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BGBl II 2/2019

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

2. Verordnung: Zulassung von Besonders Hochqualifizierten für das Jahr 2019

2. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz für die Zulassung von Besonders Hochqualifizierten für das Jahr 2019

Auf Grund des § 13 Abs. 4 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 94/2018 und Nr. 100/2018, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

§ 1. Im Jahr 2019 dürfen Ausländerinnen und Ausländer, die über eine der folgenden Ausbildungen verfügen, als Besonders Hochqualifizierte gemäß § 12 AuslBG nach Maßgabe der Anlage A mit einer erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 65 zugelassen werden:

  1. 1. Diplomingenieur(e)innen für Starkstromtechnik
  2. 2. Diplomingenieur(e)innen für Maschinenbau
  3. 3. Diplomingenieur(e)innen für Datenverarbeitung
  4. 4. Diplomingenieur(e)innen für Schwachstrom- u. Nachrichtentechnik
  5. 5. Diplomingenieur(e)innen soweit nicht anderweitig eingeordnet
  6. 6. Diplomingenieur(e)innen für Wirtschaftswesen
  7. 7. Wirtschaftstreuhänder/innen
  8. 8. Ärzt(e)innen

§ 2. Die im § 1 genannten Ausbildungen folgen der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 2. Jänner 2019 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft. Vor Ablauf des 31. Dezember 2019 eingebrachte Anträge gemäß § 20d Abs. 1 Z 1 AuslBG sind nach dieser Verordnung zu erledigen.

Hartinger-Klein

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