Aufnahmevereinbarung
§ 43d.
Die Forschungseinrichtung hat vor Abschluss einer Aufnahmevereinbarung die Qualifikation des Forschers für das konkrete Forschungsprojekt zu prüfen. Diese hat jedenfalls zu enthalten:
- 1. die Vertragspartner;
- 2. den Zweck, die Dauer und die Finanzierung des konkreten Forschungsprojektes;
- 3. Angaben über das monatliche Bruttoentgelt oder diesem gleichzusetzende Einkünfte;
- 4. die Zusage der Forschungseinrichtung zur Aufnahme des Drittstaatsangehörigen;
- 5. die Zusage des Forschers, dass er sich bemühen wird, die Forschungstätigkeit abzuschließen;
- 6. gegebenenfalls Angaben zu einem beabsichtigten Aufenthalt als Forscher in einem weiteren Mitgliedstaat, falls dieser zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits bekannt ist.
- In der Aufnahmevereinbarung ist ferner vorzusehen, dass diese automatisch endet, wenn das Rechtsverhältnis zwischen dem Forscher und der Forschungseinrichtung beendet, der Antrag auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ rechtskräftig ab- oder zurückgewiesen oder die „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ rechtskräftig entzogen wurde.
Zuletzt aktualisiert am
28.12.2020
Gesetzesnummer
20004242
Dokumentnummer
NOR40226999
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