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BGBl I 149/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

149. Bundesgesetz: Änderung des Bankwesengesetzes, des Bundesgesetzes über die Wertpapier- und allgemeinen Warenbörsen 2018, des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Kapitalmarktgesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 und des Zahlungsdienstegesetzes
(NR: GP XXV RV 1774 AB 1778 S. 199 . BR: AB 9913 S. 873 .)
[CELEX-Nr.: 32013L0036 ]

149. Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das Bundesgesetz über die Wertpapier- und allgemeinen Warenbörsen 2018, das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Kapitalmarktgesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 und das Zahlungsdienstegesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung des Bankwesengesetzes

Artikel 2

Änderung des Bundesgesetzes über die Wertpapier- und allgemeinen Warenbörsen 2018

Artikel 3

Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes

Artikel 4

Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Artikel 5

Änderung des Kapitalmarktgesetzes

Artikel 6

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016

Artikel 7

Änderung des Zahlungsdienstegesetzes

Artikel 1

Änderung des Bankwesengesetzes

Das Bankwesengesetz - BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2017, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden vor dem Eintrag zum VI. Abschnitt 2. Unterabschnitt folgende Einträge eingefügt:

„1. Unterabschnitt: Auslagerung

§ 25. Auslagerung“

2. In § 3 Abs. 4a Z 1 wird der Verweis „22a bis 24a, 27a“ durch den Verweis „22a bis 24a, 25, 27a“ ersetzt.

3. In § 5 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „gemäß Abs. 1 Z 9a oder § 28a Abs. 5 Z 5“.

4. Vor dem VI. Abschnitt 2. Unterabschnitt wird folgender 1. Unterabschnitt eingefügt:

„1. Unterabschnitt: Auslagerung

Auslagerung

§ 25. (1) Kreditinstitute haben jederzeit über angemessene Personalressourcen zu verfügen. Beim Rückgriff auf Dritte (Dienstleister) zur Wahrnehmung wesentlicher bankbetrieblicher Aufgaben sind angemessene Vorkehrungen gemäß der Anlage zu § 25 zu treffen. Die Auslagerung wesentlicher bankbetrieblicher Aufgaben darf weder die Qualität der internen Kontrolle des Kreditinstituts noch die Beaufsichtigung des Kreditinstituts durch die FMA im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen der in § 69 genannten Bestimmungen beeinträchtigen. Bei Abschluss, Durchführung oder Kündigung einer Vereinbarung über die Auslagerung von wesentlichen bankbetrieblichen Aufgaben ist mit der gebotenen Professionalität und Sorgfalt zu verfahren. Insbesondere ist eine klare Aufteilung der Rechte und Pflichten zwischen dem Kreditinstitut und dem Dienstleister in Form einer schriftlichen Vereinbarung vorzunehmen. Ein besonders hoher Sorgfaltsmaßstab ist bei Auslagerungen an einen Dienstleister mit Sitz in einem Drittland anzulegen.

(2) Eine bankbetriebliche Aufgabe gilt als wesentlich im Sinne des Abs. 1, wenn deren unzureichende oder unterlassene Wahrnehmung die kontinuierliche Einhaltung der Verpflichtungen des Kreditinstituts gemäß diesem Bundesgesetz oder anderer in § 69 genannten anwendbaren Bestimmungen, seine Solvabilität, Liquidität oder die Solidität oder Kontinuität der betriebenen Bankgeschäfte beeinträchtigen würde.

(3) Die Auslagerung wesentlicher bankbetrieblicher Aufgaben darf nicht

  1. 1. zu einer Delegation der Aufgaben der Geschäftsleitung führen;
  2. 2. das Verhältnis und die Pflichten des Kreditinstituts gegenüber seinen Geschäftspartnern und Kunden gemäß diesem Bundesgesetz verändern;
  3. 3. die Einhaltung der in § 69 genannten Bestimmungen behindern oder erschweren und
  4. 4. zu einem Entfall oder einer Veränderung der übrigen Voraussetzungen, unter denen dem Kreditinstitut die Konzession erteilt wurde, führen.

(4) Sofern das Kreditinstitut und der Dienstleister derselben Kreditinstitutsgruppe, demselben institutsbezogenen Sicherungssystem gemäß Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder demselben Kreditinstitute-Verbund angehören, kann berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Dienstleister kontrolliert oder sein Handeln beeinflusst werden kann.

(5) Kreditinstitute haben der FMA die beabsichtigte Auslagerung wesentlicher bankbetrieblicher Aufgaben vor Abschluss einer Vereinbarung gemäß Abs. 1 schriftlich anzuzeigen. Die FMA kann von Kreditinstituten alle erforderlichen Auskünfte über Dienstleister, mit denen Auslagerungsverträge geschlossen werden sollen oder bereits wurden, verlangen. Solche Auskünfte dürfen nicht unter Berufung auf eine nach anderen Vorschriften bestehende Verschwiegenheitspflicht verweigert werden. Kreditinstitute haben die jederzeitige Verfügbarkeit der notwendigen Informationen sicherzustellen, auch wenn der Dienstleister seinen Sitz in einem Drittland hat.“

5. In § 29 Einleitungsteil wird die Wortfolge „deren Bilanzsumme eine Milliarde Euro übersteigt oder die übertragbare Wertpapiere ausgegeben haben, die zum Handel an einem geregelten Markt gemäß § 1 Abs. 2 des Börsegesetzes 1989 zugelassen sind“ durch die Wortfolge „die von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 5 Abs. 4 sind“ ersetzt.

6. § 39 Abs. 5 lautet:

„(5) In Kreditinstituten jedweder Rechtsform, die von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 5 Abs. 4 sind, ist eine vom operativen Geschäft unabhängige Risikomanagementabteilung mit direktem Zugang zu den Geschäftsleitern einzurichten, deren Kompetenzen und Ressourcen die Erfüllung folgender Aufgaben sicherstellen:

  1. 1. Erkennung und Messung der Ausprägung von Risiken gemäß Abs. 2b,
  2. 2. Meldung von Risiken gemäß Abs. 2b und der Risikolage an die Geschäftsleiter,
  3. 3. Beteiligung an der Ausarbeitung der Risikostrategie des Kreditinstituts und allen wesentlichen Entscheidungen zum Risikomanagement,
  4. 4. vollständiger Überblick über die Ausprägung der vorhandenen Risikoarten und die Risikolage des Kreditinstituts.

    An der Spitze der Risikomanagementabteilung steht eine Führungskraft, die eigens für diese Funktion zuständig ist. Die FMA kann auf Antrag eines Kreditinstitutes bewilligen, dass eine andere Führungskraft des Instituts diese Funktion wahrnimmt, wenn Art, Umfang und Komplexität der Geschäfte des Instituts es nicht rechtfertigen würden, ausschließlich für diesen Zweck eine Person zu benennen und kein Interessenkonflikt besteht. Der Leiter der Risikomanagementabteilung kann seines Amtes nicht ohne die vorherige Information des Aufsichtsrates enthoben werden.“

7. In § 39c Abs. 1 wird die Wortfolge „deren Bilanzsumme eine Milliarde Euro übersteigt oder die übertragbare Wertpapiere ausgegeben haben, die zum Handel an einem geregelten Markt gemäß § 1 Abs. 2 des Börsegesetzes 1989 zugelassen sind“ durch die Wortfolge „die von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 5 Abs. 4 sind“ ersetzt.

8. In § 39d Abs. 1 wird die Wortfolge „deren Bilanzsumme eine Milliarde Euro übersteigt oder die übertragbare Wertpapiere ausgegeben haben, die zum Handel an einem geregelten Markt gemäß § 1 Abs. 2 des Börsegesetzes 1989 zugelassen sind“ durch die Wortfolge „die von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 5 Abs. 4 sind“ ersetzt.

9. § 42 Abs. 6 lautet:

„(6) Mit den Aufgaben der internen Revision ist eine eigene Organisationseinheit im Kreditinstitut zu betrauen. Dies gilt jedoch nicht für Kreditinstitute,

  1. 1. deren Bilanzsumme 300 Millionen Euro nicht übersteigt oder
  2. 2. deren Mitarbeiterstand im Jahresdurchschnitt 50 vollbeschäftigte Mitarbeiter nicht übersteigt oder
  3. 3. deren Bilanzsumme eine Milliarde Euro nicht übersteigt und die einem Zentralinstitut angeschlossen sind oder einer Kreditinstitutsgruppe angehören, wenn im Rahmen des Sektorverbundes oder der Gruppe eine eigene Organisationseinheit für die interne Revision besteht, die unter jederzeitiger Beachtung von Abs. 2 ausgestattet und organisiert ist;
  4. 4. deren Bilanzsumme eine Milliarde Euro nicht übersteigt und die einem EU-Mutterkreditinstitut oder einem Mutterkreditinstitut in einem Mitgliedstaat gemäß § 30 Abs. 1 Z 1 bis 6 nachgeordnet sind, wenn im EU-Mutterkreditinstitut oder in einem Mutterkreditinstitut in einem Mitgliedstaat eine eigene Organisationseinheit für die interne Revision besteht, die unter jederzeitiger Beachtung von Abs. 2 ausgestattet und organisiert ist und die Aufsichts- und Kontrollmöglichkeiten von FMA und Oesterreichischer Nationalbank hierdurch nicht beeinträchtigt werden.

    Die FMA kann auf Antrag eines Kreditinstitutes, das einem Zentralinstitut angeschlossen ist oder einer Kreditinstitutsgruppe angehört, bewilligen, dass vom Erfordernis der Einrichtung einer eigenen Organisationseinheit auch bei Überschreitung der in Z 3 und 4 genannten Grenzen abgesehen werden kann, sofern im Rahmen der Kreditinstitutsgruppe oder des Sektorverbundes eine eigene Organisationseinheit für die interne Revision besteht und die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 eingehalten werden.“

10. Dem § 60 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Das Kreditinstitut hat dem Bankprüfer auf dessen Anfrage über Aufsichtsmaßnahmen, einschließlich den Stand laufender Verwaltungsverfahren zu informieren und in diesem Zusammenhang relevante Unterlagen zur Verfügung zu stellen.“

11. § 63 Abs. 4 Z 3 lautet:

  1. „3. die Beachtung der §§ 25, 39, 39a, 41 und 42 dieses Bundesgesetzes und der §§ 4 bis 17, 19 Abs. 2, 20 bis 24, 29 und 40 Abs. 1 FM-GwG;“

12. § 63a Abs. 4 zweiter Satz lautet:

„Bei Kreditinstituten mit einer Bilanzsumme von über 5 Milliarden Euro hat der Prüfungsausschuss zumindest zwei Sitzungen im Geschäftsjahr, ansonsten zumindest eine Sitzung im Geschäftsjahr abzuhalten.“

13. § 69 Abs. 1 Schlussteil lautet:

„im Rahmen eines risikobasierten Aufsichtsansatzes zu überwachen und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen und an der Finanzmarktstabilität Bedacht zu nehmen.“

14. § 71 Abs. 6 lautet:

„(6) Die in der Prüfung getroffenen Feststellungen sind schriftlich festzuhalten (Prüfbericht) und dem Kreditinstitut zu übermitteln. Das Kreditinstitut hat dem Bankprüfer, dem Aufsichtsrat, dem Staatskommissär und dessen Stellvertreter sowie der Sicherungseinrichtung den Prüfbericht unverzüglich nach dessen Erhalt zu übermitteln. Dem Kreditinstitut ist von den Prüfungsorganen Gelegenheit zur Stellungnahme zum Prüfbericht zu geben. Sofern es aus Risikogesichtspunkten geboten ist, kann dies im behördlichen Verfahren durch die FMA erfolgen. Das Kreditinstitut hat unverzüglich einen Plan zur Adressierung der im Prüfbericht getroffenen Feststellungen einschließlich eines Zeitplans mit angemessenen Fristen zu erstellen und der FMA vorzulegen, wobei die Adressierung der im Prüfbericht getroffenen Feststellungen ohne unnötigen Aufschub zu erfolgen hat. Ebenso hat das Kreditinstitut dem Aufsichtsrat über den Inhalt des Plans zur Adressierung der getroffenen Feststellungen spätestens in der der Fertigstellung des Plans nächstfolgenden Sitzung des Aufsichtsrates zu berichten. Die FMA hat nach Vorlage des Plans dessen Inhalt im Hinblick auf seine grundsätzliche Eignung zur Adressierung der Feststellungen zu würdigen und das Kreditinstitut in angemessener Frist über das unverbindliche Ergebnis dieser Würdigung zu informieren. Das Kreditinstitut hat den Plan zur Adressierung der im Prüfbericht getroffenen Feststellungen laufend zu aktualisieren und auf Anfrage der FMA unverzüglich über die Einhaltung des Plans zu berichten. Das Kreditinstitut hat die Erfüllung des Plans der FMA mitzuteilen. Das Kreditinstitut hat das Ergebnis eines von der FMA auf Grundlage der getroffenen Feststellungen eingeleiteten Verwaltungsverfahrens dem Bankprüfer, dem Aufsichtsrat, der Sicherungseinrichtung sowie dem Staatskommissär und dessen Stellvertreter mitzuteilen.“

15. In § 73a wird nach der Wortfolge „§ 20 Abs. 3“ die Wortfolge „ , § 25 Abs. 5“ eingefügt.

16. § 76 Abs. 8 lautet:

„(8) Der Staatskommissär und dessen Stellvertreter haben ihnen bekannt gewordene Tatsachen, auf Grund derer die Erfüllung der Verpflichtungen des Kreditinstituts gegenüber dessen Gläubigern und insbesondere die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte nicht mehr gewährleistet ist, unverzüglich der FMA mitzuteilen. Der Staatskommissär und dessen Stellvertreter haben der FMA jeweils nach Ende eines jeden Quartals des Geschäftsjahres sowie einmal jährlich über das gesamte Geschäftsjahr einen schriftlichen Bericht über ihre Tätigkeit zu übermitteln.“

17. Dem § 76 werden folgende Abs. 10 und 11 angefügt:

„(10) Ist der Staatskommissär oder der Stellvertreter des Staatskommissärs durch Unfall (ausgenommen Dienstunfall) oder durch Krankheit an der Ausübung seiner Funktion verhindert, gebührt dem Staatskommissär oder dem Stellvertreter des Staatskommissärs ab einer Dauer der Verhinderung von 182 Kalendertagen die Funktionszulage in der Höhe von 50% des Ausmaßes, das dem Staatskommissär oder dem Stellvertreter des Staatskommissärs ohne diese Verhinderung gebührt hätte. Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederaufnahme der Funktion abermals eine Verhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalls ein, gilt sie als Fortsetzung der früheren Verhinderung. Die Verringerung der Funktionszulage wird mit dem Tag des Beginns der jeweiligen Verhinderung, frühestens aber mit dem auf den Ablauf der Frist von 182 Kalendertagen folgenden Tag, bis einschließlich zu dem Tag wirksam, der dem Tag des Wiederaufnahme der Funktion unmittelbar vorangeht. Ergeben sich daraus innerhalb desselben Kalendermonats Tage mit unterschiedlichen Ansprüchen auf Funktionszulage, ist für jeden Tag der Kürzung der verhältnismäßige Teil des Kürzungsbetrages für die Bemessung der Funktionszulage zu berücksichtigen. Für den Zeitraum, in dem die Kürzung der Funktionszulage des Staatskommissärs wirksam ist, ist dem Stellvertreter des Staatskommissärs eine Funktionszulage in der Höhe der ungekürzten Funktionszulage des Staatskommissärs zu leisten.

(11) Während ihrer Funktionsperiode haben der Staatskommissär und dessen Stellvertreter die für die fachkundige Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit erforderlichen Fortbildungen nachweislich zu absolvieren.“

18. § 79 Abs. 4b lautet:

„(4b) Die Oesterreichische Nationalbank hat

  1. 1. eine Aufstellung der ihr im jeweiligen Geschäftsjahr aus ihren Aufgaben und Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz sowie der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 erwachsenden Kosten zu erstellen und vom Rechnungsprüfer gemäß § 37 NBG prüfen zu lassen;
  2. 2. die geprüfte Aufstellung dem Bundesminister für Finanzen und der FMA bis zum 30. April des jeweils folgenden Geschäftsjahres zu übermitteln;
  3. 3. die geprüfte Aufstellung nach der Übermittlung gemäß Z 2 auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen;
  4. 4. die geschätzten Kosten aus ihren Aufgaben und Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz sowie der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 , sowie die geschätzte Anzahl der im Jahresdurchschnitt mit Aufgaben und Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz sowie der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 beschäftigten Bediensteten, jeweils für das folgende Geschäftsjahr dem Bundesminister für Finanzen und der FMA bis zum 30. September jeden Jahres mitzuteilen;
  5. 5. den Bundesminister für Finanzen und die FMA einmal jährlich über die Anzahl der mit Aufgaben und Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz sowie der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 im Jahresdurchschnitt beschäftigten Bediensteten zu informieren; diese Information kann auch im Wege einer Veröffentlichung erfolgen.“

19. § 80 Abs. 1 entfällt.

20. In § 98 Abs. 3 wird nach Z 3 folgende Z 4 eingefügt:

  1. „4. die schriftliche Anzeige gemäß § 25 Abs. 5 unterlässt;“

21. Nach § 103u wird folgender § 103v angefügt:

§ 103v. Die Funktionsperiode von Staatskommissären und deren Stellvertretern, die zum Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2017 ohne Befristung in ihre Funktionen bei Kreditinstituten bestellt sind, endet mit Ablauf des 31. Dezember 2019; eine befristete Wiederbestellung der betroffenen Personen gemäß den Vorgaben des § 76 Abs. 1 ist zulässig.“

22. Dem § 107 wird folgender Abs. 97 angefügt:

„(97) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des VI. Abschnitts 1. Unterabschnitts samt Überschrift, § 3 Abs. 4a Z 1, § 5 Abs. 4, der VI. Abschnitt 1. Unterabschnitt, § 29, § 39 Abs. 5, § 39c Abs. 1, § 39d Abs. 1, § 42 Abs. 6, § 60 Abs. 4, § 63 Abs. 4 Z 3, § 63a Abs. 4, § 69 Abs. 1, § 71 Abs. 6, § 73a, § 76 Abs. 8, 10 und 11, § 79 Abs. 4b, § 98 Abs. 3 Z 4, § 103v sowie die Anlage zu § 25 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2017 treten mit 3. Jänner 2018 in Kraft. § 80 Abs. 1 tritt mit Ablauf des 2. Jänner 2018 außer Kraft.“

23. Die Anlage zu § 25 samt Überschrift lautet:

„Anlage zu § 25

Auslagerungsbedingungen

  1. 1. Der Dienstleister hat über die Eignung, die Kapazität sowie alle gesetzlich vorgeschriebenen Zulassungen zu verfügen, um die ausgelagerten Aufgaben, Dienstleistungen oder Tätigkeiten zuverlässig und professionell auszuführen;
  2. 2. der Dienstleister hat die ausgelagerten Dienstleistungen wirkungsvoll auszuführen, das Kreditinstitut hat zu diesem Zweck Methoden für die Bewertung seiner Leistungen festzulegen;
  3. 3. der Dienstleister hat die Ausführung der ausgelagerten Aufgaben ordnungsgemäß zu überwachen und die mit der Auslagerung verbundenen Risiken angemessen zu steuern;
  4. 4. falls Zweifel bestehen, dass der Dienstleister seine Aufgaben wirkungsvoll und unter Einhaltung aller geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausführt, haben angemessene Schritte eingeleitet zu werden;
  5. 5. das Kreditinstitut hat weiterhin mittels der hiefür notwendigen Fachkenntnisse die ausgelagerten Aufgaben wirkungsvoll zu überwachen und die mit der Auslagerung verbundenen Risiken zu steuern;
  6. 6. der Dienstleister hat dem Kreditinstitut unverzüglich jede Entwicklung zur Kenntnis zu bringen, die seine Fähigkeit, die ausgelagerten Aufgaben wirkungsvoll und unter Einhaltung aller geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auszuführen, wesentlich beeinträchtigen könnte;
  7. 7. das Kreditinstitut muss die Auslagerungsvereinbarung erforderlichenfalls kündigen können, ohne dass dies die Kontinuität und Qualität der für seine Kunden erbrachten Dienstleistungen beeinträchtigt;
  8. 8. der Dienstleister hat in Bezug auf die ausgelagerten Tätigkeiten mit der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank zusammenzuarbeiten;
  9. 9. das Kreditinstitut, seine Bankprüfer, die FMA und die Oesterreichische Nationalbank müssen tatsächlich Zugang zu den mit den ausgelagerten Tätigkeiten zusammenhängenden Daten und zu den Geschäftsräumen des Dienstleisters haben. Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank müssen von diesen Zugangsrechten Gebrauch machen können;
  10. 10. der Dienstleister hat alle vertraulichen Informationen, die das Kreditinstitut und seine Kunden betreffen, zu schützen;
  11. 11. das Kreditinstitut und der Dienstleister haben einen Notfallplan festzulegen und dessen kontinuierliche Einhaltung sicherzustellen, der bei einem Systemausfall die Speicherung der Daten gewährleistet und regelmäßige Tests der Backup Systeme vorsieht, sollte dies angesichts der ausgelagerten Funktion, Dienstleistung oder Tätigkeit erforderlich sein;
  12. 12. bei Auslagerungen an einen Dienstleister mit Sitz im Drittland hat das Kreditinstitut die politischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Entwicklungen im Drittland laufend zu überwachen und rechtzeitig sicherzustellen, dass allfällige negative Entwicklungen die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben der FMA nicht beeinträchtigen oder, sofern dies nicht möglich ist, der FMA diesen Umstand unverzüglich anzuzeigen und ohne schuldhafte Verzögerung die Auslagerung zu widerrufen.“

Artikel 2

Änderung des Bundesgesetzes über die Wertpapier- und allgemeinen Warenbörsen 2018

Das Bundesgesetz über die Wertpapier- und Allgemeinen Warenbörsen 2018 - BörseG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017 wird wie folgt geändert:

1. § 47 Abs. 1 Z 1 entfällt.

2. § 181 bekommt die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 47 Abs. 1 Z 1 tritt am 3. Jänner 2018 außer Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes

Das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz - ESAEG, BGBl. I Nr. 117/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 6 lautet:

„(6) Die Oesterreichische Nationalbank hat

  1. 1. eine Aufstellung der ihr im jeweiligen Geschäftsjahr aus ihren Aufgaben und Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz erwachsenden Kosten zu erstellen und vom Rechnungsprüfer gemäß § 37 des Nationalbankgesetzes 1984 - NBG, BGBl. Nr. 50/1984, prüfen zu lassen;
  2. 2. die geprüfte Aufstellung dem Bundesminister für Finanzen und der FMA bis zum 30. April des jeweils folgenden Geschäftsjahres zu übermitteln;
  3. 3. die geprüfte Aufstellung nach der Übermittlung gemäß Z 2 auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen;
  4. 4. die geschätzten Kosten aus ihren Aufgaben und Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz, sowie die geschätzte Anzahl der im Jahresdurchschnitt mit Aufgaben und Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz beschäftigten Bediensteten, jeweils für das folgende Geschäftsjahr dem Bundesminister für Finanzen und der FMA bis zum 30. September jeden Jahres mitzuteilen;
  5. 5. den Bundesminister für Finanzen und die FMA einmal jährlich über die Anzahl der mit Aufgaben und Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz im Jahresdurchschnitt beschäftigten Bediensteten zu informieren; diese Information kann auch im Wege einer Veröffentlichung erfolgen.“

2. Dem § 61 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 6 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2017 tritt mit 3. Jänner 2018 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz - FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 6 eingefügt:

„(6) Unbeschadet § 70 Abs. 1b BWG hat die FMA für jeden der in den Abs. 1 bis 4 angeführten Aufsichtsbereiche jährliche Prüfungsschwerpunkte festzulegen und diese auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen; ebenso hat die FMA die gemäß § 70 Abs. 1b Z 4 BWG gemeinsam mit der Oesterreichischen Nationalbank im Rahmen des jährlichen Prüfungsprogramms festgelegten themenmäßigen Prüfungsschwerpunkte auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.“

2. § 8 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Aufsichtsrat der FMA besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter des Vorsitzenden, sechs weiteren Mitgliedern sowie zwei kooptierten Mitgliedern. Der Vorsitzende, der Stellvertreter und die weiteren Mitglieder des Aufsichtsrates, ausgenommen die kooptierten Mitglieder, sind vom Bundesminister für Finanzen zu bestellen. Für die Funktion des Stellvertreters des Vorsitzenden sowie dreier weiterer Mitglieder des Aufsichtsrates sind von der Oesterreichischen Nationalbank Personen namhaft zu machen. Der Aufsichtsrat hat zusätzlich zwei von der Wirtschaftskammer Österreich namhaft gemachte Mitglieder zu kooptieren, denen jedoch kein Stimmrecht zukommt. Zu Mitgliedern des Aufsichtsrates dürfen nur geeignete und zuverlässige Personen bestellt oder kooptiert werden, die nicht vom Wahlrecht in den Nationalrat ausgeschlossen sind.“

3. In § 14 werden nach Abs. 1 folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:

„(1a) Vorbehaltlich Abs. 1b hat der Vorstand der FMA hat vor Bestellung von FMA-Bediensteten in unmittelbar dem Vorstand nachgeordneten Leitungsfunktionen (zweite Führungsebene) eine Ausschreibung zu veranlassen, bei der das Stellenbesetzungsgesetz mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass es sich anstatt auf die Bestellung von Mitgliedern des Leitungsorgans auf die Bestellung von Mitgliedern der zweiten Führungsebene der FMA bezieht. Vorbehaltlich Abs. 1b hat der Vorstand der FMA vor der Bestellung von FMA-Bediensteten in unmittelbar der zweiten Führungsebene nachgeordneten Leitungsfunktionen (dritte Führungsebene) zumindest eine interne Ausschreibung zu veranlassen. Bei der Bestellung von FMA-Bediensteten der zweiten Führungsebene hat der Vorstand der FMA den Aufsichtsrat über die Ergebnisse des Ausschreibungsverfahrens rechtzeitig vor der Genehmigung der Ernennung (§ 10 Abs. 2 Z 7) zu informieren.

(1b) In folgenden Fällen kann der Vorstand der FMA von der Veranlassung einer Ausschreibung bei der Bestellung von FMA-Bediensteten der zweiten und dritten Führungsebene absehen:

  1. 1. Bei der Bestellung des FMA-Bediensteten handelt es sich lediglich um eine kurzfristige, vertretungsweise Bestellung in eine Funktion der zweiten oder dritten Führungsebene.
  2. 2. Bei der Bestellung des FMA-Bediensteten handelt es sich um eine Wiederbestellung in dieselbe Leitungsfunktion der zweiten oder dritten Führungsebene und die betroffene Person hat in ihrer vorhergehenden Funktionsperiode jederzeit dem mit der betroffenen Funktion verknüpften Anforderungsprofil entsprochen und sich bei der Erfüllung der an sie gestellten Aufgaben dauerhaft bewährt.

    In jenen Fällen, in denen der Vorstand der FMA von der Veranlassung einer Ausschreibung bei der Bestellung von FMA-Bediensteten der zweiten Führungsebene gemäß Z 2 abzusehen gedenkt, hat er den Aufsichtsrat rechtzeitig im Vorhinein darüber zu informieren und diesem gegenüber gleichzeitig zu begründen, warum die in Z 2 genannten Voraussetzungen für ein Absehen von einer Ausschreibung vorliegen.“

4. Nach § 16 wird folgender § 16a samt Überschrift eingefügt:

„Interne Revision

§ 16a. Die FMA hat eine interne Revision einzurichten, die unmittelbar dem Vorstand untersteht und ausschließlich der laufenden und umfassenden Prüfung der Gesetzmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Handelns der FMA dient. Die interne Revision muss unter Bedachtnahme auf den Tätigkeitsumfang der FMA so ausgestattet sein, dass sie ihre Aufgaben zweckentsprechend erfüllen kann. Mit Aufgaben der internen Revision dürfen Personen, bei denen Ausschließungsgründe vorliegen, nicht betraut werden.

(2) Als Ausschließungsgründe sind Umstände anzusehen, die die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben der internen Revision nicht wahrscheinlich erscheinen lassen. Ausschließungsgründe liegen insbesondere vor, wenn

  1. 1. den betroffenen Personen die erforderliche Sachkenntnis und Erfahrung in den Aufsichtsbereichen der FMA gemäß § 1 Abs. 1 fehlt oder
  2. 2. die objektive Wahrnehmung der Funktion beeinträchtigt sein kann, insbesondere wenn die betroffenen Personen gleichzeitig zur Prüfung des Jahresabschlusses der FMA bestellt sind.

(3) Die interne Revision betreffende Verfügungen müssen von beiden Mitgliedern des Vorstandes gemeinsam getroffen werden. Die interne Revision hat beiden Mitgliedern des Vorstandes zu berichten. Sie hat über die Prüfungsgebiete und wesentliche Prüfungsfeststellungen auf Grund durchgeführter Prüfungen quartalsweise auch dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates und dessen Stellvertreter Bericht zu erstatten. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates hat in der nächstfolgenden Sitzung des Aufsichtsrates diesem über die Prüfungsgebiete und die wesentlichen Prüfungsfeststellungen zu berichten. Die Interne Revision ist zumindest einmal jährlich zu einer Sitzung des Aufsichtsrates zur Berichterstattung einzuladen.

(4) Die interne Revision hat einen jährlichen Revisionsplan aufzustellen und die Prüfungen danach durchzuführen, wobei die Prüfung der effizienten Wirkungsweise der FMA bei jedem dieser Revisionspläne ein fixes Prüfungsgebiet sein muss. Die interne Revision hat weiters anlassbezogen ungeplante Prüfungen vorzunehmen.“

5. In § 18 Abs. 1 entfällt das Wort „direkten“.

6. In § 19 Abs. 1 Schlussteil entfällt das Wort „direkten“.

7. In § 19 Abs. 5 entfällt jeweils das Wort „direkten“.

8. § 19 Abs. 5a lautet:

„(5a) Die FMA hat der Oesterreichischen Nationalbank für die Kosten ihrer Aufgaben und Tätigkeiten nach dem BWG sowie der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 Erstattungsbeträge zu leisten. Die Erstattungsbeträge sind auf Grund der für das jeweils vorangegangene Geschäftsjahr gemäß § 79 Abs. 4b BWG mitgeteilten Kosten der Bankenaufsicht zu bemessen und betragen höchstens acht Millionen Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.“

9. In § 19 Abs. 5b entfällt jeweils das Wort „direkten“.

10. In § 19 Abs. 5c entfällt jeweils das Wort „direkten“.

11. In § 19 Abs. 5d entfällt jeweils das Wort „direkten“.

12. In § 22 werden nach Abs. 2a die folgenden Abs. 2b und 2c eingefügt:

„(2b) Vor Erlassung eines Bescheids kann ein Verzicht auf die Einbringung einer Beschwerde rechtswirksam nur abgegeben werden, wenn aus der schriftlichen Verzichtserklärung hervorgeht, dass dem Verzichtenden im Zeitpunkt ihrer Abgabe der Inhalt des Spruches des zu erwartenden Bescheides bekannt war. Wird die Verzichtserklärung mittels Niederschrift festgehalten, ist diese dem Verzichtenden auszufolgen. Eine Begründung des Bescheids kann diesfalls entfallen. Eine trotz Verzichts eingebrachte Beschwerde ist unzulässig.

(2c) Auf Bescheide, die gemäß § 57 AVG und § 116 BaSAG erlassen werden, ist Abs. 2b nicht anwendbar.“

13. In § 22 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Die FMA hat für Entwürfe von Verordnungen, Rundschreiben, Leitfäden und Mindeststandards ein öffentliches Begutachtungsverfahren durchzuführen, um interessierten Personen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die FMA hat den Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung des Begutachtungsverfahrens auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen und dabei die Frist zur Stellungnahme jeweils so festzulegen, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zu Regelungsgegenstand, Regelungsumfang und Dringlichkeit des geplanten Vorhabens steht. Die FMA hat die im Rahmen eines Begutachtungsverfahrens erhaltenen Stellungnahmen auf ihrer Internet-Homepage zu veröffentlichen. In Fällen besonderer Dringlichkeit kann die FMA vor Erlass einer Verordnung gänzlich von der Durchführung eines öffentlichen Begutachtungsverfahrens absehen; die FMA hat in diesen Fällen die Gründe für das Absehen von einer Begutachtung in der Begründung der Verordnung zu erläutern.“

14. Dem § 22 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) Die FMA hat dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank Beobachtungen grundsätzlicher Art oder besonderer Bedeutung in ihren Aufsichtsbereichen mitzuteilen. Darüber hinaus hat sie der Oesterreichischen Nationalbank jene Bescheide zu übermitteln, deren Kenntnis zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Oesterreichischen Nationalbank erforderlich ist.“

15. § 23 samt Überschrift lautet:

„Auskunftsbescheide

§ 23. (1) Soweit die rechtliche Beurteilung von bestimmten Sachverhalten nicht der Europäischen Zentralbank oder dem Einheitlichen Abwicklungsausschuss vorbehalten ist, hat die FMA auf Antrag (Abs. 4) mit Auskunftsbescheid über die aufsichtsrechtliche Beurteilung von bestimmten Sachverhalten (Abs. 2) abzusprechen, wenn daran in Hinblick auf die erheblichen aufsichtsrechtlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht. Bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens zur Erlassung eines Auskunftsbescheides verbleibt die Verantwortung für eine richtige rechtliche Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhalts, insbesondere bezüglich die Anwendbarkeit oder Nichtanwendbarkeit bestimmter gesetzlicher Vorgaben, vollumfänglich beim Antragsteller selbst.

(2) Gegenstand von Auskunftsbescheiden sind Rechtsfragen zu Sachverhalten im Zusammenhang mit den in § 2 Abs. 1 bis 4 angeführten Bundesgesetzen, insbesondere betreffend neuartige Geschäftsmodelle und damit gegebenenfalls im Zusammenhang stehende Konzessionspflichten. Bei den Sachverhalten handelt es sich um

  1. 1. Sachverhalte, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht verwirklicht wurden, oder
  2. 2. Sachverhalte, die zum Zeitpunkt der Antragstellung zwar bereits verwirklicht wurden, der Antrag sich jedoch auf die Beurteilung anhand einer künftig wesentlich geänderten Rechtslage bezieht, soweit diese zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits kundgemacht wurde.

(3) Zur Stellung des Antrages (Abs. 1) befugt sind:

  1. 1. natürliche oder juristische Personen,
  2. 2. Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit,
  3. 3. wenn der dem Antrag zugrunde liegende Sachverhalt durch eine im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht rechtlich existente juristische Person oder Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit verwirklicht werden soll, Personen, die ein eigenes berechtigtes Interesse an der Zusage der aufsichtsrechtlichen Beurteilung haben.

(4) Der Antrag hat zu enthalten:

  1. 1. eine vollständige und in sich abgeschlossene Darstellung des zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht verwirklichten Sachverhaltes;
  2. 2. die Darlegung des besonderen Interesses des Antragstellers;
  3. 3. die Darlegung des Rechtsproblems;
  4. 4. die Formulierung konkreter Rechtsfragen;
  5. 5. die Darlegung einer eingehend begründeten Rechtsansicht zu den formulierten Rechtsfragen.

(5) Der Auskunftsbescheid hat zu enthalten:

  1. 1. den der aufsichtsrechtlichen Beurteilung zugrunde gelegten Sachverhalt,
  2. 2. die aufsichtsrechtliche Beurteilung,
  3. 3. die der Beurteilung zugrunde gelegten Vorschriften.

(6) Es besteht ein Rechtsanspruch darauf, dass die im Auskunftsbescheid vorgenommene aufsichtsrechtliche Beurteilung bei der Beurteilung des zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlich verwirklichten Sachverhalts zugrunde gelegt wird, wenn der verwirklichte Sachverhalt von jenem, der dem Auskunftsbescheid zugrunde gelegt worden ist, nicht oder nur unwesentlich abweicht. Dieser Anspruch besteht für:

  1. 1. Antragsteller gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 und ihre Gesamtrechtsnachfolger,
  2. 2. Gesellschafter von Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit und deren Gesamtrechtsnachfolger betreffend Auskunftsbescheide, die an die Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ergangen sind,
  3. 3. die juristische Person oder die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die dies binnen einem Monat ab Beginn ihrer rechtlichen Existenz beantragt, wenn der Antrag von einer Person gemäß Abs. 3 Z 3 gestellt wurde.

(7) Der Rechtsanspruch (Abs. 6) erlischt insoweit, als sich in Folge der Aufhebung oder Änderung der dem Auskunftsbescheid zugrunde gelegten aufsichtsrechtlichen Vorschriften einschließlich der zur Sicherstellung der kohärenten Anwendung verbindlicher Rechtsakte der Union getroffenen Auslegungen der Europäischen Aufsichtsbehörden die rechtliche Beurteilung der FMA ändert. Die aufsichtsrechtliche Beurteilung (Abs. 5 Z 2) ist nicht bindend, soweit sie sich zum Nachteil der Partei als nicht richtig erweist.

(8) Antragsteller haben für die Bearbeitung des Antrages (Abs. 1) einen Verwaltungskostenbeitrag zu entrichten. Die Leistungsverpflichtung des Antragstellers entsteht mit Einlangen des Antrages. Die FMA hat den Verwaltungskostenbeitrag einzuheben und nähere Regelungen über die jeweilige Höhe und die Fristen zur Leistung des Verwaltungskostenbeitrags durch Verordnung festzusetzen; in der Verordnung ist die Höhe des Verwaltungskostenbeitrags mittels Pauschalbeträgen nach Maßgabe der Komplexität des zu beurteilenden Sachverhaltes und dem damit verbundenen Aufwand für die rechtliche Beurteilung in zumindest drei Unterkategorien zwischen 1 500 Euro und 10 000 Euro festzusetzen. Wird der Antrag von mehreren Parteien gestellt, so sind sie Gesamtschuldner.

(9) Der Verwaltungskostenbeitrag beträgt lediglich 500 Euro, wenn der Antrag

  1. 1. gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen,
  2. 2. gemäß § 13 Abs. 4 AVG zurückgenommen wird oder
  3. 3. vor Beginn der Bearbeitung zurückgenommen wird.“

16. Nach § 26d wird folgender § 26e eingefügt:

§ 26e. Der Bundesminister für Finanzen hat § 23 bis spätestens 31. Dezember 2019 im Hinblick auf einen allfälligen inhaltlichen Anpassungsbedarf zu evaluieren. Zu diesem Zweck hat die FMA dem Bundesminister für Finanzen bis zum 31. April 2019 die folgenden Daten für den Zeitraum zwischen dem 3. Jänner 2018 und dem 31. März 2019 zur Verfügung zu stellen:

  1. 1. Anzahl der Anträge auf Ausstellung eines Auskunftsbescheides pro Jahr;
  2. 2. Anzahl der erlassenen Auskunftsbescheide pro Jahr;
  3. 3. Angaben zur Art der aufsichtsrechtlichen Themenbereiche, in denen Anträge auf Ausstellung eines Auskunftsbescheides gestellt wurden, mitsamt einer jeweiligen anzahlmäßigen Zuordnung der Anträge zu diesen Themenbereichen;
  4. 4. jährliche Kosten der FMA für die Bearbeitung der Anträge gemäß § 23 insgesamt und je Rechnungskreis;
  5. 5. jährliche Einnahmen der FMA aufgrund der Einhebung der Verwaltungskostenbeiträge gemäß § 23 Abs. 8 insgesamt und je Rechnungskreis.“

17. Dem § 28 wird folgender Abs. 36 angefügt:

„(36) Die §§ 2 Abs. 6, 8 Abs. 1, 14 Abs. 1a und 1b, 16a samt Überschrift, 18 Abs. 1, 19 Abs. 1 und 5 bis 5d, 22 Abs. 2b, 2c, 3a und 12, 23 samt Überschrift sowie 26e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2017 treten mit 3. Jänner 2018 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Kapitalmarktgesetzes

Das Kapitalmarktgesetz - KMG, BGBl. Nr. 625/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 lautet:

„(2) Bei Veranlagungen ersetzt die Kontrolle gemäß § 8 Abs. 2 die Billigung durch die FMA. Die Bestimmungen gemäß den §§ 6a, 7a, 7b, 7c, 8 Abs. 1, 8a, 8b, 8c, 10 Abs. 1, 10 Abs. 3 letzter Satz, 16c und 17b kommen bei öffentlichen Angeboten von Veranlagungen nicht zur Anwendung; für Zwecke der §§ 15 und 16 ist ein kontrollierter Prospekt einem gebilligten Prospekt und die kontrollierten ändernden und ergänzenden Angaben sind den gebilligten ändernden und ergänzenden Angaben gleichzuhalten.“

2. In § 6 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Im Falle von Nachträgen zu Wertpapierprospekten hat der Antragsteller (§ 8a Abs. 1) nur die zunächst ungebilligt veröffentlichte Fassung des Nachtrags bei der Meldestelle mit der Erklärung zu hinterlegen, dass diese mit der zur Billigung bei der FMA eingereichten Fassung übereinstimmt. Für die Übersendung der gebilligten Endfassung des Nachtrags gilt § 8a Abs. 7 Satz 1.“

3. § 8 Abs. 1 lautet:

„(1) Dem Antrag auf Billigung des Prospektes bei der FMA ist der Prospekt, gegebenenfalls einschließlich der Unterfertigung des Prospektkontrollors gemäß Abs. 2a oder der Stellungnahme der Wiener Börse AG gemäß Abs. 2c, beizuschließen. Der Antrag sowie sämtliche Prospektversionen einschließlich der finalen Billigungsversion sind elektronisch bei der FMA vorzulegen. Die FMA kann mittels Verordnung vorgeben, wie eine eindeutige technische Zuordnung des Prospektes zum Emittenten nach dem Stand der Technik sichergestellt werden soll. Wird ein Prospekt ordnungsgemäß nach diesen Vorgaben vorgelegt, begründet dies die unwiderlegliche Vermutung, dass er vom Emittenten oder für ihn erstellt worden ist. Auch auf die Unterfertigung der Prospektkontrollore gemäß Abs. 2a und die Unterfertigung der Stellungnahme der Wiener Börse AG gemäß Abs. 2c ist der dritte und vierte Satz anzuwenden.“

4. Der Einleitungsteil des § 8 Abs. 2 lautet:

„Der Prospekt ist bei Veranlagungen mit der Beifügung „als Emittent“ zu unterfertigen. Diese Unterfertigung begründet die unwiderlegliche Vermutung, dass das Prospekt von ihm und für ihn erstellt wurde. Der Prospekt ist bei Veranlagungen“

5. § 8 Abs. 8 lautet:

„(8) Der Prospekt von Veranlagungen ist mit den erforderlichen Unterfertigungen, einschließlich der Unterfertigung des Prospektkontrollors, vom Anbieter der Meldestelle so rechtzeitig zu übersenden, dass er ihr spätestens am Bankarbeitstag der Veröffentlichung vorliegt.“

6. § 8a Abs. 7 lautet:

„(7) Die FMA hat den mit der Billigung versehenen Prospekt der Meldestelle am Tag der Billigung zu übersenden. Die FMA hat den Prospekt außerdem unverzüglich nach Billigung der ESMA zugänglich zu machen. Dies gilt auch für die Billigung von Nachträgen.“

7. § 12 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Die Meldestelle nach diesem Bundesgesetz ist die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft. Sie hat die eingelangten Wertpapierprospekte und sonstigen Angaben nach diesem Bundesgesetz auf das Vorhandensein der Billigung durch die FMA oder einer Notifizierungsbestätigung zu prüfen und aufzubewahren und die eingelangten Veranlagungsprospekte und sonstigen Angaben nach diesem Bundesgesetz auf das Vorhandensein der erforderlichen Unterfertigungen (Emittent, Prospektkontrollor) gemäß § 8 Abs. 2 oder § 14 Z 2 zu prüfen und aufzubewahren. Führt die FMA gemäß § 8b Abs. 1 kein Billigungsverfahren durch, übermittelt sie der Meldestelle den Prospekt samt einer Bestätigung der Notifizierung des Prospekts; in diesem Fall entfällt die Prüfung der Meldestelle auf das Vorhandensein der Billigung durch die FMA; die Meldestelle darf die eingelangten Prospekte und sonstigen Angaben nach diesem Bundesgesetz frühestens 15 Jahre nach der Hinterlegung bei der Meldestelle vernichten. Die Meldestelle ist berechtigt, für ihre Tätigkeit den meldenden oder hinterlegenden Anbietern eine angemessene Vergütung zu verrechnen.

(2) Die Meldestelle ist verpflichtet, raschest möglich, längstens jedoch binnen fünf Werktagen Anfragen darüber zu beantworten, ob für Wertpapiere oder Veranlagungen, die Gegenstand der Anfrage sind, ein Prospekt oder sonstige Angaben nach diesem Bundesgesetz veröffentlicht und der Meldestelle übermittelt wurden und ob der Veranlagungsprospekt oder die sonstigen Angaben nach diesem Bundesgesetz die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Unterfertigungen und ob ein Wertpapierprospekt oder die sonstigen Angaben nach diesem Bundesgesetz die Billigung oder Notifizierungsbestätigung der FMA aufweisen. Gleichzeitig sind über Anfrage Publikationsorgan, Datum der Veröffentlichung und Abholstelle und ein allfälliger Versicherer des Prospektkontrollors anzugeben. Zu diesem Zweck hat der Anbieter die Meldestelle, sofern sich dies aus dem eingelangten Prospekt oder aus den eingelangten Angaben über die Änderungen oder Ergänzungen nicht ohnehin ergibt, über Publikationsorgan, Datum der Veröffentlichung und Abholstellen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Über Verlangen hat die Meldestelle Abschriften des Prospektes oder der sonstigen Angaben an Interessenten gegen Kostenersatz zu übermitteln.“

8. Dem § 19 wird folgender Abs. 22 angefügt:

„(22) § 2 Abs. 2, § 6 Abs. 1a, § 8 Abs. 1, 2 und 8, § 8a Abs. 7, § 12 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2017 treten mit 3. Jänner 2018 in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016

Das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 - VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 182 Abs. 7 lautet:

„(7) Die Oesterreichische Nationalbank hat

  1. 1. eine Aufstellung der ihr im jeweiligen Geschäftsjahr aus gutachtlichen Äußerungen gemäß Abs. 5 erwachsenden Kosten zu erstellen und vom Rechnungsprüfer gemäß § 37 des Nationalbankgesetzes 1984 - NBG, BGBl. Nr. 50/1984, prüfen zu lassen,
  2. 2. die geprüfte Aufstellung dem Bundesminister für Finanzen und der FMA bis zum 30. April des jeweils folgenden Geschäftsjahres zu übermitteln,
  3. 3. die geprüfte Aufstellung nach der Übermittlung gemäß Z 2 auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen,
  4. 4. die geschätzten Kosten aus gutachtlichen Äußerungen gemäß Abs. 5, sowie die geschätzte Anzahl der im Jahresdurchschnitt mit gutachterlichen Äußerungen gemäß Abs. 5 beschäftigten Bediensteten, jeweils für das folgende Geschäftsjahr dem Bundesminister für Finanzen und der FMA bis zum 30. September jeden Jahres mitzuteilen und
  5. 5. den Bundesminister für Finanzen und die FMA einmal jährlich über die Anzahl der mit gutachtlichen Äußerungen gemäß Abs. 5 im Jahresdurchschnitt beschäftigten Bediensteten zu informieren; diese Information kann auch im Wege einer Veröffentlichung erfolgen.“

2. Dem § 340 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 182 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2017 tritt mit 3. Jänner 2018 in Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Zahlungsdienstegesetzes

Das Zahlungsdienstegesetz - ZaDiG, BGBl. I Nr. 66/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 68 Abs. 1, 2, 3 und 4 entfällt jeweils die Wortfolge „oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist,“.

2. In § 68a Abs. 1 entfällt die Wortfolge „oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist,“.

3. Dem § 79 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) § 68 Abs. 1 bis 4 und § 68a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2017 treten mit 3. Jänner 2018 in Kraft.“

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