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BGBl II 469/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

469. Verordnung: Änderung der Verordnung über Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe

469. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Verordnung über Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe geändert wird

Auf Grund des § 127 Abs. 1 Z 1 und des § 69 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2008, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe BGBl. II Nr. 401/1998, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 5 werden die bisherigen Abschnitte 2, 3 und 4 in die Abschnitte 3, 4, und 5 umbenannt und folgender 2. Abschnitt eingefügt:

„2. Abschnitt

Informationspflichten gemäß Art. 9, 10 und 11 der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Art. 9 der Richtlinie 2004/36/EG (2111/2005/EG)

Geltungsbereich

§ 6. Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden auf Gewerbetreibende Anwendung, die Flugscheine vertreiben, wenn der Flug Teil eines Beförderungsvertrages ist und diese Beförderung in der Gemeinschaft begonnen hat, und

  1. 1. der Flug von einem Flughafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates ausgeht, für das der EG-Vertrag gilt, oder
  2. 2. der Flug von einem Flughafen in einem Drittstaat ausgeht und auf einem Flughafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates, für das der EG-Vertrag gilt, ankommt, oder
  3. 3. der Flug von einem Flughafen in einem Drittstaat ausgeht und auf einem solchen Flughafen ankommt.

Information über das ausführende Luftfahrtunternehmen

§ 7. (1) Gewerbetreibende, die Beförderungen im Luftverkehr vermitteln bzw. im Falle einer Pauschalreise der Veranstalter oder Vermittler, sind verpflichtet, den Fluggast nach Möglichkeit schriftlich bei der Buchung über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens im Sinne des Art. 11 der Verordnung 2111/2005 /EG zu informieren.

(2) Ist die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens bei der Buchung noch nicht bekannt, so stellt der Vermittler bzw. im Falle einer Pauschalreise der Veranstalter oder Vermittler sicher, dass der Fluggast über den Namen der bzw. des Luftfahrtunternehmen(s) unterrichtet wird, die bzw. das wahrscheinlich als ausführende(s) Luftfahrtunternehmen der betreffenden Flüge tätig werden bzw. wird. In diesem Fall sorgt der Vermittler bzw. im Falle einer Pauschalreise der Veranstalter oder Vermittler dafür, dass der Fluggast über die Identität der bzw. des ausführenden Luftfahrtunternehmen(s) unterrichtet wird, sobald diese Identität feststeht.

(3) Bei einem Wechsel des ausführenden Luftfahrtunternehmens hat der Gewerbetreibende, der Beförderungen im Luftverkehr vermittelt bzw. im Falle einer Pauschalreise der Veranstalter oder Vermittler unverzüglich alle angemessenen Schritte einzuleiten, um sicherzustellen, dass der Fluggast so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird.

(4) Im Falle einer Pauschalreise hat der Veranstalter dafür Sorge zu tragen, dass der Vermittler über die Identität des oder der Luftfahrtunternehmen(s) unterrichtet wird, sobald diese Identität feststeht, insbesondere im Falle eines Wechsels des Luftfahrtunternehmens.

(5) Sofern der Veranstalter oder Vermittler über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens nicht unterrichtet wurde und sich über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens bei Anwendung der allgemeinen Sorgfaltspflicht auch keine Kenntnis verschaffen konnte, besteht keine Informationsverpflichtung.

(6) Gewerbetreibende, die Beförderungen im Luftverkehr vermitteln bzw. im Falle einer Pauschalreise der Veranstalter oder Vermittler haben die Verpflichtung zur Unterrichtung des Fluggastes über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens in den für den Beförderungsvertrag geltenden allgemeinen Geschäftsbedingungen anzuführen.

Zugänglichmachung der gemeinschaftlichen Liste

§ 8. Reisebürogewerbetreibende haben die gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, die den geltenden Sicherheitskriterien nicht genügen, den Fluggästen in geeigneter Weise wie etwa durch Publikation auf Ihren Internetseiten und gegebenenfalls durch Aushang in den Geschäftsräumlichkeiten zur Kenntnis zu bringen.“

2. Die §§ 6, 7 und 8 werden zu den §§ 9, 10 und 11.

Mitterlehner

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