195. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Eigentümerkontrollverordnung 2016 geändert wird
Auf Grund des § 20b Abs. 3 des Bankwesengesetzes - BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, des § 26 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 - VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, des § 8 Abs. 1 des E-Geldgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 107/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, sowie des § 16 Abs. 3 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 - WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird verordnet:
Die Eigentümerkontrollverordnung 2016 - EKV 2016, BGBl. II Nr. 425/2015, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 255/2017, wird wie folgt geändert:
1. Der Langtitel lautet:
„Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Informationen, die ein Anzeigepflichtiger, der einen Erwerb, eine Erhöhung, eine Aufgabe oder eine Herabsetzung einer qualifizierten Beteiligung an einem Kreditinstitut, an einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, an einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen, an einem Zahlungsinstitut oder an einem E-Geld-Institut beabsichtigt, der FMA vorzulegen hat“
2. § 1 lautet:
„§ 1. Diese Verordnung ist auf Anzeigen gemäß § 20 Abs. 1 und 2 BWG, § 24 Abs. 1 und 2 VAG 2016, § 8 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 und § 19 Abs. 1 und 3 ZaDiG 2018 in Verbindung mit § 20b Abs. 3 BWG sowie auf Anzeigen gemäß § 14 Abs. 1 und 2 WAG 2018, die eine qualifizierte Beteiligung an einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen betreffen, anwendbar.“
3. § 2 Z 1 bis 3 lautet:
- „1. „Anzeige“: Absichtsanzeige gemäß § 20 Abs. 1 und 2 BWG, § 24 Abs. 1 und 2 VAG 2016, § 19 Abs. 1 ZaDiG 2018 und § 8 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 sowie eine Absichtsanzeige gemäß § 14 Abs. 1 und 2 WAG 2018, die eine qualifizierte Beteiligung an einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen betrifft.
- 2. „Anzeigepflichtiger“: Wer gemäß § 20 Abs. 1 oder 2 BWG, § 24 Abs. 1 oder 2 VAG 2016, § 19 Abs. 1 ZaDiG 2018 oder § 8 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 zur Anzeige an die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) verpflichtet ist, oder wer gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 WAG 2018 zu einer Anzeige an die FMA verpflichtet ist, die eine qualifizierte Beteiligung an einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen betrifft.
- 3. „Zielunternehmen“: Ein Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 BWG, ein Versicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 1 oder Rückversicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 2 VAG 2016, ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 4 WAG 2018, ein Zahlungsinstitut gemäß § 4 Z 4 lit. a ZaDiG 2018 oder ein E-Geld-Institut gemäß § 3 Abs. 2 E-Geldgesetz 2010, an dem eine qualifizierte Beteiligung erworben, eine bestehende qualifizierte Beteiligung verändert oder eine qualifizierte Beteiligung aufgegeben werden soll.“
4. § 2 Z 8 entfällt.
5. § 4 Abs. 1 und 2 lautet:
„(1) Anzeigen über den Erwerb oder eine Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung gemäß § 20 Abs. 1 BWG, § 24 Abs. 1 VAG 2016, § 19 Abs. 1 erster Satz ZaDiG 2018 oder § 8 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 sind mit dem Formular gemäß Anlage 1 samt den gemäß Abschnitt 2 vorzulegenden Informationen bei der FMA einzureichen. Anzeigen über den Erwerb oder eine Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung an einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 14 Abs. 1 WAG 2018 sind samt den gemäß § 7 Abs. 2 vorzulegenden Informationen bei der FMA einzureichen.
(2) Anzeigen über die Aufgabe einer qualifizierten Beteiligung oder die Unterschreitung der gesetzlichen Grenzen gemäß § 20 Abs. 2 BWG, § 24 Abs. 2 VAG 2016, § 19 Abs. 1 zweiter Satz ZaDiG 2018 oder § 8 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 sind mit dem Formular gemäß Anlage 2 samt den gemäß Abschnitt 2 vorzulegenden Informationen bei der FMA einzureichen.“
6. § 7 Abs. 1 und 2 lautet:
„(1) Einer Anzeige über den Erwerb oder eine Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung gemäß § 20 Abs. 1 BWG, § 24 Abs. 1 VAG 2016, § 19 Abs. 1 erster Satz ZaDiG 2018 oder § 8 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 sind unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung die in den §§ 8 bis 14 angeführten Informationen beizufügen.
(2) Einer Anzeige über den Erwerb oder eine Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung an einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 14 Abs. 1 WAG 2018 sind die folgenden Informationen beizufügen:
- 1. Informationen gemäß Art. 3 bis 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946, ausgenommen
a) gemäß Art. 4 Buchstabe e, Art. 5 Abs. 1 Buchstabe g, Art. 6 Buchstabe f, Art. 7 Buchstabe b, Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 und
b) gemäß Art. 4 Buchstaben a und b, Art. 5 Abs. 1 Buchstaben a und b, Art. 5 Abs. 2 und Art. 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946, wenn es sich beim Anzeigepflichtigen um ein in der Union zugelassenes und beaufsichtigtes Unternehmen handelt;
- 2. Informationen gemäß Art. 11 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946, unabhängig von der Höhe des beabsichtigten Beteiligungserwerbs.
Die §§ 5 und 6 finden auf Anzeigen nach diesem Absatz keine Anwendung. Ist der Anzeigepflichtige ein Gruppenunternehmen einer Gruppe, der mehrere Anzeigepflichtige angehören, müssen hinsichtlich desselben Erwerbsvorgangs nur jene Informationen eingereicht werden, die nicht bereits von anderen Anzeigepflichtigen vorgelegt werden. Macht der Anzeigepflichtige von dieser Erleichterung Gebrauch, muss er sich die von den anderen Anzeigepflichtigen eingereichten Informationen entsprechend § 3 zurechnen lassen. Unter den Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 3 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 müssen Informationen nicht erneut vorgelegt werden, wenn der Anzeigepflichtige eine Erklärung gemäß Art. 13 Abs. 3 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 unterzeichnet, in der auch bestätigt wird, dass die nicht erneut vorgelegten Informationen nach wie vor vollständig, richtig und aktuell sind.“
7. § 7 Abs. 3 Z 1b entfällt.
8. § 7 Abs. 3 Z 2 lautet:
- „2. ein in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassenes Kreditinstitut gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, eine Wertpapierfirma gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2014/65/EU oder ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gemäß Art. 13 Nr. 1 und 4 der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/2341, ABl. Nr. L 354 vom 23.12.2016 S. 37, mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, sind der Anzeige unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung die Informationen gemäß
a) Z 1,
b) § 8 Abs. 1 Z 1 bis 4,
c) § 9 Abs. 1 bis 2 und 5, jeweils ausschließlich über Personen gemäß § 8 Abs. 1 Z 7, sowie
d) § 9 Abs. 1 Z 4 und §§ 10 bis 12 außer § 10 Z 1 lit. d
- beizufügen;“
9. § 7 Abs. 4 lautet:
„(4) Einer Anzeige über die Aufgabe einer qualifizierten Beteiligung oder Unterschreitung der gesetzlichen Grenzen für Beteiligungen gemäß § 20 Abs. 2 BWG, § 24 Abs. 2 VAG 2016, § 19 Abs. 1 zweiter Satz ZaDiG 2018 oder § 8 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 sind die in § 8 Abs. 1 Z 1 genannten Informationen beizufügen und es sind der Umfang der geplanten Beteiligungsaufgabe sowie die geplanten Erwerber dieser Beteiligung, sofern diese bekannt sind, anzugeben. Bei der Unterschreitung der gesetzlichen Grenzen für Beteiligungen gemäß § 20 Abs. 2 BWG, § 24 Abs. 2 VAG 2016, § 19 Abs. 1 zweiter Satz ZaDiG 2018 oder § 8 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 sind zudem die in § 8 Abs. 1 Z 2 genannten Informationen vorzulegen. Die in Abs. 3 Z 1 und 4 genannten Unternehmen haben die in § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Informationen nicht vorzulegen.“
10. § 7 Abs. 5 erster Satz lautet:
„Hat der Anzeigepflichtige oder ein Unternehmen der Gruppe, der der Anzeigepflichtige angehört, Informationen in den letzten sieben Jahren bereits an die FMA übermittelt, müssen diese Informationen im Rahmen einer Anzeige gemäß Abs. 1 nicht erneut vorgelegt werden, soweit sie nach wie vor vollständig, richtig und aktuell sind.“
11. In § 10 Z 2 wird das Wort „letzen“ durch das Wort „letzten“ ersetzt.
12. § 10 Z 3 lit. d lautet:
„d) die nicht unter lit. a bis c fallen, aber wirtschaftliche Eigentümer gemäß § 2 WiEReG sind, unter Angabe der Gründe für das wirtschaftliche Eigentum sowie dessen Umfang.“
13. § 15 lautet:
„§ 15. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, beziehen sich diese Verweisungen auf folgende Fassungen:
- 1. Bankwesengesetz - BWG, BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018,
- 2. Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 - VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018,
- 3. Unternehmensgesetzbuch - UGB, dRGBl. S 219/1897, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2018,
- 4. Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 - WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018,
- 5. Zahlungsdienstegesetz 2018 - ZaDiG 2018, BGBl. I Nr. 17/2018, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018,
- 6. E-Geldgesetz 2010, BGBl. I Nr. 107/2010, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018,
- 7. Privatstiftungsgesetz - PSG, BGBl. Nr. 694/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2015,
- 8. Aktiengesetz - AktG, BGBl. Nr. 98/1965, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017,
- 9. Firmenbuchgesetz - FBG, BGBl. Nr. 10/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2017,
- 10. Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz - WiEReG, BGBl. I Nr. 150/2017, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018,
- 11. Delegierte Verordnung (EU) 2017/1946 zur Ergänzung der Richtlinien 2004/39/EG und 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für eine erschöpfende Liste der Informationen, die interessierte Erwerber in die Anzeige des beabsichtigten Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung an einer Wertpapierfirma aufnehmen müssen, ABl. Nr. L 276 vom 26.10.2017 S. 32, in der Stammfassung.“
14. Dem § 16 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Der Langtitel, § 1, § 2 Z 1 bis 3, § 4 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 3 Z 2, § 7 Abs. 4 und Abs. 5 erster Satz, § 10 Z 2 und 3 lit. d, § 15 und die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 195/2018 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten § 2 Z 8 und § 7 Abs. 3 Z 1b außer Kraft. § 7 Abs. 2 und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 195/2018 ist auf Anzeigen anzuwenden, die nach dem 31. August 2018 eingebracht werden.“
15. Die Anlage 1 lautet: (siehe Anlage)
16. Die Anlage 2 lautet: (siehe Anlage)
Anlage 1
Ettl Kumpfmüller
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