91. Bundesgesetz, mit dem das Gefahrgutbeförderungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Gefahrgutbeförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 145/1998, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Z 5 wird „2011-2012“ durch „2013-2014“ ersetzt.
2. § 11 Abs. 6 Satz 4 lautet:
„Über Anträge auf Änderung der Anerkennung hat der Landeshauptmann zu entscheiden, der den Anerkennungsbescheid erlassen hat.“
3. § 14 Abs. 3 Satz 4 lautet:
„Über Anträge auf Änderung der Anerkennung hat der Landeshauptmann zu entscheiden, der den Anerkennungsbescheid erlassen hat.“
4. § 32 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Betreiber von Postdiensten müssen über die Verfahren und Genehmigungen verfügen, die in den gemäß § 2 Z 5 in Betracht kommenden Vorschriften für die Annahme von Post und deren Einbringung in die Luftbeförderung vorgesehenen sind, und sie einhalten. In Österreich sind diese Genehmigungen von der Austro Control GmbH mit Bescheid zu erteilen. Dafür ist eine Verwaltungsabgabe in Höhe von 1300 Euro zu entrichten.“
5. § 38 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 11 Abs. 6 und § 14 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Fischer
Faymann
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