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BGBl II 229/2018

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

229. Verordnung: Änderung der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung

229. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung geändert wird

Auf Grund des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2018, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAG-DV), BGBl. II Nr. 451/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 231/2017, wird wie folgt geändert:

1. Die Promulgationsklausel lautet:

„Auf Grund der §§ 8 Abs. 2, 9 Abs. 3, 19 Abs. 3, 21a Abs. 6, 24 Abs. 1, 50a Abs. 3 und 81 Abs. 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2018, wird verordnet:“

2. § 2 Abs. 2 lautet:

„(2) Eine Aufenthaltsbewilligung kann nur für folgende Aufenthaltszwecke erteilt werden:

  1. 1. „Unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“)“ (§ 58 NAG);
  2. 2. „Mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“)“ (§ 58a NAG);
  3. 3. „Betriebsentsandter“ (§ 59 NAG);
  4. 4. „Selbständiger“ (§ 60 NAG);
  5. 5. „Forscher-Mobilität“ (§ 61 NAG);
  6. 6. „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ (§ 62 NAG);
  7. 7. „Schüler“ (§ 63 NAG);
  8. 8. „Student“ (§ 64 NAG);
  9. 9. „Sozialdienstleistender“ (§ 66 NAG);
  10. 10. „Freiwillige“ (§ 67 NAG);
  11. 11. „Familiengemeinschaft“ (§ 69 NAG).“

3. Dem § 2 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

„(5) Der Bezeichnung der Niederlassungsbewilligung „Forscher“, die an Teilnehmer eines Unions- oder multilateralen Programms mit Mobilitätsmaßnahmen ausgestellt werden oder für die eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen gilt, ist ein Hinweis auf das betreffende Programm oder die Vereinbarung beizufügen.

(6) Der Bezeichnung der Aufenthaltsbewilligung „Student“, die an Teilnehmer eines Unions- oder multilateralen Programms mit Mobilitätsmaßnahmen ausgestellt werden oder für die eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen gilt, ist ein Hinweis auf das betreffende Programm oder die Vereinbarung beizufügen.“

4. In § 8 erhalten die bisherigen Z 5, 6, 7 und 8 die Ziffernbezeichnung „6“, „7“, „8“ und „9“ und wird nach Z 4 folgende Z 5 eingefügt:

  1. „5. für eine Aufenthaltsbewilligung „Forscher-Mobilität“:

    a) gültiger Aufenthaltstitel „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaats;

    b) die mit der Forschungseinrichtung (§ 71 Abs. 1 NAG) abgeschlossene Aufnahmevereinbarung (§ 43d NAG);“

5. In § 8 Z 7 (neu) wird nach dem Wort „besucht“ die Wortfolge „oder besuchen wird“ eingefügt.

6. § 8 Z 8 (neu) lautet:

  1. „8. für eine Aufenthaltsbewilligung „Student“:

    a) Aufnahmebestätigung der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität oder der öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule;

    b) im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität oder der öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß § 74 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120 idF BGBl. I Nr. 56/2018 sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung gemäß § 62 Abs. 4 UG; im Fall des § 64 Abs. 1 Z 4 NAG zusätzlich ein Nachweis über die Zulassung zu einem Studium gemäß § 64 Abs. 1 Z 2 NAG innerhalb von zwei Jahren;

    c) im Fall eines erstmaligen Antrages nach § 64 Abs. 1 Z 7 NAG ein schriftlicher Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines Studiums gemäß § 64 Abs. 1 Z 2 NAG, einen Nachweis über die Aufnahme zu einer gesetzlich verpflichtenden fachlichen Ausbildung sowie im Fall eines Verlängerungsantrages einen Nachweis über einen angemessenen Ausbildungsfortschritt nach Maßgabe der der jeweiligen Ausbildung zugrundeliegenden gesetzlichen Vorschrift;

    d) im Fall eines Verlängerungsantrages nach § 64 Abs. 4 NAG ein schriftlicher Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines Studiums oder einer Ausbildung gemäß § 64 Abs. 1 Z 2, 3, 5 oder 7 NAG;

    e) gegebenenfalls Nachweis über die Teilnahme an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen oder das Vorliegen einer Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen;“

7. Dem § 8 werden folgende Z 10 und 11 angefügt:

  1. „10. für eine Aufenthaltsbewilligung „Freiwillige“:

    a) die Vereinbarung über die Ableistung des Freiwilligendienstes mit der aufnehmenden Organisation;

    b) gegebenenfalls Haftungserklärung der Organisation;

  2. 11. Für eine Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“:

    a) gegebenenfalls der Nachweis, dass sich der Antragsteller als Familienangehöriger des Inhabers der Aufenthaltsbewilligung „Forscher-Mobilität“ bereits im anderen Mitgliedstaat aufgehalten hat.“

8. In § 9 Abs. 7 wird das Wort „Jugendwohlfahrtsträgers“ durch das Wort „Kinder- und Jugendhilfeträgers“ ersetzt.

9. § 9a Z 6 lautet:

„6. für eine „Niederlassungsbewilligung - Forscher“:

a) die mit der Forschungseinrichtung (§ 71 Abs. 1 NAG) abgeschlossene Aufnahmevereinbarung (§ 43d NAG);

b) im Fall eines Verlängerungsantrages gemäß § 43c Abs. 2 NAG ein schriftlicher Nachweis über den erfolgreichen Abschluss der Forschungstätigkeit gemäß § 43c Abs. 1 Z 2 NAG.“

10. Dem § 12 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Bestätigungen über die rechtzeitige Stellung eines Verlängerungsantrages gemäß § 10 können im Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 auch nach dem Muster der Anlage G in der Fassung vor der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 229/2018, ausgestellt werden.“

11. § 13 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Die Promulgationsklausel, die §§ 2 Abs. 2, 5 und 6, 8 Z 5 bis 11, 9 Abs. 7, 9a Z 6, 12 Abs. 6 sowie die Anlage G in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 229/2018, treten mit 1. September 2018 in Kraft.“

12. Die Anlage G lautet:

(siehe Anlage)

Anlage 1

Anlage 1 

Kickl

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