143. Verordnung der Bundesregierung, mit der die Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung und die Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung geändert werden
Auf Grund der §§ 20 und 22 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 210/2013, wird verordnet:
Artikel 1
Änderung der Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung
Die Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung - PVGO, BGBl. Nr. 35/1968, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 441/1987, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Einberufung auf elektronischem Weg ist einer schriftlichen Einberufung gleichzuhalten.“
Artikel 2
Änderung der Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung
Die Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung - PVWO, BGBl. Nr. 215/1967, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 176/2009, wird wie folgt geändert:
1. Im § 8 Abs. 3 erster Satz wird der Ausdruck „Berufung“ durch den Ausdruck „Beschwerde“ ersetzt.
2. § 8 Abs. 3 letzter Satz lautet:
„Der Dienststellenwahlausschuss hat die Beschwerde unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht vorzulegen.“
3. Im § 10 Abs. 3 wird am Ende der lit. c der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und nach lit. c folgende lit. d eingefügt:
- „d) die vom Dienststellenwahlausschuss festgestellten Mängel im Sinne des Abs. 2 trotz Aufforderung zur Behebung innerhalb von drei Arbeitstagen nach wie vor aufweist.“
4. § 35 Abs. 2 letzter Satz entfällt.
5. § 44 Abs. 2 letzter Satz entfällt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. September 2014 in Kraft.
Faymann Spindelegger Hundstorfer Kurz Stöger Mikl-Leitner Brandstetter Rupprechter Klug Heinisch-Hosek Ostermayer Bures Mitterlehner Karmasin
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