194. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung geändert wird
Auf Grund des § 44 Abs. 1 und 5 in Verbindung mit § 44 Abs. 7 sowie des § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 74 Abs. 6 des Bankwesengesetzes - BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird - betreffend § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 74 Abs. 6 BWG mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen - verordnet:
Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die elektronischen Meldungen betreffend Jahres- und Konzernabschluss (Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung - JKAB-V), BGBl. II Nr. 470/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 392/2016, wird wie folgt geändert:
1. § 5a entfällt.
2. Dem § 8 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) § 5a tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft. Die Anlage A3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 194/2018 ist erstmalig auf Meldungen zu einem nach dem 30. Dezember 2018 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.“
3. Die Anlage A3 lautet: (siehe Anlage)
Anlage 1
Ettl Kumpfmüller
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