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BGBl II 145/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

145. Verordnung: Änderung der Risikomanagementverordnung Pensionskassen

145. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Risikomanagementverordnung Pensionskassen geändert wird

Aufgrund des § 25 Abs. 9 des Pensionskassengesetzes (PKG), BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2015, wird verordnet:

Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Mindeststandards für das Risikomanagement bei Pensionskassen (Risikomanagementverordnung Pensionskassen - RIMAV-PK), BGBl. II Nr. 360/2006, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel der Verordnung lautet:

„Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Mindeststandards für das Risikomanagement bei Pensionskassen (Pensionskassen-Risikomanagementverordnung - PK-RIMAV)“

2. § 2 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Erkenntnisse aus dem Risikomanagement sind bei der Auswahl der Vermögensanlagen, bei deren Aufteilung auf verschiedene Veranlagungskategorien sowie bei der Überwachung deren Wertentwicklung zu berücksichtigen. Die Beurteilung der Risiken hat unter Berücksichtigung der gesamten Aktiva und Passiva zu erfolgen.“

3. § 4 samt Überschrift lautet:

„Risikoidentifikation

§ 4. (1) Der Risikoidentifikationsprozess muss gewährleisten, dass Risiken der Vermögensveranlagung systematisch und frühzeitig identifiziert werden. Risiken sind aus Sicht aller Risikoträger, jedenfalls aber aus Sicht der Pensionskasse sowie der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten und in Verbindung mit den definierten Zielgrößen, zu identifizieren.

(2) Die gemäß Abs. 1 identifizierten Risiken sind hinsichtlich ihrer Wesentlichkeit einzustufen.

(3) Die Erhebung der erforderlichen Informationen hat mit Hilfe eines routinemäßigen und standardisierten Prozesses zu erfolgen.

(4) Auf der Grundlage von geeigneten Risikoindikatoren ist ein Frühwarnmechanismus einzurichten.“

4. § 5 erhält folgende Paragraphenüberschrift:

„Risikoanalyse und Risikobewertung“

5. In § 6 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Risikosituation und Risikoentwicklung“ die Wortfolge „aller gemäß § 4 Abs. 2 als wesentlich eingestuften Risiken“ eingefügt.

6. § 6 Abs. 6 bis 8 lautet:

„(6) Unter Verwendung geeigneter Modelle und Parameter und unter Berücksichtigung der Grundsätze der Veranlagungspolitik und der gesetzten internen Limits ist zumindest pro Veranlagungs- und Risikogemeinschaft insbesondere das Verlustpotenzial des veranlagten Vermögens und die Wahrscheinlichkeit sowie die zu erwartende Höhe einer Anspruchs- oder Leistungskürzung sowie einer allfälligen Nachschussverpflichtung des Arbeitgebers bis Ablauf des laufenden Geschäftsjahrs zu berechnen und jedenfalls die Auswirkung auf die Risikoträger für zumindest drei Jahre zu bewerten und zu dokumentieren.

(7) Der Aktuar hat zumindest die Eignung der Modelle und der verwendeten Parameter gemäß Abs. 6 im Hinblick auf die Leistungsverpflichtungen aus den Pensionskassenverträgen zu überprüfen.

(8) Szenarioanalysen, die nicht nur mehr oder minder wahrscheinliche, sondern auch außergewöhnliche Szenarien in Betracht ziehen und auf die jeweiligen Risikoträger abgestimmt sind, sind regelmäßig durchzuführen.“

7. In § 8 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Analyse der Risikotragfähigkeit“ die Wortfolge „der jeweiligen Risikoträger“ eingefügt.

8. In § 9 Abs. 1 erster Satz wird der Punkt am Ende durch einen Beistrich ersetzt und die Wortfolge „die jedenfalls hinsichtlich ihres Risikopotenzials zu bewerten und mit der Risikotragfähigkeit in Einklang zu bringen sind.“ angefügt.

9. § 9 Abs. 3 lautet:

„(3) Prozesse und angemessene Maßnahmen bei Limitüberschreitungen sind vorab festzulegen. Im Fall einer Limitüberschreitung ist die Einhaltung dieser Maßnahmen zu dokumentieren.“

10. § 11 samt Überschrift lautet:

„Interne Leitlinien

§ 11. (1) Die Ausgestaltung des Veranlagungs- und Risikomanagementprozesses ist pro Veranlagungs- und Risikogemeinschaft schriftlich in entsprechenden internen Leitlinien festzulegen. Diese Leitlinien sind vom Vorstand schriftlich zu genehmigen. Bei wesentlichen Änderungen im Veranlagungs- oder Risikomanagementprozess sind die Leitlinien unverzüglich anzupassen.

(2) Die Pensionskasse hat sicherzustellen, dass die Veranlagung und das Risikomanagement der Veranlagung auf der Grundlage dieser Leitlinien betrieben werden. Der Detaillierungsgrad der Leitlinien hat Art, Umfang und Risikogehalt der Veranlagungen zu entsprechen.

(3) Die Leitlinien müssen allen betroffenen Mitarbeitern in der jeweils aktuellen Fassung jederzeit zugänglich sein.

(4) Die Ausgestaltung der Leitlinien hat insbesondere unter folgenden Gesichtspunkten zu erfolgen:

  1. 1. Sicherungsfunktion: Die Einhaltung aller definierten Regeln der Veranlagung und des Risikomanagements ist sicherzustellen.
  2. 2. Prüfbarkeitsfunktion: Die Beschreibung des Veranlagungs- und Risikomanagementprozesses dient als Grundlage für die Prüfung der ordnungsgemäßen Durchführung.
  3. 3. Rechenschaftsfunktion: Der Vorstand kann sein pflichtgemäßes Verhalten nachweisen.

(5) Die Leitlinien haben insbesondere Folgendes zu beinhalten:

  1. 1. Veranlagungs- und risikopolitische Grundsätze, dazu gehören die Ziele des Veranlagungs- und Risikomanagementprozesses und die Risikotragfähigkeit;
  2. 2. Aufbauorganisation der Bereiche Veranlagungs- und Risikomanagement einschließlich Regelungen der Kompetenzen und der Verantwortlichkeiten;
  3. 3. Regelungen hinsichtlich der Ausgestaltung des Veranlagungs- und Risikomanagementprozesses einschließlich Maßnahmen- und Entscheidungskatalog und Eskalationsverfahren;
  4. 4. Methoden für die Risikoidentifikation, Risikoanalyse, Risikobewertung, Risikosteuerung und Risikoüberwachung einschließlich der Darstellung der Veranlagungs- und Risikomodelle;
  5. 5. Maßnahmen zur Reduktion der Abhängigkeit von externen Bonitätsbewertungen gemäß § 25 Abs. 11 PKG sowie Kriterien für die Aufhebung der Widmung als Daueranlage von Vermögensgegenständen gemäß § 23 Abs. 1 Z 3a PKG;
  6. 6. Aufbau der Veranlagungs- und Risikodokumentation und des Berichtswesens;
  7. 7. Ableitung der strategischen Zielgrößen und der Limits;
  8. 8. Regelungen, die die Einhaltung der gesetzlichen Veranlagungsbestimmungen, der Verordnung und der internen Vorgaben auf Grund dieser Verordnung gewährleisten;
  9. 9. Regelungen bezüglich Vergütungs- und Anreizsystemen im Veranlagungs- und Risikomanagement;
  10. 10. IT-Systeme;
  11. 11. Begriffsdefinitionen;
  12. 12. Erklärungen über die Grundsätze der Veranlagungspolitik gemäß § 25a PKG;
  13. 13. Geltungsbereich, Inkraftsetzung.“

11. § 12 Abs. 3 Z 1 lit. g lautet:

  1. „g) Veranlagung in Derivate zur Absicherung von Kursrisiken oder Verringerung von Veranlagungsrisiken: quantitativer Nachweis des risikomindernden Effektes im Rahmen der Risikobewertung für den gesamten Zeitraum des geplanten Einsatzes sowie Nachweis, dass durch den Einsatz keine zusätzlichen wesentlichen Risiken entstehen. Diese Nachweise sind im Fall von Investments im Direktbestand sowie innerhalb von Investmentfonds, Immobilienfonds und Alternativen Investmentfonds (AIF), auf welche die Pensionskasse maßgeblichen Einfluss hat, zu erbringen. Ein maßgeblicher Einfluss der Pensionskasse kann angenommen werden bei Investmentfonds, Immobilienfonds und AIF,
  2. aa) die von mit der Pensionskasse verbundenen Unternehmen verwaltet werden,
  3. bb) an denen die Pensionskasse mehr als 20vH des Fondsvermögens hält,
  4. cc) deren Investmentpolitik oder -entscheidungen die Pensionskasse anderweitig beeinflussen kann;“

12. In § 12 Abs. 3 Z 1 erhält die bisherige lit. h die Literabezeichnung „i)“ und wird nach lit. g folgende lit. h eingefügt:

  1. „h) Veranlagung in Derivate zur Erleichterung einer effizienten Verwaltung: quantitativer Nachweis, dass das erzeugte Risikoprofil nicht wesentlich von einem ohne den Einsatz von Derivaten zulässigen Risikoprofil abweicht, sowie Nachweis der Effizienz aller derivativer Komponenten auf Gesamtportfolioebene im Rahmen der Risikoüberwachung für den gesamten Zeitraum des geplanten Einsatzes. Diese Nachweise sind im Fall von Investments im Direktbestand sowie innerhalb von Investmentfonds, Immobilienfonds und AIF, auf welche die Pensionskasse maßgeblichen Einfluss hat, zu erbringen. Ein maßgeblicher Einfluss der Pensionskasse kann angenommen werden bei Investmentfonds, Immobilienfonds und AIF,
  2. aa) die von mit der Pensionskasse verbundenen Unternehmen verwaltet werden,
  3. bb) an denen die Pensionskasse mehr als 20vH des Fondsvermögens hält,
  4. cc) deren Investmentpolitik oder -entscheidungen die Pensionskasse anderweitig beeinflussen kann.“

13. In § 12 Abs. 3 Z 2 lit. e wird die Wortfolge „des Risikomanagement-Handbuches“ durch die Wortfolge „der internen Leitlinien“ ersetzt.

14. In § 14 Abs. 2 wird die Wortfolge „das Risikomanagement-Handbuch“ durch die Wortfolge „die internen Leitlinien“ ersetzt.

15. In § 17 Abs. 3 wird die Wortfolge „innerhalb von sechs Monaten“ durch die Wortfolge „innerhalb von 12 Monaten“ ersetzt.

16. Nach § 17 werden folgende §§ 18 und 19 samt Überschriften angefügt:

„Konsortial geführte Veranlagungs- und Risikogemeinschaft

§ 18. Für konsortial geführte Veranlagungs- und Risikogemeinschaften sind die Bestimmungen dieser Verordnung auf konsolidierter Ebene anzuwenden.

In- und Außerkrafttreten

§ 19. (1) Der Titel der Verordnung sowie § 17 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 145/2015 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) § 17 samt Überschrift tritt mit 21. Juli 2015 außer Kraft.

(3) § 2 Abs. 4, § 4 samt Überschrift, die Paragraphenüberschrift des § 5, § 6 Abs. 1 sowie 6 bis 8, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 und 3, § 11 samt Überschrift, § 12 Abs. 3 Z 1 lit. g, h und i sowie Z 2 lit. e, § 14 Abs. 2 und § 18 samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 145/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“

Ettl Kumpfmüller

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