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BGBl II 229/2019

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

229. Verordnung: 12. Novelle zur FSG-PV

229. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Fahrprüfungsverordnung geändert wird (12. Novelle zur FSG-PV)

Auf Grund des § 11 Abs. 7 und des § 34a Abs. 4 des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird verordnet:

Die Fahrprüfungsverordnung, BGBl. II Nr. 321/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 187/2015 wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 3 erster Satz lautet:

„Der Fragenkatalog besteht aus folgenden Modulen: GW (Grundwissen; allgemeine Fragen), A, B, C, D, BE, E und F.“

2. In § 1 Abs. 3 werden nach dem achten Satz folgende Sätze eingefügt:

„Als Theorieprüfung für die Klasse C1 ist immer das Modul C und für die Klasse D1 ist immer das Modul D zu verwenden. Im Fall der Ausdehnung der Klasse C1 auf C oder D1 auf D ist das Modul der Klasse C bzw. D nicht neuerlich zu absolvieren.“

3. § 3 Abs. 2 Z 2 lautet:

  1. „2. mindestens sechs Plätze mit geeigneten Geräten, um die automationsunterstützte theoretische Fahrprüfung mit der vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zu Verfügung gestellten Prüfungssoftware ordnungsgemäß durchzuführen,“

4. In § 3 Abs. 3 wird das Wort „Bundespolizeidirektion“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.

5. In § 7 Abs. 1 letzter Satz wird nach dem Wort „Fahrschule“ die Wortfolge „oder von dem zur Ausbildung befugten Verein“ eingefügt.

6. In § 7 Abs. 3 erster Satz wird nach dem Wort „Zugmaschinen“ die Wortfolge „mit einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 30 km/h“ eingefügt.

7. In § 8 Abs. 2 wird die Wortfolge „Klassen B und BE“ durch die Wortfolge „Klasse B“ ersetzt und die Zahl „32“ durch die Zahl „28“ ersetzt.

8. In § 8 Abs. 3 wird die Wortfolge „Klassen B und BE“ durch die Wortfolge „Klasse B“ ersetzt und die Zahl „48“ durch die Zahl „44“ ersetzt.

9. § 8 Abs. 4 und 5 lautet:

„(4) Die theoretische Ausbildung zum Fahrprüfer für weitere Klassen umfasst für

  1. 1. Klasse A 4 Unterrichtseinheiten,
  2. 2. Klasse BE 2 Unterrichtseinheiten,
  3. 3. Klasse C 6 Unterrichtseinheiten,
  4. 4. Klasse CE 2 Unterrichtseinheiten,
  5. 5. Klasse D 4 Unterrichtseinheiten,
  6. 6. Klasse DE 2 Unterrichtseinheiten,
  7. 7. Klasse F 2 Unterrichtseinheiten.

(5) Die praktische Ausbildung zum Fahrprüfer für weitere Klassen umfasst für

  1. 1. Klasse A 8 Unterrichtseinheiten,
  2. 2. Klasse BE 2 Unterrichtseinheiten,
  3. 3. Klasse C 8 Unterrichtseinheiten,
  4. 4. Klasse CE 4 Unterrichtseinheiten,
  5. 5. Klasse D 4 Unterrichtseinheiten,
  6. 6. Klasse DE .2 Unterrichtseinheiten.“

10. In § 8 Abs. 6 dritter Satz wird die Wortfolge „Klassen B und BE“ durch die Wortfolge „Klasse B“ ersetzt.

11. In § 8 Abs. 6 wird der vierte Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Bei der theoretischen und praktischen Prüfung ist die Teilnahme eines Vertreters des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie zulässig. Eine Prüfung für den Erwerb der Prüfberechtigung für weitere Klassen ist nur für die Klassen A, C oder CE erforderlich. Wird die Prüfberechtigung für die Klassen C und CE angestrebt, so ist nur eine Prüfung für die Klasse CE erforderlich. Wird die Ausdehnung der Prüfberechtigung der Klasse C auf die Klasse CE angestrebt, beschränkt sich die theoretische und praktische Prüfung nur auf klassenspezifische Inhalte. Wird die Prüfberechtigung für die Klassen BE, D oder DE angestrebt, ist lediglich die erfolgreiche Absolvierung der theoretischen und praktischen Ausbildung gemäß Abs. 4 und 5 für die jeweilige Klasse erforderlich. Ein Fahrprüfer für die Klasse B darf nur zur Fahrprüfungen der Klasse F eingeteilt werden, wenn er die in Abs. 4 genannte Ausbildung absolviert hat. Bei jeder Form der Prüfung für weitere Klassen entfällt beim theoretischen Teil die Überprüfung der Kenntnisse in Verkehrssinnbildung und Prüfungspsychologie.“

12. In § 8 Abs. 8 Z 1 wird die Wortfolge „Klassen B und BE“ durch die Wortfolge „Klasse B“ ersetzt.

13. In § 8 Abs. 8 Z 2 wird die Wortfolge „Klassen A oder CE“ durch die Wortfolge „Klassen A, C oder CE“ ersetzt.

14. § 17 Abs. 3 entfällt.

15. In § 18 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) § 1 Abs. 3, § 3 Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 2 bis 6 und 8, § 17 Abs. 3 sowie die Anlagen 1, 4 und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 229/2019 treten mit 1. Oktober 2019 in Kraft. Fahrprüfungsformulare, die der Rechtslage vor Inkrafttreten der Anlage 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 229/2019 entsprechen, dürfen aufgebraucht werden. Für Fahrprüfer, die die Ausbildung zum Erwerb einer Fahrprüferberechtigung vor dem 1. Oktober 2019 begonnen haben, ist die bis dahin geltende Rechtslage anzuwenden. Prüfberechtigungen, die vor dem 1. Oktober 2019 bestanden haben, bleiben durch die Verordnung BGBl. II Nr. 229/2019 unberührt; auch eine Wiederbestellung nach Ablauf des Bestellungszeitraumes für die gleichen Klassen ist zulässig.“

16. Anlage 1 lautet:

17. Anlage 4 lautet:

„Anlage 4

Lehrplan für die Ausbildung zum Fahrprüfer

I. Ausbildung zum Fahrprüfer für die Klasse B

I.1. Theoretische Ausbildung (28 UE)

I.1.1. Allgemeine Kenntnisse (6 UE)

  1. Theorie des Fahrverhaltens
  2. Gefahrenerkennung und Unfallvermeidung
  3. Anforderungen an die Fahrprüfung
  4. einschlägige Straßenverkehrsvorschriften einschließlich der einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Rechtsvorschriften und Auslegungsleitlinien

I.1.2. Bewertungsfähigkeit (12 UE)

  1. Theorie und Praxis der Bewertung (Fehlererkennung, Tauglichkeitsniveau)
  2. Besprechung der Inhalte des Prüferhandbuchs
  3. Einheitlichkeit und Kohärenz der Bewertung
  4. Fähigkeit, die Leistung des Bewerbers insgesamt genau zu beobachten, zu kontrollieren und zu bewerten, und zwar insbesondere
    1. - das richtige und umfassende Erkennen gefährlicher Situationen
    2. - die genaue Bestimmung von Ursache und voraussichtlicher Auswirkung derartiger Situationen (defensives Fahren)
    3. - die Fähigkeit zur kraftstoffsparenden und umweltfreundlichen Fahrweise
    4. - rasche Aneignung von Informationen und Herausfiltern von Kernpunkten
    5. - vorausschauendes Handeln, Erkennung potenzieller Probleme und Entwicklung von entsprechenden Abhilfestrategien

I.1.3. Kenntnisse betreffend Qualität der Fahrprüfung und Verkehrssinnbildung (8 UE)

  1. nicht diskriminierende und respektvolle Behandlung der Kandidaten
  2. festlegen und vermitteln, worauf sich der Kandidat in der Prüfung einzustellen hat (Prüfungs-psychologie)
  3. klar kommunizieren, wobei Inhalt, Stil- und Wortwahl der Zielgruppe entsprechen müssen und auf Fragen der Kandidaten einzugehen ist
  4. klare Rückmeldung in Bezug auf das Prüfungsergebnis
  5. Kenntnisse in Verkehrssinnbildung
  6. Wahrnehmungstraining
  7. Gefahrenerkennung
  8. Gefahrenvermeidung und Defensivtraining
  9. GDE-Matrix (Goals for Driver Education)
  10. Methoden der hierarchischen Beurteilung des Fahrerverhaltens (Können - Wissen - Fahrmotive)
  11. Prinzipien des Coachings (didaktische Methoden zur Vermittlung der Eigenverantwortung)

I.1.4. Fahrzeugtechnische und physikalische Kenntnisse (2 UE)

  1. fahrzeugtechnische Kenntnisse (insbesondere Lenkung, Reifen, Bremsen, Beleuchtung)
  2. Kenntnisse der Ladungssicherung
  3. Kenntnisse über Fahrzeugphysik wie Geschwindigkeit, Reibung, Dynamik, Energie
  4. Kenntnisse in kraftstoffsparender und umweltschonender Fahrweise

I.2. Praktische Ausbildung (44 UE)

I.2.1. Persönliche hohe Fahrfertigkeiten (8 UE)

  1. praktische Übungen des Lehrplanes B, das sind die im § 11 Abs. 4 Z 2 FSG angeführten Übungen (Anlage 10c der KDV 1967)
  2. Fahren mit einem Anhänger inkl. Rangierübungen auf einem Übungsgelände (möglichst auch Klasse F)
  3. defensives Fahren
  4. Feedbackfahrt mit kommentierten Fahren in allen 4 Verkehrsräumen

I.2.2. Kraftstoffsparende und umweltfreundliche Fahrweise (4 UE)

  1. Spritspartraining

I.2.3. Fahrsicherheitstraining (8 UE)

  1. Teilnahme an einem Fahrsicherheitstraining entsprechend der Mehrphasenausbildung für die Klasse B oder Höherwertiges

I.2.4. Hospitieren (24 UE)

  1. Teilnahme an Fahrprüfungen der Klassen B (möglichst auch Klasse F) mit selbstständigem Ausfüllen eines Prüfungsprotokolls
  2. simulierte Prüfungsfahrt

II. Ausbildung zum Fahrprüfer für die Klasse A

II.1. Theoretische Ausbildung (4 UE)

  1. klassenspezifische rechtliche Kenntnisse
  2. klassenspezifische fahrzeugtechnische und physikalische Kenntnisse
  3. klassenspezifische Theorie der Bewertung (defensives und partnerbewusstes Fahren) unter Be-achtung:
    1. - Blicktechnik, Geschwindigkeit, Sicherheitsabstand, sichere Handhabung des Fahrzeuges
    2. - Straßen- und Witterungsverhältnisse
    3. - anderer Verkehrsteilnehmer
    4. - Besprechung klassenspezifischer Inhalte des Prüferhandbuches

II.2. Praktische Ausbildung (8 UE)

II.2.1. Persönliche hohe Fahrfertigkeiten (4 UE)

  1. praktische Übungen des Lehrplanes A, u.zw. Spurgasse, Achterfahren usw. (Anlage 10b der KDV 1967)
  2. Fahren im Verkehr unter Beachtung:
  3. Blicktechnik, Geschwindigkeit, Sicherheitsabstand, sichere Handhabung des Fahrzeugs
  4. defensives Fahren

II.2.2. Hospitieren (4 UE)

  1. Teilnahme an Fahrprüfungen der Klasse A mit selbständigem Ausfüllen eines Prüfungsprotokolls
  2. simulierte Prüfungsfahrt

III. Ausbildung zum Fahrprüfer für die Klasse BE

III.1. Theoretische Ausbildung (2 UE)

Klassenspezifische fahrzeugtechnische und physikalische Kenntnisse

  1. klassenspezifische Theorie der Bewertung (defensives und partnerbewusstes Fahren) unter Be-achtung:
    1. - Blicktechnik, Geschwindigkeit, Sicherheitsabstand, sichere Handhabung des Fahrzeuges
    2. - Straßen- und Witterungsverhältnisse
    3. - anderer Verkehrsteilnehmer
    4. - Besprechung klassenspezifischer Inhalte des Prüfungshandbuches

III.2. Praktische Ausbildung (2 UE)

  1. Hospitieren
  2. Teilnahme an Fahrprüfungen der Klassen BE oder CE mit selbstständigem Ausfüllen eines Prüf-ungsprotokolls
  3. simulierte Prüfungsfahrt

IV. Ausbildung zum Fahrprüfer für die Klassen C und CE

IV.1. Theoretische Ausbildung (6 UE für C + weitere 2 UE für CE)

  1. klassenspezifische rechtliche Kenntnisse
  2. klassenspezifische fahrzeugtechnische und physikalische Kenntnisse
  3. klassenspezifische Theorie der Bewertung (defensives und partnerbewusstes Fahren) unter Be-achtung:
  4. Blicktechnik, Geschwindigkeit, Sicherheitsabstand, sichere Handhabung des Fahrzeugs
  5. Straßen- und Witterungsverhältnisse
  6. anderer Verkehrsteilnehmer
  7. Ladungssicherung
  8. Besprechung klassenspezifischer Inhalte des Prüferhandbuches

IV.2. Praktische Ausbildung (8 UE für C + weitere 4 UE für CE)

IV.2.1. persönliche hohe Fahrfertigkeiten (2 UE für C + weitere 2 UE für CE)

  1. praktische Übungen des Lehrplanes C bzw. CE, u.zw. Rangierübungen und dgl. (Anlage 10g der KDV 1967)
  2. Fahren im Verkehr unter Beachtung:
  3. Blicktechnik, Geschwindigkeit, Sicherheitsabstand, sichere Handhabung des Fahrzeugs
  4. defensives Fahren

IV.2.2. Hospitieren (6 UE für C+ weitere 2 UE für CE)

  1. Teilnahme an Fahrprüfungen der entsprechenden Klassen mit selbstständigem Ausfüllen eines Prüfungsprotokolls
  2. simulierte Prüfungsfahrt

V. Ausbildung zum Fahrprüfer für die Klassen D und DE

V.1. Theoretische Ausbildung (4 UE für D und weitere 2 UE für DE)

  1. klassenspezifische rechtliche Kenntnisse
  2. klassenspezifische fahrzeugtechnische und physikalische Kenntnisse
  3. klassenspezifische Theorie der Bewertung (defensives und partnerbewusstes Fahren) unter Be-achtung:
    1. - Blicktechnik, Geschwindigkeit, Sicherheitsabstand, sichere Handhabung des Fahrzeugs
    2. - Straßen- und Witterungsverhältnisse
    3. - anderer Verkehrsteilnehmer
    4. - Personensicherheit / Erste Hilfe
    5. - Ladungssicherung
    6. - Besprechung klassenspezifischer Inhalte des Prüferhandbuches

V.2. Praktische Ausbildung (4 UE für D + weitere 2 UE für DE)

V.2.1. persönliche hohe Fahrfertigkeiten (2 UE für D + weitere 1 UE für DE)

  1. Übungen im verkehrsfreien Raum laut Prüfprotokoll Klasse D1/D bzw. _E
  2. Fahren im Verkehr unter Beachtung:
  3. Blicktechnik, Geschwindigkeit, Sicherheitsabstand, sichere Handhabung des Fahrzeugs
  4. defensives Fahren

V.2.2. Hospitieren (2 UE für D + weitere 1 UE für DE)

  1. Teilnahme an Fahrprüfungen der entsprechenden Klassen C, CE (möglichst auch Klassen D, DE) mit selbstständigem Ausfüllen eines Prüfprotokolls
  2. simulierte Prüfungsfahrt

VI. Theoretische Ausbildung zum Fahrprüfer für die Klasse F (2 UE)

  1. klassenspezifische rechtliche Kenntnisse
  2. klassenspezifische fahrzeugtechnische und physikalische Kenntnisse“

18. In Anlage 5 werden dem Punkt I folgende Punkte I.2.9 und I.2.10 angefügt:

„I.2.9. Modul Prüfungspsychologie, Kommunikation und Pädagogik (Theoretische Behandlung der Prüfungssituation, Gesprächsführung und -techniken, Aggressions- und Stressmanagement, Umgang mit eingeschränkter Fahrtüchtigkeit)

I.2.10. Modul Auditoren-Weiterbildung (für die als Auditoren tätigen Fahrprüfer relevante Inhalte nach Stand der Technik und aktuellen Forschungsergebnissen)“

19. In Anlage 5 werden dem Punkt II folgende Punkte II.13 und II.14 angefügt:

„II.13. Modul praktische Übungen zu Prüfungspsychologie, Kommunikation und Pädagogik (Gecoachtes (Kamera-)Training, simulierte Prüfungen mit Schwerpunkt Didaktik, Aggressions- und Stressbewältigung, Umgang mit eingeschränkter Fahrtüchtigkeit)

II.14. Modul klassenspezifische Übungen zu speziellen Themen (praktische Erfahrungen in der spezi-fischen Fahrzeugklasse und zur Partnerkunde, Übungen im verkehrsfreien Raum und Fahren im Verkehr mit der entsprechenden Fahrzeugklasse unter Auswahl einer geeigneten Prüfstrecke/geeigneter Prüfstrecken, praktische Übungen im Bereich Notfalltraining (bei Fahrzeugen) bezogen auf den/die gewählten Schwerpunkt/e.)“

Reichhardt

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