71. Bundesgesetz, mit dem das Pflanzgutgesetz 1997 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Pflanzgutgesetz 1997, BGBl. I Nr. 73/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 erhält der Abs. 2 die Absatzbezeichnung „(3)“; nach Abs. 1 wird folgender Abs.2 eingefügt:
„(2) Bei Pflanzgut von Obstarten zur Fruchterzeugung bedeutet:
- 1. Mutterpflanze: eine bestimmte der Vermehrung dienende Pflanze;
- 2. Kandidatenmutterpflanze: eine Mutterpflanze, die ein Versorger als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial zur Anerkennung einzureichen beabsichtigt;
- 3. Mutterpflanze für Vorstufenmaterial: eine Mutterpflanze, die zur Erzeugung von Vorstufenmaterial bestimmt ist;
- 4. Mutterpflanze für Basismaterial: eine Mutterpflanze, die zur Erzeugung von Basismaterial bestimmt ist;
- 5. Mutterpflanze für zertifiziertes Material: eine Mutterpflanze, die zur Erzeugung von zertifiziertem Material bestimmt ist;
- 6. Schadorganismus: die in den Anhängen I, II und III der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU angeführten Pflanzen, Tiere oder Krankheitserreger aller Arten, Stämme oder Biotypen, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse schädigen können;
- 7. visuelle Kontrolle: die Untersuchung von Pflanzen oder Pflanzenteilen mit bloßem Auge, Linse, Stereoskop oder Mikroskop;
- 8. Untersuchung: eine Untersuchung, die nicht mit den in Z 7 angeführten Mitteln erfolgt;
- 9. fruchtende Pflanze: eine von einer Mutterpflanze vermehrte Pflanze, die zur Fruchterzeugung angebaut wird und dazu dient, die Sortenechtheit der betreffenden Mutterpflanze zu überprüfen;
- 10. Kategorie:
- a) Vorstufenmaterial,
- b) Basismaterial,
- c) zertifiziertes Material,
- d) CAC- Material;
- 11. Multiplikation: die vegetative Erzeugung von Mutterpflanzen zum Zweck der Erzeugung einer ausreichenden Zahl von Mutterpflanzen derselben Kategorie;
- 12. Erneuerung einer Mutterpflanze: das Ersetzen einer Mutterpflanze durch eine vegetativ aus ihr gewonnene Pflanze;
- 13. Mikrovermehrung: die Multiplikation von Pflanzenmaterial zur Erzeugung einer Vielzahl von Pflanzen mit Hilfe einer in-vitro-Kultur aus ausdifferenzierten vegetativen Knospen oder ausdifferenzierten vegetativen Meristemen einer Pflanze;
- 14. die Eigenschaft „praktisch frei von Mängeln“, dass das Ausmaß der vorhandenen Mängel, die Qualität und Nutzen des Pflanzgutes beeinträchtigen können, höchstens dem Ausmaß, das bei guter Anbau- und Verarbeitungspraxis zu erwarten ist, entspricht;
- 15. die Eigenschaft „praktisch frei von Schadorganismen“, dass das Ausmaß des Vorhandenseins von Schadorganismen auf dem Pflanzgut so gering ist, dass Qualität und Nutzen des Pflanzgutes annehmbar sind;
- 16. Kryokonservierung: die Erhaltung von Pflanzgut durch Herunterkühlen auf extrem niedrige Temperaturen, um die Vitalität des Pflanzgutes zu erhalten.“
2. § 4 Abs. 3 lautet:
„(3) Pflanzgut von Obstarten zur Fruchterzeugung darf nur mit einem Hinweis auf die Sorte oder, soweit im Falle von Unterlagen das Material keiner Sorte angehört, unter Hinweis auf die betreffende Art oder die betreffende interspezifische Hybride in Verkehr gebracht werden. Die Sorte hat
- 1. gemäß Sortenschutzgesetz 2001, BGBl. I Nr. 109, oder gemäß Art. 87 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. Nr. L 227 vom 1.9.1994 S 1), sortenschutzrechtlich geschützt,
- 2. gemäß § 12 Abs. 1 oder 2 amtlich eingetragen oder
- 3. gemäß § 12 Abs. 3 allgemein bekannt
zu sein. Der Hinweis auf die Sorte kann auch bei einer Sorte erfolgen, die an sich ohne Wert für den Anbau zu gewerblichen Zwecken ist, sofern zu der betreffenden Sorte eine amtlich anerkannte Beschreibung vorliegt und das Pflanzgut als CAC-Material im Bundesgebiet in Verkehr gebracht wird und durch einen Hinweis darauf auf dem Etikett oder Begleitdokument gekennzeichnet ist.“
3. In § 5 werden die Abs. 3 und 4 durch folgende Abs. 3 bis 6 ersetzt:
„(3) Pflanzgut darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn
- 1. bei Vorstufenmaterial, Basismaterial oder zertifiziertem Material von Pflanzgut von Obstarten ein Etikett angebracht ist oder
- 2. bei CAC-Material von Pflanzgut von Obstarten oder bei Pflanzgut von Gemüsearten und Zierpflanzenarten ein von einem Versorger zu erstellenden Begleitdokument beigefügt ist.
(4) Das Etikett gemäß Abs. 3 ist an den Pflanzen oder Pflanzenteilen anzubringen, die als Vermehrungsmaterial oder Pflanzen von Obstarten in Verkehr gebracht werden sollen. Werden solche Pflanzen oder Pflanzenteile in einem Paket, Bündel oder Behälter in Verkehr gebracht, so ist das Etikett an diesem Paket, Bündel oder Behälter anzubringen. Das Paket, der Behälter oder das Bündel sind so zu etikettieren, dass bei Entfernung des Etiketts dasselbe ungültig wird, eine neuerliche Verwendung somit nicht mehr möglich ist.
(5) Pflanzen oder Pflanzenteile, die als Vorstufenmaterial, Basismaterial oder zertifiziertes Material von Pflanzgut von Obstarten in Partien von zwei oder mehr Pflanzen oder Pflanzenteilen in Verkehr gebracht werden, haben folgenden Anforderungen zu entsprechen:
- 1. die in der Partie enthaltenen Pflanzen oder Pflanzenteile müssen ausreichend homogen sein,
- 2. bei Pflanzen oder Pflanzenteilen, die in einem Paket oder Behälter in Verkehr gebracht werden, hat das Paket oder der Behälter so plombiert zu sein, dass der Verschluss nicht geöffnet werden kann, ohne dass das Verschlusssystem beschädigt wird, und
- 3. bei Pflanzen oder Pflanzenteilen, die in einem Bündel in Verkehr gebracht werden, hat das Bündel so zusammengebunden und plombiert zu werden, dass die Pflanzen oder Pflanzenteile, die das Bündel bilden, nicht getrennt werden können, ohne dass die Verschnürung beschädigt wird.
(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union durch Verordnung festzulegen:
- 1. die Angaben, die das Begleitdokument zu enthalten hat, sowie die sonstigen Erfordernisse, denen das Begleitdokument zu entsprechen hat,
- 2. die Angaben, die das Etikett zu enthalten hat, sowie die sonstigen Erfordernisse, denen das Etikett zu entsprechen hat, insbesondere betreffend die Farbgestaltung,
- 3. Ausnahmen im Hinblick auf die Erfordernisse der Abs. 1 bis 5, insbesondere hinsichtlich Pflanzgut, das für den Endverbraucher bestimmt ist, und
- 4. besondere Vorschriften über die Kennzeichnung genetisch veränderter Sorten von Pflanzgut.“
4. Dem § 8 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Die für die Registrierung zuständige Behörde hat die Eintragung eines Versorgers im amtlichen Register mit Bescheid aufzuheben, wenn dieser nachweislich keine Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 5 mehr durchführt. Ebenso hat die zuständige Behörde die Eintragung mit Bescheid aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung nicht mehr vorliegen.“
5. § 10 Abs. 1 Z 2 lautet:
- „2. im Hinblick auf eine lückenlose Information der Behörde Aufzeichnungen zu führen und diese mindestens drei Jahre aufzubewahren, wobei sich die drei Jahre hinsichtlich der Aufzeichnung über kritische Punkte im Erzeugungsverfahren auf den Zeitpunkt der Erzeugung des Pflanzguts beziehen, hinsichtlich der Aufzeichnungen betreffend Feldbesichtigungen, Beprobungen und Laboruntersuchungen auf den Zeitpunkt, in dem das Pflanzgut entweder beseitigt oder in Verkehr gebracht worden ist,“
6. In § 10 Abs. 1 Z 6 wird die Wortfolge „in den Anhängen der Richtlinien 93/48/EWG , 93/49/EWG oder 93/61/EWG “ durch die Wortfolge „in den Anhängen der Richtlinien 93/49/EWG oder 93/61/EWG sowie in den Anhängen der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU “ ersetzt.
7. § 12 samt Überschrift lautet:
„Sorten von Zierpflanzenarten und Obstarten
§ 12. (1) Die Eintragung einer Sorte mit amtlicher Beschreibung hat durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit zu erfolgen, wenn die Sorte bestimmte vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festgelegte Bedingungen erfüllt und die amtliche Beschreibung vorliegt.
(2) Die Eintragung einer Sorte mit amtlich anerkannter Beschreibung hat durch das Bundesamt für Wein- und Obstbau nach der amtlichen Anerkennung der Beschreibung durch das Bundesamt für Wein-und Obstbau zu erfolgen.
(3) Allgemein bekannte Sorten dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn
- 1. sie in einem anderen Mitgliedstaat amtlich eingetragen sind,
- 2. in einem Mitgliedstaat ein Antrag auf amtliche Eintragung oder ein Antrag auf Sortenschutz gemäß Sortenschutzgesetz 2001, BGBl. I Nr. 109, oder gemäß Art. 87 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. Nr. L 227 vom 1.9.1994 S 1), gestellt wurde, oder
- 3. sie bereits vor dem 30. September 2012 im Bundesgebiet oder im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates in Verkehr gebracht wurden und eine durch das Bundesamt für Wein- und Obstbau amtlich anerkannte Beschreibung der betreffenden Sorte vorliegt.
(4) Ein Antrag auf Eintragung einer Sorte ist bei Sorten mit amtlicher Beschreibung beim Bundesamt für Ernährungssicherheit, bei Sorten mit amtlich anerkannter Beschreibung beim Bundesamt für Wein- und Obstbau schriftlich einzubringen. Dem Antrag sind alle Unterlagen beizuschließen, die zum Nachweis der Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen an Sorten erforderlich sind.
(5) Die Eintragung einer Sorte von Pflanzgut von Obstarten darf jeweils für einen Zeitraum von höchstens 30 Jahren erfolgen. Im Falle von genetisch veränderten Sorten, die nicht einer Beschränkung gemäß Artikel 26b der Richtlinie 2001/18/EG über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. Nr. L 106 vom 17.4.2001 S 1) unterliegen, ist die Geltungsdauer der Eintragung mit dem Zeitraum der unionsrechtlichen Zulassung begrenzt.
(6) Beim Bundesamt für Ernährungssicherheit ist ein Sortenverzeichnis zu führen, in das die gemäß den Abs. 1 und 2 eingetragenen Sorten aufzunehmen sind.
(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann nähere Bestimmungen über Mindestanforderungen an Sorten mit amtlicher oder amtlich anerkennter Beschreibung, Mindestanforderungen an die Antragsunterlagen sowie die nähere Ausgestaltung des Sortenverzeichnisses durch Verordnung festlegen.“
8. § 13 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Antrag hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
- 1. Name (Firma) und Anschrift des Antragstellers;
- 2. Lage und Bezeichnung des jeweiligen Quartiers, auf dem das Pflanzgut erzeugt werden soll;
- 3. Sortenbezeichnung (Unterlage oder Edelreis) und Vermehrungsstufe;
- 4. einen Nachweis über die Eintragung in eine Sortenliste gemäß § 12 Abs. 1 Z 1;
- 5. Sortenbeschreibung (Unterscheidungsmerkmale);
- 6. Verwendungszweck;
- 7. Angaben zu erforderlichen Bodenuntersuchungen;
- 8. Angaben zur phytosanitären Prüfung;
- 9. Hinweise auf für die Zertifizierung wichtige Umstände, wie beispielsweise die Vorkultur auf der Quartierfläche;
- 10. Nachweise über Art, Menge, Kategorie und Qualität des Ausgangsmaterials.“
9. In § 13 Abs. 3 entfällt der dritte Satz.
10. In § 17 Abs. 1 lautet der erste Satz:
„Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, haben das Bundesamt für Ernährungssicherheit und das Bundesamt für Wein- und Obstbau das AVG anzuwenden.“
11. In § 19 wird am Ende der Z 14 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Z 15 bis 17 angefügt:
- „15. die Durchführungsrichtlinie 2014/96/EU in Bezug auf die Anforderungen an Etikettierung, Plombierung und Verpackung von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2008/90/EG fallen (ABl. Nr. L 298 vom 16.10.2014 S 12);
- 16. die Durchführungsrichtlinie 2014/97/EU zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG hinsichtlich der Registrierung von Versorgern und der Eintragung von Sorten sowie des gemeinsamen Sortenverzeichnisses (ABl. Nr. L 298 vom 16.10.2014 S 16);
- 17. die Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG hinsichtlich der spezifischen Anforderungen an die in deren Anghang I aufgeführten Gattungen und Arten von Obstpflanzen, der spezifischen Anforderungen an die Versorger und ausführlicher Bestimmungen für die amtliche Prüfung (ABL. Nr. L 298 vom 16.10. 2014 S 22).“
12. Dem § 20 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) Die §§ 2 Abs. 2 und 3, 4 Abs. 3, 5 Abs. 3 bis 6, 8 Abs. 7, 10 Abs. 1 Z 2 und 6, § 12, 13 Abs. 2 und 3, 17 Abs. 1 sowie § 19 Z 14 bis 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2017 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“
Van der Bellen
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