vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 90/2018

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

90. Verordnung: Änderung der Führerschein-Alternative Bewährungssystemverordnung, der Gefahrgutbeförderungsverordnung, der Jachtführung-Prüfungsordnung und der Weltraumverordnung

90. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie mit der die Führerschein-Alternative Bewährungssystemverordnung, die Gefahrgutbeförderungsverordnung, die Jachtführung-Prüfungsordnung und die Weltraumverordnung geändert werden

Aufgrund des § 26 Abs. 6 des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/2017, aufgrund der §§ 2, 11 und 14 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 145/1998, in der Fassung BGBl. I Nr. 91/2013, aufgrund des § 15 Abs. 8 des Seeschiffahrtgesetzes - SeeSchFG, BGBl. Nr. 174/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 180/2013 und aufgund des § 12 des Weltraumgesetzes, BGBl. I Nr. 132/2011, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

Artikel Gegenstand / Bezeichnung

Art. 1 Änderung der Führerschein-Alternative Bewährungssystemverordnung

Art. 2 Änderung der Gefahrgutbeförderungsverordnung

Art. 3 Änderung der Jachtführung-Prüfungsordnung

Art. 4 Änderung der Weltraumverordnung

Artikel 1

Änderung der Führerschein-Alternative Bewährungssystemverordnung

Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über das Alternative Bewährungssystem mittels Alkoholwegfahrsperre (Führerscheingesetz-Alternative Bewährungssystemverordnung - FSG-ABSV), BGBl. II Nr. 35/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 2 lautet:

„(2) Anlässlich des ersten Mentoringgesprächs

  1. 1. hat die Einschulung des Teilnehmers am Gerät zu erfolgen,
  2. 2. sind die allgemeinen Rahmenbedingungen über den Ablauf des Alternativen Bewährungssystems zu erläutern,
  3. 3. sind gegebenenfalls besondere Umstände über den Ablauf des Alternativen Bewährungssystems wie etwa die Rechtsfolgen bei Verstößen gemäß § 5 zu erläutern,
  4. 4. ist über die Datenaufzeichnungen durch das Gerät und die Datenverarbeitung durch die ABS-Institution aufzuklären und
  5. 5. hat der Teilnehmer in die Aufzeichnung und Verarbeitung der Daten schriftlich einzuwilligen.“

2. § 9 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann jederzeit eine Überprüfung der beauftragten ABS-Institution anordnen. Die ABS-Institution ist verpflichtet, auf Verlangen die dafür erforderlichen Daten und Unterlagen an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie in peudonymisierter Form zu übermitteln. Sofern die Übermittlung der personenbezogenen Daten zur Überprüfung des konkreten Anlassfalles erforderlich ist, sind die Daten in nicht pseudonymisierter Form zu übermitteln. Der Behörde, die den konkreten Anlassfall geführt hat, sind auf ihr Verlangen die erforderlichen Daten und Unterlagen dieses Anlassfalles zwecks Überprüfung desselben vorzulegen.“

3. § 13 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Wohnsitzbehörde des ABS-Teilnehmers hat die in Abs. 1 genannten Daten zu erfassen und dem Führerscheinregister im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln. Der ABS-Teilnehmer hat in die Verarbeitung der in Abs. 2 genannten Daten einzuwilligen, dass sein Fahrverhalten während der ABS- Dauer überwacht wird. Zugriff auf die in der Alkoholwegfahrsperre gespeicherten Daten gemäß Abs. 2 haben nur Personen, die beim Gerätehersteller registriert sind und von diesem die Zugangsberechtigung erhalten haben. Die ABS-Institution hat die Einholung dieser Zugangsdaten für die bei ihr tätigen Mentoren zu bewerkstelligen. Der Gerätehersteller selbst darf keinen Zugriff auf die in der Alkoholwegfahrsperre gespeicherten Daten haben.“

4. In § 14 wird dem Text die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) § 3 Abs. 2, § 9 Abs. 3 und § 13 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 90/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung der Gefahrgutbeförderungsverordnung

Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsverordnung - GGBV), BGBl. II Nr. 303/1999, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 43/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 23c Abs. 1 lautet wie folgt:

„(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie hat ein elektronisches Bestellsystem für die Ausstellung der Bescheinigung zur Verfügung zu stellen. Dessen Einrichtung und Betrieb erfolgt durch die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH). Diese ist funktionell Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 4 Z 8 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/45/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S.1. Dem Schulungsveranstalter ist bis zur Betriebsaufnahme eines GefahrgutlenkerInnen-Registers ein Zugang über Portal Austria zum Zweck der Datenübermittlung zur Herstellung der Bescheinigung, des Ausdrucks der vorläufigen Bescheinigung und der Erstellung der Verzeichnisse gemäß § 22 Abs. 4 einzurichten. Der Landeshauptmann hat dem Schulungsveranstalter mit der Anerkennung oder auf Antrag in einem ergänzenden Bescheid die Zugangsberechtigung zu erteilen und der BRZ GmbH zur Freischaltung folgende Daten zu übermitteln:

  1. 1. Name und Anschrift des Schulungsveranstalters,
  2. 2. Name und persönliche Emailadresse einer zeichnungsberechtigten Person gemäß § 15 Abs. 2 Z 4,
  3. 3. soweit vorhanden Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID) und Kennziffer des Unternehmensregisters (KUR) und
  4. 4. die als Aussteller zu verwendende Bezeichnung.

    Die zu verwendende Bezeichnung darf nicht mehr als 20 alphanumerische Zeichen umfassen und soll den Namen des Schulungsveranstalters oder dessen gängige Abkürzung erkennen lassen. Der Antrag hat einen Vorschlag für diese Bezeichnung sowie die Angaben zu Z 1 bis 3 zu enthalten. Verfügt der Schulungsveranstalter über Anerkennungsbescheide mehrerer Landeshauptleute oder einer anderen Behörde, so ist er beim Landeshauptmann seines Sitzes einzubringen. In letzterem Fall ist dem Antrag eine Kopie des Anerkennungsbescheides anzuschließen, auf den er sich bezieht. Endet die Anerkennung, so hat der Landeshauptmann die BRZ GmbH zu verständigen, die den Zugang zu sperren hat.“

2. Die Hinweise im Muster zu § 23c Abs. 4 lauten wie folgt:

„Hinweise für Bescheinigungswerber:

- Diese vorläufige Bescheinigung gilt nur für Beförderungen innerhalb Österreichs und nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis bis zum Erhalt der Bescheinigung im Kartenformat, längstens jedoch für die Dauer von vier Wochen ab dem Datum der Prüfung.

- Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie die richtige Wiedergabe Ihrer personenbezogenen Daten. Die für eine Bescheinigung im Kartenformat erforderlichen Daten werden an den Hersteller ausschließlich zu diesem Zweck übermittelt.

- Sollten Sie die Schulungsbescheinigung im Kartenformat bestellt, 14 Tage nach Abschluss der Ausbildung aber noch nicht erhalten haben, werden Sie ersucht, sich mit Ihrem Schulungsveranstalter in Verbindung zu setzen.“

3. Dem § 51 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Änderung des § 23c Abs. 1 sowie des Musters zu § 23c Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 90/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung der Jachtführung-Prüfungsordnung

Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der eine Prüfungsordnung für private Befähigungsausweise, auf deren Grundlage Internationale Zertifikate für die Führung von Jachten ausgestellt werden sollen, BGBl. II Nr. 170/2015, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 58/2016, wird wie folgt geändert:

1. § 8 Abs. 5 lautet:

„(5) Die der Bestellung gemäß Abs. 1 zugrunde liegenden Nachweise gemäß § 204 SeeSchFVO sind von der Prüfungsorganisation zumindest in Form einer Abschrift zu dokumentieren und für die Dauer der Gültigkeit der Bestellung aufzubewahren. Die Speicherung der Nachweise in digitaler Form (Scan) ist ausreichend. Die Aufbewahrung oder Speicherung von personenbezogenen Daten der antragstellenden Person erfolgt zu Zwecken der behördlichen Kontrolle gemäß § 15 Abs. 9 SeeSchFG unter der Vorraussetzung einer Bestellung für die Dauer ihrer Gültigkeit.“

2. § 12 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Nachweise gemäß § 202 SeeSchFVO sind von der Prüfungsorganisation zumindest in Form einer Abschrift zu dokumentieren und für die Dauer von mindestens drei Jahren aufzubewahren. Die Speicherung der Nachweise in digitaler Form (Scan) ist ausreichend. Die Aufbewahrung oder Speicherung von personenbezogenen Daten der antragstellenden Person erfolgt zu Zwecken der behördlichen Kontrolle gemäß § 15 Abs. 9 SeeSchFG unter der Vorraussetzung der Ausstellung eines privaten Befähigungsausweises mit dem Mindestinhalt nach dem Muster gemäß Anlage 6 für die Dauer von mindestens drei Jahren ab Ausstellung.“

3. In den Anlagen 1 und 4 wird jeweils der Ausdruck „Zustimmung“ durch „Einwilligung“ ersetzt.

4. In § 21 wird dem Text die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) § 8 Abs. 5, § 12 Abs. 4 sowie die Anlagen 1 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 90/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung der Weltraumverordnung

Die Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zur Durchführung des Bundesgesetzes über die Genehmigung von Weltraumaktivitäten und die Einrichtung eines Weltraumregisters (Weltraumverordnung), BGBl. II Nr. 36/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 Z 4 lautet:

  1. „4. Angaben, inwiefern die Weltraumaktivität die Beobachtung der Erde miteinschließt und welche Daten dabei gewonnen werden. Insbesondere ist auf den Grad der Auflösung etwaiger Aufnahmen der Erdoberfläche wie auf die geplante Weitergabe von Daten, in rohem oder in verarbeitetem Zustand, hinzuweisen. Sollen im Zuge der Weltraumaktivität Daten im Sinne der der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S.1. und des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz - DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, verarbeitet werden, sind die für die Verarbeitung und Übermittlung dieser Daten erforderlichen Einwilligungen vorzulegen.“

2. Nach § 10 wird folgender § 11 angefügt:

„Inkrafttreten

§ 11. § 2 Abs. 2 Z 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 90/2018 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Hofer

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)