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BGBl I 81/2018

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

81. Bundesgesetz: Änderung des Pensionskassengesetzes
(NR. GP XXVI RV 206 AB 324 S. 43 . BR: AB 10051 S. 885 .)
[CELEX-Nr.: 32016L2341 ]

81. Bundesgesetz, mit dem das Pensionskassengesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Umsetzungshinweis

Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2016/2341 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, ABl. Nr. L 354 vom 23.12.2016 S. 37, umgesetzt.

Artikel 2

Änderung des Pensionskassengesetzes

Das Pensionskassengesetz - PKG, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 107/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 wird nach Z 2 folgende Z 2a eingefügt:

  1. „2a. Potentielle Anwartschaftsberechtigte: diejenigen natürlichen Personen, die zum Beitritt zu einer Pensionskassenzusage berechtigt sind;“

2. § 5 Z 4 lautet:

  1. „4. Einrichtung: die ausländische Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, die ungeachtet der jeweiligen Rechtsform nach dem Kapitaldeckungsverfahren arbeitet und rechtlich unabhängig vom Arbeitgeber zu dem Zweck eingerichtet ist, unter Einhaltung der einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften Pensionskassengeschäfte zu erbringen und damit im unmittelbaren Zusammenhang stehende Tätigkeiten auszuüben und die nach den Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2016/2341 von der zuständigen Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats in ein nationales Register eingetragen oder zugelassen ist;“

3. § 5 Z 5 lautet:

  1. „5. Herkunftsmitgliedstaat: der Mitgliedstaat, in dem die Einrichtung in ein nationales Register eingetragen oder zugelassen ist und ihre Hauptverwaltung hat;“

4. In § 5 Z 6 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 7 und 8 angefügt:

  1. „7. Ort der Hauptverwaltung: der Ort, an dem die wichtigsten strategischen Entscheidungen getroffen werden;
  2. 8. dauerhafter Datenträger: ein Medium, das es dem Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht.“

5. § 6 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Eine Pensionskasse darf nur in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft mit Ort der Hauptverwaltung im Inland betrieben werden.“

6. In § 7 Abs. 1, 2a, 6 und 7 wird jeweils die Wortfolge „zum letzten Bilanzstichtag“ durch die Wortfolge „zum Bilanzstichtag“ ersetzt.

7. In § 7 Abs. 2a wird der Ausdruck „3 vH“ durch den Ausdruck „3,3 vH“ ersetzt.

8. § 8 Abs. 2 Z 1 lautet:

  1. „1. Ort der Hauptverwaltung;“

9. Dem § 8 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die FMA hat ein Register zu führen, in dem alle Pensionskassen eingetragen sind. Übt die Pensionskasse grenzüberschreitende Tätigkeiten in den Mitgliedstaaten im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs oder über eine Zweigstelle aus, sind auch die Mitgliedstaaten, in denen sie tätig ist, einzutragen.“

10. § 9 Z 6 lautet:

  1. „6. der Ort der Hauptverwaltung der Pensionskasse im Inland liegt;“

11. § 9 Z 9 lautet:

  1. „9. die Anforderungen des § 11f erfüllt sind;“

12. § 9 Z 10 entfällt.

13. § 11a Abs. 2 Z 2 lautet:

  1. „2. den Namen und den Ort der Hauptverwaltung des Arbeitgebers;“

14. In § 11a Abs. 6 wird die Wortfolge „die gemäß Art. 18 Abs. 7 und Art. 20 Abs. 7 der Richtlinie 2003/41/EG anzuwenden sind“ durch die Wortfolge „die gemäß Art. 11 Abs. 6 der Richtlinie (EU) 2016/2341 anzuwenden sind“ ersetzt.

15. § 11a Abs. 7 zweiter Satz lautet:

„Im Falle der Nichtäußerung der zuständigen Behörde des Tätigkeitsmitgliedstaates darf die Pensionskasse die Tätigkeit nach Ablauf einer Frist von sechs Wochen nach Übermittlung der Angaben durch die FMA gemäß Abs. 3 oder 4 unter Beachtung der einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung und aller gemäß Art. 11 Abs. 6 der Richtlinie (EU) 2016/2341 anzuwendenden Vorschriften aufnehmen.“

16. § 11a Abs. 8 entfällt.

17. § 11b Abs. 1 lautet:

„(1) Pensionskassengeschäfte dürfen nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8 und nach vorheriger Genehmigung durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates von einer Einrichtung gemäß § 5 Z 4 in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs oder über eine Zweigstelle erbracht werden.“

18. § 11b Abs. 4 lautet:

„(4) Nach Übermittlung der Angaben gemäß Abs. 2 hat die FMA binnen sechs Wochen der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates mitzuteilen, dass von der Einrichtung die einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften, insbesondere

  1. 1. § 1, § 2 Z 1, § 3, § 4, § 5, § 5a, § 6, § 6e, § 16, § 16a, § 17, § 18 und § 19 BPG und
  2. 2. § 1 Abs. 2 und 2a, § 12 Abs. 6 und 7, § 12a, § 15, § 15a, § 16, § 16a, § 17, § 18, § 28, § 43 und § 48 einschließlich der dazu von der FMA erlassenen Verordnungen einzuhalten sind sowie
  3. 3. § 11b, § 19, § 19b, § 25a Abs. 4 und § 30a Abs. 2 einschließlich der dazu von der FMA erlassenen Verordnungen anzuwenden sind.“

19. In § 11b Abs. 5 wird die Wortfolge „nach Ablauf einer zweimonatigen Frist“ durch die Wortfolge „nach Ablauf einer Frist von sechs Wochen“ ersetzt.

20. § 11b Abs. 9 lautet:

„(9) Verwaltet eine Einrichtung gemäß Abs. 1 eine Pensionskassenzusage, bei der die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten das Risiko aus der Veranlagung der Vermögenswerte voll tragen, so hat sie für die Verwahrung der Vermögenswerte und die Wahrnehmung von Aufsichtspflichten gemäß den Art. 34 und 35 der Richtlinie (EU) 2016/2341 eine oder mehrere Verwahrstellen zu bestellen.“

21. Nach § 11b werden folgende §§ 11c bis 11h samt Überschriften eingefügt:

„Übertragung an österreichische Pensionskassen

§ 11c. (1) Beabsichtigt eine Pensionskasse die Verwaltung einer Zusage gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 ganz oder teilweise von einer Einrichtung gemäß § 5 Z 4 zu übernehmen, hat sie der FMA vor Abschluss des Pensionskassenvertrages Folgendes anzuzeigen:

  1. 1. Die schriftliche Vereinbarung zwischen der Pensionskasse und der Einrichtung gemäß § 5 Z 4 über die Bedingungen der Übertragung;
  2. 2. die Firma und den Ort der Hauptverwaltung der Einrichtung gemäß § 5 Z 4 sowie den Mitgliedstaat, in dem die Einrichtung gemäß § 5 Z 4 eingetragen oder zugelassen ist;
  3. 3. die Firma und den Ort der Hauptverwaltung des Arbeitgebers;
  4. 4. die Hauptmerkmale der für diesen Arbeitgeber zu verwaltenden Zusage gemäß § 15 Abs. 1 Z 2;
  5. 5. die Beschreibung der zu übertragenden Verbindlichkeiten oder versicherungstechnischen Rückstellungen und anderer Rechte und Pflichten sowie entsprechender Vermögenswerte oder diesen entsprechenden flüssigen Mittel;
  6. 6. einen Nachweis der vorherigen Zustimmung gemäß Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2016/2341;
  7. 7. bei grenzüberschreitender Tätigkeit der Pensionskasse jene Mitgliedstaaten, deren arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften für die Zusage gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 maßgeblich sind.

(2) Nach Einlangen aller Angaben gemäß Abs. 1 hat die FMA diese auf Vollständigkeit zu prüfen und danach unverzüglich an die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedsstaates der Einrichtung gemäß § 5 Z 4 zu übermitteln.

(3) Die FMA hat die Übernahme der Zusage gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 binnen drei Monaten nach Erhalt aller Angaben gemäß Abs. 1 sowie nach Einlangen der Zustimmung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates der Einrichtung gemäß § 5 Z 4 zu genehmigen, wenn

  1. 1. die Verwaltungsstruktur, die Finanzlage und die persönliche Zuverlässigkeit sowie die fachliche Qualifikation und Berufserfahrung der Mitglieder des Vorstandes im Hinblick auf die Übernahme der Zusage gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 angemessen ist;
  2. 2. die langfristigen Interessen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten der Pensionskasse sowie der von der Übernahme der Zusage gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 umfassten Anwartschafts- und Leistungsberechtigten angemessen geschützt sind;
  3. 3. die versicherungstechnischen Rückstellungen für die betroffene Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, abgesehen von Deckungslücken gemäß § 5 Z 3, § 20 Abs. 3d und § 24a Abs. 8 sowie noch zu leistenden Überweisungen gemäß § 48 Abs. 1, vollständig bedeckt sind, sofern mit der Übernahme der Zusage gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 eine grenzüberschreitende Tätigkeit verbunden ist;
  4. 4. die zu übertragenden Vermögenswerte ausreichend und angemessen sind, um die Verbindlichkeiten, versicherungstechnischen Rückstellungen und sonstigen zu übertragenden Verpflichtungen und Ansprüche nach den Bestimmungen des Geschäftsplanes der Pensionskasse und der Veranlagungsvorschriften sowie nach den Leitlinien für das Risikomanagement zu bedecken.

(4) Die FMA hat die Genehmigung oder deren Versagung gemäß Abs. 3 der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates der Einrichtung gemäß § 5 Z 4 binnen zwei Wochen nach Zustellung an die Pensionskasse zu übermitteln.

(5) Die FMA hat die Informationen, die sie von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates gemäß Art. 12 Abs. 11 zweiter Absatz der Richtlinie (EU) 2016/2341 erhalten hat, binnen einer Woche nach Erhalt an die Pensionskasse weiterzuleiten.

(6) Die Pensionskasse darf die Verwaltung der Zusage gemäß § 15 Abs. 1 Z 2

  1. 1. nach Erhalt der Genehmigung gemäß Abs. 3 oder
  2. 2. sofern sie weder die Genehmigung noch deren Versagung gemäß Abs. 3 binnen drei Monaten und drei Wochen erhält,

    ausüben.

(7) Soferne mit der Übernahme der Zusage gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 eine grenzüberschreitende Tätigkeit verbunden ist, ist § 11a Abs. 6 und 7 anzuwenden.

(8) Das der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordnete Vermögen darf nicht mit Verwaltungskosten belastet werden, die mit der Übernahme gemäß Abs. 1 zusammenhängen.

Übertragung an Einrichtungen aus Mitgliedstaaten

§ 11d. (1) Nach Erhalt einer Mitteilung gemäß Art. 12 Abs. 6 der Richtlinie (EU) 2016/2341 von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates einer Einrichtung gemäß § 5 Z 4 über die beabsichtigte Übertragung einer Pensionskassenzusage hat die FMA binnen acht Wochen nach Erhalt der Mitteilung der Übertragung zuzustimmen, wenn

  1. 1. § 17 Abs. 1 bis 2 eingehalten wurde;
  2. 2. die langfristigen Interessen jener Anwartschafts- und Leistungsberechtigten angemessen geschützt sind, die in der von der Übertragung der Pensionskassenzusage betroffenen Veranlagungs- und Risikogemeinschaft verbleiben;
  3. 3. die individuellen Ansprüche der von der Übertragung betroffenen Anwartschafts- und Leistungsberechtigten in der übernehmenden Einrichtung gemäß § 5 Z 4 nach der Übertragung zumindest gleich hoch sind;
  4. 4. die zu übertragenden Vermögensteile gemäß § 17 Abs. 4 ausreichend und angemessen sind, um die Verbindlichkeiten, versicherungstechnischen Rückstellungen und sonstigen zu übertragenden Verpflichtungen und Ansprüche nach den Bestimmungen gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Herkunftsmitgliedstaates der Einrichtung gemäß § 5 Z 4 zu decken.

(2) Die FMA hat die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates der Einrichtung gemäß § 5 Z 4 vom Ergebnis des Verfahrens gemäß Abs. 1 innerhalb der dort vorgeschriebenen Frist zu informieren.

(3) Nach Erhalt der Genehmigung im Sinne des Art. 12 Abs. 11 der Richtlinie (EU) 2016/2341 von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates der Einrichtung gemäß § 5 Z 4 hat die FMA binnen vier Wochen dieser Behörde die Informationen gemäß § 11b Abs. 4 zu übermitteln.

(4) § 11b Abs. 6, 7 und 9 ist anzuwenden.

(5) Das der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordnete Vermögen der in der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft verbleibenden Anwartschafts- und Leistungsberechtigten darf nicht mit Verwaltungskosten belastet werden, die mit der Übertragung gemäß Abs. 1 zusammenhängen.

Anforderungen an die Unternehmensführung

§ 11e. (1) Die Pensionskasse hat über ein wirksames Unternehmensführungssystem zu verfügen, das eine solide und vorsichtige Führung der Pensionskasse gewährleistet und der Größenordnung, der Art, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten der Pensionskasse angemessen ist.

(2) Das Unternehmensführungssystem hat eine angemessene und transparente Organisationsstruktur mit einer klaren Zuweisung und angemessenen Trennung der Zuständigkeiten und ein wirksames System zur Gewährleistung der Übermittlung von Informationen zu umfassen.

(3) Die Pensionskasse hat für

  1. 1. das Risikomanagement,
  2. 2. die interne Revision,
  3. 3. die versicherungsmathematische Funktion und
  4. 4. gegebenenfalls die Auslagerung an Dritte

    schriftliche Leitlinien zu erstellen und zu implementieren. Diese Leitlinien sind bei wesentlichen Änderungen anzupassen und mindestens alle drei Jahre zu überprüfen.

(4) Die Pensionskasse hat über ein wirksames internes Kontrollsystem zu verfügen, das Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren sowie einen internen Kontrollrahmen umfasst und eine angemessene Berichterstattung gewährleistet.

(5) Die Pensionskasse hat angemessene Vorkehrungen zu treffen und Notfallpläne zu entwickeln, um die Kontinuität und die Ordnungsmäßigkeit ihrer Tätigkeit zu gewährleisten. Zu diesem Zweck sind geeignete und angemessene Systeme, Verfahren und Ressourcen zu verwenden.

Fachliche Qualifikation und persönliche Zuverlässigkeit

§ 11f. (1) Die Pensionskasse hat sicherzustellen, dass der Vorstand sowie jene Personen, die eine Schlüsselfunktion (§ 21) ausüben oder an die eine Schlüsselfunktion ausgelagert wurde, fachlich qualifiziert und persönlich zuverlässig sind.

(2) Die Erfüllung der Anforderungen des Abs. 1 ist anzunehmen, wenn

  1. 1. kein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 der Gewerbeordnung (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994, vorliegt;
  2. 2. sie über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse verfügen und keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Zweifel an ihrer persönlichen und für die Ausübung ihrer Funktion erforderlichen Zuverlässigkeit, Aufrichtigkeit und Unvoreingenommenheit ergeben;
  3. 3. die Mitglieder des Vorstandes gemeinsam über jene Qualifikationen, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, die für ein solides und vorsichtiges Management der Pensionskasse erforderlich sind;
  4. 4. Personen, die eine Schlüsselfunktion gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 ausüben, über die Qualifikation, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, die für die Schlüsselfunktion erforderlich sind;
  5. 5. Personen, die eine Schlüsselfunktion gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 oder 3 ausüben, über die Berufsqualifikation, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, die für die jeweilige Schlüsselfunktion erforderlich sind.

(3) Die Pensionskasse hat der FMA die Bestellung von

  1. 1. Mitgliedern des Vorstandes rechtzeitig vor dem Wirksamwerden der Bestellung und
  2. 2. sonstigen in Abs. 1 genannten Personen unverzüglich nach der Bestellung

    samt allen Unterlagen, die für die Überprüfung der fachlichen Qualifikation und der persönlichen Zuverlässigkeit erforderlich sind, anzuzeigen. Im Falle einer Wiederbestellung einer in Abs. 1 genannten Person kann die Übermittlung der Unterlagen gemäß Abs. 2 Z 2 bis 5 unterbleiben.

(4) Bestehen bei der Bestellung von in Abs. 1 genannten Personen begründete Zweifel an der fachlichen Qualifikation oder der persönlichen Zuverlässigkeit oder kommen die in Abs. 1 genannten Personen ihren Verpflichtungen nicht nach oder kommen nachträglich Ausschließungsgründe hervor, so hat die FMA der Pensionskasse unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, binnen zwei Monaten eine andere geeignete Person zu bestellen. Kommt die Pensionskasse diesem Auftrag nicht nach, so ist § 33 Abs. 6 Z 3 anzuwenden.

(5) Die FMA hat bei Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten

  1. 1. die Vorlage eines Strafregisterauszugs oder
  2. 2. in Ermangelung eines Strafregisterauszugs die Vorlage einer von einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Herkunftsgliedstaats des jeweilig betroffenen Staatsangehörigen ausgestellten gleichwertigen Urkunde, aus der sich ergibt, dass diese Anforderungen erfüllt sind,

    als ausreichenden Nachweis der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 1 anzuerkennen.

(6) Wird im Herkunftsmitgliedstaat des jeweilig betroffenen Staatsangehörigen die in Abs. 5 Z 2 genannte Urkunde nicht ausgestellt, so kann sie

  1. 1. durch eine eidesstattliche Erklärung oder
  2. 2. in Ermangelung einer eidesstattlichen Erklärung gemäß Z 1 durch eine feierliche Erklärung, die der jeweilig betroffene Staatsangehörige vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar des Herkunftsmitgliedstaats abgegeben hat,

    ersetzt werden. Die von der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder dem Notar ausgestellte Bescheinigung ist von der FMA anzuerkennen. Dies gilt ebenfalls für eine Erklärung, dass keine Insolvenz eingetreten ist, die vor einem hierzu befugten Berufsverband des betreffenden Mitgliedstaats abgegeben wurde.

(7) Die in den Abs. 5 und 6 genannten Urkunden, Erklärungen und Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

Grundsätze der Vergütungspolitik

§ 11g. (1) Die Pensionskasse hat für

  1. 1. den Vorstand,
  2. 2. die Personen, die Schlüsselfunktionen innehaben und
  3. 3. andere Mitarbeiter der Pensionskasse, deren Tätigkeit einen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil der Pensionskasse oder der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften hat,

    eine Vergütungspolitik einzuführen und umzusetzen, die der Größe und internen Organisation der Pensionskasse und der Größenordnung, der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäftstätigkeit angemessen ist.

(2) Bei der Einführung und Umsetzung der Vergütungspolitik hat die Pensionskasse folgende Grundsätze anzuwenden:

  1. 1. Die Vergütungspolitik wird im Einklang mit den Tätigkeiten, dem Risikoprofil, den Zielen und mit dem langfristigen Interesse, der finanziellen Stabilität und der Leistung der Pensionskasse insgesamt entworfen, umgesetzt und fortgeführt und trägt zu einem soliden, vorsichtigen und effizienten Management der Pensionskasse bei;
  2. 2. die Vergütungspolitik steht mit den langfristigen Interessen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten im Einklang;
  3. 3. die Vergütungspolitik umfasst Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten;
  4. 4. die Vergütungspolitik ist mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und ermutigt nicht zur Übernahme von Risiken, die mit den Risikoprofilen und Vorschriften der Pensionskasse unvereinbar sind;
  5. 5. die Vergütungspolitik gilt für die Pensionskasse selbst und für die Dienstleister gemäß § 11h, sofern diese nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinien 2009/65/EG , 2009/138/EG , 2011/61/EU , 2013/36 EU oder 2014/65/EU fallen.

(3) Die Pensionskasse legt die allgemeinen Grundsätze der Vergütungspolitik fest, überprüft und aktualisiert sie mindestens alle drei Jahre. Die Vergütungspolitik und ihre Überwachung unterliegen klaren, transparenten und effizienten Regeln. Sofern die Verordnung (EU) 2016/679 nicht etwas anderes vorsieht, veröffentlicht die Pensionskasse Informationen zu ihrer Vergütungspolitik in regelmäßigen Abständen.

Übertragung von Aufgaben an Dritte

§ 11h. (1) Die Pensionskasse ist berechtigt, eine oder mehrere Tätigkeiten an Dritte (Dienstleister) zu übertragen, die im Auftrag der Pensionskasse tätig werden. Die gesamte Übertragung aller Tätigkeiten ist nur an eine andere Pensionskasse oder eine Einrichtung gemäß § 5 Z 4 zulässig.

(2) Die Pflichten der Pensionskasse gemäß diesem Bundesgesetz oder nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen und die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2341 werden durch eine solche Übertragung nicht berührt. Die Pensionskasse haftet zwingend für das Verhalten des Dienstleisters wie für ihr eigenes Verhalten gemäß § 1313a des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches - ABGB, JGS Nr. 946/1811.

(3) Die Übertragung von Tätigkeiten gemäß Abs. 1 bedarf einer schriftlichen Vereinbarung. Diese Vereinbarung muss rechtlich verbindlich sein und die Rechte und Pflichten der Pensionskasse und des Dienstleisters genau festlegen.

(4) Die Übertragung von Tätigkeiten an Dienstleister ist der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Übertragung von Schlüsselfunktionen an Dienstleister ist der FMA schriftlich anzuzeigen, bevor die Vereinbarung gemäß Abs. 3 wirksam wird. Die Pensionskasse hat alle wesentlichen Änderungen im Zusammenhang mit Übertragung von Tätigkeiten an Dienstleister der FMA unverzüglich anzuzeigen.

(5) Die Pensionskasse hat die vom Dienstleister erbrachten Dienstleistungen angemessen zu überwachen.

(6) Die Übertragung von Tätigkeiten an Dienstleister ist nicht zulässig, wenn

  1. 1. die Qualität des Unternehmensführungssystems der Pensionskasse beeinträchtigt wird,
  2. 2. das operationelle Risiko übermäßig gesteigert wird,
  3. 3. die FMA die Einhaltung der Verpflichtungen der Pensionskasse nicht ausreichend überwachen kann oder
  4. 4. die Durchführung der Pensionskassengeschäfte für Anwartschafts- und Leistungsberechtigte gefährdet wird.

(7) Die Pensionskasse hat in der Vereinbarung gemäß Abs. 3 sicherzustellen, dass sie selbst und die FMA vom Dienstleister jederzeit Informationen über die ausgelagerten Tätigkeiten erhält.“

22. Dem § 12 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Sofern zutreffend, berücksichtigt die Pensionskasse das Ziel, die Risiken und Zuwendungen ausgewogen zwischen den Generationen zu verteilen.“

23. In § 12a Abs. 1 Z 5 wird folgender Schlussteil eingefügt:

„Abweichend von § 20 Abs. 2a ist im Rahmen des jeweils von der FMA verordneten höchstzulässigen Prozentsatzes für den Rechnungszins und den rechnungsmäßigen Überschuss der Prozentsatz für den Rechnungszins und den rechnungsmäßigen Überschuss für alle Anwartschafts- und Leistungsberechtigten gleich festzusetzen.“

24. § 14 Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Die in einer Veranlagungsgemeinschaft zusammengefassten Vermögenswerte können rechtswirksam weder verpfändet oder sonst belastet noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden.

(2) Abweichend von Abs. 1

  1. 1. dürfen Kredite ausschließlich zu Liquiditätszwecken und auf vorsichtigem Niveau für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten aufgenommen werden;
  2. 2. dürfen Grundstücke und Gebäude zu deren Verbesserung oder Sanierung vorübergehend belastet werden;
  3. 3. dürfen Vermögenswerte zur Sicherheitenstellung für gemäß § 25 Abs. 1 Z 6 zulässig verwendete Derivate vorübergehend übertragen werden, sofern die Sicherheitenstellung durch die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vorgeschrieben wird und die sich daraus ergebenden Risiken angemessen im Risikomanagement berücksichtigt sind.“

25. Im Einleitungsteil des § 16a Abs. 4b wird nach dem Wort „Mindestertragsgarantie“ die Wortfolge „bei individueller Berechnung“ eingefügt.

26. Dem § 16a Abs. 4b Z 1 wird folgender Satz angefügt:

„Verzichtet die Pensionskasse auf die weiteren 50 vH der Vergütung, so sind bezogen auf diese Leistungsberechtigten die Z 2 bis 6 nicht anzuwenden.“

27. In § 16a Abs. 4b Z 3 entfällt die Wortfolge „in vierzehn Teilbeträgen“.

28. § 16a Abs. 4b Z 7 lautet:

  1. „7. Die Berechnung gemäß Z 1 bis 6 hat für jeden Leistungsberechtigten auf individueller Basis zu erfolgen.“

29. Nach § 17 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a bis 1c eingefügt:

„(1a) Abweichend von Abs. 1 letzter Satz bedarf im Falle einer beabsichtigten Übertragung auf eine Einrichtung gemäß § 5 Z 4 die Kündigung oder einvernehmliche Beendigung des Pensionskassenvertrages der vorherigen Zustimmung der Mehrheit der betroffenen Anwartschaftsberechtigten und der Mehrheit der betroffenen Leistungsberechtigten. Die Pensionskasse hat die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten schriftlich über die beabsichtigte Kündigung oder einvernehmliche Beendigung des Pensionskassenvertrages, die Angaben gemäß § 11c Abs. 1 Z 1 bis 5, das Recht auf Zustimmung sowie die Modalitäten des Abstimmungsverfahrens zu informieren. Das Abstimmungsverfahren hat so zu erfolgen, dass das Abstimmungsverhalten nicht auf einzelne Personen zurückverfolgt werden kann. Den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten ist für die Ausübung des Rechts auf Zustimmung eine angemessene Frist einzuräumen. Soferne nichts anderes vereinbart wird, sind sämtliche Kosten der Pensionskasse, die im Zusammenhang mit dem Abstimmungsverfahren anfallen, vom Arbeitgeber zu tragen.

(1b) Die Zustimmung zur Kündigung oder einvernehmlichen Beendigung gilt als erteilt, wenn jeweils mehr als die Hälfte der von der beabsichtigten Kündigung oder einvernehmliche Beendigung umfassten Anwartschaftsberechtigten und Leistungsberechtigten an der Abstimmung teilnehmen und jeweils mehr als die Hälfte dieser Anwartschaftsberechtigten und Leistungsberechtigten der Kündigung oder einvernehmlichen Beendigung zustimmen.

(1c) Im Falle einer Kündigung des Pensionskassenvertrages durch die Pensionskasse und einer beabsichtigten Übertragung auf eine Einrichtung gemäß § 5 Z 4 bedarf die Kündigung auch der Zustimmung des Arbeitgebers. Abweichend von Abs. 1a letzter Satz sind, soferne nichts anderes vereinbart wird, sämtliche Kosten der Pensionskasse, die im Zusammenhang mit dem Abstimmungsverfahren anfallen, von der Pensionskasse zu tragen.“

30. Nach § 19 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die Informationen gemäß Abs. 2 bis 5b müssen

  1. 1. regelmäßig aktualisiert werden,
  2. 2. klar, prägnant und verständlich formuliert sein,
  3. 3. Fachbegriffe vermeiden, wenn eine allgemein verständliche Sprache verwendet werden kann,
  4. 4. inhaltlich sowie hinsichtlich der verwendeten Terminologie konsistent und nicht irreführend sein,
  5. 5. in lesefreundlicher Form gestaltet sein,
  6. 6. in der Amtssprache des Mitgliedstaates abgefasst sein, dessen Sozial- und Arbeitsrecht für die Pensionskassenzusage maßgeblich ist,
  7. 7. kostenlos auf einem dauerhaften Datenträger oder einer Website oder auf Anfrage kostenlos auf Papier zugänglich gemacht werden.“

31. § 19 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Arbeitgeber hat potentielle Anwartschaftsberechtigte vor Einbeziehung in die Pensionskassenvorsorge über

  1. 1. die Bezeichnung der Pensionskasse oder Einrichtung gemäß § 5 Z 4, den Mitgliedstaat in dem sie zugelassen oder eingetragen ist und die zuständige Aufsichtsbehörde,
  2. 2. den Inhalt des Pensionskassenvertrages, insbesondere über die Bestimmungen des Pensionskassenvertrages gemäß § 15 Abs. 3 Z 1, 2, 3, 6, 7, 7a, 8 bis 14 und 17, sowie
  3. 3. darüber, wo weitere Informationen erhältlich sind,

    zu informieren. Sofern sie davon betroffen sind, hat der Arbeitgeber die Anwartschaftsberechtigten und die Pensionskasse die Leistungsberechtigten über jede spätere Änderung des Pensionskassenvertrages zu informieren. Die Pensionskassen und der Arbeitgeber haben den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten auf deren Verlangen unverzüglich eine Kopie der die jeweilige Zusage betreffenden Teile des Pensionskassenvertrages in Papierform auszufolgen.“

32. Nach § 19 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Die Pensionskasse hat den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten folgende allgemeine Informationen zur Verfügung zu stellen:

  1. 1. die Firma der Pensionskasse oder Einrichtung gemäß § 5 Z 4, der Mitgliedstaat, in dem sie zugelassen oder eingetragen ist und die zuständige Aufsichtsbehörde;
  2. 2. die Rechte und Pflichten der Pensionskasse, des Arbeitgebers sowie der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten;
  3. 3. die Grundsätze der Veranlagungspolitik der jeweiligen Veranlagungs- und Risikogemeinschaft;
  4. 4. die Art der von den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten zu tragenden finanziellen Risiken;
  5. 5. eine Beschreibung über Art und Ausmaß einer Garantie durch die Pensionskasse oder, falls keine Garantie vorgesehen ist, eine diesbezügliche Erklärung;
  6. 6. die Optionen, die gegebenenfalls bei Eintritt des Leistungsfalles offen stehen;
  7. 7. die Wahlmöglichkeiten und Modalitäten einer Übertragung gemäß § 5 Abs. 2 BPG;
  8. 8. die Beschreibung etwaiger Wahlrechte gemäß § 12 Abs. 7 und § 12a;
  9. 9. für Zusagen ohne unbeschränkte Nachschusspflicht des Arbeitgebers gemäß § 5 Z 3

    a) eine Beschreibung der Mechanismen, die Versorgungsansprüche mindern können,

    b) eine Darstellung der Performance der jeweiligen VRG oder Sub-VG oder Sicherheits-VRG über die letzten fünf Jahre,

    c) die Struktur der Verwaltungskosten.“

33. § 19 Abs. 3 bis 5 lautet:

„(3) Die Pensionskasse hat die Anwartschaftsberechtigten jährlich zum Stand 31. Dezember des vorangegangenen Geschäftsjahres über

  1. 1. die Person des Anwartschaftsberechtigten und das im Pensionskassenvertrag festgelegte Pensionsalter,
  2. 2. Firma und Ort der Hauptverwaltung der Pensionskasse,
  3. 3. VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG, in der die Pensionskassenzusage verwaltet wird,
  4. 4. eine allfällige Garantie sowie Angabe, wo weitere Informationen verfügbar sind,
  5. 5. Beitrags- und Kapitalentwicklung,
  6. 6. einbehaltene Verwaltungskosten,
  7. 7. erworbene Anwartschaften ihrer Pensionskassenzusage,
  8. 8. eine Prognose über die voraussichtliche Höhe der Versorgungsleistungen samt einem Haftungsausschluss, dass diese Prognose von der endgültigen Höhe der Pensionsleistung abweichen kann,
  9. 9. Veranlagung und Performance der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft,
  10. 10. über alle weiteren für die Erfüllbarkeit der Pensionszusage relevanten Daten, sofern es sich bei der zugrunde liegenden Pensionskassenzusage nicht um eine leistungsorientierte Zusage mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers handelt,

    zu informieren. Wesentliche Änderungen gegenüber der Information des Vorjahres sind deutlich hervorzuheben. Die Anwartschaftsberechtigten sind weiters über allenfalls ausübbare Optionen, auf die auf Anfrage erhältlichen Informationen gemäß § 25a Abs. 3 und § 30a Abs. 2 sowie falls anwendbar auf die Informationen gemäß § 19b hinzuweisen. Die Information hat die Bezeichnung „Leistungs-/Renteninformation“ zu enthalten.

(4) Die Pensionskasse hat die Leistungsberechtigten jährlich zum Stand 31. Dezember des vorangegangenen Geschäftsjahres über die Kapitalentwicklung und die einbehaltenen Verwaltungskosten zu informieren. Weiters hat die Pensionskasse die Leistungsberechtigten über die Veranlagung und Performance der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft sowie über alle weiteren für die Erfüllbarkeit der Pensionszusage relevanten Daten zu informieren, sofern es sich bei der zugrunde liegenden Pensionskassenzusage nicht um eine leistungsorientierte Zusage mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers handelt. Wesentliche Änderungen gegenüber der Information des Vorjahres sind deutlich hervorzuheben. Zusätzlich sind die Leistungsberechtigten bei jeder Änderung der Pensionsleistungen zu informieren. Die Pensionsleistung darf erst mit Ende des dritten Monats, nach dem die Information über eine Kürzung der Pensionsleistung dem Leistungsberechtigten zur Verfügung gestellt wurde, gekürzt werden.

(5) Die Pensionskasse hat

  1. 1. den Anwartschaftsberechtigten bei Erreichen des im Pensionskassenvertrages festgelegten Pensionsalters oder auf Anfrage über die Auszahlungsoptionen und
  2. 2. den Leistungsberechtigten bei Eintritt des Leistungsfalles über den erworbenen Anspruch auf Alters-, Hinterbliebenen- oder Invaliditätsleistung sowie über die Zahlungsmodalitäten und Auszahlungsoptionen der Pension

    zu informieren.“

34. In § 19 Abs. 5a und 5b entfällt jeweils die Wortfolge „in Papierform“.

35. § 19 Abs. 6 lautet:

„(6) Die FMA hat Berechnungsmethode und Szenarien für die Prognose gemäß Abs. 3 Z 8 sowie für den Inhalt und die Gliederung der Information gemäß Abs. 2a, 3, 4 und 5 durch Verordnung festzulegen, dabei hat sie auf die Interessen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten, eine gute Vergleichbarkeit und Transparenz sowie das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionierenden Pensionskassenwesen Bedacht zu nehmen.“

36. § 19 Abs. 7 entfällt.

37. § 20 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Pensionskasse hat einen Geschäftsplan zu erstellen. Sofern die Pensionskasse mehrere VRG verwaltet, ist der Geschäftsplan in einen allgemeinen und einen besonderen Teil zu gliedern. Im besonderen Teil sind für jede VRG getrennt die jeweils nur für diese VRG geltenden Angaben und Parameter gemäß Abs. 2 auszuweisen. Versicherungstechnische Risiken, die die Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplanes nicht selbst tragen kann, sind über Versicherungsunternehmen abzudecken.“

38. § 20 Abs. 2a Z 2 lautet:

  1. „2. die Marktrenditen öffentlicher Schuldverschreibungen, anderer hochwertiger Schuldverschreibungen, Schuldverschreibungen des Europäischen Stabilitätsmechanismus, Schuldverschreibungen der Europäischen Investitionsbank oder Schuldverschreibungen der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität“

39. § 20 Abs. 3 lautet:

„(3) Die versicherungstechnischen Rückstellungen sind nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik von einem entsprechend ausgebildeten Fachmann zu berechnen. Den zur Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten Wahrscheinlichkeitstafeln ist das Vorsichtsprinzip zugrunde zu legen, wobei die wichtigsten Merkmale der Anwartschaftsberechtigten und der Pensionskassenzusagen und insbesondere die zu erwartenden Änderungen der relevanten Risiken zu beachten sind.“

40. § 20a samt Überschrift entfällt.

41. § 21 samt Überschrift lautet:

„Schlüsselfunktionen

§ 21. (1) Die Pensionskasse hat folgende Schlüsselfunktionen einzurichten:

  1. 1. Eine Risikomanagementfunktion,
  2. 2. eine interne Revisionsfunktion und
  3. 3. eine versicherungsmathematische Funktion.

    Eine Schlüsselfunktion kann von einer Person oder einer organisatorischen Einheit ausgeübt werden. Wird eine Schlüsselfunktion von einer organisatorischen Einheit ausgeübt, so sind die Anforderungen des § 11f vom Leiter dieser organisatorischen Einheit zu erfüllen.

(2) Die Auslagerung einer Schlüsselfunktion auf einen beitragleistenden Arbeitgeber ist zulässig, wenn die Pensionskasse glaubhaft machen kann, dass daraus keine Interessenkonflikte entstehen.

(3) Der Inhaber einer Schlüsselfunktion teilt dem Vorstand der Pensionskasse alle wesentlichen Feststellungen und Empfehlungen in seinem Verantwortungsbereich mit und dieser entscheidet, welche Maßnahmen zu treffen sind.

(4) Werden vom Vorstand der Pensionskasse nach einer Mitteilung gemäß Abs. 3 nicht binnen angemessener Frist geeignete Korrekturmaßnahmen gesetzt, hat der Inhaber der Schlüsselfunktion den Vorstand und den Vorsitzenden des Aufsichtsrates der Pensionskasse zu informieren und der FMA schriftlich zu berichten, wenn die Pensionskasse einem erheblichen Risiko ausgesetzt ist, Bestimmungen

  1. 1. dieses Bundesgesetzes oder
  2. 2. einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder eines auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheides oder
  3. 3. des § 5 BPG

    zu verletzen und wenn dies wesentliche Auswirkungen auf die Interessen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten haben könnte oder wenn nach Ansicht des Inhabers der Schlüsselfunktion die in Z 1 bis 3 genannten Bestimmungen verletzt werden. § 159 Abs. 4 des Börsegesetzes 2018 - BörseG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, ist bei Meldungen an die FMA anzuwenden.“

42. Nach § 21 werden folgende §§ 21a bis 21e samt Überschriften eingefügt:

„Risikomanagement und Risikomanagementfunktion

§ 21a. (1) Die Pensionskasse hat eine wirksame Risikomanagementfunktion einzurichten, die der Größenordnung, der Art, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten der Pensionskasse angemessen ist und die Funktionsweise des Risikomanagements erleichtert.

(2) Die Pensionskasse hat über jene Strategien, Prozesse und Meldeverfahren zu verfügen, die erforderlich sind, um die Risiken, denen die Pensionskasse und die Veranlagungs- und Risikogemeinschaften ausgesetzt sein können, sowie ihre Interdependenzen zu erkennen, zu messen zu überwachen und zu steuern. Das Risikomanagement muss wirksam und gut in die Organisationsstruktur und die Entscheidungsprozesse der Pensionskasse integriert sein.

(3) Das Risikomanagement hat in einer der Größenordnung, der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten der Pensionskasse angemessenen Weise die Risiken, denen ihre Veranlagungs- und Risikogemeinschaften ausgesetzt sein können, abzudecken. Dabei sind auch Risiken im sonstigen Bereich der Pensionskasse und von Dritten gemäß § 11h angemessen zu berücksichtigen. Das Risikomanagement hat, sofern erforderlich, insbesondere folgende Bereiche zu umfassen:

  1. 1. Risikoanalyse und Risikobewertung;
  2. 2. Risikosteuerung und Risikoüberwachung;
  3. 3. Aktiv-Passiv-Management;
  4. 4. Vermögen der Pensionskasse sowie das der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordnete Vermögen, insbesondere Derivate, Verbriefungen und ähnliche Verpflichtungen;
  5. 5. Liquiditäts- und Konzentrationsrisikomanagement;
  6. 6. Management operativer Risiken;
  7. 7. Rückversicherung und anderer Risikominderungstechniken;
  8. 8. Risikoübernahme und Rückstellungsbildung;
  9. 9. ökologische, soziale und die Unternehmensführung betreffende Risiken im Zusammenhang mit der Veranlagung des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens.

(4) Soferne nach den Bestimmungen des Pensionskassenvertrages oder des Geschäftsplanes die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten Risiken tragen, berücksichtigt das Risikomanagement diese Risiken auch aus der Sicht der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten.

(5) Die Leitlinien für das Risikomanagement (§ 11e Abs. 3) sind entsprechend den Vorgaben gemäß Abs. 1 bis 4 zu erstellen. Die FMA kann durch Verordnung die Vorgaben gemäß Abs. 1 bis 4 konkretisieren.

(6) Dem Vorstand der Pensionskasse ist von der Risikomanagementfunktion regelmäßig auf Einzelbasis und aggregierter Basis Bericht zu erstatten.

Interne Revisionsfunktion

§ 21b. (1) Jede Pensionskasse hat eine interne Revision zu bestellen, die unmittelbar dem Vorstand untersteht und ausschließlich

  1. 1. der laufenden und umfassenden Prüfung der Gesetzmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Geschäftes und Betriebes der Pensionskasse sowie
  2. 2. der Bewertung, ob das interne Kontrollsystem und andere Bestandteile des Unternehmensführungssystems, gegebenenfalls auch im Hinblick auf ausgelagerte Tätigkeiten angemessen und wirksam sind,

    dient.

(2) Die interne Revision muss unter Bedachtnahme auf den Geschäftsumfang so eingerichtet sein, dass sie ihre Aufgaben zweckentsprechend erfüllen kann und muss von den anderen Schlüsselfunktionen getrennt geführt werden.

(3) Die interne Revision betreffende Verfügungen müssen von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes gemeinsam getroffen werden. Die interne Revision hat allen Mitgliedern des Vorstandes zu berichten. Sie hat über wesentliche Prüfungsfeststellungen auf Grund durchgeführter Prüfungen quartalsweise auch dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates Bericht zu erstatten.

Versicherungsmathematische Funktion

§ 21c. Die versicherungsmathematische Funktion wird vom Aktuar und Prüfaktuar in seinem jeweiligen Verantwortungsbereich ausgeübt.

Aktuar

§ 21d. (1) Die Pensionskasse hat mindestens einen versicherungsmathematischen Sachverständigen (Aktuar) zu bestellen. Dieser hat

  1. 1. die Erstellung des Geschäftsplanes vorzunehmen oder zu leiten und dessen Einhaltung zu überwachen;
  2. 2. die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zu koordinieren und zu überwachen;
  3. 3. die Hinlänglichkeit der Qualität der Daten, die bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugrunde gelegt werden, zu bewerten und
  4. 4. zur wirksamen Umsetzung des Risikomanagementsystems beizutragen.

    Soll zum versicherungsmathematischen Sachverständigen ein Mitglied des Vorstandes der Pensionskasse bestellt werden, so obliegt die Bestellung dem Aufsichtsrat. Bei überbetrieblichen Pensionskassen ist auch mindestens ein stellvertretender Aktuar zu bestellen.

(2) Der Aktuar hat seine Tätigkeit unter Beachtung der für seine Tätigkeit maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften und aller Fachgrundsätze nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik auszuüben.

Prüfaktuar

§ 21e. (1) Die Pensionskasse hat zur versicherungsmathematischen Überprüfung einen unabhängigen versicherungsmathematischen Sachverständigen (Prüfaktuar) zu bestellen. Die Bestellung obliegt dem Aufsichtsrat. Die Pensionskasse hat die Verfügbarkeit des Prüfaktuars sicherzustellen.

(2) Der Prüfaktuar hat seine Tätigkeit in eigener Verantwortung sorgfältig unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und aller Fachgrundsätze nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik auszuüben.

(3) Der Prüfaktuar hat insbesondere zu überprüfen:

  1. 1. ob der Geschäftsplan eingehalten wird,
  2. 2. ob Änderungen der bestehenden Beitrags- und Leistungsordnung erforderlich sind,
  3. 3. ob und in welchem Ausmaß und in welcher Frist der Arbeitgeber aufgetretene Deckungslücken zu schließen hat,
  4. 4. ob den Versicherungserfordernissen (§ 20 Abs. 1) in angemessenem Ausmaß Rechnung getragen wurde,
  5. 5. ob die Zeichnungs- und Annahmepolitik der Pensionskasse, soferne sie über eine solche verfügt, angemessen ist und
  6. 6. ob bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen

    a) angemessene Methoden, Basismodelle und zu diesem Zweck zugrunde gelegte Annahmen verwendet wurden sowie

    b) die Annahmen einem Vergleich mit Erfahrungswerten standhalten.

(4) Der Vorstand und der Aktuar haben dem Prüfaktuar die zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben notwendigen Bücher, Schriftstücke und Datenträger vorzulegen. Der Prüfaktuar kann vom Vorstand und vom Aktuar alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, welche die sorgfältige Erfüllung seiner Prüfungspflicht erfordert.

(5) Zusätzlich zur Berichtspflicht gemäß § 21 Abs. 4 hat der Prüfaktuar die Prüfungsergebnisse einmal jährlich in einem Prüfungsbericht festzuhalten und dem Vorstand und dem Aufsichtsrat der Pensionskasse sowie dem Abschlussprüfer spätestens fünf Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres zu übermitteln; die Pensionskasse hat den Prüfungsbericht spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA zu übermitteln. Die FMA hat Mindestgliederung und -inhalt des Prüfberichtes durch Verordnung festzusetzen; bei Erlassung dieser Verordnung hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an der Funktionsfähigkeit der Pensionskassen und auf das Interesse der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten Bedacht zu nehmen. Der Vorstand der Pensionskasse hat den Prüfbericht oder einen vom Prüfaktuar erstellten, mit den notwendigen Informationen und Schlussfolgerungen versehenen Kurzbericht auf Verlangen unverzüglich den beitragleistenden Arbeitgebern oder den zuständigen Betriebsräten zu übermitteln.“

43. Nach § 22 wird folgender § 22a samt Überschrift eingefügt:

„Eigene Risikobeurteilung

§ 22a. (1) Die Pensionskasse hat in einer ihrer Größe, internen Organisation sowie der Größenordnung, der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Tätigkeiten angemessenen Weise ihre eigene Risikobeurteilung vorzunehmen und zu dokumentieren. Die eigene Risikobeurteilung hat in die strategischen Entscheidungen der Pensionskasse einzufließen.

(2) Die Pensionskasse hat die eigene Risikobeurteilung mindestens alle drei Jahre oder unverzüglich nach Eintreten einer wesentlichen Änderung im Risikoprofil der Pensionskasse vorzunehmen. Sofern die Pensionskasse ein Risiko trägt und soweit dies zu dessen Beurteilung erforderlich ist, ist auch die betreffende Veranlagungs- und Risikogemeinschaft in die eigene Risikobeurteilung einzubeziehen.

(3) Die eigene Risikobeurteilung hat im Hinblick auf die Größe und interne Organisation der Pensionskasse sowie auf die Größenordnung, die Art, den Umfang und die Komplexität der Tätigkeiten der Pensionskasse zu umfassen:

  1. 1. Die Beschreibung der eigenen Risikobeurteilung, die in den Managementprozess und die Entscheidungsprozesse der Pensionskasse einbezogen wird;
  2. 2. die Beurteilung der Wirksamkeit des Risikomanagementsystems;
  3. 3. die Beschreibung, wie die Pensionskasse Interessenkonflikte mit dem Arbeitgeber verhindert, wenn eine Schlüsselfunktion an den Arbeitgeber auslagert wird;
  4. 4. die Beurteilung des gesamten Finanzierungsbedarfs der Pensionskasse, darunter gegebenenfalls eine Beschreibung des Sanierungsplans;
  5. 5. die Beurteilung der Risiken für die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten in Bezug auf die Auszahlung ihrer Pensionskassenleistungen und der Wirksamkeit von Korrekturmaßnahmen gegebenenfalls unter der Berücksichtigung von

    a) Indexierungsmechanismen,

    b) die Versorgungsansprüche mindernden Mechanismen, darunter der Umfang, in dem erworbene Anwartschaften unter welchen Bedingungen und durch wen gemindert werden können;

  6. 6. die qualitative Beurteilung der Mechanismen zum Schutz der erworbenen Anwartschaften, darunter gegebenenfalls Garantien, bindende Verpflichtungen oder jegliche andere Art finanzieller Unterstützung durch den Arbeitgeber;
  7. 7. die qualitative Beurteilung der operationellen Risiken;
  8. 8. soferne ökologische, soziale und die Unternehmensführung betreffende Faktoren bei Veranlagungsentscheidungen berücksichtigt werden, eine Beurteilung von neu entstandenen oder zu erwartenden Risiken, unter anderem Risiken im Zusammenhang mit dem Klimawandel, der Verwendung von Ressourcen und der Umwelt sowie soziale Risiken und Risiken im Zusammenhang mit der durch eine geänderte Regulierung bedingten Wertminderung von Vermögenswerten.

    Die Pensionskasse hat dabei Methoden zur Erkennung und Beurteilung der Risiken, denen sie kurz- und langfristig ausgesetzt sein werden oder ausgesetzt sein kann und die sich auf die Fähigkeit einer Pensionskasse auswirken könnten, ihren Verpflichtungen nachzukommen, zu verwenden. Diese Methoden haben in Bezug auf die Größenordnung, die Art, den Umfang und die Komplexität der Tätigkeiten der Pensionskasse angemessen zu sein. Die Pensionskasse hat diese Methoden in der eigenen Risikobeurteilung zu beschreiben.

(4) Die eigene Risikobeurteilung ist der FMA alle drei Jahre sowie nach einer wesentlichen Änderung zu übermitteln.“

44. In § 23 Abs. 1 Z 3a lit. c) wird der Verweis „§ 25 Abs. 11“ durch den Verweis „§ 25 Abs. 3“ ersetzt.

45. Im Schlussteil des § 23 Abs. 1 Z 3a wird die Wortfolge „In den Leitlinien für das Risikomanagement sind unter Beachtung der Anforderungen des § 25 Abs. 11“ durch die Wortfolge „In den Leitlinien für die Veranlagung (§ 25 Abs. 4) sind unter Beachtung der Anforderungen des § 25 Abs. 3“ ersetzt.

46. § 24a Abs. 8 lautet:

„(8) Die FMA kann auf Antrag der Pensionskasse in einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft abweichend von Abs. 7 die Bildung einer negativen Schwankungsrückstellung bis höchstens 5 vH des zugeordneten Vermögens bewilligen. Dem Antrag der Pensionskasse ist ein Finanzierungsplan anzuschließen, aus dem hervorgeht, wie und in welchem Zeitraum die negative Schwankungsrückstellung wieder aufgelöst werden kann. Bei Erstellung des Finanzierungsplanes ist insbesondere auf die Rechnungsgrundlagen gemäß § 20 Abs. 2 Z 3, eine Nachschussverpflichtung des Arbeitgebers gemäß § 5 Z 3, die Risikostruktur, die Struktur der Aktiva und Passiva, die Struktur der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten und die Struktur der Pensionskassenzusage Bedacht zu nehmen. Die Pensionskasse hat den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten auf deren Verlangen den Finanzierungsplan zu übermitteln oder eine Einsichtnahme in den Finanzierungsplan zu ermöglichen.“

47. § 25 lautet:

§ 25. (1) Der Vorstand der Pensionskasse hat dafür Sorge zu tragen, dass die Veranlagung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens durch Personen erfolgt, die dafür fachlich geeignet sind und die insbesondere in den Bereichen Portfoliomanagement, Risikomanagement sowie Asset-Liability-Management eine entsprechende Berufserfahrung nachweisen können und dass angemessene technische Ressourcen für die Veranlagung zur Verfügung stehen. Die Veranlagung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens hat nach dem Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht und unter Berücksichtigung der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu erfolgen und es ist dabei insbesondere Folgendes zu beachten:

  1. 1. Die Vermögenswerte sind zum größtmöglichen langfristigen Nutzen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten insgesamt zu veranlagen;
  2. 2. im Falle eines möglichen Interessenkonfliktes haben die Veranlagungsentscheidungen einzig und allein im Interesse der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten zu erfolgen;
  3. 3. die Vermögenswerte sind so zu veranlagen, dass die Sicherheit, Qualität, Liquidität und Rentabilität des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens insgesamt gewährleistet ist;
  4. 4. die Vermögenswerte sind nach Art und Dauer in einer den erwarteten künftigen Altersversorgungsleistungen entsprechenden Weise zu veranlagen;
  5. 5. Wertpapiere und Geldmarktinstrumente müssen vorrangig

    a) an einem geregelten Markt gemäß § 1 Z 2 BörseG 2018 notiert oder gehandelt werden oder

    b) an einem Multilateralen Handelssystem (MTF) gemäß § 1 Z 24 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 - WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, oder einem Organisierten Handelssystem (OTF) gemäß § 1 Z 25 WAG 2018 gehandelt werden oder

    c) an einer Wertpapierbörse eines Drittlandes (§ 2 Z 8 BWG) amtlich notiert oder an einem anderen anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt eines Drittlandes gehandelt werden;

    1. Veranlagungen in Vermögenswerte, die nicht zum Handel an geregelten Märkten zugelassen sind, müssen in der Erklärung über die Grundsätze der Veranlagungspolitik vorgesehen sein und auf jeden Fall auf einem vorsichtigen Niveau gehalten werden;
  6. 6. derivative Produkte gemäß § 73 InvFG 2011, die nicht zur Absicherung von Kursrisiken erworben wurden, dürfen nur dann erworben werden, wenn sie zur Verringerung von Veranlagungsrisiken oder zur Erleichterung einer effizienten Verwaltung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens beitragen; die Risikokonzentration in Bezug auf eine einzige Gegenpartei oder andere Risikokonzentrationen in derivative Produkte sind zu vermeiden;
  7. 7. die Vermögenswerte sind in angemessener Weise zu streuen und eine Risikokonzentration ist zu vermeiden;
  8. 8. der Erwerb von Vermögenswerten ein und desselben Ausstellers oder von Ausstellern, die derselben Unternehmensgruppe angehören, darf nicht zu einer übermäßigen Risikokonzentration führen;
  9. 9. im Rahmen des Grundsatzes der unternehmerischen Vorsicht kann den möglichen langfristigen Auswirkungen der Veranlagung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens auf ökologische, soziale und die Unternehmensführung betreffende Faktoren Rechnung getragen werden.

(2) Die Rückveranlagung bei Arbeitgebern, die Beiträge zur Veranlagungs- und Risikogemeinschaft leisten, ist mit Ausnahme von Veranlagungen in Schuldverschreibungen des Bundes, eines Bundeslandes, eines anderen Mitgliedstaates oder eines Gliedstaates eines anderen Mitgliedstaates mit höchstens 5 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt.

(3) Unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeit der Pensionskassen überwacht die FMA die Angemessenheit der Verfahren der Pensionskassen für die Bonitätsbewertung, bewertet die Verwendung von Bezugnahmen auf Ratings, die von Ratingagenturen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen, ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009 S. 1, abgegeben worden sind, in der Anlagepolitik der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft und regt, falls angezeigt, die Milderung der Auswirkungen solcher Bezugnahmen an, um dem ausschließlichen und automatischen Rückgriff auf derartige Ratings entgegenzuwirken.

(4) Um die Erfüllung der Anforderungen gemäß Abs. 1 bis 3 zu gewährleisten, hat die Pensionskasse schriftliche Leitlinien für die Veranlagung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens zu erstellen und zu implementieren, die, sofern anwendbar, zumindest die folgenden Bereiche umfassen:

  1. 1. Veranlagungsziele unter Beachtung der Verpflichtungen aus den Pensionskassenverträgen;
  2. 2. Kriterien für die Sicherheit, Qualität, Liquidität, Rentabilität und Verfügbarkeit des gesamten der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens;
  3. 3. Strategische Asset Allokation, geeignete Abweichungsparameter und jeweils Regeln für deren Festlegung;
  4. 4. Definition des Anlageuniversums nach folgenden Veranlagungskategorien:

    a) Guthaben bei Kreditinstituten,

    b) Darlehen und Kredite,

    c) Forderungswertpapiere

    d) Aktien und sonstige Beteiligungswertpapiere,

    e) Immobilien,

    f) sonstige Vermögenswerte,

aa) von Gebietskörperschaften,

bb) von Kreditinstituten,

cc) von sonstigen Unternehmen,

  1. Veranlagungen in Anteilscheine von Investmentfonds, Immobilienfonds und AIF sind entsprechend auf die Veranlagungskategorien aufzuteilen;
    1. 5. Veranlagungsprozesse in Bezug auf die Auswahl, Mischung und Streuung der Vermögenswerte;
    2. 6. Festlegung eines geeigneten Limitsystems mit quantitativen Veranlagungsgrenzen im Hinblick auf Abs. 1 Z 7, zumindest hinsichtlich der Veranlagungskategorien gemäß Z 4 sowie für Emittenten und Gegenparteien;
    3. 7. Kriterien für die Durchrechnung von Veranlagungen in Anteilscheine von Investmentfonds, Immobilienfonds und AIF auf Emittentengrenzen und Gegenparteiengrenzen gemäß Z 6 einschließlich der allfälligen Festsetzung von Wesentlichkeitsschwellenwerten;
    4. 8. Bedingungen für die Veranlagung in

      a) Vermögenswerte gemäß Abs. 1 Z 5,

      b) derivative Produkte gemäß Abs. 1 Z 6 sowie

      c) Wertpapierleih- und Wertpapierpensionsgeschäfte;

    5. 9. Beschreibung der Eskalationsprozesse im Falle einer Überschreitung von festgelegten Grenzen;
    6. 10. Kriterien für die Aufhebung der Widmung von Wertpapieren als Daueranlage (§ 23 Abs. 1 Z 3a).“

48. § 25a Abs. 3 lautet:

„(3) Die Erklärung über die Grundsätze der Veranlagungspolitik ist für jede VRG in der jeweils aktuellen Fassung öffentlich zugänglich zu machen.“

49. § 25a Abs. 4 entfällt.

50. § 26 Abs. 1 und 1a lautet:

„(1) Mit der Verwahrung der zu einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gehörigen Wertpapiere und Anteilscheine von Kapitalanlagefonds hat die Pensionskasse eine oder mehrere Depotbanken zu beauftragen. Als Depotbank kann nur ein Kreditinstitut, das gemäß der Richtlinie 2013/36/EU oder 2014/65/EU zur Ausübung dieser Tätigkeit ordnungsgemäß zugelassen oder als Verwahrstelle im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG oder 2011/61/EU anerkannt ist, beauftragt werden. Die Beauftragung der Depotbank bedarf einer schriftlichen Vereinbarung, in der insbesondere zu regeln ist, welche Informationen die Pensionskasse der Depotbank zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben übermitteln muss. Die Pensionskasse hat der FMA zusammen mit der Anzeige der Beauftragung eine Erklärung des Kreditinstituts oder der Verwahrstelle vorzulegen, in der die Rechte und Pflichten des Abs. 2 zur Kenntnis genommen werden und auf jedes Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht verzichtet wird.

(1a) Für jede VRG, jede Sub-VG und Sicherheits-VRG ist für alle Finanzinstrumente, die im Depot auf einem Konto für Finanzinstrumente gebucht werden können, jeweils ein eigenes Wertpapierdepot zu führen. Im Depotnamen sind jedenfalls die Pensionskasse und eine Bezeichnung der VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG anzuführen.“

51. Nach § 26 Abs. 1a wird folgender Abs. 1b und 1c eingefügt:

„(1b) Für andere als in Abs. 1a genannte Vermögenswerte prüft die Depotbank, ob die Pensionskasse die Eigentumsrechte an diesen Vermögenswerten besitzt und führt laufend aktualisierte Aufzeichnungen über diese Vermögenswerte. Die Prüfung hat auf Unterlagen und Informationen zu beruhen, die von der Pensionskasse vorgelegt wurden und soweit verfügbar, auch auf externen Nachweisen.

(1c) Die Depotbank hat bei der Verwahrung der der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögenswerte insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:

  1. 1. Die Depotbank hat den Weisungen der Pensionskasse Folge zu leisten, außer diese Weisungen verstoßen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes;
  2. 2. die Depotbank hat bei Transaktionen zu gewährleisten, dass der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen an die Veranlagungs- und Risikogemeinschaft übertragen wird und
  3. 3. die Depotbank hat die Erträge gemäß den Vorgaben der Pensionskasse zu verwenden.“

52. Dem § 26 wird folgender Abs. 4 bis 6 angefügt:

„(4) Die Depotbank darf keine Tätigkeit ausführen, die zu Interessenkonflikten mit der Pensionskasse oder den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten führen könnte, es sei denn, es wurde eine funktionale und hierarchische Trennung der Ausführung ihrer Aufgaben als Depotbank von ihren potenziell dazu in Konflikt stehenden Aufgaben vorgenommen und die potenziellen Interessenkonflikte werden ordnungsgemäß ermittelt, gehandhabt und beobachtet und dem Vorstand der Pensionskasse sowie, sofern es sich nicht um eine Zusage gemäß § 5 Z 3 handelt, den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten offen gelegt.

(5) Die Depotbank haftet gegenüber der Pensionskasse und den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten für jegliche Verluste durch die Depotbank oder einen Dritten, dem die Verwahrung von der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögenswerten übertragen wurde, die Folge einer schuldhaft verursachten Nicht- oder Schlechterfüllung ihrer Pflichten sind.

(6) Die Depotbank hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach den Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 ehrlich, redlich, professionell, unabhängig und im Interesse der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zu handeln.“

53. § 30 Abs. 4 und 5 lautet:

„(4) Die FMA hat die Formblätter für die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung der Pensionskasse sowie den Rechenschaftsbericht der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft durch Verordnung festzulegen. Sie hat dabei die Besonderheiten des Pensionskassengeschäftes, die allgemeinen bilanziellen Grundsätze des UGB und die Interessen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten zu beachten. Die FMA kann dabei die Größe, interne Organisation sowie die Größenordnung, die Art, den Umfang und die Komplexität der Tätigkeiten der Pensionskassen in angemessener Weise berücksichtigen.

(5) Die Pensionskasse hat den Jahresabschluss und den Rechenschaftsbericht entsprechend der Formblätter gemäß Abs. 4 so rechtzeitig aufzustellen, dass die Vorlagefrist des § 30a Abs. 1 eingehalten wird.“

54. § 30a Abs. 1 lautet:

„(1) Die Pensionskasse hat

  1. 1. den Jahresabschluss der Pensionskasse,
  2. 2. den Lagebericht der Pensionskasse,
  3. 3. die Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften und
  4. 4. den Prüfungsbericht über den Jahresabschluss und die Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften

    längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA vorzulegen. Weiters hat die Pensionskasse der FMA längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres die Daten des Jahresabschlusses sowie der Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften auf elektronischen Datenträgen in standardisierter Form zu übermitteln.“

55. Nach § 30a Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die Pensionskasse hat der FMA längstens innerhalb von vierzehn Wochen nach Abschluss des Geschäftsjahres die Daten gemäß den Vorgaben der Verordnung (EU) 2018/231 elektronisch in standardisierter Form zu übermitteln.“

56. § 30a Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Der Jahresabschluss und der Lagebericht der Pensionskasse sowie der Rechenschaftsbericht für die jeweilige Veranlagungs- und Risikogemeinschaft ist auf Verlangen den beitragleistenden Arbeitgebern, den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten oder den zuständigen Betriebsräten unverzüglich zur Verfügung zu stellen.“

57. § 30a Abs. 4 entfällt.

58. § 31 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Bestellung des Abschlussprüfers hat vor Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahres zu erfolgen und ist der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Abschlussprüfer bestellt ist, so sind in der Anzeige auch die nach § 77 Abs. 9 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes - WTBG, BGBl. I Nr. 137/2017, für den Prüfungsauftrag namhaft gemachten natürlichen Personen anzugeben. Jede Änderung dieser Personen ist der FMA unverzüglich anzuzeigen. Die FMA kann binnen eines Monats Widerspruch im Sinne des § 270 Abs. 3 UGB gegen die Bestellung des Abschlussprüfers erheben, wenn Ausschlussgründe vorliegen. Über den Widerspruch hat das Gericht unter Berücksichtigung der Ausschlussgründe zu entscheiden.“

59. § 32 samt Überschrift entfällt.

60. § 33 Abs. 2 lautet:

„(2) Die FMA hat die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu überwachen. Dabei hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an der Funktionsfähigkeit der Pensionskassen, die Stabilität und Solidität der Pensionskassen und die Interessen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten Bedacht zu nehmen.“

61. Nach § 33 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a und 2b eingefügt:

„(2a) Unbeschadet der Ziele gemäß Abs. 2 hat die FMA bei der Ausübung ihrer Aufgaben in gebührender Weise die möglichen Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Stabilität des Finanzsystems in allen betroffenen Mitgliedstaaten und insbesondere in Krisensituationen zu berücksichtigen, wobei sie die zum jeweiligen Zeitpunkt verfügbaren Informationen zugrunde zu legen hat.

(2b) Die Aufsichtstätigkeit der FMA hat vorausschauend und risikobasiert zu sein. Die FMA hat die Aufsichtsbefugnisse rechtzeitig und in einer Weise wahrzunehmen, die der Größenordnung, der Art, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten der Pensionskassen angemessen ist. Hiebei ist auf eine angemessene Kombination von standortunabhängigen Tätigkeiten und Prüfungen vor Ort zu achten.“

62. § 33 Abs. 3 lautet:

„(3) In ihrem Zuständigkeitsbereich als Pensionskassenaufsichtsbehörde kann die FMA unbeschadet der ihr auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zustehenden Befugnisse

  1. 1. von den Pensionskassen die Vorlage von Zwischenabschlüssen, von Ausweisen in bestimmter Form und Gliederung, von Aktiva-Passiva-Untersuchungen und von Prüfungsberichten verlangen, ferner von den Pensionskassen und ihren Organen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten fordern und in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger der Pensionskassen Einsicht nehmen;
  2. 2. von den Abschlussprüfern und von Personen, die eine Schlüsselfunktion gemäß § 21 Abs. 1 ausüben, Auskünfte einholen; weiters kann sie von dem gemäß Abs. 4 Z 2 bestellten Regierungskommissär alle erforderlichen Auskünfte einholen und diesem erteilen;
    1. 2a. durch Abschlussprüfer, Prüfaktuare sowie sonstige Sachverständige alle erforderlichen Prüfungen vornehmen lassen; die Ausschließungsgründe gemäß § 11f Abs. 2 sind anzuwenden; die Erteilung von Auskünften durch die FMA an die von ihr beauftragten Prüfer ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Prüfungsauftrags zweckdienlich ist;
  3. 3. durch eigene Prüfer, Abschlussprüfer oder sonstige Sachverständige vor Ort Prüfungen durchführen;
    1. 3a. zur Prüfung von Zweigstellen in Mitgliedstaaten auch die zuständigen Behörden des Tätigkeitsmitgliedstaates um die Vornahme der Prüfung ersuchen, wenn dies gegenüber einer Prüfung gemäß Z 3 das Verfahren vereinfacht oder beschleunigt oder wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit oder Kostenersparnis gelegen ist;
  4. 4. von den Pensionskassen einen Nachweis über die regelmäßige Einzahlung der Pensionskassenbeiträge verlangen;
  5. 5. von den Pensionskassen sämtliche Informationen über an Dritte übertragene Tätigkeiten gemäß § 11h verlangen.“

63. § 33 Abs. 8 lautet:

„(8) Von der FMA beauftragte Sachverständige unterliegen der Verschwiegenheitsverpflichtung gemäß § 14 Abs. 2 FMABG.“

64. § 33 Abs. 8a und 8b entfällt.

65. In § 33a Abs. 1 und 5 wird jeweils der Verweis „§ 33 Abs. 3 Z 3“ durch den Verweis „§ 33 Abs. 3 Z 2a und 3“ ersetzt.

66. In § 33a Abs. 3 Z 1 wird am Ende ein Beistrich und danach folgende Z 1a angefügt:

  1. „1a. Personen, die eine Schlüsselfunktion gemäß § 21 Abs. 1 ausüben,“

67. In § 33c Abs. 5 wird der Verweis „Art. 13 lit. d und Art. 14 der Richtlinie 2003/41/EG “ durch den Verweis „Art. 48 und Art. 50 Buchstabe c) der Richtlinie (EU) 2016/2341“ ersetzt.

68. Dem § 33f wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Wenn die FMA von einer Aufsichtsbehörde eines Mitgliedstaats vertrauliche Informationen erhält, darf sie diese nur für Zwecke der Überwachung und Beaufsichtigung einer Einrichtung gemäß § 5 Z 4 verwenden. Eine Offenlegung dieser Informationen ist nur zulässig, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats dieser ausdrücklich zugestimmt hat und nur für den in der Zustimmung genannten Zweck.“

69. § 33g Abs. 1 lautet:

„(1) Die FMA hat mit der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) zusammenzuarbeiten, soweit dies zur Wahrnehmung von in der Richtlinie (EU) 2016/2341 oder in der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 festgelegten Aufgaben oder im Wege der Amts- und Rechtshilfe erforderlich ist.“

70. § 33g Abs. 2 Z 1 lautet:

  1. „1. Jede Eintragung in das Register gemäß § 8 Abs. 4;“

71. Dem § 33g wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die FMA hat die EU-Kommission und die EIOPA über erhebliche Schwierigkeiten zu unterrichten, die sich im Zusammenhang mit ihrer Aufsichtstätigkeit über die Pensionskassen aus der Anwendung von Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2016/2341 ergeben.“

72. Nach § 33g werden folgende §§ 33h und 33i samt Überschriften eingefügt:

„Aufsichtliches Überprüfungsverfahren

§ 33h. (1) Die FMA hat die Strategien, Prozesse und Meldeverfahren zu überprüfen, die von der Pensionskasse festgelegt wurden, um den Vorschriften dieses Bundesgesetzes nachzukommen. Sie hat dabei auf die Größenordnung, die Art, den Umfang und die Komplexität der Tätigkeiten der Pensionskassen Bedacht zu nehmen.

(2) Bei der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat die FMA zu berücksichtigen, unter welchen Rahmenbedingungen die Pensionskasse ihren Tätigkeiten nachgeht und ob Schlüsselfunktionen oder sonstige Tätigkeiten gemäß § 11h an Dritte übertragen werden. Die FMA hat insbesondere Folgendes zu überprüfen:

  1. 1. Die qualitativen Anforderungen an das Unternehmensführungssystem;
  2. 2. die für die Pensionskasse oder die VRG bestehenden Risiken;
  3. 3. Die Fähigkeit der Pensionskasse, diese Risiken zu beurteilen und damit umzugehen.

(3) Die FMA hat angemessene Aufsichtsinstrumente einschließlich Stresstests einzusetzen, mit denen sie eine Verschlechterung der Finanzlage von Pensionskassen erkennen, sowie die von einer Pensionskasse ergriffenen Abhilfemaßnahmen überwachen kann.

(4) Die FMA hat für die Überprüfung gemäß Abs. 1 einen Prüfplan zu erstellen.

Transparenz und Verantwortlichkeit

§ 33i. Die FMA hat folgende Informationen auf ihrer Internetseite offenzulegen und laufend zu aktualisieren:

  1. 1. Die im Bereich der Pensionskassenaufsicht geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften und allgemeinen Leitlinien sowie die Nichtanwendung der Art. 4 und 5 der Richtlinie (EU) 2016/2341;
  2. 2. Informationen über das aufsichtliche Überprüfungsverfahren gemäß § 33h;
  3. 3. aggregierte statistische Daten zu Schlüsselaspekten zur Anwendung des Aufsichtsrahmens;
  4. 4. Ziele der Beaufsichtigung und ihre Hauptfunktionen und -tätigkeiten;
  5. 5. die Vorschriften, die bei Verstößen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind.“

73. § 34 letzter Satz lautet:

§ 76 Abs. 2 bis 11 BWG ist anzuwenden.“

74. In § 35 Abs. 1 wird in Z 1 der Wert „25 vH“ durch den Wert „10 vH“ ersetzt.

75. In § 35 Abs. 1 wird in Z 2 bis 4 jeweils der Wert „25 vH“ durch den Wert „30 vH“ ersetzt.

76. § 36 lautet:

§ 36. (1) Die Pensionskasse hat der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wobei im Falle einer Beschlussfassung das Eintreten der Wirksamkeit des Beschlussgegenstandes nicht abzuwarten ist:

  1. 1. Die Verlegung des Ortes der Hauptverwaltung der Pensionskasse;
  2. 2. jede Satzungsänderung;
  3. 3. jeden Erwerb und jede Aufgabe von Anteilen an der Pensionskasse sowie jede Über- und Unterschreitung der Beteiligungsgrenzen gemäß § 6a Abs. 1, 2 und 4, sobald sie davon Kenntnis erlangen;
  4. 4. jede Unterschreitung der Grenzen gemäß den §§ 7, 9 Z 4 und 12;
  5. 5. jeden Beschluss des Aufsichtsrates über die Bildung einer gesonderten VRG nach § 12 Abs. 2 oder Sicherheits-VRG nach § 12a;
  6. 6. jede Bildung einer Sub-VG nach § 12 Abs. 7;
  7. 7. jede Schließung einer VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG;
  8. 8. jede Kündigung oder einvernehmliche Beendigung eines Pensionskassenvertrages gemäß § 17 Abs. 1 sowie jeden Wechsel der Pensionskasse gemäß § 17 Abs. 3;
  9. 9. jede Beauftragung oder jeden Entzug der Beauftragung einer Depotbank;
  10. 10. Umstände, die eine Gefährdung der Erfüllung der auf Grund der Pensionskassenverträge zu erbringenden Leistungen bewirken können, insbesondere nachhaltige Wertminderungen der den Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zugeordneten Vermögenswerte.

(2) Die Pensionskassen haben binnen vier Wochen nach den Stichtagen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember der FMA Quartalsausweise getrennt nach VRG, Sub-VG und Sicherheits-VRG, mit denen das veranlagte Vermögen und die Anzahl der Anwartschaftsberechtigten und Leistungsberechtigten ausgewiesen wird, entsprechend der in der Verordnung gemäß Abs. 3 vorgesehenen Gliederung elektronisch in standardisierter Form zu übermitteln.

(3) Die FMA hat die Gliederung der Quartalsausweise durch Verordnung festzusetzen; bei der Erlassung dieser Verordnung hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionierenden Pensionskassenwesen Bedacht zu nehmen.“

77. § 36a erster Satz lautet:

„Die FMA kann durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen und Übermittlungen gemäß § 6a Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 7, § 11f Abs. 3, § 11h Abs. 4, § 12 Abs. 5, § 12a Abs. 1 Z 6, § 21e Abs. 5, § 22a Abs. 4, § 26 Abs. 1, § 30a Abs. 1 und 1a, § 31 Abs. 2, § 33b Abs. 1 und 2 und § 36 Abs. 1 und 2 ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen haben sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben.“

78. § 46a Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Pensionskasse

  1. 1. die Anzeige der beabsichtigten Tätigkeit im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates nach § 11a Abs. 2 und 3 unterlässt;
  2. 2. die Anzeige nach § 11a Abs. 5 über Änderung der Bedingungen der Angaben nach § 11a Abs. 2 und 3 unterlässt;
  3. 3. den Anforderungen an ein wirksames Unternehmensführungssystem gemäß § 11e nicht nachkommt;
  4. 4. die Anzeige der Bestellung sowie jede Änderung von in § 11f Abs. 1 genannten Personen nach § 11f Abs. 3 unterlässt;
  5. 5. den Grundsätzen der Vergütungspolitik gemäß § 11g nicht nachkommt;
  6. 6. die Anzeige der Übertragung von Aufgaben an Dritte nach § 11h Abs. 4 unterlässt;
  7. 7. dem Auskunftsbegehren eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten gemäß § 19 Abs. 2 letzter Satz auch nach Mahnung nicht nachkommt;
  8. 8. gegenüber den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten der Informationspflicht gemäß § 19 Abs. 2a, 3, 4 und 5 nicht nachkommt;
  9. 9. die Anforderungen an das Risikomanagement gemäß § 21a nicht erfüllt;
  10. 10. der Vorlagepflicht der eigenen Risikobeurteilung gemäß § 22a Abs. 4 nicht unverzüglich nachkommt;
  11. 11. die Anforderungen an die eigene Risikobeurteilung gemäß § 22a nicht erfüllt;
  12. 12. die in § 23 Abs. 1 Z 3a festgelegten Grenzen verletzt;
  13. 13. die Anzeige der Entwidmung eines Wertpapiers gemäß § 23 Abs. 1 Z 3a unterlässt;
  14. 14. den Veranlagungsvorschriften des § 25 zuwiderhandelt;
  15. 15. der Pflicht zur Veröffentlichung gemäß § 25a Abs. 3 nicht nachkommt;
  16. 16. dem Auskunftsbegehren eines beitragleistenden Arbeitgebers, eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten oder eines zuständigen Betriebsrates gemäß § 30a Abs. 2 auch nach Mahnung nicht nachkommt;
  17. 17. die unverzügliche Anzeige von in § 36 Abs. 1 genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt oder
  18. 18. Pensionskassengeschäfte durchführt, die nicht dem bewilligten Geschäftsplan entsprechen,

    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA hinsichtlich der Z 1, 2, 4, 6 bis 8, 10, 12, 13 und 15 bis 17 mit Geldstrafe bis zu 6 000 Euro, hinsichtlich der Z 3, 5, 9, 11 und 14 mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro und hinsichtlich der Z 18 mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) in Ausübung einer Schlüsselfunktion gemäß § 21 Abs. 1 die schriftliche Anzeige von in § 21 Abs. 4 genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.“

79. § 47 lautet:

§ 47. Wer eine Pensionskasse ohne die hiefür erforderliche Berechtigung errichtet oder betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.“

80. Nach § 47 werden folgende §§ 47a und 47b samt Überschriften eingefügt:

„Verwendung von eingenommenen Geldstrafen

§ 47a. Die von der FMA gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 bis 6, 9 bis 11, 17 und 19 und Abs. 2 verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

Veröffentlichung von Maßnahmen und Sanktionen

§ 47b. (1) Die FMA hat rechtskräftig angeordnete Maßnahmen nach § 33 Abs. 4, 5 und 6 sowie rechtskräftig verhängte Geldstrafen wegen Verstößen gemäß § 46a mitsamt der Identität der betroffenen Person unter Anführung der Art und des Charakters des zu Grunde liegenden Verstoßes auf der Internetseite der FMA bekannt zu machen, nachdem die betreffende Person über die Entscheidung, mit der die Maßnahme oder Sanktion verhängt wurde, unterrichtet wurde (Veröffentlichung). Die Veröffentlichung ist auch um jede gerichtliche dem Grunde nach bestätigende Entscheidung zu ergänzen.

(2) Ist die FMA nach einer fallbezogenen Bewertung der Verhältnismäßigkeit der Bekanntmachung der betreffenden Angaben zu der Ansicht gelangt, dass die Bekanntmachung der Identität der juristischen Personen oder der personenbezogenen Daten der natürlichen Personen unverhältnismäßig wäre, oder würde die Bekanntmachung die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende Ermittlungen gefährden, so kann die FMA entweder

  1. 1. die Entscheidung, mit der die Sanktion oder andere Maßnahme verhängt wird, erst dann bekanntmachen, wenn die Gründe für ihre Nichtbekanntmachung weggefallen sind, oder
  2. 2. die Entscheidung, mit der die Sanktion oder andere Maßnahme verhängt wird in anonymisierter Form bekanntmachen, wenn diese anonymisierte Bekanntmachung einen wirksamen Schutz der personenbezogenen Daten gewährleistet, oder
  3. 3. davon absehen, die Entscheidung, mit der die Sanktion oder andere Maßnahme verhängt wird, bekanntzumachen, wenn die Möglichkeiten gemäß Z 1 oder 2 ihrer Ansicht nach nicht ausreichen, um zu gewährleisten, dass

    a) die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefährdet wird oder

    b) bei Maßnahmen oder Sanktionen, die als geringfügig angesehen werden, bei einer Bekanntmachung solcher Entscheidungen die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.

(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Entscheidungen, mit denen Maßnahmen mit Ermittlungscharakter verhängt werden.

(4) Der von der Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung gemäß Abs. 1 in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen.

(5) Die FMA hat jede Veröffentlichung gemäß dieser Bestimmung fünf Jahre auf der Internetseite der FMA zugänglich zu machen. Eine Veröffentlichung personenbezogener Daten ist nur solange aufrecht zu erhalten, so lange nicht eines der Kriterien gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt werden würde.“

81. Dem § 49 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2018 gelten folgende Übergangsbestimmungen:

  1. 1. Zu § 19 Abs. 1a Z 7:

    Die Pensionskasse kann bis längstens 31. Dezember 2023 die Informationen kostenlos nur auf Papier zugänglich machen.

    1. Die Pensionskasse kann bis längstens 31. Dezember 2023 die Informationen kostenlos nur auf Papier zugänglich machen.
  2. 2. Zu § 19 Abs. 3 bis 5:

    § 19 Abs. 3 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2018 ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 beginnen.

    1. § 19 Abs. 3 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2018 ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 beginnen.
  3. 3. Zu § 20 Abs. 1:

    Der Geschäftsplan ist bis längstens 31. Dezember 2022 an die vorgeschriebene Gliederung anzupassen.

    1. Der Geschäftsplan ist bis längstens 31. Dezember 2022 an die vorgeschriebene Gliederung anzupassen.
  4. 4. Zu § 30a Abs. 1a:

    Die Frist für die Übermittlung der Daten betreffend das Geschäftsjahr 2019 beträgt zwanzig Wochen und verringert sich bis zur Übermittlung der Daten betreffend das Geschäftsjahr 2022 jedes Jahr um jeweils zwei Wochen.

    1. Die Frist für die Übermittlung der Daten betreffend das Geschäftsjahr 2019 beträgt zwanzig Wochen und verringert sich bis zur Übermittlung der Daten betreffend das Geschäftsjahr 2022 jedes Jahr um jeweils zwei Wochen.
  5. 5. Zu § 35 Abs. 1:

    § 35 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2018 ist auf Geschäftsjahre der FMA anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 beginnen.

    1. § 35 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2018 ist auf Geschäftsjahre der FMA anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 beginnen.
  6. 6. Zu § 36 Abs. 2 und 3:

    § 36 Abs. 2 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 ist letztmalig auf die Quartalsmeldung zum Stichtag 31. Dezember 2018 anzuwenden. § 36 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2018 ist erstmalig auf die Quartalsmeldung zum Stichtag 31. März 2019 anzuwenden.“

    1. § 36 Abs. 2 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 ist letztmalig auf die Quartalsmeldung zum Stichtag 31. Dezember 2018 anzuwenden. § 36 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2018 ist erstmalig auf die Quartalsmeldung zum Stichtag 31. März 2019 anzuwenden.“

82. Nach § 49b Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Soweit in diesem Bundesgesetz auf folgende Rechtsakte der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese, sofern nichts Anderes angeordnet ist, in der nachfolgend genannten Fassung anzuwenden:

  1. 1. Richtlinie (EU) 2016/2341 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, ABl. Nr. L 354 vom 23.12.2016 S. 37;
  2. 2. Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009 S. 32, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/91/EU , ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 186;
  3. 3. Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), ABl. L 335 vom 25.11.2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/2341, ABl. Nr. L 354 vom 23.12.2016 S. 37;
  4. 4. Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010, ABl. Nr. L 174 vom 01.07.2011 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/65/EU , ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349;
  5. 5. Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG , ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/59/EU , ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 190, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 20 vom 15.01.2017 S. 1;
  6. 6. Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU , ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/1034, ABl. Nr. L 175 vom 23.06.2016 S. 8, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 64 vom 10.03.2017 S. 116;
  7. 7. Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission - ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010, S. 48, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/51/EU , ABl. Nr. L 153 vom 22.05.2014, S 1;
  8. 8. Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1;
  9. 9. Verordnung (EU) 2018/231 über die statistischen Berichtspflichten der Altersvorsorgeeinrichtungen (EZB/2018/2), ABl. Nr. L 45 vom 17.2.2018 S. 3.“

83. Dem § 51 wird folgender Abs. 43 angefügt:

„(43) § 5 Z 2a und 4 bis 8, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1, 2a, 6 und 7, § 8 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4, § 9 Z 6 und 9, § 11a Abs. 2 Z 2, Abs. 6 und 7, § 11b Abs. 1, 4, 5 und 9, §§ 11c bis 11h samt Überschriften, § 12 Abs. 1, § 12a Abs. 1 Z 5, § 14 Abs. 1 und 2, § 16a Abs. 4b, § 17, Abs. 1a bis 1c, § 19 Abs. 1a, 2, 2a, 3 bis 5b und 6, § 20 Abs. 1, 2a Z 2 und Abs. 3, § 21 samt Überschrift, §§ 21a bis 21e samt Überschriften, § 22a samt Überschrift, § 23 Abs. 1 Z 3, § 24a Abs. 8, § 25, § 25a Abs. 3, § 26 Abs. 1, 1a bis 1c und 4 bis 6, § 30 Abs. 4 und 5, § 30a Abs. 1, 1a und 2, § 33 Abs. 2 bis 2b, 3 und 8, § 33a Abs. 1, 3 Z 1 und 1a und Abs. 5, § 33c Abs. 5, § 33f Abs. 5, § 33g Abs. 1, 2 Z 1 und Abs. 4, §§ 33h und 33i samt Überschriften, § 34, § 35 Abs. 1, § 36, § 36a, § 46a Abs. 1 und 2, § 47, §§ 47a und 47b samt Überschriften, § 49 Abs. 3 und § 49b Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft. § 9 Z 10, § 11a Abs. 8, § 19 Abs. 7, § 20a samt Überschrift, § 25a Abs. 4, § 30a Abs. 4, § 32 samt Überschrift, § 33 Abs. 8a und 8b, die Anlage 1 und 2 zu Artikel I, § 30, sowie die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Mindeststandards für das Risikomanagement bei Pensionskassen, BGBl. II Nr. 360/2006, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 145/2015, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.“

84. Die Anlage 1 und 2 zu Artikel I, § 30 entfällt.

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