258. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Universitätsberechtigungsverordnung geändert wird
Auf Grund des § 41 Abs. 2 und des § 69 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2018, sowie § 13 Abs. 2 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2018, wird verordnet:
Die Universitätsberechtigungsverordnung, BGBl. II Nr. 44/1998, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 26/2017, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird nach dem Wort „Universitäten“ die Wendung „und Pädagogischen Hochschulen“ eingefügt.
2. In § 2 Abs. 1 lit. a wird in der Tabelle in der Spalte Studienrichtung die Wortfolge „Klassische Archäologie“ durch die Wendung „Klassische Archäologie, Archäologie“ ersetzt.
3. In § 2 Abs. 1 lit. a wird in der Tabelle in der Spalte Studienrichtung nach der die Studienrichtung Klassische Archäologie, Archäologie betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„Klassische Philologie“ |
4. In § 2 Abs. 1 lit. a wird in der Tabelle in der Spalte Studienrichtung vor der das Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Latein betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„Altertumswissenschaften“ |
5. In § 2 Abs. 1 lit. d wird in der Tabelle in der Spalte Studienrichtung die Wendung „Biologie und Umweltkunde sowie Biologie und Warenlehre“ durch die Wendung „Biologie und Umweltkunde“ ersetzt.
6. In § 2 Abs. 1 lit. d wird in der Tabelle in der Spalte Studienrichtung nach der die Studienrichtung Biomedizin und Biotechnologie betreffenden Zeile folgende Zeile angefügt:
„Molekulare Medizin“ |
7. Dem § 2 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:
„(5) Die Zusatzprüfung aus Biologie und Umweltkunde gemäß Abs. 1 lit. d entfällt, wenn die Schülerin oder der Schüler Biologie und Umweltkunde nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens sechs Wochenstunden erfolgreich besucht hat.
(6) Die Zusatzprüfung aus Biologie und Umweltkunde gemäß Abs. 1 lit. d entfällt für die Studienrichtungen Human- und Zahnmedizin sowie Molekulare Medizin, wenn das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ feststellt, dass die Kenntnisse aus Biologie und Umweltkunde bereits im Aufnahmeverfahren vor der Zulassung enthalten sind.“
8. Die §§ 3 und 3a entfallen.
9. Der Einleitungssatz des § 4 Abs. 1 lautet:
„Vor vollständiger Ablegung der ersten Diplomprüfung bzw. für Bachelorstudien oder für Erweiterungsstudien zur Erweiterung von Lehramtsstudien auf Bachelorebene vor der Bachelorprüfung sind für folgende Studienrichtungen Zusatzprüfungen, jedenfalls zur Berufsreifeprüfung oder zur Reifeprüfung der folgenden höheren Schulen, abzulegen:“
10. In § 4 Abs. 1 lit. a wird in der Tabelle in der Spalte Studienrichtung die Wendung „Theologische Studienrichtungen (mit Ausnahme des Bachelorstudiums Katholische Religionspädagogik)“ durch die Wendung „Evangelische und katholische theologische Studienrichtungen“ ersetzt.
11. In § 4 Abs. 1 lit. a wird in der Tabelle in der Spalte Studienrichtung nach der die Theologischen Studienrichtungen betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„Rechtswissenschaften“ |
12. In § 4 Abs. 1 lit. a wird in der Tabelle in der Spalte Studienrichtung nach der die Studienrichtung Bosnisch/Kroatisch/Serbisch betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„Burgenlandkroatisch/Kroatisch,“ |
13. In § 4 Abs. 1 lit. a wird in der Tabelle in der Spalte Studienrichtung die Wendung „Geschichte und Sozialkunde“ durch die Wendung „Geschichte, Sozialkunde und Politische Bildung“ ersetzt.
14. In § 4 Abs. 1 lit. a wird in der Tabelle in der Spalte Studienrichtung nach der die Studienrichtung Italienisch betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„Polnisch,“ |
15. In § 4 Abs. 1 lit. a wird in der Tabelle in der Spalte Studienrichtung nach der die Studienrichtung Russisch betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„Slowakisch,“ |
16. In § 4 Abs. 1 lit. b wird in der Tabelle in der Spalte Studienrichtung der die Studienrichtung Klassische Philologie-Latein betreffenden Zeile folgende Zeile vorangestellt:
„Klassische Philologie“ |
17. In § 4 Abs. 1 lit. b wird in der Tabelle in der Spalte Studienrichtung die Wendung „Katholische Religionspädagogik (mit Ausnahme des Bachelorstudiums Katholische Religionspädagogik)“ durch die Wendung „Katholische Religionspädagogik (mit Ausnahme der Bachelorstudien Katholische Religionspädagogik und Religionspädagogik)“ ersetzt.
18. In § 4 Abs. 1 lit. b wird in der Tabelle in der Spalte Studienrichtung nach der die Alte Geschichte und Altertumskunde betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„Altertumswissenschaften“ |
19. In § 4 Abs. 1 lit. b wird in der Tabelle in der Spalte Studienrichtung die Wortfolge „Klassische Archäologie“ durch die Wendung „Klassische Archäologie, Archäologie“ ersetzt.
20. In § 4 Abs. 1 lit. b entfällt in der Tabelle in der Spalte Studienrichtung die Wendung „Studienrichtung Sprachwissenschaft - Studienzweig Indogermanistik“.
21. In § 4 Abs. 1 lit. b wird in der Tabelle in der Spalte Studienrichtung nach der die Klassische Archäologie, Archäologie betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Latein“ |
22. In § 4 Abs. 1 lit. c entfällt in der Tabelle in der Spalte Studienrichtung die Wendung „Wirtschaftsingenieurwesen-Bauwesen“.
23. In § 4 Abs. 1 lit. c entfallen in der Tabelle in der Spalte Studienrichtung die Wörter „Gesteinshüttenwesen“ und „Markscheidewesen“.
24. In § 4 Abs. 1 lit. c wird in der Tabelle in der Spalte Studienrichtung das Wort „Montanmaschinenwesen“ durch das Wort „Montanmaschinenbau“ ersetzt.
25. In § 4 Abs. 1 lit. c wird in der Tabelle in der Spalte Studienrichtung nach der die Studienrichtung Mechatronik betreffenden Zeile folgende Zeile angefügt:
„Industrial Design“ |
26. In § 6 Abs. 2 wird nach dem Wort „Universität“ die Wendung „oder der Pädagogischen Hochschule“ eingefügt und folgender Satz angefügt:
„In diesem Rahmen können im Hinblick auf die gewählte Studienrichtung Schwerpunkte gesetzt werden.“
27. In § 6 Abs. 3 entfällt die Wendung „§ 3 Abs. 1 und“.
28. Dem § 6 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) In den Curricula der in § 4 Abs. 1 genannten Studienrichtungen kann vorgesehen werden, dass die Zusatzprüfung als Voraussetzung für die Anmeldung zu einem bestimmten Modul oder zu einer bestimmten Lehrveranstaltung bereits vor vollständiger Ablegung der ersten Diplomprüfung oder der Bachelorprüfung abzulegen ist.“
29. In § 9 entfallen der Abs. 1 und die Absatzbezeichnung „(2)“.
30. Dem § 10 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) Die §§ 1, 2, 4, 6 und 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 258/2018 treten mit Ablauf des der Kundmachung der Verordnung im Bundesgesetzblatt folgenden Tages in Kraft; gleichzeitig treten die §§ 3 und 3a außer Kraft.“
Faßmann
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