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BGBl II 231/2019

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

231. Verordnung: Nähere Vorgangsweise betreffend die Anbringung von Lichtbildern auf e-cards (e-card FotoV)

231. Verordnung der Bundesregierung über die nähere Vorgangsweise betreffend die Anbringung von Lichtbildern auf e-cards (e-card FotoV)

Aufgrund des § 31a Abs. 12 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2019, wird verordnet:

Übermittlung von Lichtbildern aus behördlichen Beständen

§ 1. (1) Die Abfrage von Lichtbildern durch den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger bzw. ab 1. Jänner 2020 durch den Dachverband der Sozialversicherungsträger (im Folgenden: Hauptverband bzw. Dachverband) erfolgt nach § 31a Abs. 8 Z 1 bis 4 oder Abs. 9 Z 2 in Verbindung mit Abs. 10 ASVG.

(2) Die Übermittlung der Lichtbilder hat in verschlüsselter Form entsprechend den Vorgaben des E-Government-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, und der dazu ergangenen Verordnungen nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen:

  1. 1. Die Lichtbilder sind von der übermittelnden Behörde verschlüsselt an den Hauptverband bzw. Dachverband zu übermitteln.
  2. 2. Der Hauptverband bzw. Dachverband darf die Lichtbilder nur im Zuge des Personalisierungsprozesses der e-card entschlüsseln und ausschließlich für diesen Zweck verarbeiten.
  3. 3. Im Anschluss an den Versand der e-card ist das Lichtbild unverzüglich, spätestens aber nach Ablauf von zwei Monaten zu löschen.

(3) Lichtbilder, die aus behördlichen Beständen beigestellt werden, haben den für die jeweilige Behörde geltenden Anforderungen an Lichtbilder zu entsprechen, die zum Zeitpunkt der Ermittlung des Lichtbildes durch die jeweilige Behörde gegolten haben.

(4) Für die Beschaffung der Lichtbilder sind die beim Bund vorhandenen Datenspeicherungen und Verwaltungsabläufe in zweckentsprechender und kostengünstiger Weise zur Verfügung zu stellen und zu verwenden.

Beibringung von Lichtbildern durch den Karteninhaber/die Karteninhaberin

§ 2. (1) In jenen Fällen, in denen aus den behördlichen Beständen nach § 31a Abs. 8 Z 1 bis 4 ASVG kein Lichtbild ermittelt werden kann, sind von den Karteninhaber/inne/n Lichtbilder

  1. 1. im Wege der Registrierung eines E-ID (§ 4a Abs. 1 oder 2 E-GovG) nach § 31a Abs. 8 Z 2 ASVG oder
  2. 2. durch Beantragung eines Dokuments, für das eine Speicherung eines Lichtbildes in den behördlichen Beständen nach § 31a Abs. 8 Z 1 und 3 ASVG vorgesehen ist, oder
  3. 3. im Verfahren nach § 31a Abs. 9 Z 2 in Verbindung mit Abs. 10 ASVG

    beizubringen.

(2) Personen, denen die Beibringung eines Lichtbildes aus besonderen schwerwiegenden gesundheitlichen Gründen im Einzelfall innerhalb der Übergangsfrist nach § 3 Abs. 2 Z 2 nachweislich nicht möglich ist, sind von dieser Verpflichtung befreit. Die Beibringung ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn die Person

  1. 1. Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, oder höher hat oder
  2. 2. sich in stationärer Anstaltspflege (§§ 144 ff. ASVG, §§ 95 ff. GSVG, §§ 89 ff. BSVG und §§ 66 ff. B-KUVG) befindet.

    Die Befreiung nach diesem Absatz gilt für die Dauer des jeweiligen Zustandes einschließlich acht Wochen danach. Die Einschätzung eines Sozialversicherungsträgers, dass ein solcher Zustand vorliegt, gilt für die genannte Gesamtdauer auch dann, wenn ein anderer Sozialversicherungsträger zuständig werden sollte und ist von diesem ohne neuerliches Prüfverfahren anzuerkennen.

(3) Von der verpflichtenden Beibringung eines Lichtbildes sind Personen ausgenommen, die bis 31. Dezember 2031 im Jahr der Ausgabe einer e-card das 70. Lebensjahr vollenden oder bereits vollendet haben.

Verwendung des Lichtbildes

§ 3. (1) Für die Herstellung einer e-card wird aus dem, entsprechend der festgelegten Reihenfolge, nach § 31a Abs. 8 Z 1 bis 4 ASVG heranzuziehenden Register das jüngste zur Verfügung stehende Lichtbild (§§ 1 und 2) verwendet. Die Verfügbarkeit eines neueren Lichtbildes während der Gültigkeit der e-card stellt keinen Grund für einen Kartentausch dar.

(2) Der Hauptverband bzw. Dachverband hat im Rahmen seiner Zuständigkeit zur Errichtung und zum Betrieb des elektronischen Verwaltungssystems ELSY (§§ 31a ff. ASVG) Vorsorge dafür zu treffen, dass

  1. 1. bei e-cards, die kein Lichtbild aufweisen, die Anspruchsberechtigung durch zusätzliche Abläufe überprüft wird,
  2. 2. Übergangsfristen (Toleranzfristen) von höchstens drei Monaten bestehen, um das Nachbringen von Lichtbildern oder die entsprechenden Antragstellungen bei den zuständigen Behörden zu ermöglichen,
  3. 3. Gesundheitsdiensteanbieter/innen, die einen Vertrag mit einem oder mehreren Sozialversicherungsträgern über die Erbringung von Leistungen abgeschlossen haben, ihre Patienten/Patientinnen über das Auslaufen von Fristen nach Z 2 informieren können.

Anforderungen an den Kartenkörper

§ 4. E-cards, die mit einem Lichtbild ausgestattet werden, sind mit optischen, dem Stand der Technik entsprechenden Sicherheitsmerkmalen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit gegen Fälschung zu schützen.

Information der Karteninhaber/innen

§ 5. (1) Beim Versand einer e-card mit Lichtbild sind die Karteninhaber/innen im Begleitschreiben darüber zu informieren, aus welchem behördlichen Bestand das Lichtbild stammt.

(2) Kann aus den behördlichen Beständen kein Lichtbild ermittelt werden, so ist die Person, für die eine e-card ausgestellt werden soll, vom Hauptverband bzw. Dachverband oder dem zuständigen Krankenversicherungsträger unter Hinweis auf die möglichen Folgen darüber zu verständigen, dass sie ein Lichtbild im Sinne des § 2 beizubringen hat.

(3) Der Hauptverband bzw. Dachverband und die Sozialversicherungsträger haben auf Anfrage der Betroffenen Auskunft darüber zu erteilen,

  1. 1. ob diese ein Lichtbild beizubringen haben und auf welchem Weg dies möglich ist und
  2. 2. ob und aus welchem behördlichen Bestand ein Lichtbild zum Zweck der Ausstellung einer e-card zur Verfügung steht.

(4) Gesundheitsdiensteanbieter/innen, die einen Vertrag mit einem oder mehreren Sozialversicherungsträgern über die Erbringung von Leistungen abgeschlossen haben, haben

  1. 1. falls ihnen im Wege des e-card-Systems einschlägige Informationen zur Verfügung gestellt werden (zB über die Notwendigkeit des Beibringens eines Lichtbildes), den bei ihnen befindlichen Patientinnen und Patienten diese Informationen weiterzugeben und
  2. 2. Informationsblätter (Folder, Broschüren) über die Anbringung und Verwendung des Lichtbildes auf der e-card, die ihnen von der Sozialversicherung zur Verfügung gestellt werden, zur Entnahme durch die Patientinnen und Patienten bereitzustellen.

    Informationen über das Erfordernis der Beibringung eines Lichtbildes sowie die Bereitstellung von Informationsblättern (Z 2) haben auch durch Dienstgeber/innen im Zuge der Anmeldung eines/einer Dienstnehmers/Dienstnehmerin zu erfolgen.

Identitätsprüfung im Leistungsfall

§ 6. (1) Gesundheitsdiensteanbieter/innen sind im Leistungsfall verpflichtet, die Identität der Patient/inn/en zu überprüfen, sofern sie

  1. 1. als Vertragspartner/innen Leistungen auf Rechnung der gesetzlichen Sozialversicherung erbringen oder
  2. 2. als ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter/innen im Rahmen der Elektronischen Gesundheitsakte (4. Abschnitt Gesundheitstelematikgesetz 2012) ELGA-Gesundheitsdaten verwenden.

    Eine mit einem Lichtbild ausgestattete e-card ersetzt im Regelfall die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises. Bei Zweifeln an der Erkennbarkeit der Person im Vergleich zum Lichtbild auf der e-card sind jedoch zusätzliche Unterlagen (Ausweise, Nämlichkeitsunterlagen) beizuziehen.

(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 besteht nicht für Gesundheitsdiensteanbieter/innen, die aufgrund vertraglicher, bundes- oder landesgesetzlicher Bestimmungen bereits zu einer Identitätsprüfung in diesen Fällen verpflichtet sind.

Verwendung personenbezogener Daten

§ 7. (1) Die für die Anbringung und Verwendung von Lichtbildern auf e-cards notwendigen Verwaltungsabläufe sind vom Hauptverband bzw. Dachverband im eigenen Namen im Rahmen seiner Aufgaben für die Entwicklung und den Betrieb des elektronischen Verwaltungssystems ELSY nach § 31a ASVG als Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S.1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 127 vom 23.05.2018, S. 2 durchzuführen.

(2) Der Hauptverband bzw. Dachverband ist ermächtigt, zum Zweck der Information von Karteninhabern/Karteninhaberinnen (§ 5) und zur Planung der Kartenproduktion

  1. 1. Daten der Übermittlung nach § 1, insbesondere, aus welchem behördlichen Bestand das Lichtbild übermittelt wurde, und das Datum und die Uhrzeit der Übermittlung, personenbezogen zu verarbeiten und deren Verwendung zu protokollieren und
  2. 2. bei den beistellenden Behörden tagesaktuell automatisiert zu ermitteln, ob für eine bestimmte Person ein Lichtbild für die Verwendung auf der e-card vorhanden ist und diese Daten in einer eigenen Datenbank zur Verfügung zu halten.

    Der Hauptverband bzw. Dachverband ist des Weiteren ermächtigt, den Sozialversicherungsträgern zur Information der Karteninhaber/innen (§ 5) die dafür notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen.

Kostentragung

§ 8. (1) Der Bundesminister für Finanzen ersetzt dem Hauptverband bzw. Dachverband nach Maßgabe des Abs. 2 folgende bis 31. Dezember 2023 entstehende Kosten:

  1. 1. Kosten einer begleitenden Informationskampagne über die Änderungen im Zusammenhang mit der Einführung einer e-card mit Lichtbild;
  2. 2. Kosten für Informationsmaßnahmen an Karteninhaber/innen, für die in den Registern nach § 31a Abs. 8 Z 1 bis 4 ASVG kein Lichtbild vorhanden ist, zum Zweck der Beibringung eines Lichtbildes;
  3. 3. Kosten für Schulungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Identitätsfeststellung;
  4. 4. produktionsbedingte Mehrkosten der e-card im Zusammenhang mit der Aufbringung eines Lichtbildes (Designänderungen, Personalisierung);
  5. 5. Kosten infolge Verkürzung der Nutzungsdauer der im Feld befindlichen e-cards;
  6. 6. Mehrkosten im Zusammenhang mit dem Einführungsprojekt (Projektmanagement) einschließlich jener für die notwendigen Anpassungen im IT-Bereich (Programmentwicklung, betriebliche Maßnahmen) sowie laufendes Produktmanagement, Wartung der Anwendungen, laufende Betriebskosten, Datenabgleich und Auskunftserteilung;
  7. 7. Mehrkosten im Zusammenhang mit der Beistellung von Lichtbildern aus behördlichen Beständen nach § 31a Abs. 8 Z 1 bis 4 ASVG einschließlich der Aufwände für Datenabgleich;
  8. 8. Kosten der Sozialversicherungsträger und des Hauptverbandes bzw. Dachverbandes im Zusammenhang mit der Registrierung von Lichtbildern nach § 31a Abs. 9 Z 2 ASVG;
  9. 9. Kosten, die dem Hauptverband bzw. Dachverband durch die Abgeltung der Aufwände der Behörden nach § 31a Abs. 12 ASVG entstehen.

(2) Der Kostenersatz nach Abs. 1 erfolgt in den Jahren 2021 bis 2024 einmal jährlich bedarfsgerecht auf Basis einer vorzulegenden Kostenzusammenfassung, wobei der Kostenersatz insgesamt mit einem Betrag von 7,5 Millionen Euro begrenzt ist. Die Kostenzusammenfassung ist vorab durch einen/eine vom Hauptverband bzw. Dachverband zu beauftragenden Wirtschaftsprüfer/in auf sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen. Das Prüfergebnis ist der Kostenzusammenfassung beizulegen.

(3) Kosten der Betroffenen für die Beibringung von Lichtbildern nach § 2 sind Kosten die in dem jeweiligen Verfahren vor den Behörden nach § 1 anfallen und von den Betroffenen selbst zu bestreiten sind.

(4) Die sich aus der Heranziehung des Führerscheinregisters nach § 31a Abs. 8 Z 3 ASVG ergebenden laufenden Aufwendungen sind vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zu tragen. Diese Kosten sind im Jahr 2019 mit 75 000 Euro, in den Jahren 2020 bis 2023 mit 138 000 Euro und ab dem Jahr 2024 mit 126 000 Euro begrenzt.

Schlussbestimmungen und Inkrafttreten

§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft, wobei die erstmalige Beistellung von Lichtbildern bereits vor dem 1. Jänner 2020 erfolgen darf. Die Ermittlung und Verarbeitung von Daten nach § 7 Abs. 2 darf zu Zwecken der Produktionsplanung und den in § 5 genannten Zwecken bereits ab Kundmachung dieser Verordnung erfolgen.

(2) Die Beistellung von Lichtbildern nach § 1 ist für Lichtbilder von Personen zwei Monate vor Vollendung des 14. Lebensjahres zulässig, sofern dies aus produktionstechnischen Gründen für die rechtzeitige Ausstellung einer e-card mit Lichtbild notwendig ist.

(3) Mit Ablauf des 31. Dezember 2023 sind alle zu diesem Zeitpunkt gültigen e-cards ohne Lichtbild zu sperren, sofern

  1. 1. für die Karteninhaber/innen kein Ausnahmetatbestand zur Beibringung eines Lichtbildes gemeldet ist und
  2. 2. innerhalb der letzten zwölf Monate kein Leistungsanspruch in der gesetzlichen Krankenversicherung bestanden hat.

    Eine Information nach § 5 ist in diesen Fällen nicht notwendig.

Bierlein Jabloner Zarfl Rauskala Udolf-Strobl Schallenberg Müller Stilling Peschorn Starlinger Patek Reichhardt

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