258. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Landeslehrer-Controllingverordnung geändert wird
Auf Grund
- 1. des § 4 Abs. 7 des Finanzausgleichsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2018, und
- 2. des § 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2019,
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Die Landeslehrer-Controllingverordnung, BGBl. II Nr. 390/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 249/2018, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 Z 2 lit. b und § 6 Z 1 lit. b wird die Wendung „Neue Mittelschulen/Hauptschulen“ jeweils durch das Wort „Mittelschulen“ ersetzt.
2. In § 6 Z 2 lit. b entfällt die Wendung „Hauptschulen, Neuen“.
3. § 9 lautet:
„§ 9. Soweit in dieser Verordnung sowie in der Anlage auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen angeführt sind, beziehen sich diese auf alle Geschlechtsformen in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“
4. Dem § 11 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Für das Inkrafttreten der durch die Verordnung BGBl. II Nr. 258/2019 geänderten oder eingefügten Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
- 1. § 2 Abs. 1 Z 2 lit. b, § 6 Z 1 lit. b und Z 2 lit. b und § 9 sowie die Anlage treten mit 1. September 2019 in Kraft;
- 2. sofern in Bestimmungen und in der Anlage gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 258/2019 auf die Mittelschule abgestellt wird, tritt bis zum Ablauf des 31. August 2020 die Neue Mittelschule an die Stelle der Mittelschule.“
5. Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage tritt an die Stelle der bisherigen Anlage.
Anlage 1
Rauskala
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