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BGBl III 75/2018

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

75. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens - gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt - über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

75. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens - gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt - über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union vom 22. März 2018 hat Italien anlässlich der Ratifikation des Übereinkommens - gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt - über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BGBl. III Nr. 65/2005, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 218/2017) am 23. November 2017 nachstehende Erklärungen abgegeben:

„1. Erklärungen gemäß Art. 24 des Übereinkommens

Gemäß Art. 24 des Übereinkommens gibt die Italienische Republik folgende Erklärungen ab:

„1.1. Erklärung betreffend Art. 24 Abs. 1.

Die für Rechtshilfeersuchen zuständigen Justizbehörden sind jene, die in den italienischen Erklärungen in Zusammenhang mit dem Übereinkommen über Rechtshilfe, unterzeichnet am 20. April 1959 in Straßburg, festgelegt sind. Die für den Erhalt und die Durchführung von Rechtshilfeersuchen zuständige Behörde ist, mit Ausnahme der nachstehend genannten, die Staatsanwaltschaft (Procuratore della Repubblica) bei dem Gericht der Verwaltungsbehörde in dem Bezirk, in dem die ersuchten Handlungen vorgenommen werden sollen. Sofern das Rechtshilfeersuchen Handlungen betrifft, die in mehr als einem Bezirk durchgeführt werden müssen, ist für die Durchführung die Staatsanwaltschaft zuständig, in deren Bezirk die meisten Handlungen vorgenommen werden oder, wenn die gleiche Anzahl an Handlungen vorgenommen werden müssen, jene Staatsanwaltschaft, die die wichtigste Ermittlung vornimmt. Wenn mehrere, in einem Zusammenhang stehende Rechtshilfeersuchen übermittelt werden, ist jene Staatsanwaltschaft, die für das erste Ersuchen zuständig ist, für deren Durchführung verantwortlich.

Wenn die ersuchende Behörde bittet, dass die Handlung durch einen Richter vorgenommen wird oder wenn es die Grundprinzipien der italienischen Rechtsordnung vorsehen, dass die verlangte Handlung von einem Richter vorzunehmen ist, ist auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft der für das Ermittlungsverfahren zuständige Richter (giudice per le indagini preliminari) die für die Durchführung des Ersuchens zuständige Behörde.

1.2. Erklärung gemäß Art. 24 Abs. 1 lit. a und d. Zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne des Art. 3 Abs. 1.

Die einzig zuständige Behörde für die Erstellung und den Erhalt von Rechtshilfeersuchen ist das Justizministerium ‒ Abteilung Justizangelegenheiten - Generaldirektion für Strafsachen - Büro II: Internationale Zusammenarbeit (Ministero della Giustizia - Dipartimento Affari di Giustizia - Direzione Generale della Giustizia Penale - Ufficio II - Cooperazione Internazionale).

1.3. Erklärung gemäß Art. 24 Abs. 1 lit. b.

Die zuständige zentrale Behörde für die Zwecke der Anwendung des Art. 6 sowie in Zusammenhang mit Art. 6 Abs. 8. Zentrale Behörde ist das Justizministerium - Abteilung Justizangelegenheiten - Generaldirektion für Strafsachen - Büro II: Internationale Zusammenarbeit (Ministero della Giustizia - Dipartimento per gli Affari di Giustizia - Direzione Generale della Giustizia Penale - Ufficio II - Cooperazione Internazionale), die in Einklang mit nationalem Recht für die folgenden besonderen Fälle zuständig ist:

  1. (a) für die Übermittlung von Rechtshilfeersuchen, wenn die Justizbehörden bei der direkten Übermittlung auf unüberwindbare Schwierigkeiten gestoßen sind;
  2. (b) für die Übermittlung von Rechtshilfeersuchen an die Behörden im Vereinigten Königreich und Irland, solange diese Staaten die Optionen für direkte Übermittlung, die Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens bietet, nicht verwenden;
  3. (c) für die Übermittlung und den Erhalt von Ersuchen zur Überstellung inhaftierter Personen in den Fällen, die in Art. 6 Abs. 8 des Übereinkommens festgelegt sind.

    1.4. Erklärung gemäß Art. 24 Abs. 1 lit. c.

    Zuständige Polizeibehörden in Bezug auf Art. 12, Art. 13 und Art. 14.

    Zusätzlich zu der Direktion für Anti-Mafia-Ermittlungen (Direzione investigativa antimafia), die für Angelegenheiten des organisierten Verbrechens zuständig ist, sind die zuständigen Polizeibehörden für den Erhalt und die Übermittlung von Ersuchen gemäß Art. 12 und 14 des Übereinkommen folgende:

    ‒ Für die Guardia di Finanza:

Zuständige Polizeibehörden in Bezug auf Art. 12, Art. 13 und Art. 14.

Zusätzlich zu der Direktion für Anti-Mafia-Ermittlungen (Direzione investigativa antimafia), die für Angelegenheiten des organisierten Verbrechens zuständig ist, sind die zuständigen Polizeibehörden für den Erhalt und die Übermittlung von Ersuchen gemäß Art. 12 und 14 des Übereinkommen folgende:

‒ Für die Guardia di Finanza:

  1. (a) die Zentralstelle für die Ermittlungen gegen das organisierte Verbrechen (Servizio Centrale Investigazione Criminalità Organizzata - nur in Bezug auf die folgenden Formen des organisierten Verbrechens: illegale Einwanderung; Menschenhandel; Wucher; Geldwäsche und Reinvestition; Geldfälschung; Fälschung; Änderung oder Verwendung von Unterscheidungsmarken oder -kennzeichen oder von Patenten, Modellen oder Entwürfen; Einfuhr in den Staat und Vermarktung von gefälschten Produkten);
  2. (b) das Referat für den Schutz geistigen Eigentums (Nucleo Tutela Proprietà Intellettuale - nur in Bezug auf die Fälschung, Änderung oder Verwendung von Kennzeichen oder Unterscheidungsmerkmalen oder Patenten, Modellen oder Entwürfen oder die Einfuhr in einen Staat und die Vermarktung von gefälschten Produkten);
  3. (c) das Sonderreferat der Polizei für Währung (Nucleo Speciale di Polizia valutaria - nur in Bezug auf Terrorismusfinanzierung, Geldwäsche und Reinvestition).

    ‒ Für die Staatspolizei:

  4. (a) das zentrale operative Büro der zentralen Verbrechensbekämpfungs-Direktion (Servizio Centrale Operativo della Direzione Centrale Anticrimine - für organisiertes Verbrechen);
  5. (b) die zentrale Polizeidirektion für Prävention (Direzione Centrale della Polizia di Prevenzione - für andere terroristische Straftaten als Terrorismusfinanzierung);
  6. (c) die Zentraldirektion für Drogenkontrolle (Direzione Centrale Servizi Antidroga - für drogenbezogene Straftaten);
  7. (d) der Post- und Kommunikationsservice der Polizei (Servizio della Polizia Postale e delle comunicazioni - für Straftaten in Bezug auf Material über sexuellen Kindesmissbrauch).

    ‒ Für die Arma dei Carabinieri:

  8. (a) für die Gruppe für Sonderoperationen (Raggruppamento Operativo Speciale - für organisiertes Verbrechen und andere terroristische Straftaten als Terrorismusfinanzierung).

    Die Justizbehörden (Büro der Staatsanwaltschaft - Uffici del Pubblico Ministero) sind im Hinblick auf Art. 13 immer die zuständige Behörde.

    1.5. Erklärung gemäß Art. 24 Abs. 1 lit. e und Art. 20 Abs. 4 lit. d. Zuständige Behörden für die Anwendung der Art. 18 und 19 und Art. 20 Abs. 1 bis 5.

    Sofern Italien die ersuchende Partei ist, ist die zuständige Behörde zur Erstellung und Übermittlung von Ersuchen gemäß Art. 18 und 19 des Übereinkommens und zur Übermittlung von Benachrichtigungen, dass Überwachungen, wie sie Art. 20 Abs. 2 vorsieht, begonnen wurden, das Büro der Staatsanwaltschaft (Ufficio del Pubblico Ministero).

    Sofern Italien die ersuchte Partei ist, ist die zuständige Behörde für den Erhalt und die Durchführung von Ersuchen die Staatsanwaltschaft bei dem Gericht der Bezirksverwaltungsbehörde, unbeschadet der Notwendigkeit der Bewilligung durch den für das Ermittlungsverfahren zuständigen Richter, wenn das Ersuchen Unterstützung bei Überwachungsmaßnahmen betrifft, die auf eine Person bezogen sind, die sich im Territorium des Staats aufhält oder technische Assistenz bei der Überwachung, Aufnahme und anschließenden Übermittlung der Ergebnisse betrifft. In dem in Art. 20 des Übereinkommens vorgesehenen Fall ist die zuständige Behörde für den Erhalt einer Benachrichtigung, dass Maßnahmen im Sinne des Art. 20 Abs. 2 des Übereinkommen begonnen wurden, die Staatsanwaltschaft bei dem Gericht der Verwaltungsbehörde des Bezirks, in dem der überwachende Staat den Benutzer, dessen Mitteilungen überwacht wurden oder werden zuerst ortet, vorausgesetzt, dass kein anderes Büro ein vorheriges, mit diesem Ersuchen im Zusammenhang stehendes Rechtshilfeersuchen, in Einklang mit den Erklärungen in Bezug auf Art. 24 Abs. 1 des Übereinkommens, durchführt oder bereits durchgeführt hat.

    Die zuständige Behörde zur Anordnung der Durchführung oder Fortsetzung der Maßnahmen oder, unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Art. 20 Abs. 4 des Übereinkommens, deren sofortige Beendigung, ist der für das Ermittlungsverfahren zuständige Richter.

    Die Kontaktstelle gemäß Art. 20 Abs. 4 ist das italienische SIRENE Büro. In Einklang mit innerstaatlichem Recht wird der Staatsanwalt beim Gericht der Bezirksverwaltungsbehörde sicherstellen, dass eine Antwort ohne Verzug, jedoch spätestens binnen 96 Stunden nach Erhalt der Informationen durch den überwachenden Staat gesendet wird und informiert die zuständige Behörde dieses Staates von den Maßnahmen, die durch den für das Ermittlungsverfahren zuständigen Richter ergriffen wurden.

1.5. Erklärung gemäß Art. 24 Abs. 1 lit. e und Art. 20 Abs. 4 lit. d. Zuständige Behörden für die Anwendung der Art. 18 und 19 und Art. 20 Abs. 1 bis 5.

Sofern Italien die ersuchende Partei ist, ist die zuständige Behörde zur Erstellung und Übermittlung von Ersuchen gemäß Art. 18 und 19 des Übereinkommens und zur Übermittlung von Benachrichtigungen, dass Überwachungen, wie sie Art. 20 Abs. 2 vorsieht, begonnen wurden, das Büro der Staatsanwaltschaft (Ufficio del Pubblico Ministero).

Sofern Italien die ersuchte Partei ist, ist die zuständige Behörde für den Erhalt und die Durchführung von Ersuchen die Staatsanwaltschaft bei dem Gericht der Bezirksverwaltungsbehörde, unbeschadet der Notwendigkeit der Bewilligung durch den für das Ermittlungsverfahren zuständigen Richter, wenn das Ersuchen Unterstützung bei Überwachungsmaßnahmen betrifft, die auf eine Person bezogen sind, die sich im Territorium des Staats aufhält oder technische Assistenz bei der Überwachung, Aufnahme und anschließenden Übermittlung der Ergebnisse betrifft. In dem in Art. 20 des Übereinkommens vorgesehenen Fall ist die zuständige Behörde für den Erhalt einer Benachrichtigung, dass Maßnahmen im Sinne des Art. 20 Abs. 2 des Übereinkommen begonnen wurden, die Staatsanwaltschaft bei dem Gericht der Verwaltungsbehörde des Bezirks, in dem der überwachende Staat den Benutzer, dessen Mitteilungen überwacht wurden oder werden zuerst ortet, vorausgesetzt, dass kein anderes Büro ein vorheriges, mit diesem Ersuchen im Zusammenhang stehendes Rechtshilfeersuchen, in Einklang mit den Erklärungen in Bezug auf Art. 24 Abs. 1 des Übereinkommens, durchführt oder bereits durchgeführt hat.

Die zuständige Behörde zur Anordnung der Durchführung oder Fortsetzung der Maßnahmen oder, unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Art. 20 Abs. 4 des Übereinkommens, deren sofortige Beendigung, ist der für das Ermittlungsverfahren zuständige Richter.

Die Kontaktstelle gemäß Art. 20 Abs. 4 ist das italienische SIRENE Büro. In Einklang mit innerstaatlichem Recht wird der Staatsanwalt beim Gericht der Bezirksverwaltungsbehörde sicherstellen, dass eine Antwort ohne Verzug, jedoch spätestens binnen 96 Stunden nach Erhalt der Informationen durch den überwachenden Staat gesendet wird und informiert die zuständige Behörde dieses Staates von den Maßnahmen, die durch den für das Ermittlungsverfahren zuständigen Richter ergriffen wurden.

2. Erklärung gemäß Art. 9 Abs. 6

Die Italienische Republik erklärt, dass für den Abschluss einer Vereinbarung wie sie in Art. 9 Abs. 1 des Übereinkommens vorgesehen ist, die Zustimmung gemäß Art. 9 Abs. 3 notwendig ist.“

Kurz

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