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BGBl II 35/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

35. Verordnung: Führerscheingesetz-Alternative Bewährungssystemverordnung - FSG-ABSV

35. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über das Alternative Bewährungssystem mittels Alkoholwegfahrsperre (Führerscheingesetz-Alternative Bewährungssystemverordnung - FSG-ABSV)

Aufgrund des § 26 Abs. 6 des Führerscheingesetzes BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2017, wird verordnet:

1. Abschnitt

Voraussetzungen für die Teilnahme und Ablauf des Systems

Allgemeines

§ 1. (1) Wurde die Lenkberechtigung gemäß § 24 bis § 26 des Führerscheingesetzes - FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 in der jeweils geltenden Fassung bescheidmäßig entzogen, so hat der Betroffene die Möglichkeit am Alternativen Bewährungssystem (ABS) teilzunehmen und unter den in den folgenden Ziffern und Absätzen genannten Voraussetzungen Kraftfahrzeuge zu lenken:

  1. 1. Vorliegen eines Bescheides über die Entziehung der Lenkberechtigung mit einer Entziehungsdauer von mindestens vier Monaten wegen eines in § 99 Abs. 1, 1a oder 1b der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 in der jeweils geltenden Fassung genannten Deliktes,
  2. 2. Verstreichen von mindestens der Hälfte der von der Behörde festgesetzten Entziehungsdauer wegen des in Z 1 genannten Deliktes,
  3. 3. Nichtvorliegen einer Alkoholabhängigkeit und
  4. 4. Befolgung der Auflage der Verwendung einer Alkoholwegfahrsperre.

    Ergeben sich bei der Berechnung des frühestmöglichen Einstieges in das ABS gemäß Z 2 keine ganzen Monate, so ist eine Abrundung auf das nächste ganze Monat vorzunehmen. Die Dauer der Teilnahme am Alternativen Bewährungssystem (ABS-Dauer) hat das doppelte Ausmaß der restlichen noch nicht verstrichenen Entziehungsdauer wegen dem in Z 1 genannten Delikt zu betragen, mindestens jedoch sechs Monate. Der Teilnehmer hat ein Fahrzeug oder mehrere Fahrzeuge, die er zu verwenden berechtigt ist, für die Teilnahme am Alternativen Bewährungssystem zur Verfügung zu stellen.

(2) Wird am ABS teilgenommen, ist von der weiteren Entziehung der Lenkberechtigung abzusehen. Der Einstieg in das Alternative Bewährungssystem ist bis zum Ende der von der Behörde verhängten Entziehungsdauer in Folge der Begehung eines der in Abs. 1 Z 1 genannten Delikte zulässig. Es ist jedoch unabhängig vom Zeitpunkt des Einstieges in das Alternative Bewährungssystem jedenfalls die restliche gemäß Abs. 1 dritter Satz festgelegte ABS-Dauer samt Mentoringgesprächen zu absolvieren.

(3) Der Einstieg in das Alternative Bewährungssystem ist nur für Lenkberechtigungen für die Klasse B zulässig. Eine eventuell vorhandene Lenkberechtigung für die Klasse BE ist von dieser Auswahl mitumfasst, alle übrigen Lenkberechtigungsklassen (einschließlich der Klasse AM) gelten im Fall des Einstieges in das Alternative Bewährungssystem für die gesamte ABS-Dauer als entzogen, jedoch ist § 27 Abs. 1 Z 1 FSG in diesem Fall nicht anzuwenden. Ebenso kann eine etwaig vorhandene Berechtigung gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. c FSG (Code 111) während der Teilnahme am Alternativen Bewährungssystem nicht ausgeübt werden.

(4) Wurden bei der Entziehung der Lenkberechtigung von der Behörde gemäß § 24 Abs. 3 FSG die Beibringung von Gutachten, verkehrspsychologischen Untersuchungen etc. oder die Absolvierung von begleitenden Maßnahmen angeordnet, so sind diese Anordnungen vor der Antragstellung auf Teilnahme am Alternativen Bewährungssystem zu absolvieren.

(5) Der Teilnehmer am Alternativen Bewährungssystem hat die dafür anfallenden Kosten, insbesondere jene für die Bereitstellung des Gerätes gemäß § 12, für die Mentoringgespräche etc. zu tragen.

Einstieg in das Alternative Bewährungssystem und dessen Ablauf

§ 2. (1) Nach der Zustellung des Entziehungsbescheides und der Befolgung von behördlichen Anordnungen gemäß § 1 Abs. 4 kann der Antragsteller die Teilnahme am Alternativen Bewährungssystem bei der Behörde beantragen, was auch den Antrag auf Wiederausfolgung des Führerscheines bzw. Wiedererteilung der Lenkberechtigung mitumfasst.

(2) Die ABS-Institution gemäß § 7 hat den künftigen Teilnehmer am Alternativen Bewährungssystem (ABS-Teilnehmer) über die Kosten der Teilnahme am ABS und über den Ablauf des ABS zu informieren. Der ABS-Teilnehmer hat das Fahrzeug oder die Fahrzeuge, in das die Alkoholwegfahrsperre eingebaut werden sollen, der ABS-Institution bekanntzugeben. Die ABS-Institution hat dies zu dokumentieren. Die Verwendung von anderen als den bekanntgegebenen Fahrzeugen im ABS ist für den Teilnehmer verboten. Auf Verlangen des Teilnehmers hat die ABS-Institution die erforderliche Anzahl an entsprechenden Geräten zur Verfügung zu stellen. Die ABS-Institution hat weiters den Teilnehmer darüber zu informieren, bei welchen Fachwerkstätten der fachgerechte Einbau des Gerätes möglich ist. Der Teilnehmer hat eine dieser Fachwerkstätten auszuwählen. Nach dem Einbau des Gerätes hat eine Überprüfung dieses Fahrzeuges von der ABS-Institution zu erfolgen und ist von dieser nach der Durchführung des ersten Mentoringgespräches gemäß § 3 Abs. 2 das Gerät freizuschalten. Im Rahmen des Alternativen Bewährungssystems dürfen Fahrzeuge nur in Betrieb genommen oder gelenkt werden, wenn beim Lenker der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt. Das Gerät ist auf diesen Wert einzustellen. Sämtliche in den Alkoholwegfahrsperren aufgezeichnete Daten sind dem ABS-Teilnehmer zuzurechnen, es sei denn er kann zweifelsfrei beweisen, dass die Begehung des Verstoßes nicht von ihm gesetzt wurde.

(3) Sofern die Voraussetzungen (inklusive jener des Abs. 2) für den Einstieg in das Alternative Bewährungssystem vorliegen, hat die Behörde die Herstellung eines neuen Führerscheines, in dem Code 69 (inklusive seines Ablaufdatums) einzutragen ist, zu veranlassen und dem Antragsteller diesen auszuhändigen oder zukommen zu lassen. Die Ausstellung eines vorläufigen Führerscheines ist zulässig. Das Ausstellungsdatum dieses Führerscheines gilt als Beginn der Teilnahme am Alternativen Bewährungssystem.

(4) In Abständen von jeweils zwei Monaten ab dem Einstieg in das Alternative Bewährungssystem hat der ABS-Teilnehmer ein Mentoringgespräch gemäß § 3 mit einem von der ABS-Institution bestellten Mentor zu absolvieren. Die zweimonatige Frist kann von der ABS-Institution in begründeten Einzelfällen (etwa wegen Krankheit oder längerem Auslandsaufenthalt etc.) im angemessenen Ausmaß erstreckt oder verkürzt werden.

(5) Wenn es für die Feststellung von Verstößen geeignet erscheint, kann der Mentor dem Teilnehmer die Führung eines Fahrtenbuches auftragen.

(6) Sofern der ABS-Teilnehmer mit mehreren Fahrzeugen am ABS teilnimmt, gelten die Bestimmungen des Abs. 2 sowie sonstige auf das Fahrzeug oder die Alkoholwegfahrsperre Bezug nehmende Bestimmungen dieser Verordnung (mit Ausnahme des § 3 Abs. 2 Z 1) für alle verwendeten Fahrzeuge oder Geräte.

Mentoringgespräch

§ 3. (1) Beim Mentoringgespräch haben ausschließlich der Mentor und der Teilnehmer und gegebenenfalls ein Sprachhelfer anwesend zu sein. Die Gesamtdauer des Mentoringgespräches darf (mit Ausnahme des ersten Mentoringgesprächs) einschließlich der Datenauslese des Gerätes höchstens eine Stunde betragen.

(2) Anlässlich des ersten Mentoringgesprächs

  1. 1. hat die Einschulung des Teilnehmers am Gerät zu erfolgen,
  2. 2. sind die allgemeinen Rahmenbedingungen über den Ablauf des Alternativen Bewährungssystems zu erläutern,
  3. 3. sind gegebenenfalls besondere Umstände über den Ablauf des Alternativen Bewährungssystems wie etwa die Rechtsfolgen bei Verstößen gemäß § 5 zu erläutern,
  4. 4. ist über die Datenaufzeichnungen durch das Gerät und die Datenverarbeitung durch die ABS-Institution aufzuklären und
  5. 5. hat der Teilnehmer der Aufzeichnung und Verarbeitung der Daten schriftlich zuzustimmen.

(3) Anlässlich der weiteren Mentoringgespräche

  1. 1. sind die Daten des Gerätes auszulesen und auf das Vorliegen von Verstößen zu überprüfen,
  2. 2. sind die Erfahrungen des Teilnehmers mit der Alkoholwegfahrsperre zu besprechen,
  3. 3. ist das Fahrverhalten anhand der ausgelesenen Daten und gegebenenfalls des Fahrtenbuches zu besprechen und sind Strategien für eine erfolgreiche Weiterführung des Programmes zu erarbeiten,
  4. 4. ist eine Unterstützung bei administrativen Vorgängen im Zusammenhang mit dem Alkoholdelikt anzubieten und
  5. 5. hat eine Kalibrierung des Gerätes durch den Mentor zu erfolgen.

(4) Das Mentoringgespräch hat bei der ABS-Institution oder an einem anderen geeigneten Ort stattzufinden. Die Organisation von Zeit und Ort des Mentoringgesprächs obliegt dem Mentor. Der Mentor hat eine nachvollziehbare Dokumentation über die Durchführung der Mentoringgespräche zu führen, aus der der Zeitpunkt der Gespräche, deren Dauer, der agierende Mentor inklusive der in Ausbildung befindlichen Mentoren, der Name des Teilnehmers und Angaben zu den festgestellten Verstößen zu entnehmen sind. Diese Dokumentation ist der ABS-Institution zu übergeben.

(5) Die aus der Alkoholwegfahrsperre ausgelesenen Daten sind von der ABS-Institution zu speichern und fünf Jahre nach Ende der Teilnahme am ABS zu löschen.

Beendigung der Teilnahme am Alternativen Bewährungssystem

§ 4. (1) Anlässlich des Ablaufes der ABS-Dauer gemäß § 1 Abs. 1 zweiter Satz hat das letzte Mentoringgespräch stattzufinden. Sofern das vorangegangene Mentoringgespräch weniger als einen Monat zurückliegt, kann dieser Termin in abgekürzter Form abgehalten werden und sich gegebenenfalls auf die Auslese der Daten beschränken. Die Beendigung der Teilnahme am Alternativen Bewährungssystem ist dem Teilnehmer zu bestätigen und der Behörde mitzuteilen. Der Teilnehmer ist berechtigt das Gerät aus seinem Fahrzeug ausbauen zu lassen. Die Behörde hat auf Antrag die Herstellung eines neuen Führerscheines zu veranlassen. Nach Ablauf der ABS-Dauer erlischt die in § 1 Abs. 1 Z 4 genannte Auflage der Teilnahme am Alternativen Bewährungssystem.

(2) Hat der Teilnehmer am Alternativen Bewährungssystem seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1 FSG) während der ABS-Dauer ins Ausland verlegt, so bleibt es ihm freigestellt, die Teilnahme am Alternativen Bewährungssystem in Österreich fortzusetzen oder aus diesem auszuscheiden. Scheidet der Teilnehmer aus dem System aus, ist nach § 6 vorzugehen. Wird die Teilnahme am Alternativen Bewährungssystem fortgesetzt, so ist das Verfahren von der bisher zuständigen Behörde und der ABS-Institution weiterzuführen. Diesfalls hat diese Behörde die Behörde des nunmehrigen Wohnsitzstaates nach Ablauf der ABS-Dauer von der Beendigung der Teilnahme am Alternativen Bewährungssystem zu informieren und ihr mitzuteilen, dass nichts gegen die Ausstellung eines Führerscheines ohne Auflage der Verwendung der Alkoholwegfahrsperre spricht. Wurde der Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1 FSG) in einen Nicht-EWR-Staat verlegt, ist in diesem Fall ein Führerschein von der letzten österreichischen Wohnsitzbehörde auszustellen.

2. Abschnitt

Verstöße, Ausschluss und Ausscheiden aus dem System

Verstöße und Ausschluss aus dem ABS

§ 5. (1) Als Verstoß im Rahmen des Alternativen Bewährungssystems gilt insbesondere:

  1. 1. der Versuch das Fahrzeug unter Umgehung der Alkoholwegfahrsperre zu starten,
  2. 2. der Versuch, die Alkoholwegfahrsperre zu deaktivieren,
  3. 3. die Registrierung von Alkoholwerten in einem dem in § 2 Abs. 2 genannten Wert übersteigenden Ausmaß nach Aufforderung zur Abgabe einer Atemluftprobe durch das Gerät während der Fahrt,
  4. 4. das Lenken von anderen Fahrzeugen als jene, die gemäß § 2 Abs. 2 bekanntgegeben wurden,
  5. 5. das Überschreiten der für das Mentoringgespräch festgesetzten Frist gemäß § 2 Abs. 4 im nicht angemessenen Ausmaß,
  6. 6. die mangelnde Mitarbeit im Rahmen des Alternativen Bewährungssystems im Sinne des § 9 Abs. 2,
  7. 7. die wiederholte Registrierung von Alkoholwerten in einem dem in § 2 Abs. 2 genannten Wert übersteigenden Ausmaß vor Inbetriebnahme des Fahrzeuges,
  8. 8. die wiederholte Nichtabgabe einer Atemluftprobe bei Aufforderung durch das Gerät,
  9. 9. das wiederholte Abgeben einer fehlerhaften Probe ohne Korrektur nach Aufforderung zur Abgabe einer Atemluftprobe durch das Gerät während der Fahrt,
  10. 10. das wiederholte Fehlen oder mangelhaftes Führen eines Fahrtenbuches gemäß § 2 Abs. 5, das bei zumindest zwei Mentoringgesprächen festgestellt wurde.

Ein wiederholter Verstoß im Rahmen des Alternativen Bewährungssystems gemäß den Z 7 bis 10 liegt auch dann vor, wenn zumindest zwei der in den Z 7 bis 10 genannten Handlungen nur ein Mal begangen werden.

(2) Wurde ein Verstoß gemäß Abs. 1 festgestellt, ist dem ABS-Teilnehmer die Lenkberechtigung für die gesamte von der Behörde ursprünglich festgesetzte Restdauer zu entziehen. Der für die Teilnahme am Alternativen Bewährungssystem ausgestellte Führerschein ist der Behörde unverzüglich abzuliefern. Damit endet für den Teilnehmer die Teilnahme am Alternativen Bewährungssystem. Darüber hinaus zieht die Begehung von Verstößen gemäß Abs. 1 keine weiteren Rechtsfolgen, weder für den Teilnehmer noch für andere Personen nach sich. Wenn der ABS-Teilnehmer während der ABS-Dauer Delikte begeht, die zum Entzug der Lenkberechtigung führen, ist gemäß § 24ff FSG und zusätzlich gemäß der voranstehenden Bestimmungen dieses Absatzes vorzugehen.

(3) Wurden vom Mentor Verstöße festgestellt, hat er den Teilnehmer darüber sowie über die möglichen Rechtsfolgen zu informieren. Der Mentor hat darüber eine Bestätigung auszustellen. Diese Bestätigung ist vom Mentor zu unterzeichnen. Die ABS-Institution hat die Behörde unverzüglich darüber zu informieren (§10 Z 2).

(4) Ein neuerlicher Einstieg in das Alternative Bewährungssystem wegen desselben Deliktes nach einem Ausschluss gemäß Abs. 2 ist unzulässig.

(5) Abs. 1 bis Abs. 4 sind auch anzuwenden, wenn der ABS-Teilnehmer seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1 FSG) während der ABS-Dauer ins Ausland verlegt hat und nicht aus dem Alternativen Bewährungssystem ausgeschieden ist. Die Mentoringgespräche gemäß § 3 sind diesfalls bei der ABS-Institution gemäß § 7 Abs. 1 zu absolvieren. Wurden zusätzlich ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage vorgeschrieben, so ist diese Auflage ebenfalls unverändert weiterhin zu erfüllen.

Ausscheiden aus dem Alternativen Bewährungssystem

§ 6. Kann der Lenker das Alternative Bewährungssystem aus Gründen nicht mehr fortsetzen, die er nicht selbst zu vertreten hat (wie z. B. Erkrankung, Fahrzeugdiebstahl, Totalschaden, sodass die weitere Benützung eines Fahrzeuges nicht mehr möglich ist), so hat er die Behörde oder die ABS-Institution darüber zu informieren. Die Behörde hat die Entziehung der Lenkberechtigung für die Restdauer der ursprünglichen Entziehungsdauer festzusetzen. Dies gilt auch für den Fall eines freiwilligen Ausscheidens aus dem Alternativen Bewährungssystem. Ein neuerlicher Einstieg in das Alternative Bewährungssystem nach dem Ausscheiden wegen demselben Delikt ist unzulässig. Die Behörde hat die ABS-Institution über das Ausscheiden aus dem Alternativen Bewährungssystem zu informieren.

3. Abschnitt

Die mit der Abwicklung betraute Institution (ABS-Institution), Mentoren, Anforderungen an die Alkoholwegfahrsperre, Führerscheinregister

Schaffung der ABS-Institution

§ 7. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit einer geeigneten Einrichtung einen unentgeltlichen Vertrag abzuschließen, in dem insbesondere vereinbart wird, dass die Einrichtung die in den §§ 2 bis 5 und §§ 9 bis 12 der ABS-Institution zugewiesenen Aufgaben erfüllt. Der Vertrag ist auf fünf Jahre zu befristen sowie vorzusehen, dass auch die mit Vertragsende sich im Laufen befindlichen Bewährungsfälle zu Ende zu führen sind. Der Abschluss von mehreren zeitlich parallel laufenden derartigen Verträgen ist nicht zulässig.

(2) Von der ABS-Institution sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  1. 1. Juristische Person mit Weisungsrecht des Leiters gegenüber allen Mentoren und Organisationsstruktur, die eine bundesweite Verfügbarkeit insbesondere hinsichtlich der Anzahl an Mentoren und einen bundesweit einheitlichen Ablauf des Alternativen Bewährungssystems sicherstellt,
  2. 2. Sicherstellung einer einheitlichen Aus- und Weiterbildung der Mentoren,
  3. 3. Vorlage eines geeigneten Handbuches über die Durchführung des ABS,
  4. 4. Vorhandensein eines geeigneten Qualitätssicherungssystems,
  5. 5. Vorhandensein von geeigneten Geräten gemäß § 12 in ausreichender Anzahl.

Handbuch

§ 8. (1) Das in § 7 Abs. 2 Z 3 genannte Handbuch hat insbesondere folgende Inhalte zu umfassen:

  1. 1. Interne Abläufe der ABS-Institution,
  2. 2. Ablauf der Mentoringgespräche durch die Mentoren,
  3. 3. Durchführung der Schulung der Mentoren,
  4. 4. Qualitätssicherungssystem und Kontrolle.

(2) Die grundsätzliche Eignung des Handbuches gemäß Abs. 1 hat die ABS-Institution vor Abschluss des in § 7 Abs. 1 genannten Vertrages durch Vorlage eines aktuellen von einem unabhängigen Gutachter erstellten wissenschaftlichen Gutachtens nachzuweisen. Der Gutachter wird vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ausgewählt. Die Kosten für das Gutachten hat die ABS-Institution zu tragen.

Tätigkeit der ABS-Institution

§ 9. (1) Die ABS-Institution hat die Dokumentation gemäß § 3 Abs. 4 sowie die Ausleseprotokolle der Alkoholwegfahrsperre zumindest fünf Jahre lang nach Ende der Teilnahme am Alternativen Bewährungssystem aufzubewahren. Die Dokumentation ist auf Verlangen der zuständigen Behörde und/oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie vorzulegen.

(2) Die ABS-Institution hat das Recht, in begründeten Einzelfällen, wie etwa im Fall von Unterlassen der Mitarbeit bei der Durchführung des Alternativen Bewährungssystems, den in den §§ 2 bis 5 genannten Pflichten, wie etwa der Durchführung der Mentoringgespräche, gegenüber dem Teilnehmer nicht nachzukommen, wenn durch die mangelnde Mitarbeit die Durchführung des Alternativen Bewährungssystems verunmöglicht oder erheblich erschwert wird.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann jederzeit eine Überprüfung der beauftragten ABS-Institution anordnen. Die ABS-Institution ist verpflichtet, auf Verlangen die dafür erforderlichen Daten und Unterlagen an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie in anonymisierter Form zu übermitteln. Sofern die Übermittlung der personenbezogenen Daten zur Überprüfung des konkreten Anlassfalles erforderlich ist, sind die Daten in nicht anonymisierter Form zu übermitteln. Der Behörde, die den konkreten Anlassfall geführt hat, sind auf ihr Verlangen die erforderlichen Daten und Unterlagen dieses Anlassfalles zwecks Überprüfung desselben vorzulegen.

Meldepflichten

§ 10. Die ABS-Institution hat folgende Daten unverzüglich an die Behörde zu melden:

  1. 1. Zeitpunkt des Einbaues und Freischaltung des oder der Alkoholwegfahrsperre(n) und die Durchführung des ersten Mentoringgesprächs,
  2. 2. Feststellen eines oder mehrerer Verstöße gemäß § 5 Abs. 1, sofern dies einen Ausschluss aus dem Alternativen Bewährungssystem zur Folge hat,
  3. 3. Zeitpunkt der erfolgreichen und vollständigen Absolvierung des Alternativen Bewährungssystems.

Mentoren

§ 11. (1) Als Mentor tätig werden darf, wer

  1. 1. im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B ist,
  2. 2. vertrauenswürdig ist und
  3. 3. eine Schulung in der Dauer von 30 Stunden absolviert hat, die folgende Inhalte umfasst:
    1. a) technische Kenntnisse im Zusammenhang mit dem Alternativen Bewährungssystem, insbesondere betreffend den Umgang mit dem Gerät inklusive dem Auslesen der Daten,
    2. b) rechtliche und administrative Rahmenbedingungen des Alternativen Bewährungssystems,
    3. c) Gesprächsführung,
    4. d) Grundlagen zur Verhaltensänderung.

(2) Die Schulung gemäß Abs. 1 Z 3 ist von der ABS-Institution durchzuführen.

Anforderungen an die Alkoholwegfahrsperre

§ 12. (1) Die als Alkoholwegfahrsperren zum Einsatz kommenden Geräte haben der Norm ÖVE/ÖNORM EN 50436-1:2014 und 50436-6 - Alkohol-Interlocks zu entsprechen. Die ABS-Institution hat sich solcher Geräte zu bedienen, die sämtliche Anforderungen des Alternativen Bewährungssystems erfüllen.

Führerscheinregister, Datenschutz

§ 13. (1) Zum Zweck der Administrierung des Alternativen Bewährungssystems sind im Führerscheinregister folgende Daten zu verarbeiten:

  1. 1. der Personendatensatz gemäß § 16a Abs. 1 Z 1 FSG,
  2. 2. der Zeitpunkt des Einbaues und der Freischaltung der Alkoholwegfahrsperre,
  3. 3. der Zeitpunkt des Beginnes sowie die Dauer der Teilnahme am Alternativen Bewährungssystem,
  4. 4. die Feststellung von Verstößen, die zum Ausschluss aus dem Alternativen Bewährungssystems führen,
  5. 5. der Zeitpunkt des Ausschlusses aus dem Alternativen Bewährungssystem,
  6. 6. der Zeitpunkt der Absolvierung der Mentoringgespräche,
  7. 7. den Zeitpunkt der vollständigen Absolvierung des Alternativen Bewährungssystems sowie
  8. 8. den Zeitpunkt des Ausscheidens und den Grund für das Ausscheiden aus dem Alternativen Bewährungssystem.

(2) Die Alkoholwegfahrsperre hat folgende Daten zu speichern:

  1. 1. jede Tätigkeit an den Bedieneinrichtungen des Fahrzeuges,
  2. 2. Datum und Uhrzeit der in Z 1 genannten Tätigkeiten,
  3. 3. das Testergebnis der Atemluftprobe und
  4. 4. im Fall von negativen Testergebnissen den Grund dafür.

(3) Die Wohnsitzbehörde des ABS-Teilnehmers hat die in Abs. 1 genannten Daten zu erfassen und dem Führerscheinregister im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln. Der ABS-Teilnehmer hat der Verwendung der in Abs. 2 genannten Daten zuzustimmen, dass sein Fahrverhalten während der ABS-Dauer überwacht wird. Zugriff auf die in der Alkoholwegfahrsperre gespeicherten Daten gemäß Abs. 2 haben nur Personen, die beim Gerätehersteller registriert sind und von diesem die Zugangsberechtigung erhalten haben. Die ABS-Institution hat die Einholung dieser Zugangsdaten für die bei ihr tätigen Mentoren zu bewerkstelligen. Der Gerätehersteller selbst darf keinen Zugriff auf die in der Alkoholwegfahrsperre gespeicherten Daten haben.

(4) Die in Abs. 1 und 2 genannten Daten sind fünf Jahre nach Ende der Teilnahme am Alternativen Bewährungssystem von der Behörde bzw. von der ABS-Institution zu löschen. Die Löschung der in der Alkoholwegfahrsperre gespeicherten Daten hat automatisch durch das Gerät zu erfolgen, sobald die Daten ausgelesen wurden.

Inkrafttreten

§ 14. Diese Verordnung tritt mit 1. September 2017 in Kraft und ist nur auf jene Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. August 2017 ereignet haben. Sie tritt mit 31. August 2022 außer Kraft. Jene Teilnehmer, deren ABS-Dauer zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens noch nicht abgelaufen ist, dürfen ihre Teilnahme am Alternativen Bewährungssystem entsprechend der voranstehenden Bestimmungen beenden.

Leichtfried

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