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BGBl II 259/2018

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

259. Verordnung: Änderung der Eignungsprüfungsverordnung - Inneres

259. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Eignungsprüfungsverordnung - Inneres geändert wird

Auf Grund des § 7 Abs. 4 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2018, und des § 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Durchführung von Prüfungen zur Feststellung der geistigen und körperlichen Eignung von Aufnahmewerbenden in den Exekutivdienst und von Bewerbern und Bewerberinnen für bestimmte Verwendungen (Eignungsprüfungsverordnung - Inneres), BGBl. II Nr. 400/2012, zuletzt geändert durch Verordnung BGBl. II Nr. 87/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 3 bis 5 lauten:

„(3) Testverfahren: Anwendung verschiedener Methoden, um einen Test im Sinne des § 3 durchzuführen. Als Testverfahren im Sinne dieser Verordnung kommen insbesondere in Betracht: Testverfahren im Zuge der psychologischen Eignungsdiagnostik gemäß § 10, klinisch-ärztliche Untersuchungen gemäß § 14 Abs. 1, klinisch-psychiatrische Testverfahren gemäß § 14 Abs. 2 sowie die im Zuge des sportmotorischen Tests (§ 16 Abs. 1) oder eines verwendungsspezifischen Leistungstests (§ 17 Abs. 1) durchzuführenden Testverfahren.

(4) Testbatterie: Zusammenstellung von Einzeltests (z. B. die Kombination eines Intelligenztests, Persönlichkeitstests, Motivationstests und Konzentrationstests) zwecks gemeinsamer Bearbeitung (§ 11 Abs. 2).

(5) Testgruppe: Alle Auswahlverfahren, für die dieselben Testverfahren vorgesehen sind.“

2. § 3 Abs. 1 lautet:

„(1) Als objektive Tests zur Feststellung der körperlichen und geistigen Eignung kommen in Betracht:

  1. 1. psychologische Eignungsdiagnostik (§ 10 ff),
  2. 2. ärztliche Untersuchung und klinisch-psychiatrische Testverfahren (§ 14 f),
  3. 3. sportmotorische Tests (§ 16) oder
  4. 4. Kombinationen der angeführten Untersuchungen, Diagnostik oder Tests.“

3. § 4 Abs. 3 erster Satz lautet:

„Die Psychologischen Dienste des Bundesministeriums für Inneres sowie der Landespolizeidirektionen und die Polizeiärzte haben an der Eignungsfeststellung von Aufnahmewerbenden mitzuwirken.“

4. § 5 lautet:

§ 5. Die Auswertung von Tests hat nach wissenschaftlich abgesicherten Methoden und in objektiver Weise zu erfolgen.“

5. § 6 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Das Punktesystem für die Auswertung der Tests gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 3 muss den Erfordernissen der angestrebten Verwendung entsprechen. Es ist so zu gestalten, dass jedem Aufnahmewerbenden sowie jedem Bewerber und jeder Bewerberin für Sonderverwendungen ein der erbrachten Leistung entsprechender Punktewert zugeordnet wird.

(2) Das Gesamttestergebnis setzt sich aus dem im Zuge eines oder mehrerer Tests gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 3 erreichten bzw. hieraus zu berechnenden Punktewert und, sofern eine ärztliche Untersuchung durchgeführt wurde, der zusammenfassenden Beurteilung gemäß § 15 Abs. 2 zusammen. Sofern dem Bundesministerium für Inneres nicht selbst die Durchführung sämtlicher für das Testverfahren vorgesehener Tests obliegt, kann dieses um die Berechnung der Gesamtpunkteanzahl ersucht werden. Diesfalls sind der zuständigen Organisationseinheit des Bundesministeriums für Inneres die dazu erforderlichen Testergebnisse zum Zweck der Gesamtauswertung zu übermitteln.“

6. § 7 Abs. 2 bis 4 lauten:

„(2) Diese Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem die Eignungsprüfung stattgefunden hat. Sofern die Eignungsprüfung über mehrere Tage hinweg absolviert wurde, beginnt die Frist mit dem Tag zu laufen, an dem der letzte Test im Rahmen der Eignungsprüfung abgelegt wurde. Eine Wiederholung des sportmotorischen Tests (§ 16 Abs. 3 dritter Satz) gilt nicht als letzter Test.

(3) Sofern kein Fall des Abs. 4 gegeben ist, bleiben medizinische Ausschließungsgründe solange aufrecht, bis vom Aufnahmewerbenden befundmäßig belegte neue Tatsachen vorgebracht wurden, die geeignet sind, den medizinischen Ausschließungsgrund zu widerlegen. Die Beurteilung der Geeignetheit, den medizinischen Ausschließungsgrund zu widerlegen, obliegt dem Polizeiarzt.

(4) Eine Auffälligkeit im klinisch-psychiatrischen Testverfahren bleibt solange als medizinischer Ausschließungsgrund aufrecht, bis der Aufnahmewerbende ein Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie oder eines klinischen Psychologen vorgebracht hat, welches die Auffälligkeit widerlegt. Das Gutachten ist binnen eines durch den untersuchenden Polizeiarzt festzulegenden, angemessenen Zeitraums vorzulegen. Eine neuerliche Zulassung zu einem Auswahlverfahren ist erst nach Vorlage eines solchen Gutachtens zulässig.“

7. In § 8 Abs. 1 wird am Ende des Einleitungssatzes das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt, die Z 4 entfällt und die Z 5 erhält die Bezeichnung „Z 4“.

8. In § 8 Abs. 2 wird das Zitat „Z 5.“ durch das Zitat „Z 4.“ ersetzt.

9. § 8 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Aufzeichnungen sind für fünfzehn Jahre unter Verschluss aufzubewahren und anschließend zu vernichten.“

10. § 9 Abs. 2 Z 1 lautet:

  1. „1. Name, Geburtsdatum, Geschlecht und Ausbildungsgrad der Aufnahmewerbenden sowie der Bewerber und Bewerberinnen für Sonderverwendungen,“

11. In § 9 Abs. 2 Z 3 wird das Zitat „§ 14 Abs. 5“ durch das Zitat „§ 14 Abs. 4“ ersetzt.

12. In § 9 Abs. 2 Z 4 wird das Zitat „§ 11 Abs. 4 und 5“ durch das Zitat „§ 11 Abs. 3“ ersetzt.

13. In § 9 Abs. 3 Z 4 entfällt das Wort „sowie“.

14. § 9 Abs. 4 lautet:

„(4) Sofern dies zur Beurteilung der Eignung für den Exekutivdienst oder für eine Sonderverwendung erforderlich ist, dürfen unter Einbindung von Polizeiärzten als medizinische Sachverständige oder Psychologen des Bundesministeriums für Inneres sowie der Landespolizeidirektionen auch Gesundheitsdaten im Sinne des Art. 4 Z 15 der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 (im Folgenden: DSGVO), verarbeitet werden.“

15. § 9 Abs. 5 entfällt.

16. Die Überschrift zum 2. Abschnitt lautet:

„Tests, Diagnostik und Untersuchungen“

17. § 10 Abs. 1 samt Überschrift lautet:

„Psychologische Eignungsdiagnostik

§ 10. (1) Im Auftrag des Bundesministers für Inneres oder der Landespolizeidirektion obliegen den Psychologischen Diensten die Feststellung der psychologischen Eignung und die Vornahme der im Rahmen des psychologisch-diagnostischen Prozesses erforderlichen Maßnahmen, insbesondere die Auswahl, Durchführung (Testvorgabe), Auswertung und Interpretation von Testverfahren. Sie können sich für die Durchführung (Testvorgabe) von ihm besonders geschulter und dazu ermächtigter Bediensteten des Bundesministeriums für Inneres oder der Landespolizeidirektionen bedienen. Bei der Auswahl der Personen, die an der unmittelbaren Durchführung psychologischer Testverfahren mitwirken, ist soweit als möglich auf ein ausgewogenes Verhältnis der Geschlechter zu achten.“

18. In § 10 entfällt Abs. 2 und Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.

19. In § 10 Abs. 2 (neu) wird die Wortfolge „psychologisch-diagnostischen Eignungsuntersuchung“ durch die Wortfolge „psychologischen Eignungsdiagnostik“ ersetzt.

20. § 11 samt Überschrift lautet:

„Durchführung der psychologischen Eignungsdiagnostik

§ 11. (1) Die Testverfahren sind nicht öffentlich durchzuführen.

(2) Zur psychologischen Eignungsdiagnostik von Aufnahmewerbenden sowie von Bewerbern und Bewerberinnen für Sonderverwendungen sind entsprechend dem § 10 unterschiedliche Testverfahren in Form jeweils unterschiedlicher Testbatterien vorzusehen.

(3) Aufnahmewerbende haben im Zuge der Eignungsprüfung den in der Anlage der Verordnung der Bundesregierung über die Durchführung der Eignungsprüfungen bei der Besetzung von Planstellen (Eignungsprüfungsverordnung 1991 - EPV), BGBl. Nr. 468/1991, in der Fassung BGBl. Nr. 485/1993, angeführten Fragebogen zu ihren biographischen Daten in elektronischer Form auszufüllen. Nach Abschluss der psychologischen Eignungsdiagnostik ist vom verantwortlichen Psychologen eine entsprechende Dokumentation über etwaige Vorfälle während der Testdurchführung anzulegen.

(4) Bewerber und Bewerberinnen für Sonderverwendungen haben auf Verlangen im Zuge der psychologischen Eignungsdiagnostik einen Fragebogen gemäß Abs. 3 auszufüllen.

(5) Leistet ein Aufnahmewerbender oder ein Bewerber oder eine Bewerberin für Sonderverwendungen nach wiederholter Aufforderung den Anweisungen im Zuge der Eignungsprüfung nicht Folge und erscheint das Verhalten geeignet, das Testergebnis zu beeinflussen, so rechtfertigt dies den Ausschluss aus dem weiteren Auswahlverfahren.

(6) Sofern es die angestrebte Verwendung erfordert, hat die zuständige Organisationseinheit des Bundesministeriums für Inneres den geforderten Mindestausprägungsgrad in den zu untersuchenden Bereichen (§ 10 Abs. 2) festzulegen. Das Erreichen des jeweils festgelegten Mindestausprägungsgrads ist Voraussetzung für die Zulassung zum nachfolgenden Testteil des Auswahlverfahrens.“

21. § 12 samt Überschrift lautet:

„Dokumentation

§ 12. (1) Soweit dies nicht bereits durch die automationsunterstützte Durchführung des Testverfahrens (§ 9) gewährleistet ist, hat die testende Stelle für die Durchführung und Auswertung der psychologischen Eignungsdiagnostik folgende Unterlagen zu dokumentieren:

  1. 1. die gesamten Testunterlagen in personalisierter Form,
  2. 2. eine alphabetisch geordnete Liste der Aufnahmewerbenden oder Bewerber und Bewerberinnen für Sonderverwendungen unter Anführung des Familiennamens, des Vornamens und des Geburtsdatums zum Zweck des Teilnehmernachweises und der Eintragung der Testergebnisse,
  3. 3. das der jeweiligen Person zugeordnete Ergebnis des psychologischen Auswahlgesprächs.

(2) Das Ergebnis der psychologischen Eignungsdiagnostik ist ebenfalls in Form eines Punktewertes - gewichtet nach den spezifischen Anforderungen der angestrebten Verwendung - zu dokumentieren und an die gemäß § 4 zur Eignungsfeststellung berufene Stelle zu übermitteln.

(3) Sofern die zuständige Organisationseinheit des Bundesministeriums für Inneres mit der Gesamtauswertung gemäß § 6 Abs. 2 beauftragt wurde, ist die Übermittlung der Testergebnisse sowie das errechnete Gesamttestergebnis zu dokumentieren.

(4) Die Aufzeichnungen sowie die automationsunterstützt verarbeiteten Daten gemäß § 9 sind für fünfzehn Jahre unter Verschluss aufzubewahren und anschließend zu vernichten.“

22. § 13 samt Überschrift lautet:

„Erstellung der Tests im Rahmen der psychologischen Eignungsdiagnostik

§ 13. Die Neuanschaffung und Neuerstellung von Testverfahren zur Feststellung der fachlichen und persönlichen Eignung von Aufnahmewerbenden sowie von Bewerbern und Bewerberinnen für Sonderverwendungen obliegt der zuständigen Organisationseinheit des Bundesministeriums für Inneres. Bei der Neuanschaffung und Neuerstellung von Testverfahren im Rahmen der psychologischen Eignungsdiagnostik ist nach Kriterien aktueller wissenschaftlicher Standards einer modernen Personalauswahl vorzugehen, wobei insbesondere auf die in § 10 Abs. 2 genannten Bereiche Bedacht zu nehmen ist.“

23. § 14 lautet:

§ 14. (1) Im Auftrag des Bundesministers für Inneres oder der Landespolizeidirektion haben Polizeiärzte in ihrer Funktion als medizinische Sachverständige unter Einhaltung der einschlägigen Berufs- und Standespflichten an der Feststellung der geistigen und körperlichen Eignung von Aufnahmewerbenden mitzuwirken. Sie haben dabei zur Feststellung von Gründen, die auf eine fehlende körperliche Eignung oder mangelnde geistige Gesundheit schließen lassen, die gesundheitliche Vorgeschichte zu erheben, klinisch-ärztliche Untersuchungen durchzuführen und eine zusammenfassende Beurteilung des körperlichen und geistigen Eignungszustands (§ 15 Abs. 2) zu erstellen. Allfällige Kosten für die Beibringung medizinischer Befunde sind von den Aufnahmewerbenden selbst zu tragen.

(1a) Eine Tätowierung steht der körperlichen und geistigen Eignung nur dann entgegen, wenn sie eine körperliche Funktionsbeeinträchtigung bewirkt, auf eine Zugehörigkeit zu einer verfassungsgefährdenden Gruppe schließen lässt oder sie geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der angestrebten dienstlichen Aufgaben zu erschüttern. Zur Erschütterung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der angestrebten dienstlichen Aufgaben können insbesondere sichtbare, nicht durch die Uniform eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgedeckte Tätowierungen geeignet sein.

(2) Das medizinische Gutachten über die geistige Gesundheit ist unter Einbindung des Ergebnisses einer automationsunterstützten klinisch-psychiatrischen Testbatterie zu erstellen. Die Testverfahren haben den standardisierten und wissenschaftlich geforderten Gütekriterien zu entsprechen.

(3) Die Testbatterie enthält unterschiedliche Testverfahren in Form eines Screenings, die zur Feststellung eines möglichen psychiatrischen Krankheitsbildes beitragen. Die Testverfahren sind unter Aufsicht einer durch den Chefärztlichen Dienst des Bundesministeriums für Inneres geschulten Person durchzuführen.

(4) Die Verarbeitung und Auswertung der Testbatterie erfolgt automationsunterstützt durch den Chefärztlichen Dienst des Bundesministeriums für Inneres. Das Ergebnis wird für die weitere klinische Untersuchung an den mit der Untersuchung betrauten Polizeiarzt übermittelt. Nach erfolgter Auswertung ist die weitere Verwendung der Testergebnisse nur im Hinblick auf Informationen im Sinne des Abs. 5 und zum Zwecke der zusammenfassenden Beurteilung des geistigen und körperlichen Eignungszustandes (§ 15 Abs. 2) sowie zur Dokumentation (§ 15) zulässig.

(5) In Abweichung von § 6 ist mittels der klinisch-psychiatrischen Testverfahren kein Punktewert zu ermitteln, sondern eine der beiden folgenden Feststellungen zu treffen:

  1. 1. „Unauffälliger Test“ oder
  2. 2. „Das Ergebnis weist im Sinne der Eignungsprüfungsverordnung - Inneres, BGBl. II Nr. 400/2012, eine Auffälligkeit auf.“

(6) Die Neuanschaffung von klinisch-psychiatrischen Testverfahren obliegt dem Chefärztlichen Dienst des Bundesministeriums für Inneres.“

24. In § 15 Abs. 1 Z 1 entfällt die Wortfolge „einer Kennzahl gemäß § 5 Abs. 2 zugeordnete“.

25. In § 15 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „einer Kennzahl gemäß § 5 Abs. 2 zugeordneten“ durch das Wort „zugeordnete“ ersetzt.

26. § 15 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Aufzeichnungen sowie die automationsunterstützt verarbeiteten Daten gemäß § 9 sind für fünfzehn Jahre unter Verschluss aufzubewahren und anschließend zu vernichten.“

27. § 16 Abs. 2 bis 5 lauten:

„(2) Im Zuge des sportmotorischen Tests für Aufnahmewerbende sind spezifische, auf den letzten Stand der Wissenschaft basierende Testverfahren durchzuführen. Bei der Überprüfung des konditionellen Zustands von Bewerbern und Bewerberinnen für Sonderverwendungen ist auf die jeweiligen besonderen Anforderungen der Verwendung Bedacht zu nehmen.

(3) Sportmotorische Tests sind von der jeweiligen Aufnahmestelle durchzuführen. Sämtliche Tests sind im Beisein eines Sanitäters und zumindest eines Sportcoaches zu absolvieren. Erreicht der Aufnahmewerbende die vorgegebenen Anforderungen nicht, ist eine einmalige Wiederholung des sportmotorischen Tests innerhalb von sechs Monaten zulässig. Zum Ausschluss einer akuten Erkrankung hat vor Absolvierung der Wiederholung eine klinische Untersuchung durch den Polizeiarzt zu erfolgen.

(4) Die mit dem Namen und Geburtsdatum versehenen Sportergebnisse der Aufnahmewerbenden sind der zuständigen Organisationseinheit des Bundesministeriums für Inneres zur Auswertung zu übermitteln. Die mit dem Namen und Geburtsdatum versehenen Sportergebnisse von Bewerbern und Bewerberinnen für Sonderverwendungen können dem Psychologischen Dienst des Bundesministeriums für Inneres zur Verarbeitung übermittelt werden, sofern diesem die Gesamtauswertung des Auswahlverfahrens übertragen wurde (§ 6 Abs. 2).

(5) Die Aufzeichnungen sind von der durchführenden Landespolizeidirektion für fünfzehn Jahre unter Verschluss aufzubewahren und anschließend zu vernichten.“

28. Dem § 18 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Das Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 iVm Art. 23 DSGVO über gespeicherte Daten von Aufnahmewerbenden sowie Bewerber und Bewerberinnen für Sonderverwendungen umfasst die Daten gemäß § 8.“

29. Dem § 19 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die § 2 Abs. 3 bis 5, 3 Abs. 1, 4 Abs. 3, 5, 6 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 2 bis 4, 8, 9, die Überschrift des 2. Abschnitts, die §§ 10 samt Überschrift, 11 samt Überschrift, 12 samt Überschrift, 13 samt Überschrift, 14, 15 Abs. 1 und 3, 16 Abs. 2 bis 5, 18 Abs. 3 sowie § 20 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 259/2018 treten mit 1. Oktober 2018 in Kraft. Gleichzeitig treten die Anlagen 1 und 2 außer Kraft.“

30. Dem § 19 wird folgender § 20 angefügt:

„Übergangsbestimmung

§ 20. Alle am 31. Dezember 2018 anhängigen Verfahren aufgrund dieser Verordnung sind nach den Bestimmungen in der Fassung BGBl. II Nr. 87/2017 mit der Maßgabe durchzuführen, dass eine Tätowierung der körperlichen und geistigen Eignung nur dann entgegensteht, wenn sie eine körperliche Funktionsbeeinträchtigung bewirkt, auf eine Zugehörigkeit zu einer verfassungsgefährdenden Gruppe schließen lässt oder sie geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der angestrebten dienstlichen Aufgaben zu erschüttern. Zur Erschütterung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der angestrebten dienstlichen Aufgaben können insbesondere sichtbare, nicht durch die Uniform eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgedeckte Tätowierungen geeignet sein.“

31. Die Anlagen 1 und 2 entfallen.

Kickl

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