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BGBl II 260/2018

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

260. Verordnung: Pauschalreiseverordnung - PRV
[CELEX-Nr.: 32015L2302]

260. Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen (Pauschalreiseverordnung - PRV)

Auf Grund der §§ 69 Abs. 2 und 127 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 45/2018, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeines

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt

  1. 1. die Erstattung geleisteter Zahlungen und die Rückbeförderung von Reisenden im Fall einer Pauschalreise oder einer verbundenen Reiseleistung bei Insolvenz des Veranstalters der Pauschalreise oder des Vermittlers der verbundenen Reiseleistung und
  2. 2. die Beschäftigung von Arbeitnehmern durch Reisebürogewerbetreibende.

(2) Die Abschnitte 2 bis 4 dieser Verordnung gelten nicht für Verträge über

  1. 1. Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen mit einer Dauer von weniger als 24 Stunden, sofern diese keine Übernachtung umfassen,
  2. 2. Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, die nur gelegentlich und ohne Gewinnabsicht und nur einer begrenzten Gruppe von Reisenden angeboten oder vermittelt werden, und
  3. 3. Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, wenn der Vertrag auf Grundlage einer allgemeinen Vereinbarung über die Organisation von Geschäftsreisen zwischen zwei Unternehmern geschlossen wird.

(3) Insolvenz von Reiseleistungsausübungsberechtigten (Veranstaltern von Pauschalreisen sowie Vermittlern von verbundenen Reiseleistungen im Sinne des § 127 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018) ist in folgenden Fällen anzunehmen:

  1. 1. bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens,
  2. 2. bei Zwangsvollstreckung, die nicht zur Befriedigung geführt hat,
  3. 3. bei Eintritt von Ereignissen, die eine Betreibung als aussichtslos erscheinen lassen oder
  4. 4. bei Zahlungsunfähigkeit.

    Zahlungsunfähigkeit ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

    1. Zahlungsunfähigkeit ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Reiseleistungen sind:

  1. 1. die Beförderung einer Person,
  2. 2. die Unterbringung einer Person, sofern sie nicht wesensmäßig Bestandteil der Beförderung der Person ist und zu anderen Zwecken als Wohnzwecken erfolgt,
  3. 3. die Autovermietung oder die Vermietung anderer Kraftfahrzeuge im Sinne des Art. 3 Z 11 der Richtlinie 2007/46/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, ABl. Nr. L 263 vom 9.10.2007 S 1, oder von Krafträdern der Führerscheinklasse A gemäß Art. 4 Abs. 3 lit. c der Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein, ABl. Nr. L 403 vom 30.12.2006 S 18, und
  4. 4. jede andere touristische Leistung, die nicht wesensmäßig Bestandteil einer Reiseleistung im Sinne der Z 1, 2 oder 3 ist.

    1. diese Leistungen von einem Gewerbetreibenden auf Wunsch oder entsprechend einer Auswahl des Reisenden vor Abschluss eines einzigen Vertrags über sämtliche Leistungen zusammengestellt werden oder

    2. diese Leistungen unabhängig davon, ob separate Verträge mit den jeweiligen Erbringern der Reiseleistungen geschlossen werden,

(2) Eine Pauschalreise ist eine Kombination aus mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise, wenn

a) in einer einzigen Vertriebsstelle erworben werden und vor der Zustimmung des Reisenden zur Zahlung ausgewählt wurden,

b) zu einem Pauschal- oder Gesamtpreis angeboten, vertraglich zugesagt oder in Rechnung gestellt werden,

c) unter der Bezeichnung „Pauschalreise“ oder einer ähnlichen Bezeichnung beworben oder vertraglich zugesagt werden,

d) nach Abschluss eines Vertrags, in dem der Gewerbetreibende dem Reisenden das Recht einräumt, eine Auswahl unter verschiedenen Arten von Reiseleistungen zu treffen, zusammengestellt werden oder

e) dem Reisenden von einzelnen Unternehmern über verbundene Online-Buchungsverfahren vertraglich zugesagt werden, bei denen der Name des Reisenden, Zahlungsdaten und die E-Mail-Adresse von dem Unternehmer, mit dem der erste Vertrag geschlossen wurde, an einen oder mehrere andere Unternehmer übermittelt werden und ein Vertrag mit zumindest einem der letztgenannten Unternehmer spätestens 24 Stunden nach Bestätigung der Buchung der ersten Reiseleistung abgeschlossen wird.

(3) Eine Kombination von Reiseleistungen, bei denen ausschließlich eine Reiseleistungsart nach Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 mit einer oder mehreren touristischen Leistungen nach Abs. 1 Z 4 kombiniert wird, ist keine Pauschalreise, wenn die letztgenannten Leistungen

  1. 1. keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Kombination ausmachen, nicht als wesentliches Merkmal der Kombination beworben werden und auch sonst kein wesentliches Merkmal der Kombination sind oder
  2. 2. erst nach Beginn der Erbringung der Reiseleistung nach Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 ausgewählt und erworben werden.

(4) Pauschalreisevertrag bezeichnet einen zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Reisenden geschlossenen Vertrag über eine Pauschalreise als Ganzes oder, wenn die Reise auf der Grundlage separater Verträge angeboten wird, alle Verträge über die in der Pauschalreise zusammengefassten Reiseleistungen.

(5) Beginn der Pauschalreise ist jener Zeitpunkt, zu dem die Erbringung der in einer Pauschalreise zusammengefassten Reiseleistungen beginnt.

(6) Verbundene Reiseleistungen sind mindestens zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen, die einem Reisenden in separaten Verträgen mit den jeweiligen Erbringern der Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise, die keine Pauschalreise ist, vertraglich zugesagt werden, wenn ein Gewerbetreibender dafür Folgendes vermittelt:

  1. 1. anlässlich eines einzigen Besuchs in seiner Vertriebsstelle oder eines einzigen Kontakts mit seiner Vertriebsstelle die getrennte Auswahl und die getrennte Zahlung jeder Reiseleistung durch die Reisenden oder
  2. 2. in gezielter Weise den Erwerb mindestens einer weiteren Reiseleistung eines anderen Unternehmers, sofern der weitere Vertrag mit dem anderen Unternehmer spätestens 24 Stunden nach Bestätigung der Buchung der ersten Reiseleistung geschlossen wird.

    Werden einem Reisenden ausschließlich eine Reiseleistungsart nach Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 und eine oder mehrere touristische Leistungen nach Abs. 1 Z 4 vertraglich zugesagt, so handelt es sich dabei nicht um verbundene Reiseleistungen, wenn die letztgenannten Leistungen keinen erheblichen Anteil am Wert der Kombination ausmachen, nicht als wesentliches Merkmal der Kombination beworben werden und auch sonst kein wesentliches Merkmal der Reise sind.

(7) Reisender ist jede Person, die einen den Abschnitten 2 bis 4 dieser Verordnung unterliegenden Vertrag schließt oder die aufgrund eines solchen Vertrags zu einer Reise berechtigt ist.

(8) Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person, unabhängig davon, ob Letztere öffentlicher oder privater Natur ist, die bei von dieser Verordnung umfassten Verträgen selbst oder durch eine andere Person, die in ihrem Namen oder Auftrag handelt, zu Zwecken tätig wird, die ihren gewerblichen, geschäftlichen handwerklichen oder beruflichen Tätigkeiten zugerechnet werden können, unabhängig davon, ob sie in ihrer Eigenschaft als Reiseveranstalter, Reisevermittler, Unternehmer, der verbundene Reiseleistungen vermittelt, oder als ein Erbringer von Reiseleistungen handelt.

(9) Reiseveranstalter ist ein Gewerbetreibender, der entweder direkt oder über einen anderen Unternehmer oder gemeinsam mit einem anderen Unternehmer Pauschalreisen zusammenstellt und vertraglich zusagt oder anbietet, oder ein Gewerbetreibender, der bei verbundenen Online-Buchungsverfahren nach Abs. 2 Z 2 lit. e die Daten des Reisenden an einen anderen Unternehmer übermittelt.

(10) Reisevermittler ist ein vom Reiseveranstalter verschiedener Gewerbetreibender, der von einem Reiseveranstalter zusammengestellte Pauschalreisen vertraglich zusagt oder anbietet.

(11) Als Niederlassung eines Unternehmers gilt eine Niederlassung im Sinne des Art. 4 Z 5 der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S 36.

(12) Vertriebsstellen sind

  1. 1. alle Gewerberäume, unabhängig davon, ob sie beweglich oder unbeweglich sind,
  2. 2. Einzelhandels-Websites oder ähnliche Online-Verkaufsplattformen, auch wenn diese den Reisenden als einheitliche Plattform dargeboten werden, sowie
  3. 3. Telefondienste.

(13) Rückbeförderung ist die Bewerkstelligung der Rückkehr des Reisenden an den Ausgangsort oder an einen anderen Ort, auf den sich die Vertragsparteien einigen.

(14) Abwickler ist eine von 0 bis 24 Uhr erreichbare Stelle im Inland, die über die erforderliche personelle, technische und infrastrukturelle Ausstattung zur Schadensabwicklung verfügt, an die sich die Reisenden zu wenden haben und die im Auftrag des Versicherers oder des Garanten die Abwicklung der Ansprüche der Reisenden übernimmt und die gegebenenfalls die für die Rückreise der Reisenden im Fall der Insolvenz erforderlichen Veranlassungen zu treffen hat; zu diesen Veranlassungen zählt die allenfalls notwendige Organisation von Unterkünften vor der Rückbeförderung. Veranlasst der Abwickler die Fortsetzung der Pauschalreise oder der verbundenen Reiseleistung, so ist der Abwickler die für die Organisation der Fortsetzung zuständige Stelle.

(15) Spitzenmonat ist jener Monat eines Kalenderjahres, in dem der höchste Monatsumsatz erzielt wird.

2. Abschnitt

Abdeckung des Risikos

Allgemeines

§ 3. (1) Reiseleistungsausübungsberechtigte haben sicherzustellen, dass dem Reisenden

  1. 1. die bereits entrichteten Zahlungen (Anzahlungen und Restzahlungen), soweit infolge der Insolvenz des Reiseleistungsausübungsberechtigten die Reiseleistungen gänzlich oder teilweise nicht erbracht werden oder der Leistungserbringer vom Reisenden deren Bezahlung verlangt,
  2. 2. die notwendigen Aufwendungen für die Rückbeförderung und, falls erforderlich, die Kosten von Unterkünften vor der Rückbeförderung, die infolge der Insolvenz des Reiseveranstalters oder - im Fall der Verantwortlichkeit für die Beförderung von Personen - des Vermittlers verbundener Reiseleistungen entstanden sind, und
  3. 3. gegebenenfalls die notwendigen Kosten für die Fortsetzung der Pauschalreise oder der vermittelten verbundenen Reiseleistung

    erstattet werden.

(2) Ansprüche gemäß Abs. 1 sind nur dann zu befriedigen, wenn der Reisende diese innerhalb von acht Wochen ab Eintritt eines der im § 1 Abs. 3 genannten Ereignisse beim Abwickler angemeldet hat, es sei denn, der Reisende hat diese Frist ohne sein Verschulden versäumt. Die Frist zur Anmeldung der Ansprüche beginnt zu laufen, sobald einer der Tatbestände des § 1 Abs. 3 eingetreten ist. Für nicht erbrachte Reiseleistungen muss die Erstattung unverzüglich nach der Beantragung durch den Reisenden vorgenommen werden.

(3) Die Abdeckung des Risikos gemäß Abs. 1 hat auf eine der folgenden Arten zu erfolgen:

  1. 1. durch Abschluss eines Versicherungsvertrages mit einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer gemäß den §§ 4 und 5 oder
  2. 2. durch Beibringung einer Bankgarantie eines zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Kreditinstitutes gemäß § 6 oder
  3. 3. durch eine Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 6.

(4) Von der Abdeckung des Risikos sind auch vom Reiseleistungsausübungsberechtigten entgegen den Vorgaben des § 4 Abs. 4 und 5 übernommene Kundengelder umfasst.

(5) Die Insolvenzabsicherung eines Reiseleistungsausübungsberechtigten kommt Reisenden ungeachtet ihres Wohnsitzes, des Orts der Abreise oder des Verkaufsorts der Pauschalreise und unabhängig von dem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, in dem die für die Insolvenzabsicherung zuständige Einrichtung ansässig ist, zugute.

(6) Buchungsbestätigungen haben einen ausdrücklichen Hinweis auf die Fundstelle der öffentlichen Abfrage des Gewerbeinformationssystems Austria (GISA) im Internet, eine Information, dass unter dieser Abfrage Details zur Reiseleistungsausübungsberechtigung zur Verfügung stehen, sowie die der Reiseleistungsausübungsberechtigung zugeordnete GISA-Zahl zu enthalten.

Höhe der Versicherungssumme

§ 4. (1) Für die unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 1 zu ermittelnde Versicherungssumme sind die beabsichtigten Umsatzdaten des in Abs. 2 angeführten Kalenderjahres maßgebend. Die Versicherungssumme hat

  1. 1. mindestens 13 000 Euro oder
  2. 2. mindestens 18 vH des Umsatzes dieses Kalenderjahres oder
  3. 3. mindestens 50 vH des Umsatzes des Spitzenmonats,

    zu betragen, wobei der jeweils höhere Betrag abzudecken ist.

(2) Reiseleistungsausübungsberechtigte, die im Rahmen der Folgemeldung (§ 7 Abs. 2) Umsatzdaten für

  1. 1. das kommende Kalenderjahr gemeldet haben, haben für die Ermittlung der Versicherungssumme (Abs. 1) die Umsatzdaten dieses Kalenderjahres heranzuziehen;
  2. 2. die kommenden zwei Kalenderjahre gemeldet haben, haben für die Ermittlung der Versicherungssumme (Abs. 1) die Umsatzdaten jenes Kalenderjahres heranzuziehen, für das bei Anwendung der Berechnungsregeln des Abs. 1 die höhere Versicherungssumme ermittelt wurde.

(3) Im ersten Jahr der Ausübung einer unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Tätigkeit hat die Berechnung der Versicherungssumme unter Zugrundelegung der beabsichtigten Umsatzdaten für die kommenden zwölf Monate (§ 7 Abs. 1 Z 2 lit. a) oder für die kommenden 24 Monate (§ 7 Abs. 1 Z 2 lit. b) zu erfolgen. Abs. 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Kundengelder dürfen frühestens elf Monate vor dem vereinbarten Ende der Reise entgegengenommen werden. Kundengelder in Höhe von mehr als 20 vH des Reisepreises dürfen nicht früher als zwanzig Tage vor Reiseantritt übernommen werden; dies gilt nicht für Reiseleistungsausübungsberechtigte, die eine betragsmäßig unbeschränkte Risikoabdeckung gemeldet haben.

(5) Bei Übernahme von Kundengeldern in Höhe von nicht mehr als 20 vH des Reisepreises vor dem vereinbarten Ende der Reise hat die Versicherungssumme in den Fällen des Abs. 1 Z 2 mindestens 9 vH des Umsatzes und in den Fällen des Abs. 1 Z 3 mindestens 25 vH des Umsatzes zu betragen. Die Herabsetzung bezieht sich jeweils auf das betreffende Kalenderjahr.

(6) Die sich auf Grund einer Erstmeldung oder einer Folgemeldung ergebende Mindestversicherungssumme darf bis zur nächsten Folgemeldung nicht unterschritten werden.

(7) Umsatzdaten sind auf Grundlage jener Tätigkeiten zu bemessen, welche die Veranstaltung von Pauschalreisen und die vertragliche Zusage verbundener Reiseleistungen betreffen.

Inhalt des Versicherungsvertrages

§ 5. Im Versicherungsvertrag ist vorzusehen, dass

  1. 1. auf diesen Vertrag österreichisches Recht anzuwenden ist;
  2. 2. dem Reisenden ein von der Innehabung des Versicherungsscheines (Polizze) unabhängiger, unmittelbarerer Anspruch gegen den Versicherer einzuräumen ist;
  3. 3. sich der Versicherungsschutz auf alle Buchungen erstreckt, die während der Vertragsdauer bzw. der Nachhaftungsfrist gemäß Z 4 getätigt werden und bei denen die gebuchte Reise spätestens zwölf Monate nach Ablauf der Nachhaftungsfrist endet;
  4. 4. die Vertragsdauer mindestens zwölf Monate zu betragen hat und

    a) bei Beendigung eines befristeten Versicherungsvertrages durch Zeitablauf sich der Versicherungsschutz auch auf alle Buchungen zu erstrecken hat, die innerhalb eines Monats nach dem vertraglichen Endtermin des Versicherungsvertrages (Nachhaftungsfrist) getätigt wurden und bei denen die gebuchte Reise spätestens zwölf Monate nach Ablauf der einmonatigen Nachhaftungsfrist endet,

    b) bei Versicherungsverträgen, die auf unbestimmte Zeit abgeschlossen werden, der Vertrag nur unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist, frühestens jedoch zum Ablauf des ersten Versicherungsjahres gekündigt werden kann. Der Versicherer hat dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort die Kündigung unverzüglich zu melden. Die Haftung des Versicherers bleibt jedoch noch zwei Monate nach Einlangen der Meldung beim Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (Nachhaftungsfrist) bestehen und erstreckt sich auch auf alle Buchungen, die während dieser Nachhaftungsfrist getätigt werden. Die Haftung besteht jedoch nur für Buchungen, bei denen die gebuchte Reise spätestens zwölf Monate nach Ablauf der Nachhaftungsfrist endet,

    c) bei vorzeitiger Beendigung eines Versicherungsverhältnisses der Versicherer diesen Umstand unverzüglich dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu melden hat. Die Haftung des Versicherers bleibt in diesem Fall noch zwei Monate nach Einlangen der Meldung beim Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (Nachhaftungsfrist) bestehen und erstreckt sich auch auf alle Buchungen, die während dieser Nachhaftungsfrist getätigt werden. Die Haftung besteht jedoch nur für Buchungen, bei denen die gebuchte Reise spätestens zwölf Monate nach Ablauf der Nachhaftungsfrist endet;

  5. 5. der Versicherungsschutz bei Wechsel des Versicherers auch alle am Beginn des Wirksamwerdens des Versicherungsvertrages noch offene Ansprüche von Reisenden gemäß § 3 Abs. 1 einschließt; die Haftung des bisherigen Versicherers erlischt mit dem Wirksamwerden eines neuen Versicherungsvertrages. Der Reiseleistungsausübungsberechtigte hat den bisherigen Versicherer vom Wirksamkeitsbeginn eines neuen Versicherungsvertrages in Kenntnis zu setzen;
  6. 6. der Versicherer dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über jede Änderung der Höhe der Versicherungssumme unverzüglich, spätestens jedoch acht Tage ab dieser Vertragsänderung, Meldung zu erstatten hat; im Fall der Herabsetzung der Versicherungssumme (außer bei einer im Zuge einer Folgemeldung vorgenommenen Herabsetzung) mit dem Hinweis, dass diese Herabsetzung frühestens ein Monat nach Einlangen der Meldung beim Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort in Ansehung Dritter wirksam wird;
  7. 7. § 156 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958, BGBl. Nr. 2/1959 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2018, sinngemäß anzuwenden ist;
  8. 8. für den Fall, dass der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung dem Versicherungsnehmer gegenüber ganz oder teilweise frei ist, seine Verpflichtung gleichwohl in Ansehung des Dritten bestehen bleibt;
  9. 9. ein Umstand, der das Nichtbestehen des Versicherungsverhältnisses zur Folge hat, in Ansehung des Dritten erst mit Ablauf eines Monats, nachdem der Versicherer diesen Umstand dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort angezeigt hat, wirkt.

Abdeckung des Risikos durch Garantie (Bankgarantie oder Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts)

§ 6. Im Garantievertrag hat sich der Garant zur Erbringung jener Leistungen zu verpflichten, die dem Reisenden aus einem dem § 5 entsprechenden Versicherungsvertrag zustehen. Die Garantiesumme bestimmt sich nach § 4.

3. Abschnitt

Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA)

Meldungen und Nachweise

§ 7. (1) Zur Eintragung der Reiseleistungsausübungsberechtigung in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA) haben Gewerbetreibende eine Meldung an den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu erstatten (Erstmeldung), die folgende Angaben zu enthalten hat:

  1. 1. das Bestehen einer Versicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer gemäß den §§ 4 und 5 oder einer Bankgarantie eines zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Kreditinstitutes oder einer Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 6,
  2. 2. den beabsichtigten Umsatz aus der Reiseleistungsausübungstätigkeit

    a) für die kommenden zwölf Monate und den Umsatz aus der Reiseleistungsausübungstätigkeit des Spitzenmonats oder

    b) für die kommenden 24 Monate, wobei der Umsatz aus der Reiseleistungsausübungstätigkeit für die kommenden zwölf Monate sowie für die darauffolgenden zwölf Monate getrennt anzugeben ist, und jeweils den Umsatz des Spitzenmonats,

  3. 3. den Abwickler gemäß § 2 Abs. 14 und
  4. 4. Informationen über die Zahlungsmodalitäten gemäß § 4 Abs. 5.

    Die Angaben gemäß Z 1 und gemäß Z 3 müssen durch Nachweise belegt werden. Hinsichtlich der Angaben gemäß Z 2 und Z 4 muss eine von einem Steuerberater unterfertigte Erklärung über die Richtigkeit der Angaben vorgelegt werden. Im Fall des Nachweises einer betragsmäßig unbeschränkten Risikoabdeckung im Sinne der Z 1 sind Angaben gemäß Z 2 und 4 nicht erforderlich.

(2) Soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt, hat der Reiseleistungsausübungsberechtigte nach der Eintragung in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA) frühestens ab dem 1. Jänner und spätestens bis zum 31. Jänner jenes Kalenderjahres, für das als Erst- oder als Folgemeldung keine Umsatzdaten für das gesamte Kalenderjahr gemeldet wurden, eine Meldung an den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu erstatten (Folgemeldung), die folgende Angaben zu enthalten hat:

  1. 1. das Bestehen einer Versicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer gemäß den §§ 4 und 5 oder einer Bankgarantie eines zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Kreditinstitutes oder einer Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 6 und
  2. 2. den Umsatz

    a) aus der Reiseleistungsausübungstätigkeit des abgelaufenen Kalenderjahres sowie den Umsatz aus der Reiseleistungsausübungstätigkeit des Spitzenmonats des abgelaufenen Kalenderjahres (bei Reiseleistungsausübungsberechtigten, die im Rahmen der Erstmeldung die in Abs. 1 Z 2 lit. a genannten Umsatzdaten übermittelt haben, sowie bei Reiseleistungsausübungsberechtigten, die im Rahmen der Folgemeldung Umsatzdaten ausschließlich für das kommende Kalenderjahr übermittelt haben) oder

    b) aus der nach Kalenderjahren untergliederten Reiseleistungsausübungstätigkeit der abgelaufenen zwei Kalenderjahre sowie den Umsatz aus der Reiseleistungsausübungstätigkeit des jeweiligen Spitzenmonats der zwei abgelaufenen Kalenderjahre (bei Reiseleistungsausübungsberechtigten, die im Rahmen der Erstmeldung die in Abs. 1 Z 2 lit. b genannten Umsatzdaten übermittelt haben, sowie bei Reiseleistungsausübungsberechtigten, die im Rahmen der Folgemeldung Umsatzdaten für die kommenden zwei Kalenderjahre übermittelt haben) und

  3. 3. den beabsichtigten Umsatz aus der Reiseleistungsausübungstätigkeit für das kommende Kalenderjahr sowie den beabsichtigten Umsatz des Spitzenmonats des kommenden Kalenderjahres oder den nach Kalenderjahren untergliederten beabsichtigten Umsatz aus der Reiseleistungsausübungstätigkeit für die kommenden zwei Kalenderjahre und den beabsichtigten Umsatz des jeweiligen Spitzenmonats der kommenden zwei Kalenderjahre und
  4. 4. den Abwickler gemäß § 2 Abs. 14 und
  5. 5. Informationen über die Zahlungsmodalitäten gemäß § 4 Abs. 5.

    Die Angaben gemäß Z 1 und gemäß Z 4 müssen durch Nachweise belegt werden, sofern diesbezüglich gegenüber der zuletzt abgegebenen Meldung eine Änderung eingetreten ist. Hinsichtlich der Angaben gemäß Z 2, 3 und 5 muss eine von einem Steuerberater unterfertigte Erklärung über die Richtigkeit der Angaben vorgelegt werden.

(3) Im Fall des Nachweises einer betragsmäßig unbeschränkten Risikoabdeckung ist keine Folgemeldung erforderlich.

(4) Reiseleistungsausübungsberechtigte haben weiters unverzüglich folgende Meldungen an den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu erstatten:

  1. 1. jede sich abzeichnende Änderung der zuletzt gemeldeten prognostizierten Umsatzdaten aus der Reiseleistungsausübungstätigkeit, sofern dies eine Erhöhung der gemäß § 4 ermittelten Versicherungssumme zur Folge hätte;
  2. 2. jeden Wechsel des Abwicklers gemäß § 2 Abs. 14.

(5) Wird die Dauer des Versicherungsvertrages oder der Garantie gemäß § 5 Z 4 durch Zeitablauf oder Kündigung beendet, hat der Reiseleistungsausübungsberechtigte dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort spätestens einen Monat vor Beendigung nachzuweisen, dass eine Neuabdeckung des Risikos gemäß § 3 Abs. 3 für die Zeit nach der Beendigung erfolgt ist, wobei im Fall der Beendigung einer unbeschränkten Risikoabdeckung eine Meldung gemäß Abs. 1 zu erstatten ist.

Verfahren

§ 8. (1) Liegen die Voraussetzungen für die Eintragung der Reiseleistungsausübungsberechtigung in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA) gemäß § 7 Abs. 1 vor, hat der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort die Reiseleistungsausübungsberechtigung und die Informationen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 bis 4 innerhalb von vier Wochen ab Einlangen der Erstmeldung in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA) einzutragen und den Reiseleistungsausübungsberechtigten von der erfolgten Eintragung in Kenntnis zu setzen. Liegen die Voraussetzungen für die Eintragung der Reiseleistungsausübungsberechtigung in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA) gemäß § 7 Abs. 1 nicht vor, hat der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort dies innerhalb von vier Wochen ab Einlangen der Erstmeldung mit Bescheid festzustellen.

(2) Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Frist gemäß § 7 Abs. 2 zu prüfen, ob der Reiseleistungsausübungsberechtigte dem § 7 Abs. 2 entsprochen hat. Wurde dem § 7 Abs. 2 nicht entsprochen, hat der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort den Reiseleistungsausübungsberechtigten aufzufordern, binnen einer Frist von zwei Wochen die fehlenden Unterlagen nachzureichen.

(3) Sofern nicht gemäß Abs. 4 vorzugehen ist, hat der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort unverzüglich die gemäß § 7 Abs. 2 erstatteten und nach Maßgabe des Abs. 2 aktualisierten Angaben sowie die gemäß § 7 Abs. 4 und 5 aktualisierten Angaben in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA) einzutragen.

(4) Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat die Eintragung der Reiseleistungsausübungsberechtigung in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA) unverzüglich mit Bescheid zu löschen, wenn

  1. 1. eine Insolvenz des Reiseleistungsausübungsberechtigten gemäß § 1 Abs. 3 vorliegt,
  2. 2. der Reiseleistungsausübungsberechtigte nicht unverzüglich die Meldung gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 erstattet hat,
  3. 3. der Reiseleistungsausübungsberechtigte trotz Aufforderung durch den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort gemäß Abs. 2 die fällige Folgemeldung nicht oder nicht vollständig erstattet hat oder
  4. 4. die Voraussetzungen für eine Eintragung in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis aus anderen als den in Abs. 6 genannten Gründen nicht mehr vorliegen.

(5) Gegen Bescheide gemäß Abs. 1 letzter Satz und Abs. 4 eingebrachte Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wirkung.

(6) Die Eintragung in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA) erlischt, wenn

  1. 1. die für die Reiseleistungsausübungsberechtigung erforderliche Gewerbeberechtigung nicht mehr gegeben ist oder
  2. 2. der Reiseleistungsausübungsberechtigte dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort die Einstellung der Reiseleistungsausübung anzeigt.

4. Abschnitt

Kontrolle der Risikoabdeckung und Verwaltungszusammenarbeit

Beirat

§ 9. (1) Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat einen Beirat aus sieben Mitgliedern einzurichten, dem die Kontrolle der Versicherungen und der Garantien gemäß § 3 Abs. 3 obliegt.

(2) Der Beirat kann insbesondere überprüfen:

  1. 1. die Plausibilität der durch den Reiseleistungsausübungsberechtigten an den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort gemeldeten Umsatzdaten aus der Reiseleistungstätigkeit;
  2. 2. die Höhe der Versicherungs- und Garantiesummen gemäß den §§ 4 und 6.

(3) Die Mitglieder des Beirates sind vom Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort auf die Dauer von drei Jahren zu bestellen. Ein Mitglied des Beirates hat ein Vertreter des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu sein. Dieses Mitglied ist zum Vorsitzenden des Beirates zu bestellen. Vier der weiteren Mitglieder des Beirates sind auf Vorschlag der Bundessparte Tourismus und Freizeitwirtschaft der Wirtschaftskammer Österreich zu bestellen, wobei zwei Mitglieder Reiseleistungsausübungsberechtigte, ein Mitglied Inhaber einer Reisebürogewerbeberechtigung und ein Mitglied Inhaber einer Gastgewerbeberechtigung zu sein haben. Das sechste und das siebente Mitglied des Beirates sind auf Vorschlag des Fachverbandes der Versicherungsunternehmen der Bundessparte Bank und Versicherung der Wirtschaftskammer Österreich zu bestellen, wobei ein Mitglied einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet des Versicherungs- oder Bankwesens aufzuweisen hat.

(4) Für jedes Mitglied des Beirates ist gleichzeitig mit dessen Bestellung auf die gleiche Art ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(5) Der Beirat hat in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch alle vier Monate zusammenzutreten und dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über das Ergebnis seiner Beratungen zu berichten.

(6) Der Beirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, in welcher die Art der Beschlussfassung und der Geschäftsgang so zu ordnen sind, dass die Erfüllung der dem Beirat gemäß Abs. 1 und Abs. 2 übertragenen Aufgaben sichergestellt ist.

(7) Reiseleistungsausübungsberechtigte haben dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort auf Verlangen die zur Erfüllung der dem Beirat gemäß Abs. 1 und 2 übertragenen Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hiezu erforderlichen Nachweise beizubringen.

(8) Die Mitglieder des Beirates üben die Tätigkeit im Beirat ehrenamtlich aus.

(9) Die Mitglieder des Beirates haben über den Verlauf der Beratungen Verschwiegenheit zu bewahren.

Zentrale Kontaktstelle

§ 10. (1) Die Aufgaben der zentralen Kontaktstelle nach Art. 18 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie (EU) 2015/2302 nimmt das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort wahr.

(2) Das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort stellt den zentralen Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten des europäischen Wirtschaftsraumes alle notwendigen Informationen über die Anforderungen an die Reiseveranstalter und Vermittler verbundener Reiseleistungen mit Standort im Inland zur Insolvenzabsicherung sowie über die für die Insolvenzabsicherung in Österreich zuständigen Einrichtungen zur Verfügung.

(3) Das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat bei Zweifeln eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes an der Insolvenzabsicherung eines Reiseleistungsausübungsberechtigten mit Standort im Inland das Ersuchen der zentralen Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaates des europäischen Wirtschaftsraumes unter Berücksichtigung der Dringlichkeit und Komplexität der Angelegenheit so rasch wie möglich zu beantworten.

(4) Sofern das Ersuchen innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang im Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort noch nicht abschließend beantwortet werden kann, erteilt das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort der zentralen Kontaktstelle des anderen Mitgliedstaates des europäischen Wirtschaftsraumes innerhalb dieser Frist eine erste Antwort.

5. Abschnitt

Hauptberufliche Beschäftigung von Arbeitnehmern durch Reisebürogewerbetreibende

Fach- und Fremdsprachenkenntnisse bestimmter Arbeitnehmer

§ 11. (1) Reisebürogewerbetreibende haben in jenen Betriebsstätten, in denen das Reisebürogewerbe ausgeübt wird und in denen sie nicht selbst überwiegend tätig sind, mindestens einen fachkundigen Arbeitnehmer, der nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtig ist, hauptberuflich zu beschäftigen.

(2) Eine Person ist jedenfalls dann als fachkundig anzusehen, wenn sie durch Zeugnisse nachweist:

  1. 1. die erfolgreich bestandene Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Reisebüroassistent oder
  2. 2. den erfolgreichen Abschluss einer höheren Schule oder
  3. 3. den erfolgreichen Abschluss einer Handelsschule oder einer Hotelfachschule oder
  4. 4. eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) sowie
  5. 5. für den laufenden Geschäftsbetrieb ausreichende Kenntnisse einer Fremdsprache.

6. Abschnitt

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelungen

§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 4 Abs. 1 letzter Satz mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Gleichzeitig treten nach Maßgabe der folgenden Absätze folgende Verordnungen außer Kraft:

  1. 1. die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Umsetzung des Art. 7 der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (90/314/EWG) im österreichischen Recht (Reisebürosicherungsverordnung - RSV), BGBl. II Nr. 316/1999 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 96/2013, und
  2. 2. die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe, BGBl. II Nr. 401/1998 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 469/2009.

(2) Für Gewerbetreibende, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in das Veranstalterverzeichnis eingetragen waren, gilt die Eintragung in das Veranstalterverzeichnis als Reiseleistungsausübungsberechtigung. Nicht in das Veranstalterverzeichnis eingetragene Gewerbetreibende, die mit dem Inkrafttreten diese Verordnung zur Ausübung ihrer Tätigkeiten einer Reiseleistungsausübungsberechtigung bedürften, können die Erstmeldung bis zum Ablauf eines Monats nach der Kundmachung dieser Verordnung erstatten.

(3) Für die in Abs. 2 genannten Gewerbetreibenden sind bis zur Erstattung einer Folgemeldung oder bis zur Vorlage des Nachweises einer betragsmäßig unbeschränkten Risikoabdeckung, jedoch längstens bis 31. Jänner 2019, hinsichtlich der Abdeckung des Risikos anstelle der Bestimmungen des 2. Abschnitts die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Umsetzung des Art. 7 der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (90/314/EWG) im österreichischen Recht (Reisebürosicherungsverordnung - RSV), BGBl. II Nr. 316/1999 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 96/2013, über die Höhe des Absicherungsbetrages, den Abwickler, die Beschränkungen hinsichtlich der Entgegennahme von Anzahlungen, die Mindestlaufzeit der Haftungsdeckung sowie die Haftungsfortdauern, weiter anzuwenden. Dies gilt nicht für Gewerbetreibende, deren gemäß Abs. 2 übergeleitete Reiseleistungsausübungsberechtigung vor dem 31. Jänner 2019 endet.

(4) Die Behörde hat gemäß Abs. 2 übergeleitete Reiseleistungsausübungsberechtigungen nach Maßgabe des Abs. 3 in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA) einzutragen.

(5) Die erstmalige Bestellung des Beirats gemäß § 9 hat mit 1. März 2020 zu erfolgen, der bei seinem ersten Zusammentreten eine Geschäftsordnung gemäß § 9 Abs. 6 zu beschließen hat. Bis zur Neubestellung hat der Beirat gemäß § 10 der Reisebürosicherungsverordnung die im § 9 umschriebenen Aufgaben gemäß dem im § 9 festgelegten Verfahren wahrzunehmen.

(6) § 4 Abs. 1 letzter Satz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung, jedoch frühestens am 1. Oktober 2018, in Kraft.

Geschlechtsneutrale Bezeichnung

§ 13. Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

Umsetzungshinweis

§ 14. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie (EU) 2015/2302 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/2083/EU sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG, ABl. Nr. L 326 vom 11.12.2015 S. 1, umgesetzt.

Schramböck

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