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BGBl II 386/2019

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

386. Verordnung: Änderung der Lebensmittelhygiene-Zulassungsverordnung

386. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, mit der die Lebensmittelhygiene-Zulassungsverordnung geändert wird

Auf Grund des § 10 Abs. 5 und 7 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird verordnet:

Die Lebensmittelhygiene-Zulassungsverordnung, BGBl. II Nr. 231/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Sind die Anforderungen gemäß § 2 Abs. 1 und 2 erfüllt, hat der Landeshauptmann gemäß Artikel 148 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen, ABl. Nr. L 95 vom 7. April 2017, dem Betrieb mit Bescheid die Zulassung zu erteilen. Im Rahmen der Erteilung der Zulassung ist auf Art und Größe des Betriebes Bedacht zu nehmen.

(2) Die Zulassung kann gemäß Artikel 148 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2017/625 als bedingte Zulassung mit schriftlichem Bescheid auf drei, höchstens jedoch sechs Monate, im Falle von Fabriks- und Gefrierschiffen höchstens auf 12 Monate befristet werden.“

2. In § 5 Abs. 1 wird der Ausdruck „Artikel 3 Abs. 4 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 und Artikel 31 Abs. 2 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 882/2004“ durch den Ausdruck „Artikel 138 Abs. 2 lit. j der Verordnung (EU) 2017/625 “ ersetzt.

3. In § 5 Abs. 2 wird der Ausdruck „Artikel 3 Abs. 4 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 und Artikel 31 Abs. 2 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 882/2004“ durch den Ausdruck „Artikel 138 Abs. 2 lit. j der Verordnung (EU) 2017/625 “ ersetzt.

4. § 6 lautet samt Überschrift:

„Einstellung des Betriebes und Endigung der Zulassung

§ 6. (1) Lebensmittelunternehmer haben dem Landeshauptmann unverzüglich die Einstellung, das ist die dauerhafte Beendigung, eines zugelassenen Betriebes zu melden.

(2) Ungeachtet der Meldepflicht gemäß Abs. 1, endigt die Zulassung, wenn der Landeshauptmann von der Einstellung des Betriebes Kenntnis erlangt, spätestens jedoch wenn der Betrieb fünf Jahre durchgehend eingestellt ist.

(3) Der Landeshauptmann hat bei Einstellung des Betriebes gemäß Abs. 1 oder Endigung der Zulassung gemäß Abs. 2 oder Entzug der Zulassung gemäß § 5 Abs. 1 die entsprechenden Betriebsdaten sieben Jahre aufzubewahren.“

5. In § 7 Abs. 1 entfällt der Ausdruck „gemäß Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004.“

6. § 7 Abs. 4 lautet:

„(4) Bei Einstellung eines zugelassenen Betriebes gemäß § 6 Abs. 1 oder Endigung der Zulassung gemäß § 6 Abs. 2 bleibt die Zulassungsnummer aufrecht, wenn der Betrieb auch in einem anderen zugelassenen Bereich tätig ist als in dem, der eingestellt oder geendigt wurde, andernfalls wird die Zulassungsnummer gegenstandslos.“

7. Der bisherige § 9 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Die §§ 3 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 1 und 2, 6 sowie 7 Abs. 1 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 386/2019 treten mit 14. Dezember 2019 in Kraft.“

Zarfl

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