239. Verordnung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz mit der die Verordnung über die Verwendung von Geldstrafen und Geldbußen geändert wird
Auf Grund des § 127 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1992, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 16. Mai 1979 über die Verwendung von Geldstrafen und Geldbußen, BGBl. Nr. 219/1979, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 95/2016,wird wie folgt geändert:
§ 2 lautet:
„Die von den sonstigen Beamtinnen und Beamten des Ressortbereichs eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen nach § 92 Abs. 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011, sind jeweils für den Zeitraum 1. Dezember bis 30. November zu vereinnahmen und dem Verein „Sozialwerk für Ressortbedienstete beim Bundesministerium für Justiz“ jährlich zu überweisen. Sie sind für Wohlfahrtszwecke zugunsten jener Beamtinnen und Beamten des Ressortbereichs zu verwenden, die nicht den Planstellenbereichen Justizanstalten und Bewährungshilfe zugehören.“
Moser
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