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BGBl II 240/2018

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

240. Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen, des Menschenrechtsbeirates und der Rentenkommission (GeO der VA 2018)

240. Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen, des Menschenrechtsbeirates und der Rentenkommission (GeO der VA 2018)

I. Abschnitt

Volksanwaltschaft

Organisation der Volksanwaltschaft

§ 1. (1) Die Volksanwaltschaft besteht aus drei Mitgliedern, von denen jeweils eines den Vorsitz ausübt. Der Vorsitz in der Volksanwaltschaft wechselt in der Reihenfolge der Bestimmung des Art. 148g Abs. 3 B-VG jährlich.

(2) Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitglieds der Volksanwaltschaft hat die/der Vorsitzende dies unverzüglich der/dem Präsidentin/Präsidenten des Nationalrates anzuzeigen.

(3) Die auf Grund der Geschäftsverteilung dem ausgeschiedenen Mitglied der Volksanwaltschaft zukommenden Angelegenheiten gehen bis zum Amtsantritt eines neuen Mitglieds der Volksanwaltschaft zur einvernehmlichen Besorgung auf die beiden im Amt verbleibenden Mitglieder der Volksanwaltschaft über; mit dem Amtsantritt eines neuen Mitglieds der Volksanwaltschaft auf dieses.

(4) Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens der/des Vorsitzenden gehen deren/dessen Obliegenheiten bis zum Amtsantritt der/des neuen Vorsitzenden, unbeschadet der Regelung in Abs. 2 auf jenes Mitglied der Volksanwaltschaft über, welches im Sinne des Art. 148g Abs. 3 B-VG als nächstfolgende/r Vorsitzende/r vorgesehen ist.

§ 2. (1) Der Aufgabenbereich der Mitglieder der Volksanwaltschaft wird durch die Geschäftsverteilung unter Anführung der der/dem Vorsitzenden und den einzelnen Mitgliedern der Volksanwaltschaft zur selbstständigen Erledigung obliegenden Aufgaben (Geschäftsbereiche) festgelegt. Der kollegialen Beschlussfassung sind alle nicht durch die Geschäftsverteilung den Mitgliedern der Volksanwaltschaft zur selbstständigen Erledigung übertragenen Aufgaben, insbesondere die in § 9 dieser Geschäftsordnung aufgezählten Angelegenheiten, vorbehalten.

(2) In Angelegenheiten, die ihrem sachlichen Inhalt nach dem Geschäftsbereich eines anderen Mitglieds der Volksanwaltschaft zuzuordnen sind, ist jedes Mitglied der Volksanwaltschaft berechtigt, eine Missstandsprüfung im Sinne des Art. 148a Abs. 1, 2 und 4 B-VG zu beantragen. Diese Beschlussfassung erfordert Einstimmigkeit der Mitglieder der Volksanwaltschaft.

§ 3. (1) Jedes Mitglied der Volksanwaltschaft hat das Recht auf uneingeschränkte Einsicht in alle Akten der Volksanwaltschaft.

(2) Die Mitglieder der Volksanwaltschaft können unbeschadet ihrer sonstigen Informationsrechte in Einzelfällen übereinkommen, über jeden Vorgang in einem Prüfverfahren laufend Informationen zu erhalten.

Einberufung zu den Sitzungen der Volksanwaltschaft

§ 4. (1) Die/Der Vorsitzende hat die Mitglieder der Volksanwaltschaft mindestens zwölfmal jährlich zu einer Sitzung unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Darüber hinaus kann die/der Vorsitzende, wenn sie/er es für erforderlich erachtet, jederzeit eine Sitzung einberufen. Die/Der Vorsitzende hat auch eine Sitzung einzuberufen, wenn es ein Mitglied der Volksanwaltschaft verlangt. In diesem Fall ist die Sitzung so anzuberaumen, dass sie längstens zwei Wochen nach Vorbringen dieses Verlangens stattfindet. Eine/Ein Kommissionsleiterin/Kommissionsleiter kann die Einberufung einer Sitzung der Mitglieder der Volksanwaltschaft wegen Dringlichkeit der Beschlussfassung anregen.

(2) Die Mitglieder der Volksanwaltschaft sind verpflichtet, an den Sitzungen der Volksanwaltschaft teilzunehmen. Im Falle der Verhinderung haben sie ein anderes Mitglied der Volksanwaltschaft mit ihrer Vertretung zu betrauen (§ 8 Abs. 1 dieser Geschäftsordnung). Ist die/der Vorsitzende verhindert, gehen ihre/seine Obliegenheiten auf die Dauer ihrer/seiner Verhinderung auf jenes Mitglied der Volksanwaltschaft über, welches im Sinne des Art. 148g Abs. 3 B-VG als nächstfolgende/r Vorsitzende/r vorgesehen ist.

(3) Die Leiterinnen und Leiter der Kommissionen sind berechtigt, an den ihren Tätigkeitsbereich betreffenden Beratungen der Volksanwaltschaft teilzunehmen; ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen. Überdies kann von jedem Mitglied der Volksanwaltschaft die/der Leiterin/Leiter ihres/seines Geschäftsbereiches oder deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter mit beratender Stimme beigezogen werden; über entsprechenden Beschluss können auch weitere Personen zur Auskunftserteilung an den Sitzungen teilnehmen.

(4) Anträge auf Änderungen oder Ergänzungen der Tagesordnung können von jedem Mitglied der Volksanwaltschaft bis zu Beginn der Sitzung gestellt werden. Über derartige Anträge ist vor Eingehen in die Tagesordnung zu beschließen.

(5) Anträge auf Änderungen oder Ergänzungen der Tagesordnung, die Angelegenheiten im Sinne des III. Abschnittes des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982 betreffen, können spätestens eine Woche vor der Sitzung gestellt werden, es sei denn, dass eine dringliche Behandlung der Angelegenheit geboten ist (Dringlichkeitsantrag). Ebenso können von Leiterinnen/Leitern der Kommissionen Anträge auf Änderungen oder Ergänzungen der Tagesordnung zu ihrem Tätigkeitsbereich spätestens eine Woche vor der Sitzung angeregt werden, es sei denn, dass eine dringliche Behandlung der Angelegenheit geboten ist (Dringlichkeitsantrag).

(6) Unterlagen, die auf die einzelnen Tagesordnungspunkte Bezug haben, sollen spätestens eine Woche vor der Sitzung den Mitgliedern der Volksanwaltschaft bekannt gegeben werden.

(7) Die Übermittlung der Einladungen sowie der Unterlagen auf elektronischem Wege ist zulässig.

Vertraulichkeit der Sitzungen

§ 5. (1) Die Sitzungen der Volksanwaltschaft sind nicht öffentlich.

(2) Alle Teilnehmerinnen/Teilnehmer an den Sitzungen der Volksanwaltschaft unterliegen im Umfange des Art. 148b Abs. 2 B-VG der Amtsverschwiegenheit.

§ 6. Die/Der jeweilige Vorsitzende leitet die Sitzung. Sie/Er kann die Sitzung unterbrechen oder vertagen.

§ 7. Berichterstatterin/Berichterstatter ist jenes Mitglied der Volksanwaltschaft, das auf Grund der Geschäftsverteilung zuständig ist, sofern die Volksanwaltschaft nichts anderes beschließt.

Beschlussfassung

§ 8. (1) Die Volksanwaltschaft trifft ihre kollegialen Entscheidungen durch Beschlüsse. Zur kollegialen Beschlussfassung der Volksanwaltschaft ist die Anwesenheit aller drei Mitglieder der Volksanwaltschaft erforderlich. Die Volksanwaltschaft ist aber auch dann beschlussfähig, wenn nur zwei Mitglieder der Volksanwaltschaft anwesend sind und das abwesende Mitglied der Volksanwaltschaft eines der beiden anderen Mitglieder der Volksanwaltschaft schriftlich mit seiner Vertretung betraut hat. Das vertretene Mitglied der Volksanwaltschaft kann hinsichtlich seiner Stimme dem vertretenden Mitglied der Volksanwaltschaft ein bestimmtes Abstimmungsverhalten zu den einzelnen Tagesordnungspunkten auftragen. Sofern kein Mitglied der Volksanwaltschaft eine mündliche Erörterung verlangt, können Beschlüsse auch im Umlaufweg gefasst werden.

(2) Für eine Beschlussfassung ist die Mehrheit der Stimmen erforderlich, sofern nicht die Einstimmigkeit der Mitglieder der Volksanwaltschaft gefordert wird.

(3) Das Mitglied der Volksanwaltschaft, dessen Auffassung über die Erledigung eines Punktes der Tagesordnung nicht die Mehrheit gefunden hat, ist befugt, seine Meinung schriftlich dem Protokoll über diese Sitzung anzufügen.

(4) Die von der Volksanwaltschaft gefassten Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten. Die Führung des Protokolls obliegt der/dem Vorsitzenden, die/der sich dabei einer/eines von ihr/ihm der Sitzung beigezogenen Bediensteten bedienen kann.

(5) Das Protokoll ist von den anwesenden Mitgliedern der Volksanwaltschaft und der Schriftführerin/dem Schriftführer zu unterfertigen.

(6) Jedem Mitglied der Volksanwaltschaft ist eine Ausfertigung des Protokolls zu übermitteln. Ebenso ist ein Auszug über die den Tätigkeitsbereich der Kommissionen betreffenden Beratungen den Leiterinnen oder Leitern der Kommissionen sowie der oder dem Vorsitzenden des Menschenrechtsbeirates zu übermitteln.

(7) Die Übermittlung des Protokolls auf elektronischem Wege ist zulässig.

Angelegenheiten der kollegialen Beschlussfassung

§ 9. Außer der Beschlussfassung über die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung gemäß Art. 148h Abs. 4 B-VG unterliegen der kollegialen Beschlussfassung der Volksanwaltschaft jedenfalls:

  1. 1. Empfehlungen, Fristsetzungsanträge und Anregungen von Maßnahmen der Dienstaufsicht gemäß Art. 148c B-VG,
  2. 2. Berichte an den Nationalrat und den Bundesrat gemäß Art. 148d Abs. 1 B-VG,
  3. 3. Berichte an die Landtage,
  4. 4. Anträge an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 148e, Art. 148f und Art. 148i Abs. 1 zweiter Satz B-VG,
  5. 5. Stellungnahmen in Verfahren zur Begutachtung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen (§ 7 Abs. 1 Volksanwaltschaftsgesetz 1982),
  6. 6. Anregungen einer Änderung oder Erlassung von Gesetzen (§ 7 Abs. 2 Volksanwaltschaftsgesetz 1982),
  7. 7. die Bestellung und Abberufung der Mitglieder der Kommissionen (§ 12 Abs. 2 und 4 Volksanwaltschaftsgesetz 1982) sowie der oder des Vorsitzenden, deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreters und der sonstigen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Menschenrechtsbeirates (§ 15 Abs. 3 und 6 Volksanwaltschaftsgesetz 1982),
  8. 8. die Festlegung genereller Prüfschwerpunkte und die Bildung überregionaler Kommissionsdelegationen zur Schwerpunktprüfung,
  9. 9. die vierteljährliche Festlegung der budgetären Obergrenze für jede Kommission zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 11 Abs. 1 des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982,
  10. 10. die Durchführung der jährlichen Tagung aller Kommissionsmitglieder,
  11. 11. die Beschlussfassung über Vorschläge des Menschenrechtsbeirates zur Gewährleistung einheitlicher Vorgehensweisen und Prüfstandards (§ 14 Volksanwaltschaftsgesetz 1982),
  12. 12. Vorschläge an die/den Bundespräsidentin/Bundespräsidenten auf Verleihung von Berufstiteln und Ehrenzeichen,
  13. 13. die Behandlung jener Angelegenheiten, deren Erledigung grundsätzliche Bedeutung hat oder über den Einzelfall hinausgehende Auswirkungen erwarten lässt,
  14. 14. Angelegenheiten, die auf Antrag eines Mitglieds der Volksanwaltschaft durch kollegiale Beschlussfassung erledigt werden sollen,
  15. 15. die Übertragung der Zuständigkeit zur selbstständigen Erledigung von Einzelfällen auf ein anderes Mitglied der Volksanwaltschaft über Antrag des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitglieds der Volksanwaltschaft,
  16. 16. grundsätzliche Angelegenheiten der Volksanwaltschaft, wie zB Personalwesen, Haushaltswesen, Einsetzung von Arbeitsgruppen und Stabsstellen, automationsunterstützte Datenverarbeitung, Weiterentwicklung der Volksanwaltschaft, grundsätzliche Fragen der Kooperation mit Nichtregierungsorganisationen, die sich der Wahrung der Menschenrechte widmen, der Wissenschaft und Lehre sowie schulischen und sonstigen Bildungseinrichtungen, der Öffentlichkeitsarbeit, Veranstaltungen in der Volksanwaltschaft, die Herausgabe von Publikationen der Volksanwaltschaft,
  17. 17. die Beschlussfassung, welches Mitglied der Volksanwaltschaft mit der Funktion der/des Generalsekretärin/Generalsekretärs des International Ombudsman Institute (I.O.I.), das statutengemäß seinen Sitz bei der Volksanwaltschaft in Wien hat, betraut wird,
  18. 18. die Einrichtung der Rentenkommission nach dem Heimopferrentengesetz (HOG), die Beschlussfassung, welches Mitglied der Volksanwaltschaft mit der Leitung der Rentenkommission betraut wird, die Ernennung und Abberufung der Mitglieder der Rentenkommission, die Höhe der Entschädigung gem. § 41 dieser GeO, die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung der Rentenkommission, die Beschlussfassung über die Richtlinien der Rentenkommission und die Empfehlungen an die Entscheidungsträger (§ 15 Abs. 1 Heimopferrentengesetz - HOG),
  19. 19. Entscheidungen der Mitglieder der Volksanwaltschaft als parlamentarische Schiedsstelle nach der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse gemäß Geschäftsordnungsgesetz des Nationalrates. Für eine Entscheidung der parlamentarischen Schiedsstelle ist Einstimmigkeit erforderlich. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.

§ 10. Die Leiterinnen oder Leiter der Kommissionen können eine kollegiale Beschlussfassung anregen, wenn ihrem Vorschlag für Missstandsfeststellungen, Empfehlungen oder Anregungen von Maßnahmen der Dienstaufsicht nicht entsprochen wird.

Kanzlei der Volksanwaltschaft

§ 11. Die Kanzlei der Volksanwaltschaft gliedert sich in die Geschäftsbereiche der Mitglieder der Volksanwaltschaft und die Verwaltungskanzlei.

§ 12. Die/Der Vorsitzende der Volksanwaltschaft und jedes Mitglied der Volksanwaltschaft können unbeschadet ihrer Verantwortlichkeit bestimmte der laufenden Agenden im Sinne einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung unter Aufrechterhaltung ihrer/seiner Weisungsbefugnis den Leiterinnen/Leitern (Stellvertreterin/Stellvertreter) der Geschäftsbereiche und der/dem Leiterin/Leiter der Verwaltungskanzlei (Stellvertreterin/Stellvertreter) und anderen Bediensteten der Volksanwaltschaft zur selbstständigen Erledigung übertragen. Eine diesbezügliche Entscheidung ist in kollegialer Beschlussfassung zu treffen und den Bediensteten des Hauses, den Mitgliedern der Kommissionen der Volksanwaltschaft und den Mitgliedern des Menschenrechtsbeirates bekannt zu geben.

§ 13. Die Leiterinnen/die Leiter der Geschäftsbereiche und die/der mit der Führung der Verwaltungskanzlei betraute Bedienstete haben zur Unterstützung der/des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft und zur Vorbereitung kollegialer Beschlussfassungen alle Angelegenheiten dieser Organe regelmäßig zu erörtern. Sofern die Angelegenheit eine Kommission, eine Arbeitsgruppe oder Stabsstelle der Volksanwaltschaft betrifft, ist die Leiterin/der Leiter der Kommission, der Arbeitsgruppe oder Stabsstelle der Besprechung beizuziehen.

Geschäftsbereiche

§ 14. (1) Jedem Mitglied der Volksanwaltschaft ist zur Wahrnehmung der in ihrem/seinem Geschäftsbereich anfallenden Aufgaben die erforderliche Anzahl von Bediensteten beigegeben bzw. beizugeben. Über die Zuweisung von Bediensteten der Volksanwaltschaft zu einem Geschäftsbereich entscheidet über Antrag eines Mitglieds der Volksanwaltschaft das Kollegium der Volksanwaltschaft. Eine solche Beschlussfassung erfordert Einstimmigkeit der Mitglieder der Volksanwaltschaft.

(2) Unbeschadet der in Art. 148h Abs. 1 und 2 B-VG getroffenen Regelungen übt jedes Mitglied der Volksanwaltschaft hinsichtlich der ihr/ihm gemäß Abs. 4 beigegebenen Bediensteten die unmittelbare Weisungs- und Aufsichtsfunktion aus.

(3) Jedes Mitglied der Volksanwaltschaft kann unbeschadet seiner Verantwortlichkeit eine/einen Bedienstete/Bediensteten mit der fachlichen Leitung seines Geschäftsbereiches (Leiterin/Leiter des Geschäftsbereiches) betrauen. Die Bestellung einer/eines Stellvertreterin/Stellvertreters ist zulässig. Die Leiterin/Der Leiter des Geschäftsbereiches (Stellvertreterin/Stellvertreter) muss das Studium der Rechtswissenschaften vollendet haben. Eine solche Betrauung kann jederzeit widerrufen werden. Der Umfang der im Auftrag des Mitglieds der Volksanwaltschaft von der Leiterin/dem Leiter des Geschäftsbereiches und ihres/seines Stellvertreterin/Stellvertreters wahrzunehmenden Aufgaben wird vom Mitglied der Volksanwaltschaft für ihren/seinen Geschäftsbereich festgelegt und kann von ihr/ihm jederzeit abgeändert werden. Hierbei ist insbesondere auf die Umsetzung der grundsätzlichen Entscheidungen des Mitglieds der Volksanwaltschaft sowie die damit zusammenhängende Koordination und Kontrolle der Arbeit Bedacht zu nehmen. Sofern nicht ausdrücklich anderes verfügt wurde, umfasst die fachliche Leitung des Geschäftsbereiches auch die Führung des Sekretariates des Mitglieds der Volksanwaltschaft sowie die Wahrnehmung der mit dem Dienst um das Mitglied der Volksanwaltschaft verbundenen Obliegenheiten.

Verwaltungskanzlei

§ 15. (1) Unter der unmittelbaren Aufsicht und Weisungsbefugnis der/des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft obliegt der Verwaltungskanzlei die Vorbereitung und Umsetzung aller Beschlüsse des Kollegiums bzw. der/des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft als oberstes Verwaltungsorgan gemäß Art. 148h B-VG insbesondere in Ausübung der Diensthoheit und als haushaltsleitendes Organ, sowie der auf Grund derer zu erbringenden technisch-organisatorischen Hilfsleistungen.

(2) Die Leiterin/der Leiter (Präsidialleiterin/Präsidialleiter) und ihre/ihr bzw. seine/sein Stellvertreterin/Stellvertreter der Verwaltungskanzlei müssen das Studium der Rechtswissenschaften vollendet haben. Soweit nichts anderes verfügt wurde, übt sie/er die Dienst- und Fachaufsicht über alle der Verwaltungskanzlei zugewiesenen Bediensteten aus.

II. Abschnitt

Die Kommissionen der Volksanwaltschaft

Aufgaben

§ 16. Den Kommissionen der Volksanwaltschaft obliegt es:

  1. 1. den Ort einer Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 4 OPCAT regelmäßig zu besuchen und zu überprüfen,
  2. 2. das Verhalten der zur Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigten Organe zu beobachten und begleitend zu überprüfen sowie
  3. 3. in Durchführung des Art. 16 Abs. 3 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl. III Nr. 155/2008, und zur Verhinderung jeder Form von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch Einrichtungen und Programme, die für Menschen mit Behinderungen bestimmt sind, regelmäßig zu besuchen bzw. zu überprüfen.

Anzahl und Gliederung

§ 17. (1) Die Einsetzung und Festsetzung der Anzahl der Kommissionen, mindestens jedoch sechs, und deren Gliederung nach sachlichen oder regionalen Gesichtspunkten bedarf der kollegialen Beschlussfassung der Mitglieder der Volksanwaltschaft.

(2) Die Geschäftsverteilung der Kommissionen wird in der Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft geregelt.

(3) Die Bildung überregionaler Kommissionsdelegationen ist zulässig.

Zusammensetzung

§ 18. Jede Kommission besteht aus der/dem Leiterin/Leiter und der zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Anzahl weiterer Mitglieder. Die Zahl der Mitglieder aller Kommissionen hat mindestens 42 zu betragen. Eine Kommission soll aus mindestens sechs Mitgliedern bestehen. Dabei ist auf eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter und eine angemessene Vertretung ethnischer Gruppen und Minderheiten in den Kommissionen sowie auf eine unabhängige, interdisziplinäre und pluralistische Zusammensetzung unter Bedachtnahme auf die Aufgabenstellung der Kommissionen zu achten.

Bestellung und Funktionsdauer der Kommissionsmitglieder

§ 19. (1) Die Bestellung der Leiterinnen/Leiter der Kommissionen bedarf der kollegialen Beschlussfassung nach einer öffentlichen Ausschreibung und Anhörung des Menschenrechtsbeirates.

(2) Die Bestellung von Mitgliedern der Kommissionen bedarf der kollegialen Beschlussfassung nach einer öffentlichen Ausschreibung und nach Anhörung des Menschenrechtsbeirates sowie der/des Leiterin/Leiters der jeweiligen Kommission. § 4 Abs. 3 dieser Geschäftsordnung gilt sinngemäß.

(3) Alle Mitglieder müssen über die erforderlichen Fähigkeiten und Fachkenntnisse sowie über die Bereitschaft, sich mit menschenrechtlichen Fragen und Themen auseinanderzusetzen, verfügen. Personen, die eine Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihrer Funktion als Mitglied der Kommission hervorrufen könnte, sind von der Bestellung ausgeschlossen.

(4) Die Bestellung der Mitglieder erfolgt für sechs Jahre. Alle drei Jahre hat eine Neubestellung der Hälfte der Mitglieder aller Kommissionen zu erfolgen. Wiederholte Wiederbestellungen sind zulässig.

(5) Die Volksanwaltschaft kann ein Mitglied nach vorheriger Anhörung des Menschenrechtsbeirates schriftlich und begründet vorzeitig auf dessen Wunsch, wenn es auf Grund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann, wenn es die mit seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat oder eine Tätigkeit ausübt, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung seiner Funktion hervorrufen könnte, abberufen.

(6) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist für den Rest der Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds ein neues Mitglied zu bestellen.

Befangenheit

§ 20. Die Leiterinnen/Leiter und die übrigen Mitglieder einer Kommission der Volksanwaltschaft haben sich der Ausübung ihrer Funktion zu enthalten, wenn hinsichtlich ihrer Aufgabe einer der in § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG genannten Gründe vorliegt. In Zweifelsfällen ist eine Entscheidung der/des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft, bei Gefahr im Verzug der/des Leiterin/Leiters der Kommission, der das Mitglied angehört, darüber einzuholen.

Leitung

§ 21. (1) Jede Kommission wird von einer auf dem Gebiet der Menschenrechte anerkannten Persönlichkeit geleitet.

(2) Den Leiterinnen/Leitern einer Kommission obliegen die Koordinierung aller Aufgaben ihrer jeweiligen Kommission und deren administrative Betreuung. Sie haben insbesondere:

  1. 1. der Volksanwaltschaft den Sitz (Zustelladresse) ihrer Kommission bekannt zu geben,
  2. 2. ihre jeweilige Kommission gegenüber den Mitgliedern der Volksanwaltschaft zu vertreten,
  3. 3. an ihren Tätigkeitbereich betreffenden Besprechungen der Volksanwaltschaft und des Menschenrechtsbeirates über deren Einladung teilzunehmen,
  4. 4. Besuchsprogramme für die Kommission zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 11 Abs. 1 des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982 unter Berücksichtigung der generellen Prüfschwerpunkte nach Maßgabe der jeweiligen budgetären Obergrenze zu erstellen,
  5. 5. über die Vornahme von Besuchen und Überprüfungen außerhalb der Besuchsprogramme zu entscheiden,
  6. 6. überregionale Besuchsdelegationen zu leiten (§ 17 Abs. 3 dieser Geschäftsordnung),
  7. 7. die Protokolle über die Besuche und Überprüfungen der Mitglieder der Kommission der Volksanwaltschaft zu übermitteln und deren Vollständigkeit unter Abgabe der menschenrechtsrelevanten Beurteilung gemäß den nationalen und internationalen Prüfstandards zu vidieren,
  8. 8. Vorschläge für Missstandsfeststellungen und Empfehlungen und Anregungen von Maßnahmen der Dienstaufsicht an die Volksanwaltschaft weiterzuleiten,
  9. 9. die Sitzungen ihrer jeweiligen Kommission zu leiten,
  10. 10. das Vorliegen von Hinweisen auf eine Befangenheit von Kommissionsmitgliedern sowie auf die Begründung von Auftrags- oder Mandatsverhältnissen aus der Kommissionstätigkeit wahrzunehmen,
  11. 11. die Tätigkeit ihrer jeweiligen Kommission mit den Leiterinnen/Leitern der anderen Kommissionen zu koordinieren, insbesondere bei der Auswahl und Zusammenstellung von Kommissionsdelegationen für überregionale Schwerpunktprüfungen, sowie
  12. 12. die Abrechnungen der Kommissionsmitglieder zu prüfen und deren sachliche Richtigkeit zu bestätigen.

(3) Jede Kommission wählt aus ihrer Mitte eine/einen stellvertretende/stellvertretenden Leiterin/Leiter. Diese/Dieser leitet vorübergehend die Kommission, wenn die/der Leiterin/Leiter insbesondere wegen Krankheit, Urlaub oder der Erfüllung anderer Aufgaben verhindert ist, diese Aufgaben selbst wahrzunehmen.

Durchführung der Besuche und Überprüfungen

§ 22. (1) Alle Kommissionen führen die Besuche und Überprüfungen mit der erforderlichen Zahl, mindestens jedoch zwei, ihrer Mitglieder durch. Die/Der Leiterin/Leiter der Kommission hat dafür Sorge zu tragen, dass die einzelnen Fachbereiche im Hinblick auf die besonderen Notwendigkeiten, die sich aus der zu besuchenden Einrichtung ergeben, vertreten sind. Zu diesem Zweck kann die/der Leiterin/Leiter der Kommission nach Maßgabe der budgetären Obergrenze auch Kommissionsmitglieder anderer Kommissionen hinzuziehen.

(2) Die Besuche und Überprüfungen erfolgen gemäß den von den Kommissionen zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 11 Abs. 1 des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982 und unter Berücksichtigung genereller Prüfschwerpunkte gemäß § 13 Abs. 3 des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982 festgelegten Besuchsprogrammen und im Einzelfall auf Grund bekanntgewordener Umstände über Ersuchen des nach der Geschäftsverteilung sachzuständigen Mitglieds der Volksanwaltschaft oder auf Initiative der/des Leiterin/Leiters der Kommission („ad hoc-Besuche“).

(3) Die Besuche und Überprüfungen müssen nicht angekündigt werden. Es ist jedoch auf die Erfordernisse des Betriebs der Einrichtung Bedacht zu nehmen.

(4) Bei Bedarf können den Besuchen und Überprüfungen nach Maßgabe der budgetären Obergrenze weitere Expertinnen/Experten und Dolmetscherinnen/Dolmetscher beigezogen werden. Die Entscheidung darüber obliegt der/dem Leiterin/Leiter der Kommission.

(5) Über jeden Besuch oder Überprüfung ist innerhalb von vier Wochen ein Protokoll anzufertigen und der/dem Leiterin/Leiter der Kommission zur Weiterleitung an die Volksanwaltschaft zu übermitteln. Dem Protokoll sind sämtliche Belege für den Ersatz der Reisekosten anzuschließen.

Sitzungen und Beschlüsse

§ 23. (1) Die Leiterinnen/Leiter der Kommissionen haben die Mitglieder regelmäßig, mindestens jedoch vierteljährlich, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung und des Ortes zu einer Sitzung einzuladen. Sie/Er hat die Kommission über begründetes Ersuchen der Volksanwaltschaft oder über Verlangen von einem Drittel der Kommissionsmitglieder unverzüglich zu einer Sitzung einzuberufen. Die Übermittlung der Einladung sowie der Unterlagen auf elektronischem Weg ist zulässig.

(2) Die Mitglieder der Volksanwaltschaft sind berechtigt, an den Sitzungen der Kommissionen teilzunehmen.

(3) Anträge auf Änderung oder Ergänzungen der Tagesordnung können von jedem Mitglied der Kommission bis zu Beginn der Sitzung gestellt werden. Über derartige Anträge ist vor Eingehen in die Tagesordnung zu beschließen.

(4) Die/Der Leiterin/Leiter der Kommission leitet die Sitzung und achtet auf die Einhaltung der Geschäftsordnung. Sie/Er kann die Sitzung unterbrechen oder vertagen.

(5) Für einen Beschluss der Kommission ist die Anwesenheit der/des Leiterin/Leiters der Kommission und von insgesamt mindestens der Hälfte ihrer Mitglieder erforderlich. Zu einem Beschluss einer Kommission bedarf es der Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Leiterin/der Leiter. Eine Beschlussfassung im Umlaufweg ist zulässig.

(6) Die von einer Kommission gefassten Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten und der Volksanwaltschaft zu übermitteln. Die Führung des Sitzungsprotokolls obliegt der/dem Leiterin/Leiter.

(7) Über Beschluss der Kommission können der Volksanwaltschaft Vorschläge für Missstandsfeststellungen und Empfehlungen und Anregungen von Maßnahmen der Dienstaufsicht erstattet werden. Kommt die Volksanwaltschaft Vorschlägen oder Empfehlungen der Kommissionen für Empfehlungen und Missstandsfeststellungen und Anregungen von Maßnahmen der Dienstaufsicht nicht nach, sind die Kommissionen berechtigt, den Berichten der Volksanwaltschaft (Art. 148d Abs. 1 B-VG) Bemerkungen anzuschließen, die die Tätigkeit der jeweiligen Kommission betreffen.

Entschädigung

§ 24. (1) Den Leiterinnen/Leitern und den weiteren Mitgliedern der Kommissionen gebührt für die Erfüllung ihrer Aufgaben eine Entschädigung.

(2) Die Höhe dieser Entschädigung bestimmt sich nach dem Gehalt eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, des Gehaltsgesetzes 1956 und beträgt

  1. 1. für Leiterinnen und Leiter von Kommissionen jährlich das 20,5-fache und
  2. 2. für Mitglieder von Kommissionen pro Besuch entsprechend dem zeitlichen Aufwand als Pauschale für ganztägige Besuche (bis zu 12 Stunden) von 21,36 v. H., bzw. als Halbtagespauschale (Besuche bis zu 4 Stunden) 13,67 v. H. dieses Gehaltsansatzes.

(3) Mit der Entschädigung für die Leiterinnen/Leiter der Kommissionen werden alle funktionsbezogenen Aufwendungen sowie die Teilnahme an Arbeitsgruppen pauschal pro Arbeitsjahr abgedeckt. Allfällige Sekretariats- und sonstige Sachkosten sind in dieser Pauschalsumme zur Gänze inkludiert. Die Auszahlung der funktionsbezogenen Entschädigung für die Leiterinnen/Leiter der Kommissionen erfolgt aliquot monatlich im Nachhinein. Wenn die/der stellvertretende Leiterin/Leiter der Kommission vorübergehend die Kommission gemäß § 21 Abs. 3 dieser Geschäftsordnung leitet, hat die/der Leiterin/Leiter der Kommission für die Vertretung den entsprechenden Anteil der pauschalen Entschädigung für Leiterinnen und Leiter von Kommissionen der/dem stellvertretenden Leiterin/Leiter der Kommission für die Vertretung zu überlassen.

(4) Die Auszahlung der Entschädigung für die Mitglieder der Kommissionen erfolgt nach Übermittlung des Protokolls und der Belege gemäß § 22 Abs. 5 dieser Geschäftsordnung an die Volksanwaltschaft.

(5) Die Leiterinnen/Leiter und die weiteren Mitglieder der Kommissionen haben Anspruch auf Ersatz der aus der Erfüllung der Aufgaben erwachsenden Reise- und Nächtigungskosten (Gebührenstufe 3) nach Maßgabe der für Bundesbeamte geltenden Rechtsvorschriften.

III. Abschnitt

Menschenrechtsbeirat

Sitz

§ 25. Der Menschenrechtsbeirat hat seinen Sitz bei der Volksanwaltschaft.

Aufgaben

§ 26. (1) Dem Menschenrechtsbeirat obliegt:

  1. 1. die Beratung der Volksanwaltschaft in Angelegenheiten des § 11 Abs. 1 Volksanwaltschaftsgesetz 1982, insbesondere bei der Festlegung genereller Prüfschwerpunkte sowie vor der Erstattung von Missstandsfeststellungen und Empfehlungen;
  2. 2. die Erstattung von Vorschlägen zur Gewährleistung einheitlicher Vorgehensweisen und Prüfstandards an die Volksanwaltschaft in Angelegenheiten der Z 1;
  3. 3. die Beratung der Volksanwaltschaft bei der strukturellen Evaluierung der Erfüllung der Aufgaben gemäß § 11 Abs. 1 des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982 sowie der Umsetzung der diesbezüglichen Empfehlungen über Ersuchen der Volksanwaltschaft; darüber hinaus ist der Menschenrechtsbeirat
  4. 4. vor der Beschlussfassung über seine Geschäftsordnung und der Bestellung von Mitgliedern von Kommissionen anzuhören.

(2) Die zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 erforderlichen personellen und finanziellen Mittel werden von der Volksanwaltschaft bereitgestellt.

Zusammensetzung

§ 27. Der Menschenrechtsbeirat besteht aus einer/einem Vorsitzenden, deren/dessen Stellvertreterin/ Stellvertreter und 14 weiteren Mitgliedern und 14 Ersatzmitgliedern. Sofern zumindest ein Land die Volksanwaltschaft gemäß Art. 148i Abs. 1 erster Satz B-VG auch für den Bereich der Landesverwaltung für zuständig erklärt, hat die Volksanwaltschaft gemäß § 15 Abs. 4 des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982 weitere zwei Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder zu bestellen. Bei der Bestellung hat sich die Volksanwaltschaft um eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter und eine angemessene Vertretung ethnischer Gruppen und Minderheiten im Menschenrechtsbeirat sowie um eine unabhängige und pluralistische Zusammensetzung des Menschenrechtsbeirates zu bemühen.

Bestellung und Funktionsdauer

§ 28. (1) Die Bestellung der/des Vorsitzenden, ihrer/seines Stellvertreterin/Stellvertreters und der sonstigen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Menschenrechtsbeirates bedarf der kollegialen Beschlussfassung der Volksanwaltschaft.

(2) Zu Mitgliedern dürfen nur Personen bestellt werden, die über die erforderlichen Fähigkeiten und Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Menschenrechte verfügen.

(3) Die Bestellung erfolgt für sechs Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig.

(4) Die Volksanwaltschaft kann ein Mitglied oder Ersatzmitglied vorzeitig abberufen,

  1. 1. auf dessen Wunsch,
  2. 2. wenn es auf Grund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann oder
  3. 3. wenn es die mit seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt hat oder dauernd vernachlässigt.

    Die Abberufung der von einer Nichtregierungsorganisation nominierten Mitglieder und Ersatzmitglieder sowie der oder des Vorsitzenden und der Vertreterin oder des Vertreters der oder des Vorsitzenden erfolgt schriftlich und begründet.

(5) Scheidet ein Mitglied oder ein Ersatzmitglied vorzeitig aus, ist für den Rest der Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds oder Ersatzmitglieds ein neues Mitglied oder Ersatzmitglied zu bestellen.

Amtsverschwiegenheit

§ 29. Die/Der Vorsitzende, die/der stellvertretende Vorsitzende, die weiteren Mitglieder und Ersatzmitglieder des Menschenrechtsbeirates unterliegen der Amtsverschwiegenheit im selben Umfang wie die Volksanwaltschaft.

Befangenheit

§ 30. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Menschenrechtsbeirates haben sich der Teilnahme an der Abstimmung über einen Gegenstand in einer Sitzung oder der Ausübung der Funktion zu enthalten, wenn hinsichtlich dieses Gegenstandes einer der in § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG genannten Gründe vorliegt.

Leitung

§ 31. (1) Der Menschenrechtsbeirat wird von der/dem Vorsitzenden und im Fall deren/dessen Verhinderung von ihrer/ihrem bzw. seiner/seinem Stellvertreterin/Stellvertreter geleitet. Die oder der Vorsitzende und deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter sollen auf dem Gebiet der Menschenrechte anerkannte Persönlichkeiten mit ausgezeichneten Kenntnissen der Organisation und Funktionsweise der Verwaltung sowie mit einer wissenschaftlichen Qualifikation auf dem Gebiet des Verfassungsrechts sein.

(2) Der/Dem Vorsitzenden obliegt die Koordinierung aller Aufgaben des Menschenrechtsbeirates. Sie/Er vertritt den Menschenrechtsbeirat gegenüber der Volksanwaltschaft und nach außen.

(3) Zur Erfüllung einzelner Aufgaben kann der Menschenrechtsbeirat die Einsetzung von Arbeitsgruppen beschließen. § 32 Abs. 2 dritter Satz dieser Geschäftsordnung gilt sinngemäß.

Sitzungen und Beschlüsse

§ 32. (1) Die/Der Vorsitzende beruft den Menschenrechtsbeirat regelmäßig, mindestens jedoch vierteljährlich, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu einer Sitzung am Sitz des Menschenrechtsbeirates ein. Sie/Er hat den Menschenrechtsbeirat über begründetes Ersuchen der Volksanwaltschaft bzw. von sechs seiner Mitglieder unverzüglich zu einer Sitzung einzuberufen. Die Übermittlung der Einladung sowie der Unterlagen auf elektronischem Weg ist zulässig.

(2) An den Sitzungen des Menschenrechtsbeirates nehmen die/der Vorsitzende, ihre/ihr bzw. seine/sein Stellvertreterin/Stellvertreter und alle sonstigen Mitglieder teil. Die Mitglieder der Volksanwaltschaft und die Ersatzmitglieder des Menschenrechtsbeirates sind berechtigt, an den Beratungen teilzunehmen. Überdies steht es dem Menschenrechtsbeirat frei, Ersatzmitglieder des Menschenrechtsbeirates, Bedienstete der Volksanwaltschaft, Mitglieder der Kommissionen und sonstige Auskunftspersonen seinen Beratungen beizuziehen. Stimmberechtigt sind die/der Vorsitzende, deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter und die Mitglieder oder deren jeweilige Ersatzmitglieder des Menschenrechtsbeirates.

(3) Anträge auf Änderung oder Ergänzungen der Tagesordnung können von jedem stimmberechtigten Mitglied des Menschenrechtsbeirates bis zu Beginn der Sitzung gestellt werden. Über derartige Anträge ist vor Eingehen in die Tagesordnung zu beschließen. Entsprechende Anregungen zur Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung können von Ersatzmitgliedern ausgehen.

(4) Die/Der Vorsitzende leitet die Sitzung und achtet auf die Einhaltung der Geschäftsordnung. Sie/Er kann die Sitzung unterbrechen oder vertagen.

(5) Zu einem Beschluss des Menschenrechtsbeirates bedarf es der Anwesenheit der/des Vorsitzenden oder ihrer/ihres bzw. seiner/seines Stellvertreterin/Stellvertreters und mindestens sieben weiterer Mitglieder oder Ersatzmitglieder und der Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die/der Vorsitzende. Qualifizierte Mindermeinungen bedürfen der Zustimmung von mindestens fünf stimmberechtigten Mitgliedern des Menschenrechtsbeirates. Sofern nicht fünf stimmberechtigte Mitglieder des Menschenrechtsbeirates eine mündliche Erörterung verlangen, können Beschlüsse auch im Umlaufweg gefasst werden.

(6) Die vom Menschenrechtsbeirat gefassten Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten und der Volksanwaltschaft zu übermitteln. Die Führung des Sitzungsprotokolls obliegt der/dem Vorsitzenden, die/der sich dabei einer/eines von der Volksanwaltschaft für die Sitzung beigegebenen Bediensteten bedienen kann.

Entschädigung

§ 33. (1) Der/Dem Vorsitzenden des Menschenrechtsbeirates, ihrer/ihrem bzw. seiner/seinem Stellvertreterin/Stellvertreter und den von Nichtregierungsorganisationen vorgeschlagenen Mitgliedern gebührt für die Erfüllung ihrer Aufgaben eine Entschädigung.

(2) Die Höhe der Entschädigung für ein Arbeitsjahr beträgt für die/den Vorsitzende/n das 748-fache v.H. des Monatsgehaltes einer/eines Beamtin/Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 des Gehaltsgesetzes 1956 jährlich. Die Höhe der Entschädigung für ein Arbeitsjahr beträgt für die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n das 641-fache v.H. des Monatsgehaltes einer/eines Beamtin/Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 des Gehaltsgesetzes 1956 jährlich. Die von Nichtregierungsorganisationen vorgeschlagenen Mitglieder erhalten eine Entschädigung für ein Arbeitsjahr in der Höhe des 214-fachen v.H. des Monatsgehaltes einer/eines Beamtin/Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 des Gehaltsgesetzes 1956. Das von Nichtregierungsorganisationen vorgeschlagene Mitglied hat im Falle der Vertretung durch das entsprechende Ersatzmitglied den entsprechenden Anteil der pauschalen Entschädigung dem Ersatzmitglied für die Vertretung zu überlassen.

(3) Mit diesen Entschädigungen sind alle Aufwendungen (ausgenommen Reisekosten) pauschal für ein Arbeitsjahr abgegolten. Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt aliquot monatlich im Nachhinein.

(4) Die/Der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende, die von Nichtregierungsorganisationen vorgeschlagenen Mitglieder sowie beigezogene Personen haben Anspruch auf Ersatz der aus der Erfüllung der Aufgaben erwachsenden Reisekosten (bei Auslandsreisen Gebührenstufe 3) nach Maßgabe der für Bundesbeamte geltenden Rechtsvorschriften. Dabei gilt als Dienstort der Hauptwohnsitz oder die Arbeitsstätte nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit.

IV. Abschnitt

Rentenkommission

Organisation

§ 34. (1) Die Rentenkommission hat ihren Sitz in der Volksanwaltschaft. Sie besteht aus der erforderlichen Anzahl von Mitgliedern, mindestens jedoch 5. Ein Mitglied des Kollegiums der Volksanwaltschaft übt die Leitung aus.

(2) Zur Durchführung von Erhebungen und zur Vorbereitung der Vorschläge der Rentenkommission können Subkommissionen gebildet werden.

Aufgaben

§ 35. (1) Die Rentenkommission und die Volksanwaltschaft befassen sich mit den im Clearing festgestellten Umständen (Gewaltausübung, Verletzungen) der Straftat.

(2) Die Rentenkommission kann eigene Erhebungen durchführen oder die Clearingstellen mit weiteren Sachverhaltsabklärungen betrauen.

(3) Der Rentenkommission obliegt die Erstattung eines Vorschlags für eine nachvollziehbar begründete, schlüssige schriftliche Empfehlung des Kollegiums der Volksanwaltschaft für den Entscheidungsträger (§ 15 Abs. 1 HOG).

§ 36. Bei der Volksanwaltschaft eingebrachte Anträge nach dem HOG gelten als bei der Rentenkommission eingebracht.

Bestellung und Funktionsdauer der Mitglieder der Rentenkommission

§ 37. (1) Die Bestellung und Abberufung der/des Leiterin/Leiters der Rentenkommission und der weiteren Mitglieder bedarf der kollegialen Beschlussfassung der Volksanwaltschaft. Als Mitglieder sind jedenfalls auch Vertreterinnen/Vertreter von Opferhilfeorganisationen sowie Personen mit ausgewiesenen Fähigkeiten und Kenntnissen im Bereich des Opferschutzes zu bestellen.

(2) Die Bestellung der weiteren Mitglieder der Rentenkommission erfolgt für 3 Jahre. Wiederholte Wiederbestellungen sind zulässig.

(3) Die Volksanwaltschaft kann ein Mitglied jederzeit abberufen, insbesondere

  1. 1. auf dessen Wunsch,
  2. 2. wenn es aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann oder
  3. 3. wenn es die mit seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt hat oder dauernd vernachlässigt. Die Abberufung erfolgt schriftlich.

(4) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist für den Rest der Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds von der Volksanwaltschaft ein neues Mitglied zu bestellen.

Amtsverschwiegenheit

§ 38. Die Mitglieder der Rentenkommission unterliegen der Amtsverschwiegenheit im selben Umfang wie die Volksanwaltschaft.

Befangenheit

§ 39. Die Mitglieder der Rentenkommission haben sich der Teilnahme an der Abstimmung über einen Gegenstand in einer Sitzung oder der Ausübung der Funktion zu enthalten, wenn hinsichtlich dieses Gegenstandes einer der in § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG genannten Gründe vorliegt.

Sitzungen und Beschlüsse

§ 40. (1) Die/der Leiterin/Leiter beruft die Rentenkommission regelmäßig, mindestens jedoch vier Mal jährlich, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu einer Sitzung ein. Die Übermittlung der Einladung sowie der Unterlagen auf elektronischem Weg ist zulässig. In der Tagesordnung sind die Anträge, die zur Beschlussfassung gelangen, bekanntzugeben.

(2) An den Sitzungen der Rentenkommission nehmen die/der Leiterin/Leiter und alle weiteren Mitglieder der Rentenkommission teil. Überdies steht es der Rentenkommission frei, Auskunftspersonen den Beratungen beizuziehen. Stimmberechtigt sind die/der Leiterin/Leiter und die weiteren Mitglieder der Rentenkommission.

(3) Der/Dem Leiterin/Leiter obliegt die Sitzungsleitung und sie/er hat auf die Einhaltung der Geschäftsordnung zu achten. Sie/Er kann die Sitzung unterbrechen oder vertagen.

(4) Die Rentenkommission entscheidet aufgrund von der Volksanwaltschaft zu erlassenden Richtlinien.

(5) Zu einem Beschluss der Rentenkommission bedarf es der Anwesenheit der/des Leiterin/Leiters und mindestens der Hälfte der weiteren Mitglieder und der Stimmenmehrheit. Eine Stimmenenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die/der Leiterin/Leiter der Rentenkommission.

(6) Sofern nicht ein Mitglied der Rentenkommission eine mündliche Erörterung verlangt, können Beschlüsse auch im Umlaufweg gefasst werden.

(7) Die von der Rentenkommission gefassten Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten. Die Führung des Sitzungsprotokolls obliegt der/dem Leiterin/Leiter, die/der sich dabei für die Sitzung beigegebenen Bediensteten des Büros der Rentenkommission bedienen kann.

Entschädigung

§ 41. (1) Den Mitgliedern der Rentenkommission - ausgenommen der Leitung - gebührt für die Erfüllung ihrer Aufgaben eine Entschädigung. Die Höhe der Entschädigung unterliegt der kollegialen Beschlussfassung der Volksanwaltschaft.

(2) Mit diesen Entschädigungen sind alle Aufwendungen (ausgenommen Reisekosten) pauschal abgegolten. Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt nach Rechnungslegung monatlich im Nachhinein.

(3) Die Mitglieder der Rentenkommission sowie beigezogene Personen haben Anspruch auf Ersatz der aus der Erfüllung der Aufgaben erwachsenden Reisekosten (bei Auslandsreisen Gebührenstufe 3) nach Maßgabe der für Bundesbeamte geltenden Rechtsvorschriften. Dabei gilt als Dienstort der Hauptwohnsitz oder die Arbeitsstätte nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit.

Büro der Rentenkommission

§ 42. (1) Das Büro der Rentenkommission führt die Geschäfte der Rentenkommission unter der Leitung der/des Leiterin/Leiters der Rentenkommission.

(2) Anträge nach dem HOG an die Rentenkommission sind vom Büro der Rentenkommission ohne unnötigen Aufschub an die Entscheidungsträger gemäß § 3 HOG weiterzuleiten.

Inkrafttreten

§ 43. Diese Geschäftsordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

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