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BGBl I 148/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

148. Bundesgesetz: Änderung des Tierschutzgesetzes - TSchG
(NR: GP XXV IA 2286/A S. 197. BR: AB 9912 S. 873.)

148. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz - TSchG) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz-TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2017, wird wie folgt geändert:

§ 8a Abs. 2 lautet:

„(2) Das öffentliche Feilhalten, Feil- oder Anbieten zum Kauf oder zur Abgabe (Inverkehrbringen) von Tieren ist nur in folgenden Fällen gestattet:

  1. 1. im Rahmen einer gemäß § 31 Abs. 1 genehmigten Haltung oder
  2. 2. durch Züchter, die gemäß § 31 Abs. 4 diese Tätigkeit gemeldet haben, sofern sie nicht auf Grund einer Verordnung von dieser Verpflichtung ausgenommen sind, oder
  3. 3. im Rahmen oder zum Zweck der Land- und Forstwirtschaft bzw. von in § 24 Abs. 1 Z 1 genannten Tieren oder
  4. 4. die Suche von Interessenten für einzelne, individuell bestimmte Tiere mit einem Alter von mehr als sechs Monaten bzw. für Hunde und Katzen bei denen die bleibenden Eckzähne bereits ausgebildet sind, die nicht bei ihrem bisherigen Halter bleiben können oder dürfen, durch den Halter oder eine gemäß § 30 mit den Pflichten eines Halters betraute Person, Vereinigung oder Institution, wobei bei Hunden nachzuweisen ist, dass diese seit mindestens sechzehn Wochen in der Heimtierdatenbank gemeldet sind.

    Dies gilt auch für derartige Aktivitäten im Internet.“

Van der Bellen

Kern

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