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BGBl III 76/2018

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

(NR: GP XXVI RV 5 AB 51 S. 15. BR: AB 9930 S. 878.)

76. Erklärung der Republik Österreich über den Einspruch gegen den Beitritt der Tunesischen Republik zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

76.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Erklärung der Republik Österreich über den Einspruch gegen den Beitritt der Tunesischen Republik zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

OBJECTION

The Tunisian Republic has declared its accession to the Hague Convention Abolishing the Requirement of Legalisation for Foreign Public Documents of 5 October 1961. The Republic of Austria raises an objection to the accession of the Tunisian Republic with reference to Article 12, paragraph 2, of the Convention.

(Übersetzung)

EINSPRUCH

Die Tunesische Republik hat ihren Beitritt zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung11 Kundgemacht in BGBl. Nr. 27/1968, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 168/2016. vom 5. Oktober 1961 erklärt. Die Republik Österreich erhebt bezugnehmend auf Artikel 12 Absatz 2 des Übereinkommens einen Einspruch gegen den Beitritt der Tunesischen Republik.

Der Einspruch22 Für Einsprüche anderer Staaten gegen den Beitritt der Tunesischen Republik zum
Haager Beglaubigungsübereinkommen siehe Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter
https://www.hcch.net/en/instruments/conventions/status-table/notifications/?csid=1379&disp=type
der Republik Österreich wurde am 12. Jänner 2018 beim Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Niederlande hinterlegt. Das Übereinkommen ist somit gemäß seinem Art. 12 Abs. 2 im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der Tunesischen Republik nicht in Kraft.

Kurz

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