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BGBl II 36/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

36. Verordnung: Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS

36. Verordnung der Bundesministerin für Bildung über die abschließenden Prüfungen in den Kollegs sowie in den als Sonderform für Berufstätige geführten berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS)

Auf Grund der §§ 33 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

Geltungsbereich

§ 2.

Formen und Umfang der abschließenden Prüfung

§ 3.

Prüfungsgebiete

2. Abschnitt
Hauptprüfung

1. Unterabschnitt
Abschließende Arbeit

§ 4.

Prüfungsgebiet der abschließenden Arbeit (Diplomarbeit, Abschlussarbeit)

§ 5.

Themenfestlegung, Inhalt und Umfang der abschließenden Arbeit

§ 6.

Durchführung der abschließenden Arbeit

§ 7.

Prüfungstermine der abschließenden Arbeit

2. Unterabschnitt
Klausurprüfung

§ 8.

Prüfungstermine der Klausurprüfung

§ 9.

Prüfungsgebiete der Klausurprüfung

§ 10.

Aufgabenstellungen der standardisierten Prüfungsgebiete

§ 11.

Aufgabenstellungen der nicht standardisierten Prüfungsgebiete

§ 12.

Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ an höheren Schulen gemäß § 1 Z 2 und 5

§ 13.

Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ an höheren Schulen gemäß § 1 Z 2 und 5

§ 14.

Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ an höheren Schulen gemäß § 1 Z 2 und 5

§ 15.

Durchführung der Klausurprüfung

§ 16.

Mündliche Kompensationsprüfung

3. Unterabschnitt
Mündliche Prüfung

§ 17.

Prüfungstermine der mündlichen Prüfung

§ 18.

Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung

§ 19.

Themenbereiche der mündlichen Teilprüfungen

§ 20.

Kompetenzorientierte Aufgabenstellungen der mündlichen Teilprüfungen

§ 21.

Durchführung der mündlichen Prüfung

3. Abschnitt
Besondere Bestimmungen

1. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an den Höheren technischen und gewerblichen (einschließlich kunstgewerblichen) Lehranstalten für Berufstätige
(einschließlich des Aufbaulehrganges für Berufstätige, ausgenommen die Höhere Lehranstalt für Mode, die Höhere Lehranstalt für Tourismus, die Höhere Lehranstalt für Kunst und Gestaltung und die Höhere Lehranstalt für Produktmanagement und Präsentation)

§ 22.

Diplomarbeit

§ 23.

Klausurprüfung

§ 24.

Mündliche Prüfung

2. Unterabschnitt
Abschlussprüfung an den Werkmeisterschulen für Berufstätige

§ 25.

Abschlussarbeit

§ 26.

Klausurprüfung

§ 27.

Mündliche Prüfung

3. Unterabschnitt
Diplomprüfung an den technischen und gewerblichen (einschließlich kunstgewerblichen) Kollegs (ausgenommen das Kolleg für Mode, das Kolleg für Tourismus und das Kolleg für Kunst und Gestaltung)
(einschließlich des Kollegs für Berufstätige)

§ 28.

Diplomarbeit

§ 29.

Klausurprüfung

§ 30.

Mündliche Prüfung

4. Unterabschnitt
Diplomprüfung am Kolleg für Mode

§ 31.

Diplomarbeit

§ 32.

Klausurprüfung

§ 33.

Mündliche Prüfung

5. Unterabschnitt
Diplomprüfung am Kolleg für Tourismus

§ 34.

Diplomarbeit

§ 35.

Klausurprüfung

§ 36.

Mündliche Prüfung

6. Unterabschnitt
Diplomprüfung am Kolleg für Kunst und Gestaltung - Schwerpunkt „Schmuck-Design“
(einschließlich des Kollegs für Berufstätige)

§ 37.

Diplomarbeit

§ 38.

Klausurprüfung

§ 39.

Mündliche Prüfung

7. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie für Berufstätige

§ 40.

Diplomarbeit

§ 41.

Klausurprüfung

§ 42.

Mündliche Prüfung

8. Unterabschnitt
Diplomprüfung am Kolleg an Handelsakademien
(einschließlich des Kollegs für Berufstätige)

§ 43.

Diplomarbeit

§ 44.

Klausurprüfung

§ 45.

Mündliche Prüfung

9. Unterabschnitt
Diplomprüfung am Kolleg für wirtschaftliche Berufe
(ausgenommen die Fachrichtung Kommunikations- und Mediendesign)

§ 46.

Diplomarbeit

§ 47.

Klausurprüfung

§ 48.

Mündliche Prüfung

10. Unterabschnitt
Diplomprüfung am Kolleg für wirtschaftliche Berufe, Fachrichtung Kommunikations- und Mediendesign

§ 49.

Diplomarbeit

§ 50.

Klausurprüfung

§ 51.

Mündliche Prüfung

11. Unterabschnitt
Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik - Kolleg für Elementarpädagogik
(einschließlich des Kollegs für Berufstätige)

§ 52.

Diplomarbeit

§ 53.

Klausurprüfung

§ 54.

Mündliche Prüfung

12. Unterabschnitt
Diplomprüfung für Inklusive Elementarpädagogik an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik

§ 55.

Diplomarbeit

§ 56.

Klausurprüfung

§ 57.

Mündliche Prüfung

13. Unterabschnitt
Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik - Kolleg für Sozialpädagogik (einschließlich des Kollegs für Berufstätige)

§ 58.

Diplomarbeit

§ 59.

Klausurprüfung

§ 60.

Mündliche Prüfung

14. Unterabschnitt
Diplomprüfung für Inklusive Sozialpädagogik an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik

§ 61.

Diplomarbeit

§ 62.

Klausurprüfung

§ 63.

Mündliche Prüfung

4. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 64.

Übergangsbestimmung

§ 65.

Inkrafttreten

§ 66.

Außerkrafttreten anderer Rechtsvorschriften

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für die im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten

  1. 1. als Sonderform für Berufstätige geführten
    1. a) zumindest viersemestrigen berufsbildenden mittleren Schulen (einschließlich der Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen) sowie
    2. b) gewerblichen und kunstgewerblichen Meisterschulen,
  2. 2. als Sonderform für Berufstätige geführten berufsbildenden höheren Schulen,
  3. 3. Kollegs an berufsbildenden höheren Schulen,
  4. 4. Kollegs für Berufstätige an berufsbildenden höheren Schulen,
  5. 5. Aufbaulehrgänge für Berufstätige an berufsbildenden höheren Schulen und
  6. 6. Lehrgänge für Berufstätige an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik

    und regelt die Durchführung der abschließenden Prüfung.

Formen und Umfang der abschließenden Prüfung

§ 2. (1) Die abschließende Prüfung erfolgt

  1. 1. an den als Sonderform für Berufstätige geführten berufsbildenden höheren Schulen (§ 1 Z 2) und den Aufbaulehrgängen für Berufstätige an berufsbildenden höheren Schulen (§ 1 Z 5) in Form einer Reife- und Diplomprüfung,
  2. 2. an den Kollegs an berufsbildenden höheren Schulen (§ 1 Z 3), den Kollegs für Berufstätige an berufsbildenden höheren Schulen (§ 1 Z 4) sowie den Lehrgängen für Berufstätige an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik (§ 1 Z 6) in Form einer Diplomprüfung und
  3. 3. an den als Sonderform für Berufstätige geführten zumindest viersemestrigen berufsbildenden mittleren Schulen (einschließlich der Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen) (§ 1 Z 1 lit. a) sowie gewerblichen und kunstgewerblichen Meisterschulen (§ 1 Z 1 lit. b) in Form einer Abschlussprüfung.

(2) Die abschließende Prüfung besteht aus einer Hauptprüfung.

(3) Die Hauptprüfung besteht aus

  1. 1. einer abschließenden Arbeit (einschließlich deren Präsentation und Diskussion) in Form
    1. a) einer Diplomarbeit an den in § 1 Z 2 bis 6 genannten höheren Schulen oder
    2. b) einer Abschlussarbeit an den in § 1 Z 1 genannten mittleren Schulen,
  2. 2. einer Klausurprüfung bestehend aus Klausurarbeiten sowie allenfalls mündlichen Kompensationsprüfungen und
  3. 3. einer mündlichen Prüfung bestehend aus mündlichen Teilprüfungen.

    An den höheren Schulen gemäß § 1 Z 2 und 5 sind nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten drei Klausurarbeiten und drei mündliche Teilprüfungen oder vier Klausurarbeiten und zwei mündliche Teilprüfungen abzulegen.

(4) Auf Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung gemäß § 41 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge (SchUG-BKV) sind die Bestimmungen der Unterabschnitte 2 und 3 des 3. Abschnittes der Prüfungsordnung AHS, BGBl. II Nr. 174/2012 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

Prüfungsgebiete

§ 3. (1) Die abschließende Arbeit umfasst die Bearbeitung eines Themas, das nach Maßgabe des 3. Abschnittes dem Bildungsziel der jeweiligen Schulart (Form, Fachrichtung) zu entsprechen hat. Im Übrigen umfasst ein Prüfungsgebiet den gesamten Lehrstoff des gleichnamigen (schulautonomen) Unterrichtsgegenstandes oder der gleichnamigen (schulautonomen) Unterrichtsgegenstände, soweit im 3. Abschnitt nicht anderes bestimmt wird.

(2) Wenn in allen Semestern eine andere als die deutsche Sprache statt oder neben dieser als Unterrichtssprache vorgesehen war, so ist die abschließende Prüfung - ausgenommen in den sprachlichen Prüfungsgebieten und im Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ (standardisiert) - in dieser Sprache statt der deutschen Sprache bzw. in beiden Unterrichtssprachen im annähernd gleichen Umfang abzuhalten. In diesen Fällen sind die Aufgabenstellungen in beiden Sprachen abzufassen.

(3) Auf Antrag der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten entfällt die Ablegung der abschließenden Prüfung in einzelnen Prüfungsgebieten, wenn diese im Rahmen einer abschließenden Prüfung an einer anderen Schulart (Form, Fachrichtung) oder im Rahmen der Berufsreifeprüfung erfolgreich absolviert worden sind und die Schulleiterin oder der Schulleiter die Gleichwertigkeit der Prüfung feststellt.

(4) Im Falle einer Beeinträchtigung durch eine Körper- oder Sinnesbehinderung, die geeignet ist, das Prüfungsergebnis zu beeinflussen, sind durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden Vorkehrungen im organisatorischen Ablauf und in der Durchführung der abschließenden Prüfung festzulegen, die ohne Änderung des Anforderungsniveaus eine nach Möglichkeit barrierefreie Ablegung der Prüfung durch die betreffende Prüfungskandidatin oder den betreffenden Prüfungskandidaten ermöglichen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die erforderlichen Veranlassungen zu treffen.

2. Abschnitt

Hauptprüfung

1. Unterabschnitt

Abschließende Arbeit

Prüfungsgebiet der abschließenden Arbeit (Diplomarbeit, Abschlussarbeit)

§ 4. (1) Die Diplomarbeit an höheren Schulen (§ 2 Abs. 3 Z 1 lit. a) besteht nach Maßgabe des 3. Abschnittes aus einer auf vorwissenschaftlichem Niveau zu erstellenden schriftlichen Arbeit (bei entsprechender Aufgabenstellung auch unter Einbeziehung praktischer und/oder grafischer Arbeitsformen) mit Diplomcharakter über ein Thema gemäß § 3 sowie deren Präsentation und Diskussion.

(2) Die Abschlussarbeit an mittleren Schulen (§ 2 Abs. 3 Z 1 lit. b) besteht nach Maßgabe des 3. Abschnittes aus einer schriftlichen Arbeit (bei entsprechender Aufgabenstellung auch unter Einbeziehung praktischer und/oder grafischer Arbeitsformen) mit Abschlusscharakter über ein Thema gemäß § 3 sowie deren Präsentation und Diskussion.

Themenfestlegung, Inhalt und Umfang der abschließenden Arbeit

§ 5. (1) Die im Einvernehmen zwischen der Betreuerin oder dem Betreuer der abschließenden Arbeit, die oder der über die erforderliche berufliche oder außerberufliche (informelle) Sach- und Fachkompetenz zu verfügen hat, und der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten zu erfolgende Themenfestlegung und die Vorlage an die zuständige Schulbehörde zur Zustimmung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass für die Entscheidung der zuständigen Schulbehörde gemäß Abs. 2 ein Zeitraum von drei Wochen ab der Vorlage sowie ausreichend Zeit für die Bearbeitung und die kontinuierliche Betreuung der abschließenden Arbeit gewährleistet sind. Nach Möglichkeit sollen Themen für bis zu fünf Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten einem übergeordneten komplexen Aufgabenbereich oder Projekt zuordenbar sein, wobei die Eigenständigkeit der Bearbeitung der einzelnen Themen dadurch nicht beeinträchtigt werden darf.

(2) Das festgelegte Thema ist der zuständigen Schulbehörde zur Zustimmung vorzulegen. Die zuständige Schulbehörde hat bis spätestens drei Wochen nach Vorlage die Zustimmung zu erteilen oder unter gleichzeitiger Setzung einer Nachfrist die Vorlage eines neuen Themas zu verlangen.

(3) Im Falle der Nichtbeurteilung oder der negativen Beurteilung des Prüfungsgebietes „Diplomarbeit“ oder des Prüfungsgebietes „Abschlussarbeit“ durch die Prüfungskommission ist innerhalb von längstens vier Wochen ein neues Thema im Sinne des Abs. 1 festzulegen. Die zuständige Schulbehörde hat dem Thema innerhalb einer Woche zuzustimmen oder unter Setzung einer Nachfrist die Vorlage eines neuen Themas zu verlangen.

(4) Die schriftliche Arbeit kann im Einvernehmen mit der Prüferin oder dem Prüfer auch in einer von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten besuchten lebenden Fremdsprache abgefasst werden.

(5) Im Rahmen der schriftlichen Arbeit ist ein Abstract zu erstellen, in welchem das Thema, die Problemformulierung und die wesentlichen Ergebnisse schlüssig darzulegen sind. Der Abstract ist in deutscher Sprache sowie in einer besuchten lebenden Fremdsprache abzufassen.

Durchführung der abschließenden Arbeit

§ 6. (1) Die schriftliche Arbeit (einschließlich allfälliger praktischer und/oder grafischer Arbeiten) ist als selbstständige Arbeit außerhalb der Unterrichtszeit zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichts mit einbezogen werden dürfen. Während der erstmaligen Erstellung hat eine kontinuierliche Betreuung zu erfolgen, die unter Beobachtung des Arbeitsfortschrittes vorzunehmen ist. Die Betreuung umfasst die Bereiche Aufbau der Arbeit, Arbeitsmethodik, Selbstorganisation, Zeitplan, Struktur und Schwerpunktsetzung der Arbeit, organisatorische Belange sowie die Anforderungen im Hinblick auf die Präsentation und Diskussion, wobei die Selbstständigkeit der Leistungen nicht beeinträchtigt werden darf.

(2) Die Erstellung der Arbeit ist in einem von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten zu erstellenden Begleitprotokoll zu dokumentieren, welches jedenfalls den Arbeitsablauf sowie die verwendeten Hilfsmittel und Hilfestellungen anzuführen hat. Das Begleitprotokoll ist der schriftlichen Arbeit beizulegen.

(3) Im Rahmen der Betreuung sind von der Prüferin oder vom Prüfer die für die Dokumentation der Arbeit erforderlichen Aufzeichnungen, insbesondere Vermerke über die Durchführung von Gesprächen im Zuge der Betreuung der Arbeit, zu führen. Die Aufzeichnungen sind dem Prüfungsprotokoll anzuschließen.

(4) Die Dauer der Präsentation und der Diskussion hat höchstens 15 Minuten pro Prüfungskandidatin und Prüfungskandidat zu betragen.

Prüfungstermine der abschließenden Arbeit

§ 7. (1) Die erstmalige Abgabe des schriftlichen Teils der abschließenden Arbeit hat bis spätestens vier Wochen vor Beginn der Klausurprüfung zu erfolgen. Die Zeiträume für die Abgabe im Falle der Wiederholung der abschließenden Arbeit sind die erste Unterrichtswoche, die ersten fünf Unterrichtstage im Dezember und die letzten fünf Unterrichtstage im März. In allen Fällen hat die Abgabe sowohl in digitaler Form (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) als auch in zweifach ausgedruckter Form (bei Einbeziehung praktischer und/oder grafischer Arbeitsformen auch unter physischer Beigabe der praktischen und/oder grafischen Arbeiten) zu erfolgen.

(2) Abweichend von Abs. 1 hat die erstmalige Abgabe der Diplomarbeit an Höheren technischen und gewerblichen (einschließlich kunstgewerblichen) Lehranstalten für Berufstätige gemäß Unterabschnitt 1 des 3. Abschnittes sowie an technischen und gewerblichen (einschließlich kunstgewerblichen) Kollegs (einschließlich der Kollegs für Berufstätige) gemäß Unterabschnitt 3 des 3. Abschnittes spätestens zwei Wochen vor Beginn der Klausurprüfung und hat die erstmalige Abgabe der Abschlussarbeit an Werkmeisterschulen für Berufstätige spätestens drei Wochen vor Beginn der mündlichen Prüfung zu erfolgen.

2. Unterabschnitt

Klausurprüfung

Prüfungstermine der Klausurprüfung

§ 8. (1) Die Klausurprüfung findet, soweit Abs. 2 nicht anderes anordnet, an den in § 35 SchUG-BKV genannten Prüfungsterminen statt. Abweichend davon findet die Klausurprüfung an Werkmeisterschulen für Berufstätige innerhalb der ersten sechs Wochen des der erstmaligen Zulassung folgenden Halbjahres und in den übrigen Terminen jeweils innerhalb der ersten sechs Wochen eines Halbjahres statt.

(2) Die Prüfungstermine für die standardisierten Prüfungsgebiete (Klausurarbeiten und mündliche Kompensationsprüfungen) werden gemäß § 35 Abs. 4 Z 2 und 3 SchUG-BKV gesondert verordnet.

Prüfungsgebiete der Klausurprüfung

§ 9. (1) Die Klausurprüfung umfasst schriftliche, grafische und/oder praktische Klausurarbeiten nach Maßgabe des 3. Abschnittes. An den höheren Schulen gemäß § 1 Z 2 und 5 umfasst die Klausurprüfung nach Maßgabe des 3. Abschnittes jedenfalls je eine schriftliche Klausurarbeit aus zumindest drei der folgenden Prüfungsgebiete:

  1. 1. „Deutsch“ (standardisiert),
  2. 2. „Lebende Fremdsprache“ (in den Sprachen Englisch, Französisch, Italienisch und Spanisch standardisiert),
  3. 3. „Angewandte Mathematik“ (standardisiert) und
  4. 4. eine weitere schriftliche, grafische und/oder praktische Klausurarbeit.

(2) Im Fall der negativen Beurteilung einer schriftlichen Klausurarbeit umfasst die Klausurprüfung auch die allenfalls von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten beantragte mündliche Kompensationsprüfung im betreffenden Prüfungsgebiet.

Aufgabenstellungen der standardisierten Prüfungsgebiete

§ 10. (1) Die Aufgabenstellungen für standardisierte Prüfungsgebiete sowie die korrespondierenden Korrektur- und Beurteilungsanleitungen sind an eine oder mehrere von der Schulleiterin oder vom Schulleiter namhaft zu machende Person oder Personen elektronisch zu übermitteln oder physisch zu übergeben. Die Übermittlung oder die Übergabe haben in einer die Geheimhaltung gewährleistenden Weise möglichst zeitnah zur Prüfung und dennoch so zeitgerecht zu erfolgen, dass für die Durchführung notwendige Vorkehrungen getroffen werden können. Die Aufgabenstellungen sind sodann in der Schule bis unmittelbar vor Beginn der betreffenden Klausurarbeit in einer die Geheimhaltung gewährleistenden Weise aufzubewahren. Die Korrektur- und Beurteilungsanleitungen sind bis zum Ende der betreffenden Klausurarbeit in einer die Geheimhaltung gewährleistenden Weise aufzubewahren und sodann der Prüferin oder dem Prüfer auszuhändigen.

(2) Die Aufgabenstellungen haben in den Prüfungsgebieten „Lebende Fremdsprache“ und „Angewandte Mathematik“ nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen über Inhalt und Umfang der Prüfungsgebiete auf die unterschiedlichen Anforderungen des Lehrplanes Bedacht zu nehmen. Im Prüfungsgebiet gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 sind die Aufgabenstellungen in der betreffenden Fremdsprache abzufassen.

Aufgabenstellungen der nicht standardisierten Prüfungsgebiete

§ 11. (1) Für die nicht standardisierten Prüfungsgebiete der Klausurprüfung haben die Prüferinnen und Prüfer eine Aufgabenstellung, die mindestens zwei voneinander unabhängige Aufgaben zu enthalten hat, auszuarbeiten und der zuständigen Schulbehörde als Vorschlag im Dienstweg zu übermitteln. Bei anderen als nur schriftlichen Klausurarbeiten kann die Aufgabenstellung oder können unterschiedliche Aufgabenstellungen an Gruppen von Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten vergeben werden; diese Aufgabenstellung oder Aufgabenstellungen können in Arbeitsabschnitte mit getrennten Aufgaben (Teilaufgaben) gegliedert sein, wobei für die einzelnen Arbeitsabschnitte Arbeitszeiten festgelegt werden können. Jede vorgeschlagene Aufgabenstellung (Aufgabe, Teilaufgabe) hat einen eindeutigen Arbeitsauftrag zu enthalten. Sie darf im Unterricht nicht so weit vorbereitet worden sein, dass ihre Bearbeitung keine selbstständige Leistung erfordert. Im Prüfungsgebiet gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 sind die Aufgabenstellungen in der betreffenden Fremdsprache abzufassen.

(2) Dem Vorschlag gemäß Abs. 1 sind die für die Bearbeitung zur Verfügung zu stellenden Hilfen und Hilfsmittel oder ein Hinweis auf deren erlaubte Verwendung bei der Prüfung anzuschließen. Dabei dürfen nur solche Hilfen oder Hilfsmittel zum Einsatz kommen, die im Unterricht gebraucht wurden und die keine Beeinträchtigung der Eigenständigkeit in der Erfüllung der Aufgaben darstellen. Dem Vorschlag sind darüber hinaus allfällige Texte, Übersetzungen, Beantwortungsdispositionen, Zusammenfassungen von Hörtexten, Ausarbeitungen usw. sowie die für die einzelnen Beurteilungsstufen relevanten Anforderungen und Erwartungen in der Bearbeitung und Lösung der Aufgaben anzuschließen.

(3) Bei mangelnder Eignung der vorgeschlagenen Aufgabenstellung oder der vorgesehenen Hilfen oder Hilfsmittel hat die zuständige Schulbehörde die Vorlage eines neuen Vorschlages oder einer Ergänzung des Vorschlages einzuholen. Die festgesetzte Aufgabenstellung ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter unter Gewährleistung der Geheimhaltung bekannt zu geben. Nach Einlangen sind sie von der Schulleiterin oder vom Schulleiter bis zur Prüfung auf eine die Geheimhaltung gewährleistende Weise aufzubewahren.

Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ an höheren Schulen gemäß § 1 Z 2 und 5

§ 12. (1) Im Rahmen der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ ist den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten eine Aufgabenstellung mit drei Aufgaben, von denen eine Aufgabe ein literarisches Thema zu beinhalten hat, schriftlich vorzulegen. Eine der Aufgaben ist zu wählen und vollständig zu bearbeiten. Jede der drei Aufgaben ist in zwei voneinander unabhängige schriftlich zu bearbeitende Teilaufgaben zu unterteilen. Beide Teilaufgaben haben die Kompetenzbereiche „Inhaltsdimension“, „Textstruktur“, „Stil und Ausdruck“ sowie „normative Sprachrichtigkeit“ zu betreffen.

(2) Der Arbeitsumfang der beiden Teilaufgaben hat zirka 900 Wörter und die Arbeitszeit hat 300 Minuten zu betragen.

(3) Die Verwendung eines (elektronischen) Wörterbuches ist zulässig. Der Einsatz von Lexika oder elektronischen Informationsmedien ist nicht zulässig.

Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ an höheren Schulen gemäß § 1 Z 2 und 5

§ 13. (1) Im Rahmen der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ ist den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten eine Aufgabenstellung mit drei voneinander unabhängigen Aufgabenbereichen in der betreffenden Sprache schriftlich vorzulegen, wobei Hörtexte zwei Mal abzuspielen sind. Die Aufgabenbereiche, die in voneinander unabhängige Aufgaben gegliedert sein können, haben die rezeptiven Kompetenzen „Lese- und Hörverstehen“ sowie die produktive Kompetenz „Schreiben“ zu betreffen. Der Aufgabenbereich „Schreiben“ ist in mindestens zwei voneinander unabhängige schriftlich zu bearbeitende Teilaufgaben zu unterteilen. Die Aufgabenbereiche sind in der genannten Reihenfolge in zeitlicher Abfolge voneinander getrennt vorzulegen und zu bearbeiten.

(2) Die Aufgabenstellungen sind gemäß den lehrplanmäßigen Anforderungen zu erstellen. Die Arbeitszeit hat 300 Minuten zu betragen, wobei 60 Minuten auf den Aufgabenbereich „Leseverstehen“, 40 bis 45 Minuten auf den Aufgabenbereich „Hörverstehen“ und 195 bis 200 Minuten auf den Aufgabenbereich „Schreibkompetenz“ zu entfallen haben.

(3) In den Aufgabenbereichen „Leseverstehen“ und „Hörverstehen“ ist die Verwendung von Hilfsmitteln nicht zulässig. Im Aufgabenbereich „Schreibkompetenz“ (berufsspezifischer Teil) ist die Verwendung eines (elektronischen) Wörterbuches zulässig, der Einsatz von Lexika oder elektronischen Informationsmedien ist nicht zulässig.

Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ an höheren Schulen gemäß § 1 Z 2und 5

§ 14. (1) Im Rahmen der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ ist den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten eine Aufgabenstellung mit zwei voneinander unabhängigen Aufgabenbereichen schriftlich vorzulegen. Ein Aufgabenbereich hat mehrere voneinander unabhängige Aufgaben in den wesentlichen Lehrplanbereichen „Modellbilden“, „Operieren“, „Interpretieren“ und „Argumentieren“ zu betreffen (Grundkompetenzen). Der zweite Aufgabenbereich hat voneinander unabhängige Aufgaben, die in Teilaufgaben gegliedert sein können, mit kontextbezogenen Problemstellungen der Schulart, der Fachrichtung oder des Ausbildungszweiges und deren weitergehenden Reflexionen zu beinhalten (fachliche Vertiefung).

(2) Die Arbeitszeit für die Aufgabenbereiche „Grundkompetenzen“ und „fachliche Vertiefung“ hat 270 Minuten zu betragen.

(3) Bei der Bearbeitung beider Aufgabenbereiche sind der Einsatz von herkömmlichen Schreibgeräten, Bleistiften, Lineal, Geo-Dreieck und Zirkel sowie die Verwendung von approbierten Formelsammlungen und elektronischen Hilfsmitteln zulässig. Die Minimalanforderungen an elektronische Hilfsmittel sind grundlegende Funktionen zur Darstellung von Funktionsgrafen, zum numerischen Lösen von Gleichungen und Gleichungssystemen, zur Matrizenrechnung, zur numerischen Integration sowie zur Unterstützung bei Methoden und Verfahren in der Stochastik.

Durchführung der Klausurprüfung

§ 15. (1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der Klausurarbeiten notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Im Rahmen der Aufsichtsführung sind insbesondere auch Maßnahmen gegen die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel zu setzen. Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stören und Anordnungen der aufsichtsführenden Person nicht Folge leisten, sind von der (weiteren) Ablegung der Prüfung auszuschließen.

(2) Der genaue Zeitpunkt von Klausurarbeiten ist den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten spätestens eine Woche vor deren Beginn bekannt zu geben.

(3) Klausurarbeiten im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 an höheren Schulen sowie Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten „Lebende Fremdsprache“, „Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“ an mittleren Schulen sind in der betreffenden Fremdsprache abzulegen. Darüber hinaus können im Einvernehmen zwischen der Prüferin oder dem Prüfer sowie der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten Klausurarbeiten in anderen, nicht standardisierten Prüfungsgebieten zur Gänze oder in wesentlichen Teilen in einer lebenden Fremdsprache abgelegt werden; in diesem Fall haben mangelnde Kenntnisse in der lebenden Fremdsprache bei der Beurteilung der Leistungen außer Betracht zu bleiben und ist die Verwendung der lebenden Fremdsprache (ohne Beurteilungsrelevanz) im Zeugnis über die abschließende Prüfung beim betreffenden Prüfungsgebiet zu vermerken.

(4) Sofern eine Teilbeurteilung der Klausurprüfung mit „Nicht genügend“ festgesetzt wird, ist diese Entscheidung der Prüfungskandidatin und dem Prüfungskandidaten frühestmöglich, spätestens jedoch eine Woche vor dem festgesetzten Termin für die mündliche Kompensationsprüfung nachweislich bekannt zu geben.

(5) Über den Verlauf der Prüfung ist von der aufsichtsführenden Person ein Protokoll zu führen, in welchem jedenfalls der Beginn und das Ende der Prüfung, Abwesenheiten vom Prüfungsraum, die Zeitpunkte der Abgabe der Arbeiten und allfällige besondere Vorkommnisse zu verzeichnen sind.

Mündliche Kompensationsprüfung

§ 16. (1) Im Falle der negativen Beurteilung von schriftlichen Klausurarbeiten durch die Prüfungskommission kann die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat bis spätestens drei Tage nach der Bekanntgabe der negativen Beurteilung beantragen, eine mündliche Kompensationsprüfung abzulegen.

(2) Für die Aufgabenstellungen gelten die Bestimmungen der Klausurprüfung gemäß §§ 10 und 11 sinngemäß.

(3) Für die Durchführung gilt § 21 Abs. 2, 3 und 4 mit der Maßgabe, dass zur Vorbereitung eine angemessene, mindestens 30 Minuten umfassende Frist einzuräumen ist und die Prüfungsdauer 25 Minuten nicht überschreiten darf.

3. Unterabschnitt

Mündliche Prüfung

Prüfungstermine der mündlichen Prüfung

§ 17. Die mündliche Prüfung findet an den in § 35 SchUG-BKV genannten Prüfungsterminen statt. Abweichend davon findet die mündliche Prüfung an Werkmeisterschulen für Berufstätige innerhalb der ersten sechs Wochen des der erstmaligen Zulassung folgenden Halbjahres und in den übrigen Terminen jeweils innerhalb der ersten sechs Wochen eines Halbjahres statt.

Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung

§ 18. (1) Die mündliche Prüfung umfasst mündliche Teilprüfungen gemäß dem 3. Abschnitt. Wenn im Rahmen der Klausurprüfung an höheren Schulen in einem der Prüfungsgebiete gemäß § 9 Abs. 1 keine Klausurarbeit abgelegt wurde, umfasst die mündliche Prüfung jedenfalls eine mündliche Teilprüfung in diesem Prüfungsgebiet.

(2) Das Prüfungsgebiet „Religion“ oder ein einem Freigegenstand entsprechendes Prüfungsgebiet darf nur dann gewählt werden, wenn der dem Prüfungsgebiet entsprechende Unterrichtsgegenstand zumindest im letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Semester besucht oder mittels Modulprüfungen (§ 23a SchUG-BKV) nachgewiesen wurde und über allenfalls nicht besuchte bzw. nicht mittels Modulprüfungen nachgewiesene Semester die erfolgreiche Ablegung einer Externistenprüfung nachgewiesen wird.

Themenbereiche der mündlichen Teilprüfungen

§ 19. (1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat für jedes Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung die jeweiligen Fachlehrerinnen und -lehrer und erforderlichenfalls weitere fachkundige Lehrerinnen und Lehrer zu einer Konferenz einzuberufen. Diese Lehrerinnen- und Lehrerkonferenz hat für jede Abschlussklasse oder -gruppe für jedes Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung eine im Hinblick auf den betreffenden Unterrichtsgegenstand oder die betreffenden Unterrichtsgegenstände, die lehrplanmäßig vorgesehenen Wochenstunden und die Lernjahre angemessene Anzahl an Themenbereichen festzulegen und bis spätestens drei Monate nach Beginn jedes Halbjahres für die Prüfungen im folgenden Halbjahr gemäß § 66 SchUG-BKV kundzumachen. Abweichend davon können an Werkmeisterschulen für Berufstätige in begründeten Fällen die Termine für die Festlegung der Themenbereiche mit Zustimmung der Schulbehörde gesondert festgesetzt werden.

(2) Die Vorlage aller Themenbereiche zur Ziehung von zwei Themenbereichen durch die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidaten hat durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission so zu erfolgen, dass der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten bei der Ziehung nicht bekannt ist, welche beiden Themenbereiche sie oder er zieht. Einer der beiden gezogenen Themenbereiche ist von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten für die mündliche Teilprüfung zu wählen.

Kompetenzorientierte Aufgabenstellungen der mündlichen Teilprüfungen

§ 20. (1) Im Rahmen der mündlichen Teilprüfung ist jeder Prüfungskandidatin und jedem Prüfungskandidaten im gewählten Themenbereich eine kompetenzorientierte, von einer Problemstellung ausgehende Aufgabenstellung schriftlich vorzulegen. An höheren Schulen kann die Aufgabenstellung in voneinander unabhängige Aufgaben mit Anforderungen in den Bereichen der Reproduktions- und Transferleistungen sowie der Reflexion und Problemlösung gegliedert sein. Gleichzeitig mit der Aufgabenstellung ist erforderlichenfalls begleitendes Material beizustellen und sind die allenfalls zur Bearbeitung der Aufgaben erforderlichen Hilfsmittel vorzulegen.

(2) Im Prüfungsgebiet „Deutsch“ haben die Aufgabenstellungen von einem Text auszugehen.

(3) In den fremdsprachigen Prüfungsgebieten haben die Aufgabenstellungen je eine monologische und eine dialogische Aufgabe zu enthalten.

Durchführung der mündlichen Prüfung

§ 21. (1) In der unterrichtsfreien Zeit vor dem Prüfungstermin der mündlichen Prüfung gemäß § 35 Abs. 2 Z 3 lit. a SchUG-BKV sowie außerhalb des lehrplanmäßigen Unterrichts vor dem Prüfungstermin der mündlichen Prüfung gemäß § 35 Abs. 2 Z 3 lit. b leg. cit. können für erstmalig zur Hauptprüfung antretende Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten Arbeitsgruppen zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung eingerichtet werden. Dies gilt nicht für vorgezogene Teilprüfungen auf der Grundlage des § 23a SchUG-BKV. Die Vorbereitung in den Arbeitsgruppen hat bis zu vier Unterrichtseinheiten pro Prüfungsgebiet zu umfassen. In den Arbeitsgruppen sind die prüfungsrelevanten Kompetenzanforderungen im jeweiligen Prüfungsgebiet zu behandeln, Prüfungssituationen zu analysieren und lerntechnische Hinweise zur Bewältigung der Lerninhalte zu geben.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der mündlichen Prüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Über den Verlauf der mündlichen Prüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu führen.

(3) Die oder der Vorsitzende hat für einen rechtskonformen Ablauf der Prüfung zu sorgen.

(4) Zur Vorbereitung auf jede mündliche Teilprüfung ist eine im Hinblick auf das Prüfungsgebiet und die Aufgabenstellung angemessene Frist von mindestens 20 Minuten einzuräumen. Für jede mündliche Teilprüfung ist nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist. Die Prüfungsdauer darf dabei zehn Minuten nicht unterschreiten und 20 Minuten nicht überschreiten.

(5) Im Einvernehmen zwischen Prüferin und Prüfer sowie Prüfungskandidatin und Prüfungskandidat können mündliche Teilprüfungen, ausgenommen in sprachlichen Prüfungsgebieten, zur Gänze oder in wesentlichen Teilen in einer lebenden Fremdsprache abgehalten werden; in diesem Fall haben mangelnde Kenntnisse in der lebenden Fremdsprache bei der Beurteilung der Leistungen außer Betracht zu bleiben und ist die Verwendung der lebenden Fremdsprache (ohne Beurteilungsrelevanz) im Zeugnis über die abschließende Prüfung beim betreffenden Prüfungsgebiet zu vermerken.

3. Abschnitt

Besondere Bestimmungen

1. Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung an den Höheren technischen und gewerblichen (einschließlich kunstgewerblichen) Lehranstalten für Berufstätige
(einschließlich des Aufbaulehrganges für Berufstätige, ausgenommen die Höhere Lehranstalt für Mode, die Höhere Lehranstalt für Tourismus, die Höhere Lehranstalt für Kunst und Gestaltung und die Höhere Lehranstalt für Produktmanagement und Präsentation)

Diplomarbeit

§ 22. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst die fachtheoretischen und die fachpraktischen Pflichtgegenstände der jeweiligen Fachrichtung oder des jeweiligen Ausbildungszweiges oder des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.

Klausurprüfung

§ 23. (1) Die Klausurprüfung umfasst:

  1. 1. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 und
  2. 2. nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eine oder zwei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten
    1. a) „Deutsch“ gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 oder
    2. b) „Lebende Fremdsprache“ gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 und
  3. 3. eine 300 Minuten dauernde schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Fachtheorie“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Fachtheorie“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst einen oder zwei fachtheoretische Pflichtgegenstände (Zuteilungsgegenstände) im Gesamtausmaß von mindestens acht Semesterwochenstunden in den letzten vier Semestern, die von der Schulleiterin oder vom Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen nach Beginn jedes Halbjahres für die Prüfungen im folgenden Halbjahr durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen sind.

Mündliche Prüfung

§ 24. (1) Die mündliche Prüfung umfasst:

  1. 1. Wenn gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 nur eine Klausurarbeit gewählt wurde, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und
  2. 2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach“ und
  3. 3. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach“ (mit einem auf den Unterrichtsgegenstand gemäß Abs. 3 hinweisenden Zusatz).

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst einen oder zwei fachtheoretische Pflichtgegenstände (Zuteilungsgegenstände) im Gesamtausmaß von mindestens acht Semesterwochenstunden in den letzten vier Semestern, die von der Schulleiterin oder vom Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen nach Beginn jedes Halbjahres für die Prüfungen im folgenden Halbjahr durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen sind.

(3) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen der nachstehend genannten lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände:

  1. 1. „Religion“ oder
  2. 2. „Wirtschaft und Recht“ oder
  3. 3. „Unternehmensführung und Wirtschaftsrecht“ oder
  4. 4. „Betriebswirtschaft und Projektmanagement“ oder
  5. 5. ein fachtheoretischer Unterrichtsgegenstand oder höchstens zwei fachtheoretische Unterrichtsgegenstände, der bzw. die im Gesamtausmaß von mindestens acht Semesterwochenstunden in den letzten vier Semestern vorgesehen ist bzw. sind (ausgenommen Zuteilungsgegenstände gemäß Abs. 2 und § 23 Abs. 2).

2. Unterabschnitt

Abschlussprüfung an den Werkmeisterschulen für Berufstätige

Abschlussarbeit

§ 25. Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst den Lehrstoff der fachtheoretischen und fachpraktischen Pflichtgegenstände.

Klausurprüfung

§ 26. (1) Die Klausurprüfung umfasst eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Fachklausur“ (300 Minuten, schriftlich und/oder grafisch und/oder praktisch).

(2) Das Prüfungsgebiet „Fachklausur“ umfasst den Lehrstoff der Pflichtgegenstände aus dem Fachbereich.

Mündliche Prüfung

§ 27. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

  1. 1. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktkolloquium“ und
  2. 2. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
    1. a) „Fachkolloquium“ oder
    2. b) „Kolloquium zu Betriebstechnik und Mitarbeiterführung“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktkolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst den Lehrstoff von höchstens zwei Pflichtgegenständen (Zuteilungsgegenstände), die in einem Gesamtausmaß von mindestens 80 Unterrichtseinheiten unterrichtet wurden. Die zugeteilten Pflichtgegenstände sind von der Schulleiterin oder vom Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen nach Beginn jedes Halbjahres für die Prüfungen im folgenden Halbjahr durch Anschlag in der Schule bekanntzumachen.

(3) Die Prüfungsgebiete „Fachkolloquium“ und „Kolloquium zu Betriebstechnik und Mitarbeiterführung“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a und b umfassen jeweils nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Lehrstoff von höchstens drei Pflichtgegenständen, die in einem Gesamtausmaß von mindestens 80 Unterrichtseinheiten unterrichtet wurden und nicht Gegenstand des Prüfungsgebietes gemäß Abs. 2 sind.

3. Unterabschnitt

Diplomprüfung an den technischen und gewerblichen (einschließlich kunstgewerblichen) Kollegs (ausgenommen das Kolleg für Mode, das Kolleg für Tourismus und das Kolleg für Kunst und Gestaltung)
(einschließlich des Kollegs für Berufstätige)

Diplomarbeit

§ 28. (1) Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst die fachtheoretischen und die fachpraktischen Pflichtgegenstände der jeweiligen Fachrichtung oder des jeweiligen Ausbildungszweiges oder des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.

Klausurprüfung

§ 29. (1) Die Klausurprüfung umfasst eine 300 Minuten dauernde schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Fachtheorie“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Fachtheorie“ gemäß Abs. 1 umfasst einen oder zwei fachtheoretische Pflichtgegenstände (Zuteilungsgegenstände) im Gesamtausmaß von mindestens acht Semesterwochenstunden in den letzten vier Semestern, die von der Schulleiterin oder vom Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen nach Beginn jedes Halbjahres für die Prüfungen im folgenden Halbjahr durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen sind.

Mündliche Prüfung

§ 30. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

  1. 1. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach“ und
  2. 2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach“ (mit einem auf den Unterrichtsgegenstand gemäß Abs. 3 hinweisenden Zusatz).

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst einen oder zwei fachtheoretische Pflichtgegenstände (Zuteilungsgegenstände) im Gesamtausmaß von mindestens acht Semesterwochenstunden in den letzten vier Semestern, die von der Schulleiterin oder vom Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen nach Beginn jedes Halbjahres für die Prüfungen im folgenden Halbjahr durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen sind.

(3) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen der nachstehend genannten lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände:

  1. 1. „Wirtschaft und Recht“ oder
  2. 2. „Unternehmensführung und Wirtschaftsrecht“ oder
  3. 3. „Betriebswirtschaft und Projektmanagement“ oder
  4. 4. ein fachtheoretischer Unterrichtsgegenstand oder höchstens zwei fachtheoretische Unterrichtsgegenstände, der bzw. die im Gesamtausmaß von mindestens acht Semesterwochenstunden in den letzten vier Semestern vorgesehen ist bzw. sind (ausgenommen Zuteilungsgegenstände gemäß Abs. 2 und § 29 Abs. 2).

4. Unterabschnitt

Diplomprüfung am Kolleg für Mode

Diplomarbeit

§ 31. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft, Modemarketing und Verkaufsmanagement“ und höchstens zwei Pflichtgegenstände aus dem Cluster „Mode und Fachtheorie“ oder
  2. 2. höchstens zwei Pflichtgegenstände aus
    1. a) dem Cluster „Design, Schnitt und Produktion“ (bei der Fachrichtung Modemanagement und Design) oder
    2. b) dem Cluster „Kollektionsentwicklung und Produktion“ und/oder dem besuchten Wahlpflichtbereich (bei der Fachrichtung Modedesign Damen/Modedesign Herren) oder
    3. c) den Clustern „Kollektionsentwicklung und -erstellung“ und/oder „Design, Schnitt und Produktion“ (bei der Fachrichtung Mode - Design - Textil)

  1. 3. eine Kombination von höchstens drei Pflichtgegenständen aus dem Cluster „Mode und Fachtheorie“ und
    1. a) dem Cluster „Design, Schnitt und Produktion“ (bei der Fachrichtung Modemanagement und Design) oder
    2. b) dem Cluster „Kollektionsentwicklung und Produktion“ und/oder dem besuchten Wahlpflichtbereich (bei der Fachrichtung Modedesign Damen/Modedesign Herren) oder
    3. c) den Clustern „Kollektionsentwicklung und -erstellung“ und/oder „Design, Schnitt und Produktion“ (bei der Fachrichtung Mode - Design - Textil).

Klausurprüfung

§ 32. (1) Die Klausurprüfung umfasst

  1. 1. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (300 Minuten, schriftlich) und
  2. 2. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Schnittkonstruktion und Modellgestaltung“ (300 Minuten, grafisch) und
  3. 3. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
    1. a) „Entwurf- und Modezeichnen“ (300 Minuten, grafisch) (bei den Fachrichtungen Modedesign Damen/Modedesign Herren sowie Modemanagement und Design) oder
    2. b) „Modegrafik, Entwurf und Musterdesign“ (300 Minuten, grafisch) (bei der Fachrichtung Mode - Design - Textil) und
  4. 4. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projekt - Fertigungsverfahren, Verarbeitungstechnik und Experimentelles Design“ (1500 Minuten, praktisch).

(2) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst die Pflichtgegenstände „Betriebswirtschaft, Modemarketing und Verkaufsmanagement“ und „Rechnungswesen“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Schnittkonstruktion und Modellgestaltung“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst die Pflichtgegenstände

  1. 1. „Schnittkonstruktion und Modellgestaltung“ (bei der Fachrichtung Modemanagement und Design) oder
  2. 2. „Schnittkonstruktion“ und „Schnittkonstruktion - Damen“ bzw. „Schnittkonstruktion - Herren“ (bei der Fachrichtung Modedesign Damen/Modedesign Herren) oder
  3. 3. „Schnittkonstruktion“ und „Schnittkonstruktion - Kollektion“ (bei der Fachrichtung Mode - Design - Textil).

(4) Das Prüfungsgebiet „Modegrafik, Entwurf und Musterdesign“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst die Pflichtgegenstände „Modegrafik, Entwurf und Musterdesign“ und „Planung und Entwurf“.

(5) Das Prüfungsgebiet „Projekt - Fertigungsverfahren, Verarbeitungstechnik und Experimentelles Design“ gemäß Abs. 1 Z 4 umfasst den Pflichtgegenstand „Fertigungsverfahren, Verarbeitungstechnik und Experimentelles Design“.

Mündliche Prüfung

§ 33. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

  1. 1. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ (mit einem auf die Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2 hinweisenden Zusatz) und
  2. 2. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
    1. a) im Prüfungsgebiet „Prozessgestaltung und Qualitätsmanagement“ oder
    2. b) in einem nicht bereits gemäß Abs. 1 Z 1 gewählten Pflichtgegenstand des Clusters „Mode und Fachtheorie“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst

  1. 1. den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft, Modemarketing und Verkaufsmanagement“ und höchstens zwei Pflichtgegenstände aus dem Cluster „Mode und Fachtheorie“ oder
  2. 2. höchstens zwei fachtheoretische Pflichtgegenstände aus
    1. a) dem Cluster „Design, Schnitt und Produktion“ (bei der Fachrichtung Modemanagement und Design) oder
    2. b) dem Cluster „Kollektionsentwicklung und Produktion“ und/oder dem besuchten Wahlpflichtbereich (bei der Fachrichtung Modedesign Damen/Modedesign Herren) oder
    3. c) den Clustern „Kollektionsentwicklung und -erstellung“ und/oder „Design, Schnitt und Produktion“ (bei der Fachrichtung Mode - Design - Textil)

  1. 3. eine Kombination von höchstens drei fachtheoretischen Pflichtgegenständen aus dem Cluster „Mode und Fachtheorie“ und
    1. a) dem Cluster „Design, Schnitt und Produktion“ (bei der Fachrichtung Modemanagement und Design) oder
    2. b) dem Cluster „Kollektionsentwicklung und Produktion“ und/oder dem besuchten Wahlpflichtbereich (bei der Fachrichtung Modedesign Damen/Modedesign Herren) oder
    3. c) den Clustern „Kollektionsentwicklung und -erstellung“ und/oder „Design, Schnitt und Produktion“ (bei der Fachrichtung Mode - Design - Textil).

(3) Das Prüfungsgebiet „Prozessgestaltung und Qualitätsmanagement“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst die Pflichtgegenstände „Projekt- und Qualitätsmanagement“ und „Prozessgestaltung und Prozessdatenmanagement“.

5. Unterabschnitt

Diplomprüfung am Kolleg für Tourismus

Diplomarbeit

§ 34. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. den Pflichtgegenstand „Tourismusmarketing und Kundenmanagement“ oder
  2. 2. den Pflichtgegenstand „Tourismusmanagement“, sofern dieser im Ausmaß von mindestens sechs Semesterwochenstunden unterrichtet wurde, oder
  3. 3. gegebenenfalls einen im Cluster „Tourismus, Wirtschaft und Recht“ schulautonom eingeführten Pflichtgegenstand oder
  4. 4. den Pflichtgegenstand „Tourismusmarketing und Kundenmanagement“ und einen weiteren Pflichtgegenstand oder
  5. 5. den Pflichtgegenstand „Tourismusmanagement“, sofern dieser im Ausmaß von mindestens sechs Semesterwochenstunden unterrichtet wurde, und einen weiteren Pflichtgegenstand oder
  6. 6. gegebenenfalls einen im Cluster „Tourismus, Wirtschaft und Recht“ schulautonom eingeführten Pflichtgegenstand und einen weiteren Pflichtgegenstand.

Klausurprüfung

§ 35. (1) Die Klausurprüfung umfasst

  1. 1. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ (300 Minuten, schriftlich) und
  2. 2. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (300 Minuten, schriftlich) und
  3. 3. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Gastronomie und Hotellerie“ (600 Minuten, praktisch).

(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eine der im Pflichtgegenstand „Lebende Fremdsprachen“ unterrichteten Fremdsprachen. Falls in diesem Pflichtgegenstand nur eine Fremdsprache unterrichtet wurde, umfasst das Prüfungsgebiet diese Fremdsprache.

(3) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den Pflichtgegenstand „Rechnungswesen und Controlling“ und die betriebswirtschaftlichen Lehrstoffbereiche des Pflichtgegenstandes „Betriebs- und Volkswirtschaft“.

(4) Das Prüfungsgebiet „Gastronomie und Hotellerie“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst die Pflichtgegenstände „Küchenorganisation und Kochen“ sowie „Serviceorganisation, Servieren und Getränke“.

Mündliche Prüfung

§ 36. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

  1. 1. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ (mit einem auf den Pflichtgegenstand oder die Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2 hinweisenden Zusatz) und
  2. 2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. den Pflichtgegenstand „Tourismusmarketing und Kundenmanagement“ oder
  2. 2. den Pflichtgegenstand „Tourismusmanagement“, sofern dieser im Ausmaß von mindestens sechs Semesterwochenstunden unterrichtet wurde, oder
  3. 3. gegebenenfalls einen im Cluster „Tourismus, Wirtschaft und Recht“ schulautonom eingeführten Pflichtgegenstand oder
  4. 4. den Pflichtgegenstand „Tourismusmarketing und Kundenmanagement“ und einen weiteren, nicht bereits gemäß § 35 zur Klausurprüfung gewählten Pflichtgegenstand oder
  5. 5. den Pflichtgegenstand „Tourismusmanagement“, sofern dieser im Ausmaß von mindestens sechs Semesterwochenstunden unterrichtet wurde, und einen weiteren, nicht bereits gemäß § 35 zur Klausurprüfung gewählten Pflichtgegenstand oder
  6. 6. gegebenenfalls einen im Cluster „Tourismus, Wirtschaft und Recht“ schulautonom eingeführten Pflichtgegenstand und einen weiteren, nicht bereits gemäß § 35 zur Klausurprüfung gewählten Pflichtgegenstand.

(3) Das Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den Teilbereich „Berufsbezogene Kommunikation“ einer der im Pflichtgegenstand „Lebende Fremdsprachen“ unterrichteten Fremdsprachen nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten, wobei die gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 zur Klausurarbeit gewählte Fremdsprache ausgenommen ist. Falls in diesem Pflichtgegenstand nur eine Fremdsprache unterrichtet wurde, umfasst das Prüfungsgebiet den Teilbereich „Berufsbezogene Kommunikation“ dieser Fremdsprache.

(4) Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 2 Z 4 bis 6 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen nach Beginn jedes Halbjahres für die Prüfungen im folgenden Halbjahr alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.

6. Unterabschnitt

Diplomprüfung am Kolleg für Kunst und Gestaltung - Schwerpunkt „Schmuck-Design“
(einschließlich des Kollegs für Berufstätige)

Diplomarbeit

§ 37. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst die Pflichtgegenstände „Design- und Produktmanagement“, „Technologie“ und „Theorie des modernen Schmucks und Modeschmuck“ sowie nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand

  1. 1. „Schmucktechniken“ oder
  2. 2. „Plastische Metalltechniken“ oder
  3. 3. „Prototyping und serielle Techniken“.

Klausurprüfung

§ 38. (1) Die Klausurprüfung umfasst

  1. 1. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (300 Minuten, schriftlich) und
  2. 2. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Entwurf und Darstellung“ (240 Minuten, grafisch) und
  3. 3. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Schmucktechniken“, welches nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten um die Pflichtgegenstände „Oberfläche und Farbgestaltung“ oder „Kunststoffbearbeitung und Wachstechnik“ oder „Edelsteinkunde und Juwelentechnik“ ergänzt werden kann (1800 Minuten, praktisch).

(2) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst die Pflichtgegenstände „Betriebswirtschaft und Marketing“ sowie „Rechnungswesen für Kleinunternehmer/innen“.

Mündliche Prüfung

§ 39. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

  1. 1. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ (mit einem auf die Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2 hinweisenden Zusatz) und
  2. 2. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete, sofern der vom Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand im Ausmaß von mindestens sechs Wochenstunden unterrichtet wurde:
    1. a) „Kunst- und Designgeschichte“ oder
    2. b) „Betriebswirtschaft und Marketing“ oder
    3. c) „Konstruktion mit CAD/CAM“ oder
    4. d) „Fotografie und Computergrafik“ oder
    5. e) „Edelsteinkunde und Juwelentechnik“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst die Pflichtgegenstände „Technologie“ und „Theorie des modernen Schmucks und Modeschmuck“.

7. Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie für Berufstätige

Diplomarbeit

§ 40. (1) Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. einen oder mehrere Pflichtgegenstände des Clusters „Entrepreneurship - Wirtschaft und Management“ oder
  2. 2. falls ein Ausbildungsschwerpunkt gewählt wurde, den gewählten Ausbildungsschwerpunkt.

    Wurde schulautonom kein Ausbildungsschwerpunkt gewählt, umfasst die Diplomarbeit außerdem das Seminar bzw. die Seminare oder die Verbindliche Übung bzw. die Verbindlichen Übungen, das bzw. die als Ergänzung oder Vertiefung der Pflichtgegenstände des Clusters „Entrepreneurship - Wirtschaft und Management“ gewählt wurde bzw. wurden.

(2) Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zusätzlich zu Abs. 1 einen Pflichtgegenstand des Stammbereiches.

Klausurprüfung

§ 41. (1) Die Klausurprüfung umfasst

  1. 1. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 und
  2. 2. nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eine oder zwei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten
    1. a) „Lebende Fremdsprache“ gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 oder
    2. b) „Angewandte Mathematik“ gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 und
  3. 3. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Fachklausur“ (360 Minuten, schriftlich).

(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ oder „Lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b umfasst den Pflichtgegenstand „Mathematik und angewandte Mathematik“.

(4) Das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Fachklausur“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst

  1. 1. den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“ und
  2. 2. den Pflichtgegenstand „Unternehmensrechnung“ und
  3. 3. die Teilbereiche „Übungsfirma“ und „Case Studies“ des Pflichtgegenstandes „Business Training, Projektmanagement, Übungsfirma und Case Studies“.

Mündliche Prüfung

§ 42. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

  1. 1. wenn gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 nur eine Klausurarbeit gewählt wurde, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und
  2. 2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus …“ (mit Bezeichnung des Ausbildungsschwerpunktes, des gewählten Seminars, der gewählten Seminare, der Verbindlichen Übung, der Verbindlichen Übungen oder, falls weder ein Ausbildungsschwerpunkt noch ein Seminar noch eine Verbindliche Übung als Ergänzung oder Vertiefung der Pflichtgegenstände des Clusters „Entrepreneurship - Wirtschaft und Management“ gewählt wurde, mit der Bezeichnung „Allgemeiner Betriebswirtschaft“) und
  3. 3. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
    1. a) „Religion“ oder
    2. b) „Kultur“ oder
    3. c) „Geschichte und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ oder
    4. d) „Geografie und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ oder
    5. e) „Naturwissenschaften“ oder
    6. f) „Recht“ oder
    7. g) „Volkswirtschaft“ oder
    8. h) „Berufsbezogene Kommunikation in der Lebenden Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ oder
    9. i) „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ oder
    10. j) „Wirtschaftsinformatik“ oder
    11. k) „Seminar (mit Bezeichnung des Seminars)“ oder
    12. l) „Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus …“ (mit Bezeichnung des Ausbildungsschwerpunktes, des gewählten Seminars, der gewählten Seminare, der Verbindlichen Übung, der Verbindlichen Übungen oder, falls weder ein Ausbildungsschwerpunkt noch ein Seminar noch eine Verbindliche Übung als Ergänzung oder Vertiefung der Pflichtgegenstände des Clusters „Entrepreneurship - Wirtschaft und Management“ gewählt wurde, mit der Bezeichnung „Allgemeiner Betriebswirtschaft“) gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst

  1. 1. den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“ und
  2. 2. den gewählten Ausbildungsschwerpunkt oder, falls schulautonom kein Ausbildungsschwerpunkt gewählt wurde, das Seminar bzw. die Seminare oder die Verbindliche Übung bzw. die Verbindlichen Übungen, das bzw. die als Ergänzung oder Vertiefung der Pflichtgegenstände des Clusters „Entrepreneurship - Wirtschaft und Management“ gewählt wurde bzw. wurden. Umfasst der Erweiterungsbereich weder einen Ausbildungsschwerpunkt noch das Seminar bzw. die Seminare oder die Verbindliche Übung bzw. die Verbindlichen Übungen, das bzw. die als Ergänzung oder Vertiefung der Pflichtgegenstände des Clusters „Entrepreneurship - Wirtschaft und Management“ gewählt wurde bzw. wurden, umfasst das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus …“ den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Kultur“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst den Teilbereich „Reflexion über gesellschaftliche Realität“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.

(4) Das Prüfungsgebiet „Geschichte und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c umfasst die Pflichtgegenstände „Politische Bildung und Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.

(5) Das Prüfungsgebiet „Geografie und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. d umfasst die Pflichtgegenstände „Geografie (Wirtschaftsgeografie)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.

(6) Das Prüfungsgebiet „Naturwissenschaften“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. e umfasst die Pflichtgegenstände „Naturwissenschaften“ und „Technologie, Ökologie und Warenlehre“.

(7) Das Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Lebenden Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. h umfasst den nicht gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstand

  1. 1. „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ oder
  2. 2. „Lebende Fremdsprache“.

(8) Das Prüfungsgebiet „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. i umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ und „Lebende Fremdsprache“.

(9) Das Prüfungsgebiet „Seminar (mit Bezeichnung des Seminars)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. k umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten ein im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden, beim Fremdsprachenseminar jedoch ein im Ausmaß von mindestens sechs Wochenstunden unterrichtetes Seminar.

(10) Das Prüfungsgebiet „Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. l umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden, im Freigegenstand „Lebende Fremdsprache“ jedoch einen im Ausmaß von mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten Freigegenstand.

8. Unterabschnitt

Diplomprüfung am Kolleg an Handelsakademien(einschließlich des Kollegs für Berufstätige)

Diplomarbeit

§ 43. (1) Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. einen oder mehrere Pflichtgegenstände des Clusters „Entrepreneurship - Wirtschaft und Management“ oder
  2. 2. falls ein Ausbildungsschwerpunkt gewählt wurde, den gewählten Ausbildungsschwerpunkt.

    Wurde schulautonom kein Ausbildungsschwerpunkt gewählt, umfasst die Diplomarbeit außerdem das Seminar bzw. die Seminare oder die Verbindliche Übung bzw. die Verbindlichen Übungen, das bzw. die als Ergänzung oder Vertiefung der Pflichtgegenstände des Clusters „Entrepreneurship - Wirtschaft und Management“ gewählt wurde bzw. wurden.

(2) Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zusätzlich zu Abs. 1 einen Pflichtgegenstand des Stammbereiches.

Klausurprüfung

§ 44. (1) Die Klausurprüfung umfasst eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Fachklausur“ (360 Minuten, schriftlich).

(2) Das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Fachklausur“ umfasst

  1. 1. den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“ und
  2. 2. den Pflichtgegenstand „Unternehmensrechnung“ und
  3. 3. die Teilbereiche „Übungsfirma“ und „Case Studies“ des Pflichtgegenstandes „Business Training, Projektmanagement, Übungsfirma und Case Studies“.

Mündliche Prüfung

§ 45. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

  1. 1. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus …“ (mit Bezeichnung des Ausbildungsschwerpunktes, des gewählten Seminars, der gewählten Seminare, der Verbindlichen Übung, der Verbindlichen Übungen oder, falls weder ein Ausbildungsschwerpunkt noch ein Seminar noch eine Verbindliche Übung als Ergänzung oder Vertiefung der Pflichtgegenstände des Clusters „Entrepreneurship - Wirtschaft und Management“ gewählt wurde, mit der Bezeichnung „Allgemeiner Betriebswirtschaft“) und
  2. 2. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
    1. a) „Recht“ oder
    2. b) „Volkswirtschaft“ oder
    3. c) „Berufsbezogene Kommunikation in der Lebenden Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ oder
    4. d) „Wirtschaftsinformatik“ oder
    5. e) „Seminar (mit Bezeichnung des Seminars)“ oder
    6. f) „Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus …“ (mit Bezeichnung des Ausbildungsschwerpunktes, des gewählten Seminars, der gewählten Seminare, der Verbindlichen Übung, der Verbindlichen Übungen oder, falls weder ein Ausbildungsschwerpunkt noch ein Seminar noch eine Verbindliche Übung als Ergänzung oder Vertiefung der Pflichtgegenstände des Clusters „Entrepreneurship - Wirtschaft und Management“ gewählt wurde, mit der Bezeichnung „Allgemeiner Betriebswirtschaft“) gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst

  1. 1. den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“ und
  2. 2. den gewählten Ausbildungsschwerpunkt oder, falls schulautonom kein Ausbildungsschwerpunkt gewählt wurde, das Seminar bzw. die Seminare oder die Verbindliche Übung bzw. die Verbindlichen Übungen, das bzw. die als Ergänzung oder Vertiefung der Pflichtgegenstände des Clusters „Entrepreneurship - Wirtschaft und Management“ gewählt wurde bzw. wurden. Umfasst der Erweiterungsbereich weder einen Ausbildungsschwerpunkt noch das Seminar bzw. die Seminare oder die Verbindliche Übung bzw. die Verbindlichen Übungen, das bzw. die als Ergänzung oder Vertiefung der Pflichtgegenstände des Clusters „Entrepreneurship - Wirtschaft und Management“ gewählt wurde bzw. wurden, umfasst das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus …“ den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Lebenden Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten entweder den Pflichtgegenstand

  1. 1. „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ oder
  2. 2. „Lebende Fremdsprache“.

(4) Das Prüfungsgebiet „Seminar (mit Bezeichnung des Seminars)“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. e umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten ein im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden, beim Fremdsprachenseminar jedoch ein im Ausmaß von mindestens sechs Wochenstunden unterrichtetes Seminar.

(5) Das Prüfungsgebiet „Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. f umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden, im Freigegenstand „Lebende Fremdsprache“ jedoch einen im Ausmaß von mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten Freigegenstand.

9. Unterabschnitt

Diplomprüfung am Kolleg für wirtschaftliche Berufe
(ausgenommen die Fachrichtung Kommunikations- und Mediendesign)

Diplomarbeit

§ 46. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft und Projektmanagement“ und einen weiteren Pflichtgegenstand, ausgenommen den Pflichtgegenstand „Küchen- und Restaurantmanagement“, oder
  2. 2. den Pflichtgegenstand „Globalwirtschaft, Wirtschaftsgeografie und Volkswirtschaft“ und einen weiteren Pflichtgegenstand, ausgenommen den Pflichtgegenstand „Küchen- und Restaurantmanagement“, oder
  3. 3. den Pflichtgegenstand „Ernährung und Lebensmitteltechnologie“ und einen weiteren Pflichtgegenstand, ausgenommen den Pflichtgegenstand „Küchen- und Restaurantmanagement“.

Klausurprüfung

§ 47. (1) Die Klausurprüfung umfasst

  1. 1. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ (300 Minuten, schriftlich) und
  2. 2. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (300 Minuten, schriftlich) und
  3. 3. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Küchen- und Restaurantmanagement“ (600 Minuten, praktisch).

(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eine der im Pflichtgegenstand „Lebende Fremdsprachen“ unterrichteten Fremdsprachen. Falls in diesem Pflichtgegenstand nur eine Fremdsprache unterrichtet wurde, umfasst das Prüfungsgebiet diese Fremdsprache.

(3) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst die Pflichtgegenstände „Rechnungswesen und Controlling“ und „Betriebswirtschaft und Projektmanagement“.

Mündliche Prüfung

§ 48. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

  1. 1. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ (mit einem auf die Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2 hinweisenden Zusatz) und
  2. 2. nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
    1. a) eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ oder
    2. b) eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach“ (mit einem auf den Pflichtgegenstand oder die Pflichtgegenstände gemäß Abs. 4 hinweisenden Zusatz).

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft und Projektmanagement“ und einen weiteren, nicht bereits gemäß § 47 zur Klausurprüfung gewählten Pflichtgegenstand oder
  2. 2. den Pflichtgegenstand „Globalwirtschaft, Wirtschaftsgeografie und Volkswirtschaft“ und einen weiteren, nicht bereits gemäß § 47 zur Klausurprüfung gewählten Pflichtgegenstand oder
  3. 3. den Pflichtgegenstand „Ernährung und Lebensmitteltechnologie“ und einen weiteren, nicht bereits gemäß § 47 zur Klausurprüfung gewählten Pflichtgegenstand.

(3) Das Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst den Teilbereich „Berufsbezogene Kommunikation“ einer der im Pflichtgegenstand „Lebende Fremdsprachen“ unterrichteten Fremdsprachen nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten, wobei die gemäß § 47 Abs. 1 Z 1 zur Klausurarbeit gewählte Fremdsprache ausgenommen ist. Falls nur eine Fremdsprache unterrichtet wurde, kann dieses Prüfungsgebiet nicht gewählt werden.

(4) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. einen im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichteten und nicht bereits gemäß § 47 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zum „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gewählten Pflichtgegenstand, ausgenommen den Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“, oder
  2. 2. zwei insgesamt im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichtete und nicht bereits gemäß § 47 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zum „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gewählte Pflichtgegenstände, ausgenommen den Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“.

(5) Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 2 und Abs. 4 Z 2 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen nach Beginn jedes Halbjahres für die Prüfungen im folgenden Halbjahr alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.

10. Unterabschnitt

Diplomprüfung am Kolleg für wirtschaftliche Berufe, Fachrichtung Kommunikations- und Mediendesign

Diplomarbeit

§ 49. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. den Pflichtgegenstand „Kommunikations- und Mediendesign“ oder
  2. 2. den Pflichtgegenstand „Angewandte Informatik“ oder
  3. 3. den Pflichtgegenstand „Kommunikations- und Mediendesign“ und einen weiteren Pflichtgegenstand oder
  4. 4. den Pflichtgegenstand „Angewandte Informatik“ und einen weiteren Pflichtgegenstand.

Klausurprüfung

§ 50. (1) Die Klausurprüfung umfasst

  1. 1. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ (mit Bezeichnung der Fremdsprache) (300 Minuten, schriftlich) und
  2. 2. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Kommunikations- und Mediendesign“ (300 Minuten, schriftlich, grafisch) und
  3. 3. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen und Controlling“ (300 Minuten, schriftlich).

(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst die im Pflichtgegenstand „Lebende Fremdsprache“ unterrichtete Fremdsprache.

Mündliche Prüfung

§ 51. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

  1. 1. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ (mit einem auf den Pflichtgegenstand oder die Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2 hinweisenden Zusatz) und
  2. 2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach“ (mit einem auf den Pflichtgegenstand oder die Pflichtgegenstände gemäß Abs. 3 hinweisenden Zusatz).

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen der folgenden, nicht bereits gemäß § 49 zur Diplomarbeit gewählten Pflichtgegenstände:

  1. 1. „Kommunikations- und Mediendesign“ oder
  2. 2. „Angewandte Informatik“ oder
  3. 3. „Kommunikations- und Mediendesign“ und einen weiteren Pflichtgegenstand oder
  4. 4. „Angewandte Informatik“ und einen weiteren Pflichtgegenstand.

(3) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. einen im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichteten und nicht bereits gemäß § 50 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zum „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gewählten Pflichtgegenstand, ausgenommen den Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“ oder
  2. 2. zwei insgesamt im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichtete und nicht bereits gemäß § 50 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zum „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gewählte Pflichtgegenstände, ausgenommen den Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“.

(4) Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 3 Z 2 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen nach Beginn jedes Halbjahres für die Prüfungen im folgenden Halbjahr alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.

11. Unterabschnitt

Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik - Kolleg für Elementarpädagogik
(einschließlich des Kollegs für Berufstätige)

Diplomarbeit

§ 52. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen Pflichtgegenstand oder zwei Pflichtgegenstände.

Klausurprüfung

§ 53. Die Klausurprüfung umfasst eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie)“ oder „Didaktik“ (300 Minuten, schriftlich).

Mündliche Prüfung

§ 54. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

  1. 1. nach Maßgabe von Abs. 2 eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
    1. a) „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie)“ oder
    2. b) „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie) und Heil- und Sonderpädagogik“ oder
    3. c) „Didaktik“ oder
    4. d) „Didaktik und Organisation, Management und Recht“ oder
    5. e) „Didaktik und Deutsch als Zweitsprache“ und
  2. 2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach“ (mit einem auf das gewählte Fach hinweisenden Zusatz) in
    1. a) „Religion“ oder
    2. b) „Heil- und Sonderpädagogik“ oder
    3. c) „Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur)“ oder
    4. d) „Organisation, Management und Recht“ oder
    5. e) „Gesundheits- und Ernährungslehre“ oder
    6. f) nach Maßgabe von Abs. 3 in einem Prüfungsgebiet entsprechend einem gleichnamigen schulautonomen Unterrichtsgegenstand und
  3. 3. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Berufsspezifisches Prüfungsgebiet“
    1. a) im musikalischen Prüfungsbereich im Fach bzw. in den Fächern
      1. aa) „Musikerziehung“ oder
      2. bb) „Musikerziehung“ und „Instrumentalmusik“ oder
      3. cc) „Musikerziehung“ und „Heil- und Sonderpädagogik“ oder
      4. dd) „Rhythmisch-musikalische Erziehung“ oder
      5. ee) „Rhythmisch-musikalische Erziehung“ und „Instrumentalunterricht“ oder
    2. b) im künstlerisch-kreativen Prüfungsbereich im Fach Seminar „Bildnerische Erziehung, Werkerziehung und Textiles Gestalten“ unter Berücksichtigung des gewählten Schwerpunkts („Bildnerische Erziehung“, „Werkerziehung“, „Textiles Gestalten“) oder
    3. c) im bewegungserziehlichen Prüfungsbereich im Fach bzw. in den Fächern
      1. aa) „Bewegungserziehung“ oder
      2. bb) „Bewegungserziehung“ und „Rhythmisch-musikalische Erziehung“ .

(2) Die in Abs. 1 Z 1 vorgesehene Wahl des Prüfungsgebietes durch die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidaten bezieht sich auf die Prüfungsgebiete innerhalb der Gruppe von Prüfungsgebieten gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a und b bzw. Abs. 1 Z 1 lit. c, d und e. Die mündliche Teilprüfung gemäß Abs. 1 Z 1 ist aus derjenigen Gruppe von Prüfungsgebieten abzulegen, hinsichtlich derer nicht bereits das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie)“ bzw. „Didaktik“ gemäß § 52 zur Diplomarbeit oder gemäß § 53 zur Klausurprüfung gewählt wurde.

(3) Das Prüfungsgebiet entsprechend einem gleichnamigen schulautonomen Unterrichtsgegenstand gemäß Abs. 1 Z 2 lit. f umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden besuchten schulautonomen Unterrichtsgegenstand.

12. Unterabschnitt

Diplomprüfung für Inklusive Elementarpädagogik an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik

Diplomarbeit

§ 55. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand

  1. 1. „Pädagogik“ oder
  2. 2. „Psychologie“ oder
  3. 3. „Didaktik“.

Klausurprüfung

§ 56. (1) Die Klausurprüfung umfasst eine 300 Minuten dauernde schriftliche Klausurarbeit nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten in einem nachstehend genannten und nicht gemäß § 55 zur Diplomarbeit gewählten Prüfungsgebiet:

  1. 1. „Pädagogik“ oder
  2. 2. „Psychologie“ oder
  3. 3. „Didaktik“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Didaktik“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand

  1. 1. „Integrative Didaktik“ oder
  2. 2. „Arbeitsweisen interdisziplinärer Frühförderung“ oder
  3. 3. „Methoden und didaktische Umsetzung“.

Mündliche Prüfung

§ 57. (1) Die mündliche Prüfung umfasst eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Interdisziplinäre Fallbesprechung“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Interdisziplinäre Fallbesprechung“ gemäß Abs. 1 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. den Pflichtgegenstand
    1. a) „Pädagogik“ oder
    2. b) „Psychologie“ oder
    3. c) „Medizinische Grundlagen und therapeutische Konzepte“ und
  2. 2. den Pflichtgegenstand
    1. a) „Integrative Didaktik“ oder
    2. b) „Arbeitsweisen interdisziplinärer Frühförderung“ oder
    3. c) „Methoden und didaktische Umsetzung“.

13. Unterabschnitt

Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik - Kolleg für Sozialpädagogik (einschließlich des Kollegs für Berufstätige)

Diplomarbeit

§ 58. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen Pflichtgegenstand oder zwei Pflichtgegenstände.

Klausurprüfung

§ 59. Die Klausurprüfung umfasst eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ oder „Didaktik“ (300 Minuten, schriftlich).

Mündliche Prüfung

§ 60. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

  1. 1. nach Maßgabe von Abs. 2 eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
    1. a) „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ oder
    2. b) „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie) und Heil- und Sonderpädagogik“ oder
    3. c) „Didaktik“ und
  2. 2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach“ (mit einem auf das gewählte Fach hinweisenden Zusatz) in
    1. a) „Religion“ oder
    2. b) „Heil- und Sonderpädagogik“ oder
    3. c) „Deutsch (Lernhilfe, Kinder- und Jugendliteratur)“ oder
    4. d) „Lebende Fremdsprache (Lernhilfe)“ oder
    5. e) „Rechtskunde und Politische Bildung“ oder
    6. f) „Mathematik (Lernhilfe)“ oder
    7. g) nach Maßgabe von Abs. 3 in einem Prüfungsgebiet entsprechend einem gleichnamigen schulautonomen Unterrichtsgegenstand und
  3. 3. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Berufsspezifisches Prüfungsgebiet“
    1. a) im musikalischen Prüfungsbereich im Fach bzw. in den Fächern
      1. aa) „Musikerziehung“ oder
      2. bb) „Musikerziehung“ und „Instrumentalmusik“ oder
      3. cc) „Rhythmisch-musikalische Erziehung“ oder
    2. b) im künstlerisch-kreativen Prüfungsbereich im Fach bzw. in den Fächern
      1. aa) „Bildnerische Erziehung“ oder
      2. bb) „Werkerziehung“ oder
    3. c) im bewegungserziehlichen Prüfungsbereich im Fach „Leibeserziehung“.

(2) Die in Abs. 1 Z 2 vorgesehene Wahl des Prüfungsgebietes durch die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidaten bezieht sich auf die Prüfungsgebiete innerhalb der Gruppe von Prüfungsgebieten gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a und b bzw. Abs. 1 Z 1 lit. c. Die mündliche Teilprüfung gemäß Abs. 1 Z 1 ist aus derjenigen Gruppe von Prüfungsgebieten abzulegen, hinsichtlich derer nicht bereits das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ bzw. „Didaktik“ gemäß § 58 zur Diplomarbeit oder gemäß § 59 zur Klausurprüfung gewählt wurde.

(3) Das Prüfungsgebiet entsprechend einem gleichnamigen schulautonomen Unterrichtsgegenstand gemäß Abs. 1 Z 2 lit. g umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden besuchten schulautonomen Unterrichtsgegenstand.

14. Unterabschnitt

Diplomprüfung für Inklusive Sozialpädagogik an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik

Diplomarbeit

§ 61. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand

  1. 1. „Heil- und Sonderpädagogik“ oder
  2. 2. „Spezielle Didaktik“.

Klausurprüfung

§ 62. Die Klausurprüfung umfasst eine 300 Minuten dauernde schriftliche Klausurarbeit in dem nicht gemäß § 61 gewählten Prüfungsgebiet

  1. 1. „Heil- und Sonderpädagogik“ oder
  2. 2. „Spezielle Didaktik“.

Mündliche Prüfung

§ 63. (1) Die mündliche Prüfung umfasst eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Interdisziplinäre Fallbesprechung“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Interdisziplinäre Fallbesprechung“ gemäß Abs. 1 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. den Pflichtgegenstand
    1. a) „Heil- und Sonderpädagogik“ oder
    2. b) „Spezielle Didaktik“ und
  2. 2. den Pflichtgegenstand
    1. a) „Aspekte der Entwicklungspsychologie“ oder
    2. b) „Aspekte der Tiefenpsychologie“ oder
    3. c) „Aspekte der Sozialpädagogik“.

4. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmung

§ 64. (1) Die

  1. 1. Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS, BGBl. II Nr. 70/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 160/2015, und die
  2. 2. Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an Bildungsanstalten, BGBl. II Nr. 58/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 160/2015,

    finden auf abschließende Prüfungen bis zum Wirksamwerden dieser Verordnung gemäß § 65 sowie auf die Wiederholung von solchen abschließenden Prüfungen auch über den Zeitpunkt dieses Wirksamwerdens hinaus weiterhin Anwendung.

(2) Wenn gemäß § 69 Abs. 9 Z 2 lit. b SchUG-BKV durch Verordnung des Bundesministers oder der Bundesministerin für Bildung das Wirksamwerden der §§ 33 bis 41 SchUG-BKV für einzelne Schulen für abschließende Prüfungen mit späterem Haupttermin als 2017 festgelegt wurde, ist die in Abs. 1 genannte Verordnung an den betreffenden Standorten bis zum festgelegten Zeitpunkt des Wirksamwerdens weiterhin anzuwenden.

Inkrafttreten

§ 65. Diese Verordnung tritt

  1. 1. hinsichtlich der in den Unterabschnitten 9 und 10 des 3. Abschnittes geregelten Diplomprüfung am Kolleg für wirtschaftliche Berufe mit 1. September 2016 in Kraft und ist abweichend von diesem Zeitpunkt auf Diplomprüfungen mit Haupttermin ab 2018 anzuwenden und
  2. 2. im Übrigen mit 1. September 2016 in Kraft und ist abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden.

Außerkrafttreten anderer Rechtsvorschriften

§ 66. Mit Ablauf des 31. August 2016 treten außer Kraft:

  1. 1. die Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen über die abschließenden Prüfungen in den Kollegs und in den als Sonderform für Berufstätige geführten berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS), BGBl. II Nr. 70/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 160/2015, und
  2. 2. die Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen über die abschließenden Prüfungen in den Kollegs und in den als Sonderform für Berufstätige geführten höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung (Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an Bildungsanstalten), BGBl. II Nr. 58/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 160/2015.

Hammerschmid

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