße gegen die Vorschriften dieser Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen feststellen, haben hievon unverzüglich die für den Ort der Kontrolle zuständige Behörde zu verständigen.

(5) Die Ergebnisse der Kontrollen gemäß Abs. 3 sind gemäß den Vorgaben des Bundesministers für Gesundheit, Familie und Jugend in regelmäßigen Abständen im Wege des Landeshauptmannes an das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend zu übermitteln.

Pflichten des Verfügungsberechtigten beziehungsweise Betriebsinhabers

§ 27. (1) Der Verfügungsberechtigte hat die Maßnahmen gemäß § 26 zu dulden sowie die damit beauftragten Personen zu unterstützen und hierbei auf Verlangen der Behörde die diesbezüglichen Unterlagen vorzulegen.

(2) Anlässlich der Kontrolle gemäß § 26 muss der Betriebsinhaber den behördlichen Organen bei Gefahr in Verzug jederzeit, sonst während der Betriebszeiten, Zugang zu allen betrieblichen Räumlichkeiten gewähren.

3. Hauptstück

Schlussbestimmungen

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 28. Alle in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.

Unberührt bleibende Vorschriften

§ 29. Durch diese Verordnung werden nicht berührt:

  1. 1. Verbote und Beschränkungen auf Grund der §§ 2c und 5 des Tierseuchengesetzes;
  2. 2. nationale zwischenstaatliche Tierseuchenübereinkommen.

Inkrafttreten und Außekrafttreten von Vorschriften

§ 30. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2008, jedoch frühestens mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft:

  1. 1. die Veterinärbehördliche Einfuhr- und Binnenmarktverordnung 2001 (EBVO 2001), BGBl. II Nr. 355/2001; zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 129/2006;
  2. 2. die Kundmachung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz GZ 30.517/34-VI/10/99, veröffentlicht in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ Nr. 11 vom 14. Dezember 1999;
  3. 3. die Kundmachung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz GZ 39.520/11-VI/A/3/99, veröffentlicht in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ Nr. 6 vom 21. Juli 1999.

Verweisungen und umgesetzte gemeinschaftsrechtliche Vorschriften

§ 31. (1) Soweit in dieser Verordnung auf andere Bundesgesetze oder Verordnungen oder auf Bestimmungen in Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft (EG) verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Durch diese Verordnung werden folgende Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt, soweit sie das innergemeinschaftliche Verbringen und den innergemeinschaftlichen Handel betreffen:

  1. 1. Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen, ABl. Nr. 121 vom 29.7.1964, S. 1977;
  2. 2. Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen von Rindern und an dessen Einfuhr, ABl. Nr. L 194 vom 22.7.1988, S. 10;
  3. 3. Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1989, S. 1;
  4. 4. Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt, ABl. Nr. L 395 vom 30.12.1989, S. 13;
  5. 5. Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt, ABl. Nr. L 224 vom 18.8.1990, S. 29;
  6. 6. Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern, ABl. Nr. L 224 vom 18.8.1990, S. 42;
  7. 7. Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr, ABl. L Nr. 224 vom 18.8.1990, S. 62;
  8. 8. Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern für ihre Einfuhr aus Drittländern, ABl. Nr. L 303 vom 31.10.1990, S. 6;
  9. 9. Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen, ABl. Nr. L 46 vom 19.2.1991, S. 19;
  10. 10. Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen, ABl. Nr. L 268 vom 14.9.1992, S. 54;
  11. 11. Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in Bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen, ABl. Nr. L 62 vom 15.3.1993, S. 49;
  12. 12. Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von ß-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG, ABl. Nr. L 125 vom 23.5.1996, S. 3;
  13. 13. Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG, ABl. Nr. L 125 vom 23.5.1996, S. 10;
  14. 14. Richtlinie 96/93/EG des Rates vom 17. Dezember 1996 über Bescheinigungen für Tiere und tierische Erzeugnisse ABl. Nr. L 13 vom 16.1.1997, S. 28;
  15. 15. Richtlinie 97/12/EG des Rates vom 17. März 1997 zur Änderung und Aktualisierung der Richtlinie 64/432/EWG zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen, ABl. Nr. L 109 vom 25.4.1997, S. 1;
  16. 16. Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs, ABl. Nr. L 18 vom 23.1.2003, S. 11;
  17. 17. Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG des Rates, ABl. Nr. L 325 vom 12.12.2003, S. 31;
  18. 18. Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten, ABl. Nr. L 328 vom 24.11.2006, S. 14.

(3) Durch diese Verordnung werden für folgende Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft Vollzugsbestimmungen erlassen:

  1. 1. Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, ABl. Nr. L 204 vom 11.8.2000, S. 1;
  2. 2. Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien, ABl. Nr. L 147 vom 31.5.2001, S. 1;
  3. 3. Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte, ABl. Nr. L 273 vom 10.10.2002, S. 1;
  4. 4. Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates, ABl. Nr. L 146 vom 13.6.2003, S. 1;
  5. 5. Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG, ABl. Nr. L 5 vom 9.1.2004, S. 8
  6. 6. Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der Kommission vom 30. März 2004 zur Festlegung einheitlicher Musterbescheinigungen und Kontrollberichte für den innergemeinschaftlichen Handel mit Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, ABl. Nr. L 94 vom 31.3.2004, S. 44; 7. Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 , ABl. Nr. L 3 vom 5.1.2005, S. 1;
  7. 8. Verordnung (EG) Nr. 1739/2005 der Kommission vom 21. Oktober 2005 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Verbringung von Zirkustieren zwischen Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 279 vom 22.10.2005, S. 47;
  8. 9. Verordnung (EG) Nr. 546/2006 der Kommission vom 31. März 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich nationaler Programme zur Bekämpfung der Traberkrankheit und zusätzlicher Garantien sowie zur Befreiung von bestimmten Anforderungen von Entscheidung 2003/100/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1874/2003 , ABl. Nr. L 94 vom 1.4.2006, S. 28.

Anlage 1

BVO 2008 - Anlage 

Kdolsky

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)