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BGBl I 72/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

72. Bundesgesetz: Änderung des Maß- und Eichgesetzes
(NR: GP XXV RV 1611 AB 1642 S. 181 . BR: AB 9805 S. 868 .)
[CELEX-Nr.: 32014L0031 , 32014L0032 , 32015L0013 ]

72. Bundesgesetz, mit dem das Maß- und Eichgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Maß- und Eichgesetz (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 148/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 5 Z 4 und in § 3 Abs. 1 bis 3 wird vor dem Wort „Vielfachen“ das Wort „dezimalen“ eingefügt.

2. Dem § 3 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Namen und Einheitenzeichen der dezimalen Vielfachen und Teile der Einheit der Masse werden durch Vorsetzen der Vorsätze vor das Wort „Gramm“ und der Zeichen der Vorsätze vor das Zeichen der Maßeinheit „g“ gebildet.“

3. Dem § 7 Abs. 1 wird folgender Satz und Z 1 und 2 angefügt:

„Messgerät im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. 1. ein Gerät, das allein oder in Verbindung mit anderen Einrichtungen für die Messung von mindestens einer Messgröße vorgesehen ist oder
  2. 2. eine Maßverkörperung; dies ist eine Vorrichtung, mit der während ihrer Benutzung ein oder mehrere bekannte Werte einer gegebenen Größe permanent reproduziert oder bereitgestellt werden sollen.“

4. § 8 Abs. 1 Z 3 lit. b und c lauten:

  1. „b) Mengenmessgeräte für
    1. aa) sauberes Wasser aus Versorgungsleitungen ohne und mit abrechnungsrelevanten Zusatzeinrichtungen,
    2. bb) Flüssigkeiten außer Wasser ohne und mit abrechnungsrelevanten Zusatzeinrichtungen,
  2. c) Mengenmessgeräte für thermische Energie (Wärmezähler, Kältezähler) für flüssige Wärmeträger ohne und mit abrechnungsrelevanten Zusatzeinrichtungen,“

5. § 8 Abs. 1 Z 5 lautet:

  1. „5. Messgeräte zur Bestimmung des Wassergehaltes oder der Schüttdichte von Getreide,“

6. § 8 Abs. 1 Z 6 lit. b und d sowie Z 7 entfallen.

7. § 8 Abs. 3 Z 1 lautet:

  1. „1. auf Grund geltender Rechtsvorschriften oder im Zusammenhang damit ergangener behördlicher Verfügungen, sofern darin die Verwendung von geeichten Messgeräten vorgeschrieben ist,“

8. § 8 Abs. 3 Z 3 bis 5 entfallen.

9. § 8 Abs. 4 und 5 lauten:

„(4) Der Eichpflicht unterliegen die in Abs. 1 Z 2 angeführten Gewichtsstücke und Waagen auch dann, wenn sie in öffentlichen Wägeanstalten verwendet oder bereitgehalten werden. Waagen unterliegen ferner auch dann der Eichpflicht, wenn sie zur Bestimmung eines Entgelts, einer Entschädigung oder einer Zulage verwendet oder bereit gehalten werden.

(5) Unbeschadet der Bestimmungen des § 13a Abs. 2 unterliegen Messgeräte oder Kontrolleinrichtungen, die vom Abfüller oder Importeur zur Prüfung und Kontrolle von Fertigpackungen bereitzuhalten und zu verwenden sind, der Eichpflicht gemäß Abs. 1.“

10. § 8 Abs. 6 bis 8 entfallen.

11. § 11 Z 1 entfällt.

12. Dem § 11 Z 2 wird folgende lit. c angefügt:

  1. „c) zur Herstellung und Kontrolle von Arzneimitteln,“

13. In § 11 Z 5 wird am Satzende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und die Wortfolge „sofern sie nicht der messtechnischen Kontrolle gemäß § 12c unterliegen.“ angefügt.

14. § 12c Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Messeinrichtungen zur Bestimmung der Aktivität von Radionukliden, deren technische Ausführung eine Sicherung gegen Eingriffe nicht zulässt, dürfen nur verwendet werden, wenn sie vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zugelassen bzw. gemäß § 12 in Verkehr gebracht worden sind und regelmäßig einer messtechnischen Kontrolle gemäß Abs. 2 unterzogen werden.

(2) Die messtechnische Kontrolle ist durch Vergleichsmessungen alle zwei Jahre durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen durchzuführen. Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der messtechnischen Kontrolle sind in den Eichvorschriften festzulegen.“

15. § 13 Abs. 1 Z 1 und 2 entfallen.

16. Der Einleitungssatz zu § 13 Abs. 2 lautet:

„Der Eichpflicht unterliegen die nachstehend genannten Messgeräte, wenn sie bei Kontrollen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht verwendet oder bereitgehalten werden:“

17. § 13 Abs. 2 Z 3 und 5 entfallen.

18. § 13 Abs. 3 lautet:

„(3) Reifendruckmessgeräte müssen geeicht sein, wenn sie in Tankstellen, bei der gewerbsmäßigen Wartung oder Reparatur von Reifen oder im Reifenhandel verwendet oder bereitgehalten werden oder wenn auf Grund geltender Rechtsvorschriften oder im Zusammenhang damit ergangener behördlicher Verfügungen die Verwendung von geeichten Reifendruckmessgeräten vorgeschrieben ist.“

19. In § 13 Abs. 4 wird der Verweis „Abs. 1 Z 3 und 4“ durch den Verweis „§ 8 Abs. 1 Z 11 und 12“ ersetzt.

20. Nach § 13 wird folgender § 13a samt Überschrift eingefügt:

„4. Ausnahmen von der Eichpflicht

§ 13a. (1) Nicht der Eichpflicht unterliegen die Messgeräte in folgenden Stellen:

  1. 1. Eichstellen (§ 35),
  2. 2. akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen im Rahmen ihres Akkreditierungsumfanges (Akkreditierungsgesetz 2012 - AkkG 2012, BGBl. I Nr. 28/2012 in der jeweils geltenden Fassung),
  3. 3. Werksprüfstellen (§ 73 Abs. 2 Druckgerätegesetz, BGBl. I Nr. 161/2015 in der jeweils geltenden Fassung),
  4. 4. Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen sowie diesem nachgeordnete Ämter und Dienststellen.

(2) Die in § 8 Abs. 1 genannten Messgeräte unterliegen nicht der Eichpflicht, wenn sie ausschließlich zur Herstellung von Fertigpackungen dienen und ein festgelegtes und dokumentiertes Kontrollverfahren angewendet sowie geeichte Kontrollmessgeräte nach § 8 Abs. 5 verwendet werden.

(3) Viehwaagen, das sind Waagen zur Bestimmung der Masse von Lebendvieh mit einer Höchstlast bis zu 1 500 kg, die nur für den innerbetrieblichen Gebrauch verwendet werden, unterliegen nicht der Eichpflicht. Diese Waagen müssen deutlich und gut sichtbar die Aufschrift „Nicht zulässig im rechtsgeschäftlichen Verkehr“ tragen und sind der Eichbehörde zu melden.

(4) Nicht eichpflichtig sind folgende Messgeräte:

  1. 1. Wegstreckenzähler gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, die in selbst gelenkten Fahrzeugen eingebaut sind;
  2. 2. Totalstationen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, wenn diese in einem vorgegebenen koordinativen Bezugsrahmen zum Einsatz gelangen und die Messungen im geodätischen Sinne überbestimmt sind;
  3. 3. Turbinenradgaszähler und Ultraschallgaszähler gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a mit einer Nennweite von DN > 400;
  4. 4. Wasserzähler gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. b sublit. aa mit einer Nennweite DN 150;
  5. 5. Messanlagen für Milch gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. b sublit. bb bis zu einer Abgabemenge von 5 l für die Direktvermarktung im Sinne der Rohmilchverordnung, BGBl. II Nr. 106/2006;
  6. 6. Mengenmessgeräte für thermische Energie gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. c mit einer Nennweite DN 150 sowie für Wärmeträger Öl;
  7. 7. Messgeräte nach § 8 Abs. 1 Z 4
    1. a) die den Bestimmungen über Verfahren für Interoperabilitätskomponenten im 2. Hauptstück des 8. Teiles des Eisenbahngesetzes 1957 - EisbG, BGBl. Nr. 60/1957 in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen;
    2. b) zur Ermittlung von elektrischer Energie in Netzen mit einer höchsten Betriebsspannung von > 123 kV oder bei einer Nennstromstärke von mehr als 5 kA.“

21. Die Überschriften 4 bis 6 des Abschnittes A erhalten die Nummerierungen 5 bis 7.

22. § 15 Z 1 entfällt.

23. In § 15 Z 2 wird der Verweis „Z 1 und 3 bis 9“ durch den Verweis „Z 1 und Z 3 bis 10“ ersetzt.

24. § 15 Z 3 und 4 lauten:

  1. „3. drei Jahre
    1. a) bei Fahrpreisanzeigern (Taxametern),
    2. b) bei Verkehrsgeschwindigkeitsmessgeräten,
  2. 4. vier Jahre
    1. a) bei Längenmaßstäben und Längenmaßbändern über 5 m sowie Peilstäben und Peilbändern, wenn ihre Skala nach Längeneinheiten geteilt ist,
    2. b) bei Gewichtsstücken der Genauigkeitsklassen E1, E2 und F1,
    3. c) bei Kraftstoffzapfanlagen nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. b sublit. bb für die Betankung von Kraftfahrzeugen,
    4. d) bei Reifendruckmessgeräten,“

25. § 15 Z 5 lit. g lautet:

  1. „g) bei mechanischen Messgeräten zur Bestimmung der Schüttdichte von Getreide (Getreideprober),“

26. Dem § 15 Z 5 lit. g werden folgende lit. h und i angefügt:

  1. „h) bei Waagen gemäß § 11 Z 2 lit. a für die schulärztliche Betreuung gemäß § 66 des Schulunterrichtsgesetzes - SchUG, BGBl. Nr. 472/1986 in der jeweils geltenden Fassung,
  2. i) bei Messkluppen zur Vermessung von Rundholz,“

27. § 15 Z 6 bis 10 lauten:

  1. „6. acht Jahre bei elektronischen Gaszählern nach dem mikrothermischen Messprinzip,
  2. 7. zehn Jahre
    1. a) bei Peilstäben mit einer nach dem Rauminhalt geteilten Skala,
    2. b) bei elektronischen Elektrizitätszählern ohne und mit Zusatzeinrichtungen,
    3. c) bei Induktions-Elektrizitätszählern mit Zusatzeinrichtungen mit Ausnahme jener, für die die Nacheichfristen in Z 10 festgesetzt sind,
    4. d) bei elektrischen Tarifgeräten,
    5. e) bei Ultraschallgaszählern mit einer maximalen Durchflussstärke bis 65 m³/h,
  3. 8. zwölf Jahre bei Transportbehältern auf Schiffen,
  4. 9. fünfzehn Jahre
    1. a) bei Balgengaszählern,
    2. b) bei Lagerbehältern mit Ausnahme der in § 17 Z 3 und 4 angeführten,
  5. 10. zwanzig Jahre bei Induktions-Elektrizitätszählern
    1. a) ohne Zusatzeinrichtung,
    2. b) mit einer vom Zählerläufer berührungslos gesteuerten Impulsgabeeinrichtung, auch mit mechanischem Zweitarifzählwerk,
    3. c) mit mechanischem Zweitarifzählwerk.“

28. § 17 Z 2 lautet:

  1. „2. Hohlmaße und Messgefäße bis 10 l Inhalt,“

29. In § 17 entfällt die Z 11.

30. In § 17 Z 13 wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt.

31. In § 17 Z 14 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 15 angefügt:

  1. „15. Längenmaßstäbe und Längenmaßbänder bis 5 m.“

32. Dem § 18a wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Bei Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf der Notifizierung oder wenn die notifizierte Stelle ihre Tätigkeit einstellt, ergreift die notifizierende Behörde die geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Akten dieser Stelle von einer anderen notifizierten Stelle weiter bearbeitet oder für die Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen bereit gehalten werden.“

33. In § 27 Z 3 entfällt die Wortfolge „die zulässigen Volumina oder Abmessungen von Behältnissen,“.

34. In § 27 Z 5 wird der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und entfällt die Wortfolge „die Meßgeräte unterliegen gemäß § 8 Abs. 3 der Eichpflicht,“.

35. § 27 Z 11 lautet:

  1. „11. die Angabe des Volumens von Behältnissen,“

36. In § 29 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.

37. § 34 entfällt.

38. Dem § 35 werden folgende Abs. 10 und 11 angefügt:

„(10) Die ermächtigten Eichstellen sind befugt, bei Messgeräten, die von § 49 erfasst sind, unter folgenden Voraussetzungen eine Eichung durchzuführen:

  1. 1. die Messgeräteart fällt in den Ermächtigungsumfang der Eichstelle und
  2. 2. die Messgeräte erfüllen die Anforderungen gemäß § 49 Abs. 6 Z 1 und 2.

(11) Die ermächtigten Eichstellen sind befugt, bei Vorliegen einer Ermächtigung für die technische Prüfung von Teilmengen von Messgeräten nach § 18 Z 2 lit. b, diese Prüfung unter den im Rahmen der Verordnung festgelegten Bedingungen vorzunehmen.“

39. In § 38 Abs. 10 wird nach dem Wort „Messgeräten“ die Wortfolge „oder deren Bevollmächtigte“ eingefügt.

40. Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt:

§ 38a. (1) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist befugt, für Messgeräte nach § 38 Abs. 1 Z 2 und 3 Festlegungen für die Stempelung zu treffen, falls im Rahmen der Eichung, der Überwachung von Eichstellen, der messtechnischen Kontrolle oder der eichpolizeilichen Revision festgestellt wird, dass in eichrelevante Teile oder in die Software eingegriffen werden kann und dadurch die messtechnischen Merkmale des Messgerätes verändert werden können oder die Kontrolle der Gültigkeit der Eichung ohne Ausbau nicht möglich ist.

(2) Die Festlegungen für die Stempelung sind im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach § 39 Abs. 1 Z 2 so zu treffen, dass sie keine konstruktiven Änderungen oder Software-Neuprogrammierungen erforderlich machen und sind durch Verordnung im Amtsblatt für das Eichwesen kundzumachen. Die für die Eichung zuständigen Stellen sind darüber in Kenntnis zu setzen.

(3) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat die Notwendigkeit von Festlegungen nach Abs. 1 zu prüfen und vor dem Erlassen einer Verordnung alle Möglichkeiten zu ergreifen, um eine Änderung des relevanten Zulassungsdokumentes zu erwirken, insbesondere durch die folgenden Maßnahmen:

  1. 1. Kontaktieren des Herstellers oder des jeweiligen Rechtsnachfolgers,
  2. 2. Kontaktieren der betroffenen Zulassungsbehörde, der notifizierten Stelle oder der Zertifizierungsstelle oder
  3. 3. gegebenenfalls Kontaktieren eines bevollmächtigten Vertreters.

(4) Die Festlegungen für die Stempelung nach Abs. 1 sind bei der Eichung der Messgeräte einzuhalten.“

41. § 39 Abs. 3 Z 2 lautet:

  1. „2. dass die eichtechnische Prüfung von Messgeräten nach statistischen Methoden durchgeführt werden kann.“

42. § 41 entfällt.

43. In § 45 Abs. 2 wird das Wort „Verkehrfehlergrenzen“ durch das Wort „Verkehrsfehlergrenzen“ ersetzt.

44. § 49 lautet:

§ 49. (1) Von diesem Bundesgesetz erfasste Produkte (Messgeräte oder Messgeräteteile) werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 764/2008 zur Festlegung von Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter nationaler technischer Vorschriften für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 3052/95/EG , ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 21, hinsichtlich des erstmaligen Inverkehrbringens einschließlich der Prüfungen und Kennzeichnungen als gleichwertig behandelt, wenn diese Produkte (Messgerät oder Messgeräteteile) ein vergleichbares Niveau des Schutzes des amtlichen oder rechtsgeschäftlichen Verkehrs, des Gesundheitswesens, des Umweltschutzes, des Sicherheitswesens und des Verkehrswesens sicherstellen. Diese dürfen dann in Österreich in den Verkehr gebracht werden, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens oder in der Türkei rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden und ihre Messbeständigkeit, Messgenauigkeit und Prüfbarkeit nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 in gleichwertiger Weise gewährleistet ist.

(2) Die Vorschriften und Verfahren der in Abs. 1 angeführten Staaten müssen ein den Verfahren im Bereich des gesetzlichen Messwesens in Österreich gleichwertiges Schutzniveau aufweisen.

(3) Die Prüfung von Messgeräten oder Messgeräteteilen im nichtharmonisierten Bereich ist jedenfalls als gleichwertig anzuerkennen, wenn in einem Staat gemäß Abs. 1 die Zulassung und die Ersteichung von einer im Bereich des gesetzlichen Messwesens kompetenten Stelle gemäß Abs. 5 erfolgte und die Gleichwertigkeit des Schutzniveaus vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen festgestellt wurde.

(4) Als Grundlage für die Prüfung der Gleichwertigkeit sind die grundlegenden Anforderungen der nach § 18 erlassenen Verordnungen und der für die betroffenen Messgeräte oder Messgeräteteile nach § 39 erlassenen relevanten Eichvorschriften des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen heranzuziehen. Das Vorliegen der Gleichwertigkeit ist vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen im Amtsblatt für das Eichwesen zu veröffentlichen.

(5) Als Stellen gemäß Abs. 3 gelten Konformitätsbewertungsstellen entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30, staatliche Stellen oder staatlich ermächtigte Stellen, die Aufgaben im Bereich des gesetzlichen Messwesens wahrnehmen.

(6) Damit Prüfungen für Messgeräte oder Messgeräteteile als gleichwertig anerkannt werden können, haben diese zur Sicherstellung der notwendigen Neu- oder Nacheichungen gemäß § 36 folgende Anforderungen zu erfüllen:

  1. 1. Die erforderlichen Aufschriften müssen in deutscher Sprache auf den Messgeräten oder den Messgeräteteilen vorhanden sein und das Messergebnis muss in den Maßeinheiten gemäß § 1 angezeigt werden;
  2. 2. für die Messgeräte oder Messgeräteteile müssen die erforderlichen Unterlagen für den Betrieb, die Verwendung und die Eichung in deutscher Sprache vorliegen;
  3. 3. für die Zwecke der Eichung haben der Hersteller oder dessen Bevollmächtigter den Eichbehörden oder den ermächtigten Eichstellen alle für die Eichung erforderlichen Unterlagen in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen.

(7) Für die Bemessung der anzuwendenden Nacheichfrist für diese Messgeräte oder Messgeräteteile gelten die Bestimmungen der §§ 14 bis 17 und 18 Z 2.

(8) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ist ermächtigt, bei Bedarf zur Erfüllung von europäischen Regelungen zusätzliche Kriterien und Verfahren zur Beurteilung der Gleichwertigkeit im Hinblick auf die im Abs. 1 genannten Schutzinteressen durch Verordnung festzulegen.“

45. § 51 Abs. 1 lautet:

„(1) Es ist Aufgabe der eichpolizeilichen Revision, die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 1 bis 3, des zweiten Teiles und des Abschnittes B des dritten Teiles dieses Bundesgesetzes zu beaufsichtigen.“

46. Im Einleitungssatz zu § 51 Abs. 6 wird vor dem Wort „Betriebsinhaber“ die Wortfolge „Die Hersteller, die“ eingefügt.

47. In § 51 Abs. 6 Z 3 wird die Wortfolge „der messtechnischen Prüfung“ durch die Wortfolge „den erforderlichen Prüfungen“ ersetzt.

48. In § 55 entfallen die Abs. 2 bis 5 und die Absatzbezeichnung „(1)“.

49. Dem § 71 werden die folgenden Abs. 6 bis 9 angefügt:

„(6) § 15 Z 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.

(7) Die Nacheichfristen gemäß

  1. 1. § 15 Z 3 lit. a (Fahrpreisanzeiger) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2017 sind anzuwenden auf Messgeräte, die ab dem Jahr 2017 einer Eichung gemäß § 36 Abs. 2 unterzogen werden;
  2. 2. § 15 Z 4 lit. c und d (Kraftstoffzapfanlagen für die Betankung von Kraftfahrzeugen und Reifendruckmessgeräte) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2017 sind anzuwenden auf Messgeräte, die ab dem Jahr 2020 einer Eichung gemäß § 36 Abs. 2 unterzogen werden; für Messgeräte, die im Jahr 2019 einer Eichung gemäß § 36 Abs. 2 unterzogen werden, gelten drei Jahre als Nacheichfrist;
  3. 3. § 15 Z 6 (elektronische Gaszähler nach dem mikrothermischen Messprinzip) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2017 sind anzuwenden auf Messgeräte, die ab dem Jahr 2015 einer Eichung gemäß § 36 Abs. 2 unterzogen wurden;
  4. 4. § 15 Z 9 lit. a (Balgengaszähler) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2017 sind anzuwenden auf Messgeräte, die ab dem Jahr 2008 einer Eichung gemäß § 36 Abs. 2 unterzogen wurden.

(8) Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Verlängerung von Nacheichfristen für Meßgeräte und zur Aufhebung der Verordnung betreffend eichpflichtige Meßgeräte, die nur geeicht in den Handel gebracht werden dürfen, BGBl. Nr. 573/1991, wird aufgehoben.

(9) Die Nacheichfristen der Messgeräte, die durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2017 verlängert wurden, sind unter Berücksichtigung der Dauer der jeweiligen Nacheichfrist vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zu evaluieren.“

50. Dem § 72 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2017 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (kodifizierter Text), ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer: 2017/10/A).“

Van der Bellen

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