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BGBl II 331/2019

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

331. Verordnung: Änderung der AEV Holzwerkstoffe
[CELEX-Nr.: 32010L0075 ]

331. Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus, mit der die AEV Holzwerkstoffe geändert wird

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Holzwerkstoffen (AEV Holzwerkstoffe), BGBl. II Nr. 264/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 lautet:

„(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit den Tätigkeiten

  1. 1. Herstellen von Holzspanplatten,
  2. 2. Herstellen von Holzfaserplatten,
  3. 3. Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten gemäß Z 1 oder 2

    in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Metallorganische Verbindungen aus dem Biozideinsatz dürfen nicht eingeleitet werden. Betreffend die Einleitung von Niederschlagswasser von Holzlager- und -verarbeitungsplätzen im Freien aus Betrieben und Anlagen gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 oder Z 2 WRG 1959 (im Folgenden: IE-Richtlinien-Anlagen) in ein Fließgewässer regelt diese Verordnung in § 4 Abs. 6 für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe die Mindesthäufigkeit der Überwachung und in § 1 Abs. 5 Z 1 lit. b und c den Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik abweichend von der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV), BGBl. Nr. 186/1996. Dies gilt auch für IE-Richtlinien-Anlagen mit Tätigkeiten der Z 1 bis 3, bei denen ausschließlich solches Niederschlagswasser anfällt.“

2. In § 1 entfällt Abs. 3; die Abs. 4 und 5 erhalten die Bezeichnung „3“ und „4“. § 1 Abs. 6 wird durch folgenden Abs. 5 ersetzt:

„(5) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 2 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Abs. 2 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):

  1. 1. bei einer Einleitung gemäß Abs. 2 Z 1 oder 2 (Herstellung von Holzspanplatten oder Holzfaserplatten)
    1. a) Einsatz von Rohmaterialien mit möglichst geringem Feuchtegehalt,
    2. b) Lagerung von Holz aller Art (Holzlager- und -verarbeitungsplätze in IE-Richtlinien-Anlagen im Freien), ausgenommen Rundholz oder Schwarten, auf versiegelten Flächen,
    3. c) Einsatz physikalischer Abwasserreinigungsverfahren (zB Siebung, Ölabscheidung, Sedimentation) zur Reinigung von Niederschlagswasser gemäß § 1 Abs. 2 dritter und vierter Satz,
    4. d) Einsatz kontinuierlich arbeitender prozessüberwachter Herstellungsverfahren in geschlossenen Systemen, bei welchen Wasser- und Stoffverluste minimiert werden können,
    5. e) Einsatz von Misch- und Ausgleichsbecken zum Ausgleich von Abwassermengen- und Schmutzfrachtspitzen,
    6. f) Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren (zB Neutralisation, Sedimentation, Fällung/Flockung, Filtration, chemische Oxidation, Membrantechnik) an Abwasserteilströmen und am Gesamtabwasser, bei Einleitung in ein Fließgewässer auch Einsatz biologischer Abwasserreinigungsverfahren für das Gesamtabwasser,
    7. g) vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Herstellung sowie bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren externe Entsorgung (Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018),
  2. 2. bei einer Einleitung gemäß Abs. 2 Z 1 (Herstellung von Holzspanplatten)
    1. a) Mehrfachverwendung (Kreislaufführung) schwachbelasteter Abwässer, erforderlichenfalls unter Einschaltung von Zwischenreinigungsmaßnahmen, sodass ein spezifischer Abwasseranfall von nicht größer als ein Kubikmeter pro Tonne Holzspanplatte erreicht wird; Einsatz wassersparender Verfahren bei Wasch- und Reinigungsvorgängen,
    2. b) Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die selbst keine gefährlichen Eigenschaften gemäß § 33b Abs. 2 und 11 WRG 1959 aufweisen, bei denen möglichst keine gefährlichen Reaktionsprodukte aus den Herstellungsprozessen zu erwarten sind und welche durch bevorzugt biologische Abwasserreinigungsverfahren eliminiert werden können; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffen mit halogenorganischen Bestandteilen,
  3. 3. bei einer Einleitung gemäß Abs. 2 Z 2 (Herstellung von Holzfaserplatten)
    1. a) Einsatz solcher Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffe und Herstellungsverfahren, die eine weitestgehende stoffliche oder energetische Verwertung der im Abwasser enthaltenen Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffe oder der Herstellungsrückstände erlauben,
    2. b) in Abhängigkeit von der herzustellenden Plattenqualität und den verfügbaren Rohstoffen Einsatz möglichst schonender Dämpfungs- und Aufschlussverfahren (zB durch Reduktion des Dampfdruckes, der Aufschlusstemperatur und der Haltezeit) zwecks Minimierung des Anfalles organischer Schadstofffrachten aus dem Holzaufschluss,
    3. c) Mehrfachverwendung (Kreislaufführung) des Wassers aus der Plattenherstellung sowie des Wassers aus der Abluft- und Anlagenreinigung, sodass ein spezifischer Abwasseranfall von nicht größer als zwei Kubikmeter pro Tonne Holzfaserplatte erreicht wird; gesonderte Erfassung und Behandlung hochbelasteter Abwasserteilströme (zB durch Eindampfung und thermische Verwertung der Abwasserinhaltsstoffe),
    4. d) Mehrfachverwendung (Kreislaufführung) schwachbelasteter Abwässer, erforderlichenfalls unter Einschaltung von Zwischenreinigungsmaßnahmen; Einsatz wassersparender Verfahren bei Wasch- und Reinigungsvorgängen,
    5. e) Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die selbst keine gefährlichen Eigenschaften gemäß § 33b Abs. 2 und 11 WRG 1959 aufweisen, bei denen möglichst keine gefährlichen Reaktionsprodukte aus den Herstellungsprozessen zu erwarten sind und welche durch bevorzugt biologische Abwasserreinigungsverfahren eliminiert werden können; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffen mit halogenorganischen Bestandteilen und Bioziden zur Plattenkonservierung bei Anwendung des Nassverfahrens,
    6. f) bei Verwendung von Altholz periodische Überwachung relevanter Metalle (einschließlich Arsen, Chrom, Kupfer, Blei und Zink) mindestens alle sechs Monate.“

3. In § 1 Abs. 3 Z 4 und Abs. 4 wird jeweils der Ausdruck „Abs. 3“ durch den Ausdruck „Abs. 2“ersetzt.

4. Die §§ 2, 3 und 4 lauten:

§ 2. Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33b Abs. 2 und 11 WRG 1959 erfasst: Toxizität, Ammonium, AOX, Kohlenwasserstoff-Index und Phenolindex.

§ 3. (1) Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten (§ 6 AAEV) und eingeleiteten Jahresfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen.

(2) Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für einen Abwasserinhaltsstoff, dessen Emissionsbegrenzung in Anlage A (Tageswert) als produktionsspezifische Fracht festgelegt ist, durch Multiplikation dieser Emissionsbegrenzung mit der der wasserrechtlichen Bewilligung zu Grunde liegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität (ausgedrückt in Tonnen Holzwerkstoff absolut trocken [atro] pro Tag) einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2.

(3) Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 ergibt sich die höchstzulässige Jahresfracht für einen Abwasserinhaltsstoff, dessen Emissionsbegrenzung in den Fußnoten der Anlage A (Jahreswert) festgelegt ist, durch Multiplikation dieser Emissionsbegrenzung mit der tatsächlichen Jahresabwassermenge einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2.

§ 4. (1) Tageswerte und Jahreswerte sind einzuhalten. Ein Nachweis über die Einhaltung der Tageswerte für einen Parameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung zu erbringen. Ein Nachweis über die Einhaltung der Jahreswerte für einen Parameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung zu erbringen. Sofern für einen Abwasserparameter sowohl ein Tageswert als auch ein Jahreswert vorgesehen ist, sind beide einzuhalten.

(2) In Bezug auf die Tageswerte gilt für die Eigenüberwachung:

  1. 1. Sofern in den Z 2 bis 4 keine anderen Regelungen getroffen werden, gilt ein Tageswert als eingehalten, wenn bei fünf aufeinander folgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als der Tageswert und lediglich ein Messwert den Tageswert um nicht mehr als 50% (bei Ammonium um nicht mehr als 100%) überschreitet („4 von 5“-Regel).
  2. 2. Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der höchste Messwert darf das 1,2fache des Tageswertes nicht überschreiten.
  3. 3. Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um maximal 0,5 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.
  4. 4. Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur und pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.

(3) In Bezug auf die Jahreswerte gilt für die Eigenüberwachung: Ein Jahreswert gilt als eingehalten, wenn die im Untersuchungsjahr tatsächlich eingeleitete Fracht nicht größer ist als die höchstzulässige Jahresfracht. Bei der Berechnung der tatsächlich eingeleiteten Fracht sind Messwerte, die unterhalb der Bestimmungsgrenze liegen, auf den Wert 0 zu setzen.

(4) In Bezug auf die Tageswerte gilt für die Fremdüberwachung:

  1. 1. Sofern in der Z 2 keine anderen Regelungen getroffen werden, ist die Messung zu wiederholen, wenn bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters ermittelt wird, der zwischen dem Tageswert und dessen 1,5fachem (bei Ammonium dessen Zweifachem) liegt. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als der Tageswert, so gilt dieser als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.
  2. 2. Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2.

(5) Abweichend von § 7 Abs. 8 Z 1 AAEV gelten für IE-Richtlinien-Anlagen betreffend Abwasser nachstehend genannte Mindesthäufigkeiten für maßgebliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 AAEV im Rahmen der Eigenüberwachung:

  1. 1. wöchentliche Messung des Parameters Abfiltrierbare Stoffe;
  2. 2. wöchentliche Messung des Parameters Chemischer Sauerstoffbedarf oder, alternativ dazu, Gesamter org. geb. Kohlenstoff.

(6) Abweichend von § 7 Abs. 8 Z 1 AAEV gilt für IE-Richtlinien-Anlagen betreffend Niederschlagswasser gemäß § 1 Abs. 2 dritter und vierter Satz nachstehend genannte Mindesthäufigkeit für maßgebliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 AAEV im Rahmen der Eigenüberwachung: Messung des Parameters Abfiltrierbare Stoffe alle drei Monate.

(7) Probenahme und Analyse für einen Parameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen.“

5. Dem § 5 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

„(5) § 1, § 2, § 3, § 4, § 5 Abs. 5, § 6 sowie die Anlage A in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 331/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(6) Für bei Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 331/2019 rechtmäßig bestehende Einleitungen gemäß § 1 Abs. 2 gilt Folgendes:

  1. 1. Wurde für die Einleitung noch nie eine erstmalige generelle Anpassung gemäß § 33c WRG 1959 ausgelöst und handelt es sich nicht um eine IE-Richtlinien-Anlage, so hat sie gemäß § 33c Abs. 1 WRG 1959 nach Maßgabe des § 33c Abs. 6 WRG 1959 innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen. Wurde für die Einleitung noch nie eine erstmalige generelle Anpassung gemäß § 33c WRG 1959 ausgelöst und handelt es sich um eine IE-Richtlinien-Anlage, so hat die Einleitung gemäß § 33c Abs. 1 WRG 1959 nach Maßgabe des § 33c Abs. 6 WRG 1959 innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses der Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S 25, in Bezug auf die Holzwerkstofferzeugung (ABl. L 306 vom 24.11.2015, S 31) den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
  2. 2. Wurde für die Einleitung bereits einmal eine generelle Anpassungspflicht gemäß § 33c Abs. 1 WRG 1959 ausgelöst und handelt es sich um eine IE-Richtlinien-Anlage, so hat die Einleitung gemäß § 33c Abs. 1 WRG 1959 nach Maßgabe des § 33c Abs. 6 WRG 1959 bis spätestens 24. November 2019 den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.“

6. Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt:

§ 6. Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich Industrieemissionen umgesetzt:

  1. 1. Richtlinie 2010/75/EU ,
  2. 2. Durchführungsbeschluss der Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU in Bezug auf die Holzwerkstofferzeugung.“

7. Die Anlage A lautet:

„Anlage A

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 2 erster Satz

 

I)

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

II)

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

A 1 Allgemeine Parameter

 

Temperatur

30 °C

35 °C

   

a)

 

Toxizität

  
 

Bakterientoxizität GL

4

b)

 

Fischeitoxizität GF Ei

2

b)

 

c)

  
 

Abfiltrierbare

30 mg/l

150 mg/l

 

Stoffe

 

e)

 

d)

  
 

pH-Wert

6,5-8,5

6,0-9,5

   

f)

A 2 Anorganische Parameter

 

Ammonium

5,0 mg/l

-

 

ber. als N

g)

 
 

Gesamter geb.

60 g/t

-

 

Stickstoff TNb

i), j)

 
 

ber. als N

  
 

h)

  
 

Sulfat

-

k)

 

ber. als SO4

  

A 3 Organische Parameter

 

Gesamter org. geb.

350 g/t

-

 

Kohlenstoff TOC

i), m), n)

 
 

ber. als C

  
 

l)

  
 

Chemischer

1000 g/t

-

 

Sauerstoffbedarf CSB

i), o), p)

 
 

ber. als O2

  
 

l)

  
 

Biochemischer

50 g/t

-

 

Sauerstoffbedarf BSB5

i)

 
 

ber. als O2

  
 

Adsorbierbare org.

0,2 g/t

0,2 g/t

 

geb. Halogene AOX

i)

i)

 

ber. als Cl

  
 

q)

  
 

Kohlenwasserstoff-Index

10 mg/l

20 mg/l

 

Phenolindex

0,3 g/t

60 g/t

 

ber. als Phenol

i)

i)

  1. a) Bei Abwasser aus der Herstellung von Holzspanplatten oder von Holzfaserplatten nach dem Nassverfahren ist eine Emissionsbegrenzung von 40°C zulässig, sofern eine Gefahr der Ausbildung von Vereisungen oder von Dämpfen mit daraus resultierenden gesundheitlichen Belastungen für das Betriebspersonal der öffentlichen Kanalisation nicht besteht.
  2. b) Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 darf keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in einer öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorrufen (siehe AAEV Anhang A).
  3. c) Der Parameter Fischeitoxizität GF, Ei ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
  4. d) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
  5. e) Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, sofern sichergestellt ist, dass es zu keinen Ablagerungen auf Grund einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage stören.
  6. f) Bei Abwasser aus der Herstellung von Holzspanplatten oder von Holzfaserplatten nach dem Nassverfahren ist im Einzelfall eine Erweiterung des Emissionsbereiches zu niedrigeren pH-Werten zulässig, sofern keine Gefahr der Werkstoffkorrosion für die Bauwerke im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage besteht und keine Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage erfolgt.
  7. g) Bei biologischer Abwasserreinigung gilt die Emissionsbegrenzung bei einer Abwassertemperatur größer als 12°C im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage. Bei diskontinuierlicher Temperaturmessung gilt die Abwassertemperatur von 12°C als unterschritten, wenn bei fünf gleichmäßig über einen Tag verteilten Temperaturmessungen mehr als ein Messwert nicht größer ist als 12 °C. Bei kontinuierlicher Temperaturmessung gilt die Abwassertemperatur von 12°C als unterschritten, wenn der arithmetische Mittelwert der Abwassertemperatur eines Tages nicht größer ist als 12 °C.
  8. h) Summe von Organisch gebundenem Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff. Die Festlegungen für den Parameter TNb erübrigen gesonderte Festlegungen für Organisch gebundenen Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.
  9. i) Die Emissionsbegrenzung bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Holzwerkstoffe (absolut trocken - atro).
  10. j) Bei biologischer Abwasserreinigung ist für den Parameter TNb die Temperaturregelung gemäß Fußnote g) sinngemäß anzuwenden.
  11. k) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).
  12. l) Für die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder der Parameter TOC oder der Parameter CSB eingesetzt werden.
  13. m) Für harte Holzfaserplatten (Dichte nicht kleiner als 900 kg/m3), die im Nassverfahren hergestellt werden, gilt eine Emissionsbegrenzung von 700 g/t.
  14. n) Für IE-Richtlinien-Anlagen gilt zusätzlich zur Emissionsbegrenzung im Tageswert eine Emissionsbegrenzung von 70 mg/l im Jahresmittel.
  15. o) Für harte Holzfaserplatten (Dichte nicht kleiner als 900 kg/m3), die im Nassverfahren hergestellt werden, gilt eine Emissionsbegrenzung von 2 000 g/t.
  16. p) Für IE-Richtlinien-Anlagen gilt zusätzlich zur Emissionsbegrenzung im Tageswert eine Emissionsbegrenzung von 200 mg/l im Jahresmittel.
  17. q) Die Emissionsbegrenzung für AOX ist nur vorzuschreiben, wenn halogenorganische Arbeits- oder Hilfsstoffe in der Herstellung von Holzfaserplatten eingesetzt werden; sie ist im Abwasserteilstrom aus der Anwendung derartiger Arbeits- und Hilfsstoffe vor Vermischung mit sonstigem (Ab)Wasser einzuhalten. Die Festlegung für den Parameter AOX erübrigt eine Festlegung für den Parameter POX.

Patek

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