34. Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Sammlungsgegenstände von überregionaler Bedeutung im Sinne des § 4a EStG 1988
Auf Grund des § 4a Abs. 4 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988 - EStG 1988, BGBl Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/2017, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien verordnet:
§ 1. Sammlungsgegenstände sind in geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Hinsicht von überregionaler Bedeutung, wenn sie durch ihre Einzigartigkeit, Besonderheit oder Vielfalt der Sammlung einen besonderen Stellenwert verleihen oder als Grundlage eines spezifischen Alleinstellungsmerkmals fungieren. Ob dies zutrifft, ist insbesondere nach folgenden Kriterien zu beurteilen:
- 1. Die wissenschaftlichen, forschungsbezogenen und erzieherischen Aufgaben des Museums sind nicht nur auf den näheren regionalen Umkreis des Museums bezogen.
- 2. Das Publikumsinteresse ist nicht bloß der betreffenden Region zuzuordnen, sondern ein wesentlicher Teil der Besucherinnen und Besucher stammt auch aus anderen Regionen.
- 3. Das Medieninteresse ist nicht bloß der betreffenden Region zuzuordnen.
§ 2. Das Finanzamt Wien 1/23 hat zur sachverständigen Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 1 die in Angelegenheiten der Bundesmuseen zuständige Bundesministerin oder den dafür zuständigen Bundesminister beizuziehen.
Schelling
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)