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BGBl II 230/2019

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

230. Verordnung: Änderung der Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung und der Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung (PVGO-PVWO-Novelle 2019)

230. Verordnung der Bundesregierung, mit der die Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung und die Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung geändert werden (PVGO-PVWO-Novelle 2019)

Auf Grund der §§ 20 und 22 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes - PVG, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, wird verordnet:

Artikel I

Änderung der Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung

Die Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung - PVGO, BGBl. Nr. 35/1968, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 143/2014, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Jedem Mitglied des Personalvertretungsausschusses ist auf dessen Verlangen Einsicht in die vorhandenen Unterlagen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie in den Entwurf des Protokolls der letzten Sitzung zu gewähren.“

2. In § 2 wird nach dem Wort „schriftlich“ die Wortfolge „oder auf elektronischem Weg“ eingefügt.

3. In § 6 entfällt der Klammerausdruck „(Ein- und Auslauf)“.

4. Nach § 13 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Abweichend von Abs. 1 kann die Verlesung durch die Schriftführerin oder den Schriftführer auf den Antragsgegenstand eingeschränkt werden, sofern nicht mindestens ein Mitglied die vollständige Verlesung bis zum Zeitpunkt der Abstimmung verlangt.“

5. In § 15 Abs. 1 lit. e wird die Wortfolge „den Ein- und Auslauf“ durch die Wortfolge „die ein- und ausgehenden Schriftstücke“ ersetzt.

6. § 16 lautet:

§ 16. (1) Das Protokoll ist von der Schriftführerin oder vom Schriftführer bei der nächsten Sitzung des Personalvertretungsausschusses vor dem Bericht über die ein- und ausgehenden Schriftstücke (§ 6) zu verlesen.

(2) Abweichend von Abs. 1 kann auf die Verlesung des Protokolls durch die Schriftführerin oder den Schriftführer durch Beschluss der Ausschussmitglieder verzichtet werden, sofern das Protokoll 48 Stunden vorher nachweislich in geeigneter elektronischer Form an alle Ausschussmitglieder übermittelt wurde und eine Verlesung in der gegenständlichen Sitzung nicht ausdrücklich von einem Mitglied verlangt wird.

(3) Anträge auf Berichtigung oder Ergänzung des Protokolls sind unmittelbar nach Verlesung oder - im Falle des Abs. 2 - nach dem Beschluss über den Verzicht auf die Verlesung zu stellen. Über sie ist sogleich abzustimmen.

(4) Das Protokoll bedarf der Genehmigung durch den Personalvertretungsausschuss. Es ist von der Schriftführerin oder vom Schriftführer und von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden der Sitzung, in der es genehmigt wurde, zu unterfertigen.

(5) Die Protokolle und sonstige Aufzeichnungen sind vom Schriftführer aufzubewahren und dem Nachfolger in der Funktion zu übergeben. Auf Verlangen ist jedem Mitglied Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren und eine Ausfertigung des Protokolls schriftlich oder auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen.“

7. § 17 Abs. 1 lautet:

„(1) Schriftstücke, die namens des Personalvertretungsausschusses ausgefertigt werden, sind von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden und im Falle ihrer oder seiner Verhinderung von ihrer oder seiner Stellvertretung zu unterzeichnen. Die Urschrift ist jedenfalls eigenhändig zu unterschreiben.“

8. § 17 Abs. 3 und 4 entfällt.

9. Nach § 17 wird folgender § 17a samt Überschrift eingefügt:

„Ein- und ausgehende Schriftstücke

§ 17a. Eingehende Schriftstücke und eine Ausfertigung (Kopie) jedes der namens des Personalvertretungsausschusses abgefertigten Schriftstücks sind von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden des Ausschusses aufzubewahren und der Nachfolgerin oder dem Nachfolger in der Funktion zu übergeben. Die Aufbewahrung dieser der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden übergebenen Schriftstücke kann der Schriftführerin oder dem Schriftführer vom Ausschuss übertragen werden. Die Übergabe und Aufbewahrung der Schriftstücke kann zusätzlich auch auf elektronischem Weg erfolgen.“

10. In § 24 Abs. 1 wird nach dem Wort „schriftlich“ die Wortfolge „oder auf elektronischem Weg“ eingefügt.

11. § 29 Abs. 3 lautet:

„(3) Das Protokoll ist von der Schriftführerin oder vom Schriftführer des Dienststellenausschusses (von der Vertrauensperson) sowie von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Dienststellenversammlung zu unterfertigen. Das Protokoll ist von der Schriftführerin oder vom Schriftführer des Dienststellenausschusses aufzubewahren und der Nachfolgerin oder dem Nachfolger in der Funktion zu übergeben. Die Übergabe der Protokolle kann zusätzlich auch auf elektronischem Weg erfolgen.“

12. § 29 Abs. 4 lautet:

„(4) Jeder Bediensteten oder jedem Bediensteten der Dienststelle ist auf ihr oder sein Verlangen Einsicht in das Protokoll zu gewähren.“

13. Dem § 33 wird folgender Abschnitt VIII samt Überschrift angefügt:

„ABSCHNITT VIII

Inkrafttreten

§ 34. § 1 Abs. 1, § 2, § 6, § 13 Abs. 1a, § 15 Abs. 1 lit. e, § 16, § 17 Abs. 1, § 17a samt Überschrift, § 24 Abs. 1, § 29 Abs. 3 und 4 sowie Abschnitt VIII samt Überschrift in der Fassung der PVGO-PVWO-Novelle 2019, BGBl. II Nr. 230/2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 17 Abs. 3 und 4 in der Fassung der PVGO-PVWO-Novelle 2019, BGBl. II Nr. 230/2019, tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft.“

Artikel II

Änderung der Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung

Die Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung - PVWO, BGBl. Nr. 215/1967, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 143/2014, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 1 entfällt im Schlusssatz das Wort „sechswöchigen“.

2. In § 5 Abs. 2 wird im Einleitungssatz das Wort „fünf“ durch das Wort „sechs“ ersetzt, in lit. a wird das Wort „siebenten“ durch den Ausdruck „14.“ ersetzt, in lit. f wird das Wort „vier“ durch das Wort „fünf“ ersetzt und in lit. g wird das Wort „siebenten“ durch den Ausdruck „14.“ ersetzt.

3. In § 6 Abs. 1 wird das Wort „fünf“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.

4. In § 8 Abs. 1 wird das Wort „vier“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.

5. In § 10 Abs. 5 wird das Wort „zehnten“ durch den Ausdruck „17.“ ersetzt.

6. In § 22 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.

7. In § 33 wird das Wort „acht“ durch die Zahl „15“ ersetzt.

8. In § 35 Abs. 2 wird die Wortfolge „per E-Mail“ durch die Wortfolge „auf elektronischem Weg“ ersetzt.

9. In § 42 wird das Wort „acht“ durch die Zahl „15“ ersetzt.

10. In § 44 Abs. 2 wird die Wortfolge „per E-Mail“ durch die Wortfolge „auf elektronischem Weg“ ersetzt.

11. § 47 lautet:

§ 47. Auf die Wahl der Vertrauenspersonen (§§ 30, 31 und 35 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) finden, soweit in den folgenden Vorschriften dieses Abschnittes nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen des Abschnittes I sinngemäße Anwendung.“

12. § 53 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Beginn und der Lauf einer Frist wird durch einen Sonn- oder Feiertag oder einen Samstag nicht behindert.“

13. § 53 Abs. 4 lautet:

„(4) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder Feiertag oder auf einen Samstag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag.“

14. In § 53 Abs. 6 entfällt die Wortfolge „und den Karfreitag“.

15. Dem § 53 wird folgender Abschnitt VI samt Überschrift angefügt:

„ABSCHNITT VI

Inkrafttreten

§ 54. § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 5, § 22 Abs. 1, § 33, § 35 Abs. 2, § 42, § 44 Abs. 2, § 47, § 53 Abs. 3, 4 und 6 sowie Abschnitt VI samt Überschrift in der Fassung der PVGO-PVWO-Novelle 2019, BGBl. II Nr. 230/2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Bierlein Jabloner Zarfl Rauskala Udolf-Strobl Schallenberg Müller Stilling Peschorn Starlinger Patek Reichhardt

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