65. Übereinkommen - gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt - über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union samt Erklärungen
Der Nationalrat hat beschlossen:
- 1. Der Abschluss des Staatsvertrages: ÜBEREINKOMMEN - gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt - über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union samt Erklärungen wird genehmigt.
- 2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung dieses Staatsvertrages in dänischer, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache Die Sprachfassungen werden auch in den Anlagen veröffentlicht. durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu erfolgen.
[Vertragstext deutsch siehe Anlagen]
[Erklärungen siehe Anlagen]
Dänemark
Estland
Finnland
Lettland
Litauen
Niederlande
Portugal
Spanien
Ungarn
Die Notifikation gemäß Art. 27 Abs. 2 des Übereinkommens wurde am 4. April 2005 dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union mitgeteilt; das Übereinkommen tritt für Österreich gemäß seinem Art. 27 Abs. 4 mit 3. Juli 2005 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, bzw. sind diesem beigetreten:
Anlässlich ihrer Ratifikation bzw. des Beitrittes haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:
Dänemark
Zu Art. 24 erklärt Dänemark:
- a) zu den „Justizbehörden“ in Dänemark gehören die Gerichte und Staatsanwaltschaften, die nach dem Gesetz über die Verwaltung und Gerichtsbarkeit das Justizministerium, den Direktor der öffentlichen Staatsanwaltschaft, die Bezirksstaatsanwaltschaften, den Kommissar der Kopenhagener Polizei und die leitenden Polizeibeamten umfassen.
- b) „zentrale Behörde“ ist in Dänemark das Justizministerium, internationales Büro, Slotsholmsgade 10, DK 1216 Kopenhagen.
- c) Das Justizministerium erteilt Auskunft, welche „Justizbehörde“ in Dänemark örtlich zuständig für den Empfang und die Bearbeitung von Rechtshilfeersuchen ist.
- d) Im Zweifelsfall können die Behörden der Mitgliedstaaten das Justizministerium kontaktieren, um in Erfahrung zu bringen, welche Justizbehörde in Dänemark zuständig für die Übermittlung eines Ersuchens einer bestimmten Form der Rechtshilfe ist.
- e) Die Polizei (der Kommissar der Kopenhagener Polizei und die leitenden Polizeibeamten) sind für die Anwendung der Art. 18, 19 und 20 zuständig.
Hinsichtlich Art. 6 Abs. 7 erklärt Dänemark, dass in den Art. 6 Abs. 5 und 6 genannte Rechtshilfeersuchen über die zentrale Behörde im ersuchten Mitgliedstaat übermittelt werden müssen. Rechtshilfeersuchen dürfen daher nicht direkt zwischen den Justizbehörden auf einer Seite und den Zoll- oder anderen Verwaltungsbehörden auf der anderen Seite übermittelt werden (Art. 6 Abs. 7).
Zu Art. 9 Abs. 6 erklärt Dänemark, dass es die in Art. 9 Abs. 3 vorgesehene Zustimmung verlangt, bevor eine Vereinbarung über die zeitweilige Überstellung einer inhaftierten Person zustande kommen kann.
Hinsichtlich Art. 10 Abs. 9 erklärt Dänemark, dass es Ersuchen um Vernehmung eines Beschuldigten per Videokonferenz nicht zustimmen wird.
Gemäß Art. 14 Abs. 4 des Übereinkommens ist Dänemark an Art. 14 nicht gebunden.
Estland
Die Republik Estland erklärt gemäß Art. 24 Abs. 1 des Übereinkommens, dass
- 1. Zentrale Behörde für die Rechtshilfe in Strafsachen gemäß Art. 6 Abs. 8 das Justizministerium ist;
- 2. für die Zwecke der Anwendung der Art. 6 Abs. 5, 18, 19 und 20 Abs. 1 bis 5 die zuständigen Behörden die Nationale Polizeibehörde, die Polizeipräfekturen, die Sicherheitspolizeibehörde, die zentrale Kriminalpolizei, die estische Steuer- und Zollbehörden und die estische Grenzwache sind;
- 3. die Kontaktstelle gemäß Art. 20 Abs. 4 lit. d die zentrale Kriminalpolizei ist.
Gemäß Art. 14 Abs. 4 des Übereinkommens ist Estland an Art. 14 nicht gebunden.
Erklärung gemäß Art. 9 Abs. 6 des Übereinkommens: Vor Abschluss einer Vereinbarung über die zeitweilige Überstellung von in Art. 9 Abs. 1 genannten Personen ist in jedem Einzelfall die in Art. 9 Abs. 3 genannte schriftliche Zustimmung zur Überstellung der betroffenen Person erforderlich.
Finnland
Zu Art. 9 Abs. 6 wird erklärt, dass die in Art. 9 Abs. 3 vorgesehene Zustimmung erforderlich ist, bevor eine Vereinbarung gemäß Abs. 1 dieses Artikels zustande kommen kann, falls die zu überstellende Person finnischer Staatsangehöriger ist.
Erklärung gemäß Art. 24 des Übereinkommens: Für die Anwendung von Art. 6, einschließlich Art. 6 Abs. 8, ist das Justizministerium die zentrale Behörde.
Für die Zwecke von Art. 6 Abs. 5 sind die zuständigen Polizei- und Zollbehörden, die Polizeibehörden, die Zollbehörden und die Grenzwachebeamten, wenn sie Voruntersuchungen in Strafsachen nach dem Gesetz über Voruntersuchungen durchführen. Zuständige Behörden zum Zwecke der Art. 18, 19 und 20 sind die Polizeibehörden und im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Zollbehörden, wenn sie Voruntersuchungen in Strafsachen nach dem Gesetz über Voruntersuchungen durchführen. Was die Polizeibehörden betrifft, werden Ersuchen gemäß Art. 18, 19 und 20 im Wege des National Bureau of Investigation empfangen und weitergeleitet. Das National Bureau of Investigation ist auch Kontaktstelle nach Art. 20 Abs. 4 lit. d.
Finnland wird das Übereinkommen bis zu seinem In-Kraft-Treten in den Beziehungen zu den Mitgliedstaaten, die eine Erklärung gleichen Inhalts abgegeben haben, anwenden.
Lettland
Gemäß Art. 9 Abs. 6 erklärt die Republik Lettland, dass vor Abschluss einer Vereinbarung über die zeitweilige Überstellung von in Art. 9 Abs. 1 genannten Personen in jedem Einzelfall um Zustimmung zur Überstellung der betroffenen Person ersucht werden muss. Gemäß Art. 24 des Übereinkommens erklärt die Republik Lettland, dass die für die Anwendung dieses Übereinkommens und die Anwendung der Bestimmungen über Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten zuständigen zentralen Behörden dieselben sind, die durch Erklärung der Republik Lettland zum Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen benannt wurden.
Gemäß Art. 24 Abs. 1 lit. e des Übereinkommens erklärt die Republik Lettland, dass die zuständige Behörde für die Zwecke der Anwendung der Art. 18, 19 und 20 Abs. 1 bis 5 die zentrale Kriminalpolizei, Brivibas Boulevard 61, Riga, LV 1010 Lettland, ist.
Litauen
Litauen erklärt gemäß Art. 6 Abs. 7, dass es sich an die Bestimmungen des ersten Satzes von Art. 6 Abs. 5 und 6 nicht gebunden erachtet.
Litauen erklärt gemäß Art. 24 des Übereinkommens, dass
- 1. das Justizministerium und das Büro des Generalstaatsanwalts als zentrale Behörden benannt werden;
- 2. die Bezirksstaatsanwaltschaften, die Berufungsgerichte Litauens, regionale und Bezirksgerichte die Justizbehörden zur Ausübung der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Aufgaben sind. Das Justizministerium und das Büro des Generalstaatsanwalts helfen im Einzelfall bei der Bestimmung der für die Leistung der Rechtshilfe örtlich zuständigen Justizbehörde;
- 3. das Büro der Staatsanwaltschaft der Republik Litauen zuständig für die Leistung von Rechtshilfe nach den Art. 12, 13, 14, 18, 19 und 20 Abs. 1 bis 5 mit Ausnahme von Art. 20 Abs. 4 lit. d, ist;
- 4. die Polizeiabteilung im Innenministerium als zuständige Stelle zur Ausübung der in Art. 20 Abs. 4 lit. d vorgesehenen Funktionen ist.
Gemäß Art. 27 Abs. 5 des Übereinkommens erklärt Litauen, dass das Übereinkommen in den Beziehungen der Republik Litauen zu den Mitgliedstaaten, die eine Erklärung gleichen Inhalts abgegeben haben, anwendbar ist.
Niederlande
Vorbehalt: Gemäß Art. 10 Abs. 9 des Übereinkommens erklärt das Königreich der Niederlande, dass der erste Unterabsatz von Art. 10 Abs. 9 nicht angewendet wird.
Erklärungen: Gemäß Art. 24 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt das Königreich der Niederlande, dass die im Europäischen Rechtshilfeübereinkommen und dem Benelux-Übereinkommen genannten Behörden zuständig für die Anwendung dieses Übereinkommens und dessen Protokolls sind und zusätzlich bestimmt werden: als Verwaltungsbehörden im Sinne von Art. 3 Abs. 1: der Public Prosecutor und der Centraal Justitieel Incassobureau (Central Judicial Recovery Bureau); als zuständige zentrale Behörde gemäß Art. 6 Abs. 2 und 8: das Bureau Internationale Rechtshulp (International Judicial Assistance Bureau) des Justizministeriums in Den Haag; als zuständige Behörden gemäß Art. 6 Abs. 5: der Public Prosecutor für ankommende und abgehende Ersuchen und für die Anzeigen eines Mitgliedstaates zum Zweck der Strafverfolgung durch die Gerichte eines anderen Mitgliedstaates und die Verwaltungsbehörden (examining magistrate) für abgehende Ersuchen; als Verwaltungsbehörden im Sinne von Art. 6 Abs. 6: das Centraal Justitieel Incassobureau (Central Judicial Recovery Bureau) in Leeuwarden; als zuständige Behörden gemäß Art. 18 und 19 und 20 Abs. 1 bis 5: der Public Prosecutor und als zuständige Behörde für den Empfang der in Art. 20 Abs. 2 vorgesehenen Mitteilung: das Netherlands Sirene Bureau.
Gemäß Art. 27 Abs. 5 des Übereinkommens erklärt das Königreich der Niederlande, dass das Übereinkommen bis zu seinem In-Kraft-Treten in den Beziehungen zu den Mitgliedstaaten, die eine Erklärung gleichen Inhalts abgegeben haben, angewendet wird.
Portugal
Gemäß Art. 24 Abs. 1 des Übereinkommens werden als „zuständige Behörden“ benannt:
- a) Für die Zwecke von Art. 3 Abs. 1 alle Verwaltungsbehörden, deren Befugnisse nach portugiesischem Recht festgelegt sind;
- b) Für die Zwecke der Anwendung von Art. 6, einschließlich dessen Abs. 8 die Procuradoria Geral da Republica (Office of the Chief Public Prosecutor of the Republic) als zentrale Behörde oder die Policia Judiciaria (Criminal Police) für die Übermittlung von Ersuchen nach den Art. 12, 13 und 14 des Übereinkommens;
- c) Für die Zwecke der Anwendung von Art. 12 des Übereinkommens das Ministerio Publico (Public Prosecutor's Office).
Gemäß Art. 20 Abs. 4 lit. d des Übereinkommens bestimmt die Portugiesische Republik die Policia Judiciaria (Criminal Police) im Wege ihres Departamento Central de Cooperacao International (DCCI Central Department for International Cooperation) als Kontaktstelle für die Zwecke der Art. 18, 19 und 20 des Übereinkommens.
Gemäß Art. 6 Abs. 7 des Übereinkommens erklärt die Portugiesische Republik, dass Ersuchen nach den Abs. 5 und 6 dieses Art. an die Procuradoria Geral da Republica (Office of the Chief Public Prosecutor of the Republic) zu übermitteln sind, wenn die Portugiesische Republik der ersuchte Staat ist. Gemäß denselben Bestimmungen wird erklärt, dass in jenen Fällen, in denen die Portugiesische Republik ersuchender Staat ist, Ersuchen von den portugiesischen Verwaltungsbehörden, deren Befugnisse nach portugiesischem Recht festgelegt sind, gestellt werden können.
Gemäß Art. 18 Abs. 7 des Übereinkommens ist die Portugiesische Republik an Abs. 6 dieses Art. nur gebunden, wenn die portugiesischen Behörden nicht in der Lage sind, für die unmittelbare Weiterleitung zu sorgen.
Gemäß Art. 27 Abs. 5 des Übereinkommens wendet die Portugiesische Republik dieses Übereinkommen in ihren Beziehungen zu den Mitgliedstaaten, die eine Erklärung gleichen Inhalts abgegeben haben, an.
Spanien
Nach Art. 24 Abs. 1 lit. b bestimmt Spanien als zentrale Behörde gemäß Art. 6 Abs. 2 das Justizministerium (Directorate-General for Legislative Policy and International Judicial Cooperation).
Gemäß Art. 24 Abs. 1 lit. e und für die Zwecke der Art. 18 und 20 ist die zuständige Behörde die „Audiencia National“ (National High Court), wenn Spanien ersuchter Staat ist. Kontaktstellen nach Art. 20 Abs. 4 sind die „Juzgados de Instruccion (magistrates' courts) und die „Juzgados Centrales des Instruccion de Guardia“ (central duty magistrates' courts).
Gemäß Art. 27 Abs. 5 des Übereinkommens wendet Spanien dieses Übereinkommen in seinen Beziehungen zu den Mitgliedstaaten, die eine Erklärung gleichen Inhalts abgegeben haben, an.
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Anlage 5
Anlage 6
Anlage 7
Anlage 8
Anlage 9
Anlage 10
Anlage 11
Anlage 12
Anlage 13
Schüssel
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