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§ 7 VolksanwG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2012

§ 7.

(1) Gesetzes- und Verordnungsentwürfe sind der Volksanwaltschaft rechtzeitig unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.

(2) Die Volksanwaltschaft kann eine Änderung oder Erlassung von Gesetzen anregen.

(3) Die Volksanwaltschaft kooperiert mit Wissenschaft und Lehre und schulischen sowie sonstigen Bildungseinrichtungen und informiert die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit.

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2022

Gesetzesnummer

10000732

Dokumentnummer

NOR40135054

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